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Kaerntner Allgemeine Gemeindeordnung (K-AGO)

Kaernten

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Rechtliche Stellung der Gemeinde

Kärnten gliedert sich in Gemeinden, die als Gebietskörperschaften das Recht auf Selbstverwaltung besitzen. Jedes Grundstück muss einer Gemeinde zugehören. Als selbständige Wirtschaftskörper dürfen Gemeinden Vermögen besitzen, wirtschaftliche Unternehmungen betreiben und ihren Haushalt eigenständig führen.

(1)Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.
(2)Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

Gemeindemitglieder sind alle Personen mit Hauptwohnsitz im Gemeindegebiet. Gemeindebürger:innen hingegen sind jene, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 wahlberechtigt sind.

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.

§ 3 Namen

Namensänderungen einer Gemeinde erfolgen durch Verordnung der Landesregierung auf Antrag des Gemeinderates, wobei historische und örtliche Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Ortschaftsnamen, Straßen und Plätze darf der Gemeinderat selbst festlegen und ändern. Für die Bildung, Auflassung und Namensänderung von Ortschaften ist jeweils eine Genehmigung der Landesregierung erforderlich, wobei das Kärntner Landesarchiv eine Stellungnahme abzugeben hat.

(1)Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderates den Namen der Gemeinde ändern. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der geänderte Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.
(2)Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(3)Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen.
(4)Die Festlegung oder die Änderung der Namen der Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.
(5)Zur Beurteilung der historischen Gegebenheiten nach Abs. 1 und 4 ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen.

§ 4 Marktgemeinden, Stadtgemeinden

Bestimmte Gemeinden in Kärnten sind berechtigt, die Bezeichnung 'Marktgemeinde' oder 'Stadtgemeinde' zu führen. Die konkreten Gemeinden werden im Gesetz namentlich aufgeführt.

(1)Das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” haben folgende Gemeinden:
(2)Das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” haben folgende Gemeinden:

§ 5 Wappen und Siegel

Auf Antrag des Gemeinderates verleiht die Landesregierung einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens, das heraldischen Grundsätzen entsprechen und sich von anderen Gebietskörperschaften unterscheiden muss. Das Gemeindesiegel enthält die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde sowie den politischen Bezirk. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde wird im Kärntner Landesarchiv verwahrt.

(1)Die Landesregierung hat einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens zu verleihen, wenn der Gemeinderat dies beantragt. Vor der Verleihung ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen. Inhalt und Form des Wappens sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Geschichte oder die Eigenart der Gemeinde und im Hinblick auf die heraldischen Grundsätze im Verleihungsbescheid festzulegen. Das Wappen muß sich vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft so unterscheiden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. In der Wappenurkunde sind die Farben der Fahne festzulegen. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen.
(2)Von der Verleihung (Abs. 1) ist das Bundesministerium für Inneres unter Anschluß einer Abschrift der Wappenurkunde zu verständigen. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde mit der Beschreibung des Wappens ist im Kärntner Landesarchiv zu verwahren.
(3)Die Landesregierung hat einer Gemeinde auf Antrag des Gemeinderates zu bescheinigen, daß sie zur Führung eines Wappens berechtigt ist. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sowie Abs. 2 gelten sinngemäß.
(4)Das Siegel der Gemeinde hat die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde sowie den Namen des politischen Bezirkes zu enthalten, es sei denn, daß sich der Sitz der Bezirkshauptmannschaft in der Gemeinde befindet. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben dieses einfärbig im Siegel zu führen.

§ 6 Fahne

Gemeinden mit Wappenberechtigung dürfen eine Fahne in den Farben ihres Wappens führen. Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben mit eingearbeitetem Wappen.

(1)Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen.
(2)Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen.

§ 6a Sprachliche Gleichbehandlung

Alle personenbezogenen Ausdrücke im Gesetz beziehen sich gleichermaßen auf sämtliche Geschlechter, sofern inhaltlich nichts anderes bestimmt ist.

Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 6b Verweisungen

Verweise auf Landesgesetze beziehen sich stets auf deren jeweils geltende Fassung. Verweise auf bestimmte Bundesgesetze wie das E-Government-Gesetz, das Finanzausgleichsgesetz oder das Zustellgesetz sind an die im Paragraphen angeführten konkreten Fassungen gebunden.

(1)Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:1.Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;2.E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;3.Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024;4.Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013;5.Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.
(3)Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 34 Abs. 4, § 73 Abs. 2 und § 104 Abs. 6 lit. a ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.

§ 6c Automationsunterstützte Vollziehung

Gemeindeaufgaben dürfen auch mittels elektronischer Datenverarbeitung vollzogen werden, sofern Datensicherheit, Zugriffskontrolle und ordnungsgemäße Dokumentation gewährleistet sind. Sitzungseinberufungen für Gemeinderat, Gemeindevorstand und Ausschüsse haben grundsätzlich elektronisch zu erfolgen. Akteneinsicht und Niederschriftenübermittlung in elektronischer Form setzen eine eindeutige Identitätsprüfung voraus.

(1)Die Vollziehung der Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz darf – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch unter Anwendung von elektronischen Datenverarbeitungsverfahren erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass1.dokumentierte, freigegebene, geeignete und gültige Programme verwendet werden,2.die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,3.in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,4.Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,5.die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,6.bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Vollziehung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden und7.nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können.
(2)Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, gilt Abs. 1 auch in jenen Fällen, in denen dieses Gesetz die Schriftlichkeit vorsieht.
(3)Bei elektronischer Fertigung ist sicherzustellen, dass an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Fertigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt.
(4)Die Einberufungen zu den Sitzungen des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse haben – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – in elektronischer Form zu erfolgen. Die Übermittlungsbestätigung dient als nachweisliche Zustellung.
(5)Eine Akteneinsicht gemäß § 28 oder eine Übermittlung von Niederschriften gemäß § 45 Abs. 4 in elektronischer Form ist nur zulässig, wenn dies nach den Bestimmungen des 3. Abschnitts des ZustG oder im Rahmen eines digitalen Datenraumes unter Nachweis der eindeutigen Identität im Sinne von § 2 Z 2 E-GovG des Berechtigten und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG erfolgt.
(6)Soweit die Gemeinden und die Landesregierung über die technischen Möglichkeiten verfügen und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, haben Übermittlungen zwischen den Gemeinden und der Landesregierung in elektronischer Form zu erfolgen.

2. Abschnitt: Gemeindegebiet

§ 7 Gebietsänderungen

Gebietsänderungen einer Gemeinde bedürfen grundsätzlich eines Landesgesetzes, außer bei einvernehmlichen Grenzänderungen oder Gemeindetrennungen. Soll eine Gemeinde als Gebietskörperschaft aufgelöst werden, muss zuvor in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung durchgeführt werden.

