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Glossar der Rechtsbegriffe

Wichtige Fachbegriffe aus den österreichischen Gemeindeordnungen

Hinweis: Diese Definitionen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

A

Amtstafel

Eine öffentlich zugängliche Tafel am Amtsgebäude des Magistrats oder Gemeindeamts, an der Verordnungen, Beschlüsse, Kundmachungen und andere amtliche Mitteilungen ausgehängt werden. Der Aushang an der Amtstafel ist eine gesetzlich vorgeschriebene Form der Veröffentlichung.

Amtsverschwiegenheit

Die gesetzliche Pflicht der Gemeindeorgane, alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, der Landesverteidigung oder sonstiger schutzwürdiger Interessen geboten ist.

Angelobung

Die feierliche Verpflichtung eines gewählten Gemeindeorgans auf die Rechtsordnung. Mitglieder des Gemeinderats und der:die Bürgermeister:in müssen vor Antritt ihres Amtes ein Gelöbnis ablegen, in dem sie Treue zur Verfassung und gewissenhafte Pflichterfüllung versprechen.

B

Bezirksrat

Ein gewähltes Gremium auf Stadtbezirksebene, das eine engere Verbindung zwischen der Bevölkerung und den Organen der Stadt herstellen soll. Bezirksräte bestehen in größeren Statutarstädten und werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

Bürgerabstimmung

Eine verbindliche Abstimmung, bei der die wahlberechtigten Gemeindemitglieder über einen Beschluss des Gemeinderates oder eine bestimmte Angelegenheit der Gemeinde direkt entscheiden. Das Ergebnis ist für die Gemeindeorgane bindend.

Bürgerbefragung

Ein Instrument der direkten Demokratie auf Gemeindeebene, bei dem die Gemeindemitglieder zu einer bestimmten Frage konsultiert werden. Im Unterschied zur Bürgerabstimmung ist das Ergebnis nicht bindend, sondern dient der Erforschung des Bürgerwillens.

Bürgerbegehren

Ein Antrag einer bestimmten Anzahl von Gemeindemitgliedern, mit dem sie verlangen, dass sich ein Gemeindeorgan mit einer bestimmten Angelegenheit befasst. Es ist ein Instrument der direkten Demokratie und kann eine Bürgerabstimmung auslösen.

E

Ehrenbürger

Die höchste Auszeichnung, die eine Gemeinde verleihen kann. Sie wird Personen zuerkannt, die sich um die Gemeinde, das Land oder die Republik besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss des Gemeinderates.

Eigener Wirkungsbereich

Jene Angelegenheiten, die die Gemeinde eigenverantwortlich und weisungsfrei besorgt. Dazu zählen alle Aufgaben, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinde innerhalb ihrer Grenzen besorgt zu werden.

F

Fraktion

Der Zusammenschluss der auf Grund desselben Wahlvorschlags gewählten Gemeinderatsmitglieder. Eine Fraktion bildet sich automatisch, wenn mindestens zwei Mitglieder derselben wahlwerbenden Partei dem Gemeinderat angehören.

Funktionsperiode

Der Zeitraum, für den ein Gemeindeorgan gewählt ist. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung der gewählten Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung des neu gewählten Gemeinderates.

G

Gebietsänderung

Oberbegriff für alle Änderungen des Gemeindegebiets, einschließlich Grenzänderungen, Vereinigung von Gemeinden, Trennung oder Neubildung. Gebietsänderungen dürfen nur aus öffentlichem Interesse erfolgen und bedürfen qualifizierter Mehrheiten oder gesetzlicher Grundlage.

Gebietskörperschaft

Eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, deren Zuständigkeit sich über ein bestimmtes Gebiet erstreckt. Gemeinden sind ebenso wie Bund und Länder Gebietskörperschaften mit dem Recht auf Selbstverwaltung.

Gemeindebürger

Eine engere Kategorie als das Gemeindemitglied: Gemeindebürger:innen sind jene Einwohner, die nach der jeweiligen Gemeindewahlordnung aktiv wahlberechtigt sind. Sie besitzen das Recht, an Gemeinderatswahlen teilzunehmen.

Gemeindemitglied

Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben und je nach Landesrecht die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Unionsbürgerschaft besitzen. Gemeindemitglieder haben bestimmte Rechte wie Teilnahme an Gemeindeversammlungen und Bürgerabstimmungen.

Gemeinderatsbeschluss

Eine förmliche Entscheidung des Gemeinderates als oberstes Organ der Gemeinde. Gemeinderatsbeschlüsse erfordern je nach Gegenstand einfache Mehrheit, Zweidrittelmehrheit oder qualifizierte Mehrheiten und sind für die Gemeindeverwaltung bindend.

Gemeindesiegel

Das amtliche Siegel der Gemeinde für den urkundlichen Verkehr. Es enthält die Bezeichnung der Gemeinde (Gemeinde, Marktgemeinde oder Stadtgemeinde), den Gemeindenamen und in der Regel auch das Gemeindewappen.

