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Kremser Stadtrecht 1977

Krems (Krems)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt:

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

Krems an der Donau besitzt als Statutarstadt das Recht auf Selbstverwaltung und bildet zugleich einen eigenen politischen Bezirk. Neben den üblichen Gemeindeaufgaben übernimmt die Stadt daher auch sämtliche Agenden der Bezirksverwaltung.

(1)Die Stadtgemeinde Krems an der Donau ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 2 Stadtgebiet

Die genauen Grenzen des Stadtgebiets ergeben sich aus dem niederösterreichischen Gemeindegliederungsgesetz (LGBl. 1030).

Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.

§ 3 Wappen, Farben und Siegel der Stadt

Im schwarzen Schild des Stadtwappens ist ein rotbezungter goldener Doppeladler mit darüber schwebender Kaiserkrone abgebildet. Gelb-Schwarz sind die offiziellen Stadtfarben. Sowohl das Stadtsiegel als auch das Amtssiegel des Magistrats tragen das Wappen mit der jeweiligen Umschrift.

(1)Das Wappen der Stadt Krems an der Donau zeigt in einem schwarzen Schild einen rotbezungten goldenen Doppeladler, über dessen Häuptern eine Kaiserkrone mit rotgoldenen Bändern schwebt.
(2)Die Farben der Stadt sind gelb-schwarz.
(3)Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Krems an der Donau” auf.
(4)Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Krems an der Donau” auf.

§ 4 Organe und Kontrolle

Der Gemeinderat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen, während im Stadtsenat neben der Ersten und Zweiten Vizebürgermeister:in acht Stadträt:innen vertreten sind. Für den Kontrollausschuss sind mindestens sieben Mitglieder samt Ersatzmitgliedern vorgesehen.

(1)Für die Organe der Stadt gilt:1.Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.2.Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten.
(2)Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

§ 5 Kontrollamt

Zur ergänzenden Prüfung der städtischen Gebarung kann der Gemeinderat neben dem Kontrollausschuss ein eigenes Kontrollamt einrichten.

Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.