(1)Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich.
(2)Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Art. 43 K-LVG) durchgeführt worden ist (Art. 3 Abs. 3 K-LVG).

§ 8 Grenzänderungen

Gemeindegrenzen können durch Verordnung der Landesregierung geändert werden, wenn die beteiligten Gemeinden dies durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung vorliegt. Grenzänderungen treten stets mit Beginn eines Kalenderjahres in Kraft.

(1)Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.
(2)Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(3)(entfällt)

§ 8a Trennung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses

Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn der Gemeinderat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt und eine vollständige Vermögensauseinandersetzung vorliegt. Voraussetzung ist, dass jede entstehende Gemeinde ihre Verpflichtungen eigenständig finanzieren kann und die Trennung dem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüge besser entspricht.

(1)Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenna)der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung sowie eine vollständige Vermögensauseinandersetzung (§ 8d) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt,b)jede durch die Trennung entstehende oder berührte Gemeinde voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann undc)die Trennung dem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüge der Gemeindemitglieder sowie kommunalen Interessen besser entspricht als die Aufrechterhaltung einer einzigen Gemeinde.
(2)In der Verordnung nach Abs. 1 ist der Name der neu gebildeten Gemeinde festzulegen. § 3 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 5 gelten in gleicher Weise.

§ 8b

Dieser Paragraph ist entfallen.

(entfällt)

§ 8c Verfahrensbestimmungen

Zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit nach einer Gemeindetrennung kann die Landesregierung die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft anordnen. Bis zur Neuwahl des Gemeinderates gelten in den neugebildeten Gemeinden die Bestimmungen über den Regierungskommissär sinngemäß.

(1)Zur Schaffung oder zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 lit. b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen.
(2)(entfällt)
(3)Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates sind in den durch die Trennung neugebildeten Gemeinden die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(4)(entfällt)

§ 8d Vermögensauseinandersetzung

Bei einer Gemeindetrennung muss der Beschluss zur Vermögensauseinandersetzung sämtliches Gemeindevermögen, Fonds, Anstalten und die Trennungskosten umfassen. Die Landesregierung erlässt Richtlinien zur Vermögensauseinandersetzung, wobei Bevölkerungszahlen und bei Immobilien die Lage des Gutes zu berücksichtigen sind.

(1)Ein Beschluß über eine Vermögensauseinandersetzung hat sich auf das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuß des Gemeindevermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten zu beziehen. Die Vereinbarung hat sich auch auf die mit der Trennung entstandenen Kosten zu erstrecken.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien über die Vermögensauseinandersetzung zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen über den Zeitpunkt, der für die Übergabe des Vermögens entscheidend ist, über bewegliches und unbewegliches Vermögen, Darlehen, Rücklagen, Anlagevermögen, Bedienstete und sonstige finanzielle Angelegenheiten, aufzunehmen. Das Verhältnis der Bevölkerungszahlen und - bei unbeweglichem Vermögen auch die Lage des Gutes - sind tunlichst zu berücksichtigen.
(3)Die Landesregierung ist verpflichtet, die Gemeinde bei der Vorbereitung des Beschlusses über die Vermögensauseinandersetzung zu beraten.

3. Abschnitt: Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 9 Allgemeines

Der Wirkungsbereich jeder Gemeinde unterteilt sich in einen eigenen Wirkungsbereich und einen vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich.

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 10 Eigener Wirkungsbereich

Im eigenen Wirkungsbereich besorgt die Gemeinde alle Angelegenheiten, die im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen – darunter örtliche Sicherheits-, Bau- und Gesundheitspolizei, Raumplanung sowie die Bestellung der Gemeindeorgane. Diese Aufgaben werden frei von Weisungen übergeordneter Behörden und in eigener Verantwortung erfüllt. Auf Antrag des Gemeinderates können einzelne Aufgaben auch auf eine staatliche Behörde übertragen werden.

(1)Der eigene Wirkungsbereich der Gemeinde umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in ihr verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Der Gemeinde sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:1.Bestellung der Gemeindeorgane, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;2.Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;3.Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;4.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);5.örtliche Veranstaltungspolizei;6.Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;7.Flurschutzpolizei;8.örtliche Marktpolizei;9.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;10.Sittlichkeitspolizei;11.örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;12.örtliche Raumplanung;13.außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;14.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3)Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnet sind.
(4)Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(5)Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.
(6)Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.
(7)Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben nach diesem Gesetz, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind sowie die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 15) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.

§ 11 Übertragener Wirkungsbereich

Im übertragenen Wirkungsbereich besorgt die Gemeinde jene Angelegenheiten, die ihr durch Bundes- oder Landesgesetze aufgetragen werden. Dabei ist sie an die Weisungen der zuständigen übergeordneten Behörden gebunden.

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat.

4. Abschnitt: Verordnungen der Gemeinde

§ 12 Ortspolizeiliche Verordnungen

Gemeinden dürfen im eigenen Wirkungsbereich ortspolizeiliche Verordnungen zur Beseitigung oder Abwehr örtlicher Missstände erlassen und deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung erklären. Bei unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Eigentum erlässt die Bürgermeister:in solche Verordnungen, ansonsten ist der Gemeinderat zuständig.

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2)Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

§ 13 Ausschreibung von Abgaben

Gemeinden können durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu denen sie durch Bundes- oder Landesgesetz ermächtigt sind. Soweit nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für die Abgabenausschreibung beim Gemeinderat.

(1)Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2)Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.

§ 14 Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich werden vom Gemeinderat erlassen, jene im übertragenen Wirkungsbereich sowie Dienstanweisungen für das Gemeindeamt von der Bürgermeister:in.

(1)Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.
(2)Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.
(3)Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an das Gemeindeamt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.

§ 15 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

Gemeindeverordnungen sind im elektronisch geführten Amtsblatt unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen und treten grundsätzlich mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Online-Abfrage in Kraft. Verordnungen, die eine aufsichtsbehördliche Genehmigung erfordern, dürfen erst nach deren Erteilung veröffentlicht werden. Ist eine elektronische Kundmachung nicht möglich, erfolgt die Auflage zur öffentlichen Einsicht im Gemeindeamt, und die Gemeinde hat eine Sammlung aller geltenden Verordnungen auch im Internet bereitzustellen.