Gemeindeverband

Ein durch Gesetz vorgesehener Zusammenschluss von Gemeinden zur gemeinsamen Besorgung bestimmter Aufgaben, etwa im Bereich der Abfallwirtschaft, Wasserversorgung oder Sozialhilfe. Im Unterschied zur Verwaltungsgemeinschaft hat der Gemeindeverband eine eigene Rechtspersönlichkeit.

Gemeindevereinigung

Der Zusammenschluss von zwei oder mehreren aneinander grenzenden Gemeinden zu einer neuen Gemeinde. Erfordert übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse mit qualifizierter Mehrheit sowie die Genehmigung der Landesregierung.

Gemeindevorstand

Das kollegiale Verwaltungsorgan der Gemeinde, das vom Gemeinderat gewählt wird und aus dem:der Bürgermeister:in sowie weiteren Mitgliedern besteht. In Städten führt dieses Organ häufig die Bezeichnung Stadtrat oder Stadtsenat.

Gemeindewappen

Ein heraldisches Hoheitszeichen der Gemeinde, das von der Landesregierung auf Antrag verliehen wird. Es darf nur unter Wahrung des Ansehens der Gemeinde verwendet werden und muss den Grundsätzen der Heraldik entsprechen.

Geschäftsordnung

Die vom Gemeinderat beschlossene Regelung über den inneren Ablauf der Sitzungen, das Antragsrecht, die Redeordnung, Abstimmungsverfahren und sonstige organisatorische Fragen der Gemeindeorgane.

K

Konstituierende Sitzung

Die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, in der die Angelobung der Mitglieder stattfindet und die Gemeindeorgane (Bürgermeister:in, Vizebürgermeister:in, Ausschüsse) gewählt werden. Sie muss innerhalb einer bestimmten Frist nach der Wahl einberufen werden.

Kontrollamt

Eine ständige Einrichtung der Gemeinde zur laufenden Prüfung der Gebarung und Rechnungsführung. Es kann zusätzlich zum Kontrollausschuss eingerichtet werden und arbeitet diesem zu. In manchen Statutarstädten ist die Einrichtung verpflichtend.

Kontrollausschuss

Ein vom Gemeinderat eingesetzter Ausschuss zur Überprüfung der Gebarung (Haushaltsführung) der Gemeinde. Er kontrolliert die wirtschaftliche, sparsame und zweckmäßige Verwendung der Gemeindemittel und berichtet dem Gemeinderat.

M

Marktgemeinde

Eine Gemeinde, der auf Grund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die nähere Umgebung das Recht zur Führung der Bezeichnung Marktgemeinde verliehen wurde. Die Verleihung erfolgt durch die Landesregierung auf Antrag des Gemeinderates.

O

Ortspolizeiliche Verordnung

Eine von der Gemeinde erlassene Rechtsvorschrift zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender Missstände, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Sie darf nur im eigenen Wirkungsbereich und bei Fehlen einschlägiger bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen erlassen werden.

S

Selbstverwaltung

Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Gemeinde, alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft gelegen sind, im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich zu besorgen.

Stadt mit eigenem Statut

Eine Gemeinde, die neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch jene der Bezirksverwaltung wahrnimmt. Das Stadtgebiet bildet zugleich einen eigenen politischen Bezirk. Die Rechtsgrundlage bildet ein eigenes Stadtrecht (Statut).

Stadtsenat

Das kollegiale Verwaltungsorgan in Städten mit eigenem Statut, vergleichbar dem Gemeindevorstand in Nicht-Statutarstädten. Er besteht aus dem:der Bürgermeister:in, den Vizebürgermeister:innen und weiteren Stadträten und bereitet Beschlüsse des Gemeinderats vor.

Ü

Übertragener Wirkungsbereich

Aufgaben, die die Gemeinde nicht eigenverantwortlich, sondern im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder des Landes besorgt. Der:die Bürgermeister:in ist dabei an die Weisungen der übergeordneten Behörden gebunden.

V

Verhältniswahlrecht

Das bei Gemeinderatswahlen angewandte Wahlsystem, bei dem die Mandate im Verhältnis zu den abgegebenen Stimmen auf die wahlwerbenden Parteien aufgeteilt werden. Die Gemeinderatsmitglieder werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts gewählt.

Verwaltungsgemeinschaft

Ein freiwilliger Zusammenschluss mehrerer Gemeinden zur gemeinschaftlichen Besorgung bestimmter Verwaltungsaufgaben, ohne dass die beteiligten Gemeinden ihre Selbständigkeit verlieren. Die Verwaltungsgemeinschaft stellt Personal und Sachmittel bereit.

Z

Zweidrittelmehrheit

Eine qualifizierte Mehrheit, bei der mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für einen Antrag votieren müssen. Im Gemeinderecht ist sie insbesondere für Gebietsänderungen, Gemeindevereinigungen und andere gewichtige Beschlüsse vorgeschrieben.