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Waidhofner Stadtrecht 1977

Waidhofen/Ybbs (Waidhofen/Ybbs)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt:

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

Waidhofen an der Ybbs besitzt als Statutarstadt den Status einer eigenständigen Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht. Das Stadtgebiet bildet zugleich einen politischen Bezirk, weshalb die Stadt sowohl Gemeinde- als auch Bezirksverwaltungsaufgaben wahrnimmt.

(1)Die Stadtgemeinde Waidhofen an der Ybbs ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 2 Stadtgebiet

Die genauen Grenzen des Stadtgebiets ergeben sich aus dem niederösterreichischen Landesgesetz über die Gemeindegliederung (LGBl. 1030).

Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.

§ 3 Wappen, Farben und Siegel der Stadt

Das historische Stadtwappen zeigt eine silberne Stadtmauer mit zwei Türmen und einem gekrönten Mohrenkopf auf blauem Grund über grünem Dreiberg. Weiß-Blau sind die offiziellen Stadtfarben. Sowohl das Stadtsiegel als auch das Amtssiegel des Magistrats tragen das Wappen mit der jeweiligen Umschrift.

(1)Das Wappen der Stadt Waidhofen an der Ybbs zeigt in blauem Feld über einem grünen Dreiberg eine silberne zinnenbekrönte Stadtmauer mit offenem Tor, hochgezogenem Fallgitter, überragt von zwei dahinterstehenden silbernen Stadttürmen mit roten Dächern; zwischen den Stadttürmen über dem Tor ein mit einer goldenen dreizackigen Krone bekrönter rechtsstehender Mohrenkopf.
(2)Die Farben der Stadt sind weiß-blau.
(3)Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Waidhofen an der Ybbs” auf.
(4)Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Waidhofen an der Ybbs” auf.

§ 4 Organe und Kontrolle

Der Gemeinderat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen. Im Stadtsenat sind neben der ersten und zweiten Vizebürgermeister:in acht Stadträt:innen vertreten. Für die Kontrolle ist ein Kontrollausschuss mit mindestens sieben Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern vorgesehen.

(1)Für die Organe der Stadt gilt:1.Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.2.Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten.
(2)Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

§ 5 Kontrollamt

Zur Prüfung der Gebarung kann der Gemeinderat zusätzlich zum Kontrollausschuss ein eigenes Kontrollamt einrichten.

Der Gemeinderat kann im Interesse der Überprüfung der Gebarung neben dem Kontrollausschuss ein Kontrollamt einrichten.