(1)Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.
(2)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3)Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4)Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet.
(5)Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6)Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7)Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8)Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
(9)Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

5. Abschnitt: Ehrungen durch die Gemeinde

§ 16 Ehrenbürger und Ehrungen von verdienten Persönlichkeiten

Personen mit besonderen Verdiensten um die Gemeinde können vom Gemeinderat mit Ehrungen ausgezeichnet oder zu Ehrenbürger:innen ernannt werden. Für die Ernennung und den Widerruf des Ehrenbürger:innen-Status ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich. Ehrungen können widerrufen werden, wenn sich die ausgezeichnete Person als unwürdig erweist oder vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(1)Personen, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Gemeinde ernannt werden. Der Gemeinderat darf auch Ehrungen vornehmen, die nicht mit einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Ausgezeichneten verbunden sind, wie insbesondere Anerkennungen für einzelne besondere Leistungen auf verschiedensten Gebieten, wie etwa der Wissenschaft, der Kultur, der Wirtschaft oder des Sports.
(2)Die Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3)Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(4)Die Ernennung zum Ehrenbürger und der Widerruf einer solchen Ernennung bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden.
(5)Ehrungen und der Widerruf einer Ehrung gemäß Abs. 2 haben durch Bescheid zu erfolgen.

§ 17 Führung des Gemeindewappens

Natürliche Personen, eingetragene Personengesellschaften und juristische Personen können vom Gemeinderat das Recht zur Führung des Gemeindewappens erhalten, sofern sie öffentliche Interessen fördern und zur Gemeinde in enger Beziehung stehen. Mit Zweidrittelmehrheit kann die Verleihung widerrufen werden. Unbefugte Wappenführung stellt eine Verwaltungsübertretung dar.

(1)Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.
(2)Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(3)Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

6. Abschnitt: Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde

§ 18 Zusammensetzung des Gemeinderates

Die Mitgliederzahl des Gemeinderates richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde und reicht von 11 Mitgliedern in Gemeinden bis 1.000 Einwohner:innen bis zu einer höheren Zahl bei größeren Gemeinden. Maßgeblich ist die Volkszahl vor dem Wahlausschreibungstag. Verringert sich die Mitgliederzahl und ist keine Nachbesetzung möglich, gelten die angepassten Zahlen für Beschlussfähigkeit und Mehrheitserfordernisse.

(1)Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,
(2)Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
(3)Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.

§ 19 Wahl des Gemeinderates

Die Wahl des Gemeinderates erfolgt durch die Gemeindebürger:innen nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 für einen Wahlabschnitt von sechs Jahren. Neben den allgemeinen Wahlen kann die Landesregierung gesonderte Wahlen ausschreiben, etwa nach Auflösung des Gemeinderates, bei Grenzänderungen oder nach einer Gemeindetrennung.

(1)Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(2)Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(3)Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:1.allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;2.gesonderte Gemeinderatswahlena)wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;b)nach Auflösung des Gemeinderates;c)sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß § 8 die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte;d)nach Trennung einer Gemeinde gemäß § 8a in den getrennten Gemeinden.
(4)Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(5)Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

§ 20 Amtsperiode des Gemeinderates

Die Amtsperiode des Gemeinderates erstreckt sich vom Tag seines ersten Zusammentritts bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates. Eine vorzeitige Selbstauflösung ist mit Zweidrittelmehrheit möglich. Bei Nichtigerklärung der Wahl oder Aufhebung des Wahlverfahrens gilt der Gemeinderat ebenfalls als aufgelöst.

(1)Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3 und im Fall des § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c.
(2)Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(2)(2a)Im Fall des § 8a endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung. Im Fall des § 103 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3)Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.
(4)(entfällt)
(5)(entfällt)

§ 21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

Der neugewählte Gemeinderat muss binnen vier Wochen nach der Wahl einberufen werden und innerhalb von sechs Wochen zu seiner ersten Sitzung zusammentreten. Die Tagesordnung der ersten Sitzung umfasst in festgelegter Reihenfolge Angelobung, Bürgermeisterwahl (falls erforderlich), Wahl des Gemeindevorstands und Bildung der Ausschüsse. Alle Mitglieder legen ein Gelöbnis ab, in dem sie Treue zur Verfassung, Gesetzestreue und unparteiische Amtsführung versprechen.

(1)Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
(1)(1a)Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates hat in nachstehender Reihenfolge ausschließlich folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:1.die Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (§ 21 Abs. 3);2.die Bestellung von zwei anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates für die Unterfertigung der Niederschrift (§ 45 Abs. 4);3.im Fall des § 23 Abs. 1a die Wahl des Bürgermeisters (§ 23a);4.die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters (§ 25);5.die Angelobung von Ersatzmitgliedern des Gemeinderates (§ 21 Abs. 4);6.die Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 24);7.die Angelobung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder (§ 25);8.die Bildung und Wahl der Ausschüsse (§ 26 und § 26a).Eine Umstellung der Reihenfolge dieser Tagesordnungspunkte ist unzulässig. Die Tagesordnung der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates darf anschließend in nachstehender Reihenfolge folgende Tagesordnungspunkte enthalten:1.die Aufteilung der Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches (§ 69 Abs. 4 bis 6);2.die Entsendung oder Bestellung von Personen in Kollegialorgane.
(1)(1b)Anträge zu den Tagesordnungspunkten gemäß Abs. 1a bedürfen keiner Vorberatung. Dringlichkeitsanträge und selbständige Anträge sind in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates zulässig.
(2)Im neugewählten Gemeinderat hat der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 23 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
(3)Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verpflichtung zur Geheimhaltung, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zu wahren und das Wohl der Gemeinde nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
(4)Es sind mindestens so viele Ersatzmitglieder des Gemeinderates anzugeloben, wie die einzelnen Gemeinderatsparteien Mitglieder im Gemeinderat haben.
(5)Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
(6)Ein Gelöbnis unter Beschränkungen oder Vorbehalten gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(6)(6a)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
(7)Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.

§ 22 Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

Der Gemeindevorstand setzt sich aus der Bürgermeister:in und zwei Vizebürgermeister:innen zusammen, in größeren Gemeinden kommen weitere Mitglieder hinzu. Die Gesamtzahl richtet sich nach der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder und reicht von 4 bis 7. In Stadtgemeinden führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung 'Stadtrat'.

(1)Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeindenmit15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,mit19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,mit23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,mit27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.
(2)Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.
(3)Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).

§ 23 Wahl des Bürgermeisters

Die Bürgermeister:in wird grundsätzlich direkt durch die Gemeindebürger:innen gewählt. Bei vorzeitigem Amtsende vor Ablauf des fünften Jahres nach der letzten allgemeinen Wahl findet eine Nachwahl durch die Bevölkerung statt, danach wählt der Gemeinderat. Wird der Gemeinderat vorzeitig aufgelöst, erfolgt auch eine Neuwahl der Bürgermeister:in.

(1)Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1)(1a)Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.
(2)Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3)Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.
(4)Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

§ 23a Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

Wählt der Gemeinderat die Bürgermeister:in, geschieht dies aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit; wählbar sind nur Mitglieder mit österreichischer Staatsbürgerschaft. Erhält in den ersten beiden Wahlgängen niemand die Mehrheit, gewinnt im dritten Wahlgang die Person mit den meisten Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stärke der jeweiligen Gemeinderatspartei, hilfsweise das Los.

(1)Im Fall des § 23 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen vorzunehmen.
(1)(1a)Im Fall des § 23 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 23 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.
(2)Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(3)Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(4)Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

§ 24 Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitgliederdes Gemeindevorstandes

Vizebürgermeister:innen und die übrigen Gemeindevorstandsmitglieder werden aus der Mitte des Gemeinderates nach dem Verhältniswahlrecht gewählt. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen der anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien unterstützt werden. Macht eine Partei von ihrem Vertretungsanspruch keinen Gebrauch, füllt der Gemeinderat die Funktion durch Mehrheitswahl aus allen Mitgliedern.

(1)Der Vorsitzende hat die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die sonstigen Gemeindevorstandsmitglieder zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Gemeindevorstandes ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen.
(2)Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden einzubringen sind. Sie müssen von mehr als der Hälfte der Angehörigen jener Gemeinderatsparteien unterschrieben sein, denen nach dem Verhältniswahlrecht Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand zukommt. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten. Der Vorsitzende hat die vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus der Anwendung des Verhältniswahlrechtes ergibt, als Vizebürgermeister und als sonstige Gemeindevorstandsmitglieder für gewählt zu erklären. Als Vizebürgermeister, sonstiges Gemeindevorstandsmitglied und Ersatzmitglied sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(3)Haben zwei Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder durch ein sonstiges Gemeindevorstandsmitglied, so entscheidet das Los.
(4)(entfällt)
(5)(entfällt)
(6)(entfällt)
(7)(entfällt)
(7)(7a)Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeindevorstand vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs. 8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen; für die Durchführung dieser Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Gemeindevorstand durch Los (Abs. 3) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.
(8)Im Falle des Endens des Amtes eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen durchzuführen. Dies gilt in gleicher Weise für Ersatzmitglieder eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes.

§ 25 Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder desGemeindevorstandes, Amtsperiode des Gemeindevorstandes

Die Bürgermeister:in und die Vizebürgermeister:innen legen ihr Gelöbnis in die Hand der Bezirkshauptmannschaft ab, die weiteren Vorstandsmitglieder in die Hand der Bürgermeister:in. Mit der Angelobung beginnt das jeweilige Amt. Die Amtsperiode des Gemeindevorstands endet gemeinsam mit jener des Gemeinderats.

(1)Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.
(2)Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3)Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).

§ 25a (entfällt)

Dieser Paragraph ist entfallen.

§ 26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

Nach der Angelobung des Gemeindevorstands legt der Gemeinderat die Zahl, den Wirkungskreis und die Mitglieder der Ausschüsse fest. Ein Kontrollausschuss ist verpflichtend einzurichten, wobei sein Vorsitz grundsätzlich der stärksten nicht im Gemeindevorstand vertretenen Partei zusteht. Ausschussmitglieder werden nach dem Verhältniswahlrecht gewählt, und jede im Gemeindevorstand vertretene Partei muss in jedem Ausschuss repräsentiert sein.

(1)Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.
(2)Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 22 Abs. 1) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft zu machen.
(2)(2a)Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.
(3)Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.
(4)Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 3) dann zu, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(5)Das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses geht auf diejenige Gemeinderatspartei über (Abs. 3), auf die der geringste Anteil an der Verwaltung aufgeteilt wurde, wenn alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten oder die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei der Ermittlung des Anteiles an der Verwaltung ist davon auszugehen, daß den Vizebürgermeistern in der Reihenfolge ihrer Wahl mehr Anteil an der Verwaltung zukommt als den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes; im übrigen ist von der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen, auf die Aufgaben gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 aufgeteilt worden sind. Bei gleichen Ansprüchen auf Erstattung des Wahlvorschlages gilt Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.
(5)(5a)Kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses nach Abs. 3 bis 5 einer Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat nur mit zwei Mitgliedern vertreten ist und der auch das Recht auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes zukommt, so geht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses auf jene Gemeinderatspartei über, die im Gemeinderat mit mehr als einem Mitglied, nicht aber im Gemeindevorstand vertreten ist. Sind alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten, so kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses jener Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat mit zwei oder mehr Mitgliedern vertreten ist und den geringsten Anteil an der Verwaltung hat (Abs. 5).
(5)(5b)Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.
(6)Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.
(7)Anträge nach Abs. 1 bedürfen keiner Vorberatung.
(8)Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
(9)Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.
(10)Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.
(11)Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.
(11)(11a)Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß für diese Ärzte.
(12)Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Abs. 13), durch Abberufung (Abs. 14) oder durch Tod.
(13)Für den Verzicht gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.
(14)Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt § 67 sinngemäß.

7. Abschnitt: Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

§ 27 Pflichten

Gemeinderatsmitglieder sind verpflichtet, an allen Sitzungen des Gemeinderates und ihrer Ausschüsse teilzunehmen und bei Verhinderung rechtzeitig das Gemeindeamt zu verständigen. Zur Geheimhaltung sind sie verpflichtet, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach dem B-VG vorliegt, insbesondere bei nichtöffentlichen Sitzungen. Die Bürgermeister:in kann von der Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn das Gemeindeinteresse dies erfordert.

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung eines Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
(3)Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 31 Abs. 1 lit. c) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
(4)Die Verpflichtung zur Geheimhaltung der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist; die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter.
(5)Der Bürgermeister darf von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verpflichtung zur Geheimhaltung obliegt dem Gemeindevorstand.

§ 28 Rechte

Gemeinderatsmitglieder haben Stimmrecht, Antragsrecht und Rederecht in Sitzungen, an denen sie als Mitglied teilnehmen. Sie dürfen nach Bekanntgabe der Tagesordnung Einsicht in die relevanten Akten nehmen und Anfragen an die Bürgermeister:in oder andere Vorstandsmitglieder richten. Bei der Ausübung ihres Mandats sind sie an keinen Auftrag gebunden.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen. Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind oder an dessen Sitzung sie gemäß § 77 Abs. 5 erster und zweiter Satz teilnehmen, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 40 Abs. 1 begründen.
(1)(1a)Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfasst auch das Recht, im Gemeindeamt Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien oder Ausdrucke erstellen zu lassen.
(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.

§ 29 Entschädigung

Die Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktion ehrenamtlich aus und erhalten ein durch Verordnung festgelegtes Sitzungsgeld. Gemeindevorstandsmitglieder, denen Aufgaben zugeteilt wurden, beziehen einen monatlichen Bezug, dessen Höhe sich nach der Einwohnerzahl richtet. Dienstreisen werden nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz abgegolten, wobei im Inland keine Tagesgebühr anfällt.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates üben ihre Funktionen ehrenamtlich aus.
(2)Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 4 bis 6 oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, ein durch Verordnung des Gemeinderates festzulegendes Sitzungsgeld. Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen. Das Sitzungsgeld darf für Mitglieder des Gemeinderates und der Ausschüsse in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern 170,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern 260,- Euro nicht übersteigen; es muss in Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern mindestens 70,- Euro und in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mindestens 160,- Euro betragen. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindevorstandes gebührt das für Mitglieder des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld für jede Sitzung des Gemeindevorstandes, an der sie als Mitglied oder Ersatzmitglied teilgenommen haben, im doppelten Ausmaß.
(3)Dem Obmann eines Ausschusses gebührt das Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
(4)Wurden Beschlüsse nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefasst, gebührt den Mitgliedern des Gemeindevorstandes – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug. Wurden die Aufgaben auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes aufgeteilt, beträgt dieser Bezug in Gemeindenmit3.001 bis 5.000 Einwohnern 778,-- Euro mit5.001 bis 10.000 Einwohnern 842,-- Euro mit10.001 bis 20.000 Einwohnern 1.404,-- Euro mitmehr als 20.000 Einwohnern 2.041,-- Euro
(5)Erfolgte die Aufteilung gemäß § 69 Abs. 4 oder 5 nicht auf alle Mitglieder des Gemeindevorstandes, beträgt der Bezug nach Abs. 4 in Gemeindenmitbis zu 2.500 Einwohnern 794,-- Euro mit2.501 bis 5.000 Einwohnern 1.134,-- Euro mit5.001 bis 10.000 Einwohnern 1.263,-- Euro
(6)Wird die Funktion als Mitglied des Gemeindevorstandes nicht während des vollen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(7)Dienstreisen des Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates sind nach den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994, abzugelten, soweit in Abs. 8 und 9 nicht anderes bestimmt wird.
(8)Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(9)Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(10)Abs. 7 und 9 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
(11)Nach mehr als zweimonatiger Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) gebührt dem ihn vertretenden Vizebürgermeister für die Dauer der weiteren Vertretung der gleiche Bezug wie dem Bürgermeister; während dieser Zeit hat der Bürgermeister nur Anspruch auf zwei Drittel seines Bezuges. Dauert diese Vertretung länger als ein halbes Jahr, so ruht der dem Bürgermeister zukommende Bezug für die Dauer seiner weiteren Verhinderung. Ein einem Vizebürgermeister auf Grund seiner Stellung als Vizebürgermeister zukommender Bezug gemäß Abs. 4 oder 5 ruht, solange er den gleichen Bezug erhält wie der Bürgermeister. Hat der Bürgermeister nach bezügerechtlichen Bestimmungen Pensions(versicherungs)beiträge zu entrichten, bleibt diese Verpflichtung auch dann aufrecht, wenn er keinen oder nicht den vollen Bezug bezieht. Eine Verminderung oder ein Ruhen des Bezuges nach diesem Gesetz hat keine Auswirkungen auf Maßnahmen nach bezügerechtlichen Bestimmungen.
(12)Die Bestimmungen des Abs. 11 gelten nicht für Bürgermeister von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern, die während ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben; in diesen Fällen gebührt nach einer mehr als zweimonatigen Verhinderung des Bürgermeisters (§ 75 Abs. 1) den zwei Vizebürgermeistern für die Dauer der weiteren Vertretung ein Zuschlag zu dem ihnen nach Abs. 4 oder 5 gebührenden Bezug in der Höhe von 100 v. H.
(13)Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 2, 4, 5 und 12 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.
(14)Die Anpassung der in Abs. 2 festgelegten Beträge, des mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in Abs. 4 und 5 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 BezBegrBVG. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teil-baren Centbetrag gerundeten Beträge gemäß Abs. 2, 4 und 5 durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Der Bürgermeister hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Beträge für das mit Verordnung des Gemeinderates festgelegte Sitzungsgeld durch Verordnung kundzumachen. Bei der Rundung sind jeweils Beträge ab einschließlich fünf Cent aufzurunden und Beträge unter fünf Cent abzurunden.

§ 30 Beginn und Enden des Mandates

Das Mandat beginnt mit dem Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit ihrer ersten Sitzungsteilnahme. Es endet durch Tod, Verzicht, Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates. Ein schriftlicher Verzicht wird mit Einlangen beim Gemeindeamt unwiderruflich wirksam.

(1)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.
(2)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.
(3)Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Gemeindeamt nicht mehr widerrufen werden.

§ 31 Mandatsverlust

Ein Gemeinderatsmitglied verliert sein Mandat, wenn es das Gelöbnis verweigert, die Wählbarkeit verliert oder zwei Monate lang ohne triftigen Grund den Sitzungen fernbleibt. Über den Mandatsverlust entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Gemeinderates. Diese Regelung gilt gleichermaßen für Ersatzmitglieder.

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn esa)das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 5 und 6) verweigert;b)nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;c)durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert hat oder es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.
(2)Der Gemeinderat hat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.
(3)Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeinderates.

§ 32

Dieser Paragraph ist entfallen.

(entfällt)

§ 33 Ersatzmitglieder

Bei Verhinderung eines Gemeinderatsmitglieds – etwa wegen Befangenheit – tritt das nach der Wahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied mit denselben Rechten und Pflichten an seine Stelle. Ersatzmitglieder dürfen nicht in den Gemeindevorstand oder in Ausschüsse gewählt werden.

(1)Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Gründe für eine Verhinderung kommen jedenfalls die Fälle des § 40 Abs. 1 in Betracht.
(2)Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar.

8. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

§ 34 Aufgaben

Als oberstes Organ im eigenen Wirkungsbereich obliegen dem Gemeinderat alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder mangels anderweitiger Zuweisung zukommen. Nichtbehördliche Aufgaben kann er unter bestimmten Voraussetzungen an den Gemeindevorstand übertragen, ausgenommen etwa die Aufnahme genehmigungspflichtiger Darlehen, die Veräußerung von Liegenschaften oder die Übernahme von Haftungen.

(1)Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
(2)Dem Gemeinderat obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz übertragen sind, und alle nichtbehördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(3)Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses oder der Landesregierung fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(4)Der Gemeinderat darf in der Geschäftsordnung bestimmen, dass nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2), dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf Aufgaben erstrecken, mit denen Mittelverwendungen für die Gemeinde verbunden sind, die im Einzelfall fünf Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt, oder für die im Voranschlag keine Bedeckung vorgesehen ist. Der Gemeinderat darf die im zweiten Satz festgelegte Mittelverwendungsobergrenze in der Geschäftsordnung unter Bedachtnahme auf die Höhe der Mittelaufbringungen des laufenden Finanzjahres im Interesse der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit herabsetzen.
(5)Einzelne nichtbehördliche Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die weder durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind (Abs. 2) noch nach Abs. 4 übertragen worden sind, dürfen vom Gemeinderat im Einzelfall mit Beschluss unter den Voraussetzungen des Abs. 4 dem Gemeindevorstand zur selbständigen Erledigung übertragen werden. Anlässlich der Übertragung darf der Gemeinderat Richtlinien für die Erfüllung dieser Aufgaben festlegen.
(6)Auf den Gemeindevorstand dürfen nicht übertragen werden:1.die Aufnahme von Darlehen und der Abschluss von Leasingverträgen, soweit sie der Genehmigung der Landesregierung bedürfen;2.die Übernahme von Haftungen;3.die Veräußerung von unbeweglichem Gemeindevermögen;4.die Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen durch die Einräumung eines dinglichen Rechtes.
(7)Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Bürgermeister übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(8)Mitglieder des Gemeinderates können zur Wahrung der Interessen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden. Sie haben ihre Berichte dem Gemeinderat zu erstatten und den zuständigen Organen der Gemeinde Empfehlungen für die in diesen Bereichen in einem bestimmten Fall zu treffenden Maßnahmen zu geben.

§ 35 Sitzungen des Gemeinderates

Der Gemeinderat tagt mindestens viermal jährlich, wobei die Bürgermeister:in auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder eine Sitzung einberufen muss. Einberufungen samt Tagesordnung sind mindestens eine Woche vorher zuzustellen, in dringenden Fällen 24 Stunden. Den Vorsitz führt die Bürgermeister:in; bei deren Befangenheit übernimmt das älteste anwesende Mitglied.

(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind vom Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber viermal im Jahr, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen.
(2)Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter schriftlicher Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Auf vorheriges schriftliches Verlangen eines Mitgliedes des Gemeinderates sind diesem die Einberufungen als Ausdruck zuzustellen. In diesem Fall ist eine Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG zulässig. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.
(3)In den Sitzungen hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlußfassung einzelner Tagesordnungspunkte insbesondere zufolge Befangenheit (§ 40) an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4)Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrundeliegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
(4)(4a)Sind bei Tagesordnungspunkten, die Wahlen betreffen, der Bürgermeister und die Vizebürgermeister an der Vorsitzführung verhindert, so hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(5)Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 2 und § 67 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(5)(5a)Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.
(5)(5b)Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß oder der Gemeindevorstand zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 41, 62 Abs. 2, 76 Abs. 1) oder der Befassung des Gemeindevorstandes nach § 76 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(5)(5c)Wird in einer Sitzung des Gemeinderates der Bericht durch den Berichterstatter oder seinen Stellvertreter nicht erstattet, so hat der Bürgermeister die Berichterstattung wahrzunehmen.
(6)Der Leiter des inneren Dienstes hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Gemeinde oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen.

§ 36 Öffentlichkeit

Gemeinderatssitzungen sind grundsätzlich öffentlich; der Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Behandlung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses ist die Öffentlichkeit zwingend herzustellen. Personalangelegenheiten und vertrauliche Kontrollberichte werden stets nichtöffentlich behandelt.

(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Mitgliedes des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2)Bei der Behandlung des Voranschlages und der Wirtschaftspläne der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Gemeinde, des Rechnungsabschlusses sowie der Rechnungsabschlüsse der Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes oder des Kontrollausschusses sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3)(3a)Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
(4)Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Die Verwendung von Film- oder Tonbandgeräten bedarf der Genehmigung des Gemeinderates. Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Gemeinde im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.
(5)Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.

§ 37 Beschlußfähigkeit

Für die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates müssen mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder einschließlich der Bürgermeister:in oder deren Vertretung anwesend sein. Wird dieses Quorum verfehlt, ist eine zweite Sitzung einzuberufen, bei der die Hälfte der Mitglieder genügt. Führt Befangenheit zur Beschlussunfähigkeit, entscheidet die Aufsichtsbehörde in Fällen unbedingter Notwendigkeit.

(1)Der Gemeinderat ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
(2)Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend (Abs. 1), so hat der Bürgermeister - ausgenommen die Fälle des Abs. 3 - eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend ist; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuß vorberatene Verhandlungsgegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen; § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auch die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (§ 42) zulässig.
(3)Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen ist (§ 40), so ist die Beschlußfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs. 2 erster Satz einzuberufenden Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist.
(4)Werden die Abs. 1 bis 3 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
(5)Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates (Abs. 3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (§ 101 Abs. 3) über den Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden.

§ 38 Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

Für Wahlen und Gelöbnisse im Gemeinderat ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder einschließlich der Bürgermeister:in erforderlich, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht.

Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis. § 37 Abs. 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.

§ 39 Beschlußfassung

Beschlüsse des Gemeinderates erfordern grundsätzlich die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, zählen als Ablehnung.

(1)Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2)Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3)Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

§ 40 Befangenheit

Gemeinderatsmitglieder dürfen an Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn sie selbst, Angehörige oder von ihnen vertretene Personen beteiligt sind oder sonstige Gründe die Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Befangene Mitglieder müssen den Sitzungssaal verlassen, können aber zur Erteilung von Auskünften beigezogen werden. Bei Wahlen und bestimmten Beschlüssen gelten die Befangenheitsregeln nicht.

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen1.in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist;2.in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;3.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;4.in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat.
(2)Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind1.der Ehegatte;2.die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;3.die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;4.die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder; 5.Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;6.der eingetragene Partner.
(3)Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4)Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5)Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(6)Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse.

§ 41 Anträge

Jedes Gemeinderatsmitglied kann Abänderungs-, Zusatz- und selbständige Anträge sowie Geschäftsbehandlungsanträge stellen. Selbständige Anträge sind schriftlich einzureichen und werden dem zuständigen Ausschuss oder Gemeindevorstand zur Vorberatung zugewiesen. Geschäftsbehandlungsanträge – wie Vertagung, Schluss der Debatte oder Ausschluss der Öffentlichkeit – dürfen mündlich gestellt werden.

(1)Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
(2)Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(3)Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(4)Die Verlesung der selbständigen Anträge hat zumindest den Namen der Antragsteller und den Wortlaut des beantragten Beschlusses zu umfassen. Die Zuweisung hat nach Zuständigkeit zu erfolgen, im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder. Der Gemeinderat darf beschließen, dass der Vorsitzende die Zuweisungen nach der Sitzung des Gemeinderates vornimmt. In diesen Fällen hat der Vorsitzende in der nächsten Sitzung des Gemeinderates über die erfolgten Zuweisungen zu berichten.
(4)(4a)Selbständige Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Gemeinderatssitzung, in der dieser Antrag behandelt werden soll, zurückgezogen werden.
(5)Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:1.Vertagung;2.Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung;3.Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung;4.Schluss der Debatte, auf Unterbrechung der Sitzung;5.Ausschluss der Öffentlichkeit;6.Rückverweisung eines Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung;7.Verlesung einer Anfrage;8.namentliche Abstimmung oder Abstimmung mittels Stimmzettel;9.Richtigstellung der Niederschrift.

§ 41a Fristsetzung zur Berichterstattung

Hat ein Ausschuss einen zugewiesenen Antrag nach zwei Monaten noch nicht behandelt, kann der Gemeinderat ihm eine Frist zur Berichterstattung setzen. Nach Fristablauf nimmt die Bürgermeister:in den Antrag auch ohne schriftlichen Ausschussbericht in die nächste Tagesordnung auf.

(1)Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Gemeindevorstandes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
(2)Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3)Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.

§ 42 Dringlichkeitsanträge

Dringlichkeitsanträge ermöglichen die sofortige Behandlung ohne Vorberatung, sofern mindestens zwei Drittel der Anwesenden die Dringlichkeit anerkennen. Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, erfolgt eine reguläre Zuweisung zur Vorberatung. Anträge zur Gemeinderatsauflösung, zu Verordnungen oder finanziellen Belastungen sind von der Dringlichkeitsbehandlung ausgeschlossen.

(1)Soll ein Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet sein.
(2)Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs. 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3)Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(4)Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Geschäftsordnung oder einen Beschluß, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.

§ 43 Anfragen

Anfragen an die Bürgermeister:in oder Vorstandsmitglieder sind während der Sitzung schriftlich zu übergeben und werden vor den nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten mitgeteilt. Eine Beantwortung hat spätestens in der nächsten Sitzung mündlich oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu erfolgen.

(1)Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, den Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu übergeben. Sie sind dem Befragten vor dem Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs. 1 und 3) und nach den Abstimmungen über die Dringlichkeit (§ 42 Abs. 2) mitzuteilen.
(2)Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
(3)Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

§ 44 Ordnungsbestimmungen

Die Sitzungsleitung obliegt dem Vorsitz, der Sitzungen eröffnet und schließt, das Wort erteilt und Abstimmungsergebnisse feststellt. Redner:innen, die abschweifen oder den Anstand verletzen, können zur Sache oder Ordnung gerufen und ihnen nach wiederholter Ermahnung das Wort entzogen werden.

(1)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2)Der Vorsitzende hat Redner, die vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache und Redner, die durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

§ 45 Niederschrift

Über jede Gemeinderatssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die Anwesende, Beratungsergebnisse, gestellte Anträge und gefasste Beschlüsse im genauen Wortlaut dokumentiert. Die Niederschrift wird vom Vorsitz, zwei weiteren Mitgliedern und dem Schriftführer unterfertigt und nach Möglichkeit binnen zwei Wochen an die Gemeinderatsmitglieder übermittelt. Endgültige Niederschriften öffentlicher Sitzungen sind im Gemeindeamt und die Beschlüsse auch im Internet einsehbar.

(1)Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist unter der Verantwortung des Leiters des inneren Dienstes (§ 78) eine Niederschrift zu führen.
(2)Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, die Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe für die Abwesenheit, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung.
(3)Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine vor der Abstimmung zum Gegenstand geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(4)Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen. Der Leiter des inneren Dienstes hat die Niederschrift nach Möglichkeit binnen zwei Wochen nach der Sitzung, nach Tunlichkeit allen Mitgliedern des Gemeinderates, jedenfalls aber jeder Gemeinderatspartei, zu übermitteln. Spätestens ist die Niederschrift binnen zwei Monaten, gegebenenfalls spätestens eine Woche vor der nächsten Gemeinderatssitzung, zu übermitteln. Die Übermittlung darf mit schriftlicher Zustimmung der jeweiligen Gemeinderatspartei und des jeweiligen Gemeinderatsmitglieds in elektronischer Form erfolgen.
(5)Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, die die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(6)Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.

§ 46 Fragestunde

Vor jedem Eintritt in die Tagesordnung findet eine Fragestunde statt, die maximal 60 Minuten dauert. Bei mehrtägigen Sitzungen wird auch zu Beginn der fortgesetzten Sitzung eine Fragestunde abgehalten.

(1)Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2)Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1).

§ 47 Fragerecht

In der Fragestunde dürfen Gemeinderatsmitglieder kurze mündliche Anfragen an die Bürgermeister:in oder das zuständige Vorstandsmitglied richten. Die Beantwortung muss in derselben Sitzung mündlich erfolgen oder es sind die Gründe für eine Ablehnung darzulegen. Pro Monat sind höchstens zwei Anfragen je Mitglied zulässig.

(1)Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister - wurden Beschlüsse gemäß § 69 Abs. 4, 5 oder 6 gefaßt, an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes - zu richten.
(2)Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.
(3)Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

§ 48 Ausübung des Fragerechtes

Anfragen in der Fragestunde dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs betreffen und müssen jeweils eine einzige konkrete Frage enthalten. Der Wortlaut ist vorab schriftlich über das Gemeindeamt an die Bürgermeister:in zu übermitteln und wird nach Einlangszeitpunkt gereiht.

(1)Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zum Inhalt haben.
(2)Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(3)Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Gemeindeamtes den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.
(4)Die Anfragen sind im Gemeindeamt nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5)Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Gemeindevorstandes zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nur mit Zustimmung des zu befragenden Mitgliedes aufgerufen werden.

§ 49 Verlauf der Fragestunde

Anfragen werden in der Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufgerufen und nur bei Anwesenheit der fragenden Person verlesen. Nach der Beantwortung dürfen Vertreter:innen anderer Gemeinderatsparteien und zuletzt die fragende Person je eine Zusatzfrage stellen. Nicht aufgerufene Anfragen sind entweder in der nächsten Fragestunde zu behandeln oder auf Verlangen innerhalb von vier Wochen schriftlich zu beantworten.

(1)Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 48 Abs. 4) aufzurufen.
(2)Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(3)Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4)Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5)Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. In den Fällen des § 69 Abs. 4, 5 oder 6 hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 47 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6)Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 47 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(7)Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 47 Abs. 2) zu übermitteln.

§ 50 Geschäftsordnung

Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung als Verordnung zu erlassen, die insbesondere die Abstimmungsmodalitäten und die Reihenfolge der Wortmeldungen regelt. Für den Beschluss über die Geschäftsordnung ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Das Rederecht einzelner Mitglieder darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.

(1)Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 45, 62 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen. Das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.
(2)Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
(3)Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuß abgelehnt worden sind, abgesehen werden kann, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(4)Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
(5)Für den Beschluß über die Geschäftsordnung sind mindestens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

9. Abschnitt: Volksentscheid

§ 51 Anordnung

Der Gemeinderat kann durch Verordnung einen eigenen Beschluss einem Volksentscheid unterziehen, wobei der Abstimmungstag auf einen Sonntag festzusetzen ist. Abgaben, Tarife und individuelle Verwaltungsentscheidungen sind von einem Volksentscheid ausgenommen.

(1)Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.
(2)Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag, der Stichtag auf einen Monatsersten festzusetzen.
(3)Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
(4)(entfällt)

§ 52 Durchführung

Zur Durchführung eines Volksentscheids sind die bestehenden Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden zuständig. Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Stichtag Gemeindebürger:innen waren. Das Verfahren zur Erfassung der Stimmberechtigten richtet sich nach der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung.

(1)Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.
(2)Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren.
(3)Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.

§ 53 Stimmzettel

Die Abstimmung erfolgt mit einem amtlichen Stimmzettel, der den Beschlusswortlaut und die Frage enthält, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, mit den Antwortmöglichkeiten 'ja' und 'nein'. Für die Gültigkeitsbeurteilung der Stimmzettel gilt das Kärntner Volksabstimmungsgesetz. Die Herstellungskosten trägt die Gemeinde.

(1)Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
(2)Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis 3 zu 2 zu stehen.
(3)Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(4)Im übrigen gilt für das Abstimmungsverfahren die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.

§ 54 Wirkung

Stimmt bei einem Volksentscheid mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen mit 'ja', erlangt der Beschluss des Gemeinderates Geltung. Lautet die Hälfte oder mehr auf 'nein', wird der Beschluss nicht wirksam. Das Ergebnis ist von der Bürgermeister:in zu verlautbaren.

(1)Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.
(2)Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3)Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4)Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.

10. Abschnitt: Gemeindevolksbegehren

§ 55 Einbringung

Gemeindebürger:innen können ein Gemeindevolksbegehren einbringen, wenn mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten den Antrag unterstützen. Der Antrag muss schriftlich bei der Bürgermeister:in eingereicht werden und den genauen Beschlusswortlaut, das zuständige Organ sowie eine bevollmächtigte Person bezeichnen. Die Gemeindewahlbehörde prüft die Zulässigkeit des Volksbegehrens.

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die aus schließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 2) Anträge an die zuständigen Organe der Gemeinde stellen (Gemeindevolksbegehren).
(2)Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
(3)Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen, eine Einbringung in elektronischer Form ist unzulässig; es hat zu enthalten:a)einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,b)das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,c)die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5).
(4)Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:a)die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen,b)die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Abs. 2) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten).
(5)Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete, und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(6)Die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.

§ 56 Wirkung

Ein zulässiges Gemeindevolksbegehren wird dem zuständigen Gemeindeorgan als Antrag übermittelt und wie jeder andere Antrag behandelt. Innerhalb von sechs Monaten muss das zuständige Organ darüber entscheiden und das Ergebnis an der Amtstafel kundmachen sowie der bevollmächtigten Person nachweislich zustellen.

Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Gemeinde hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

11. Abschnitt: Gemeindevolksbefragung

§ 57 Anordnung

Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger:innen in besonders bedeutsamen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs kann der Gemeinderat eine Gemeindevolksbefragung anordnen. Die Befragung kann sich auf das gesamte Gemeindegebiet oder auf Teile davon erstrecken, muss aber mindestens einen Wahlsprengel umfassen.

(1)Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.
(2)Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.

§ 58 Durchführung

Für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung gelten die Bestimmungen des Kärntner Volksbefragungsgesetzes sinngemäß, wobei die Gemeindewahlbehörde an die Stelle der Landeswahlbehörde tritt. Stimmberechtigt sind die Gemeindebürger:innen; als Wahlbehörden fungieren die nach der Gemeinderatswahlordnung jeweils im Amt befindlichen Behörden.

(1)Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daßa)der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;b)an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;c)an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;d)als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;e)stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;f)an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;g)an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;h)an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.
(2)Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

§ 59 Ergebnis, Kundmachung

Das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung wird von der Gemeindewahlbehörde festgestellt und in einer Niederschrift beurkundet. Die Bürgermeister:in hat das Ergebnis mit Angabe der Stimmenzahlen zwei Wochen an der Amtstafel kundzumachen und dem zuständigen Organ zur Behandlung zuzuleiten.

(1)Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2)Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Gemeinde zur Behandlung zuzuleiten.

12. Abschnitt: Bürgerversammlung

§ 60 Allgemeines

Die Bürgermeister:in kann Bürgerversammlungen zu Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs einberufen und dabei die Gemeindebürger:innen informieren und zur Stellungnahme einladen. Auf Antrag von mindestens 5 Prozent der Wahlberechtigten muss eine Bürgerversammlung innerhalb von sechs Wochen stattfinden. Versammlungen können auch für einzelne Gemeindeteile oder bestimmte Bevölkerungsgruppen abgehalten werden.

(1)Der Bürgermeister kann in einer öffentlichen Bürgerversammlung über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde berichten. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.
(2)Eine Bürgerversammlung ist innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 55 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.

§ 61 Kundmachung

Zeit und Ort einer Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz führt die Bürgermeister:in oder ein von ihr bestelltes Gemeinderatsmitglied, und die Mitglieder des Gemeindevorstands sind rechtzeitig zu verständigen.

(1)Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.
(2)Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.

12a. Abschnitt: Petitionsrecht

§ 61a Petitionsrecht

Jede Person hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs allgemeine Eingaben an Gemeindeorgane zu richten. Werden solche Petitionen von mindestens fünf Prozent der Wahlberechtigten unterstützt, sind sie innerhalb von sechs Monaten schriftlich zu beantworten. Die Bürgermeister:in berichtet dem Gemeinderat jährlich über die Behandlung solcher Eingaben.

(1)Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Gemeinde zu richten.
(2)Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.
(3)Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.
(4)Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.

13. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes

§ 62 Aufgaben

Dem Gemeindevorstand obliegen alle ihm durch Gesetz oder Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben sowie die Vorberatung aller ihm zugewiesenen Anträge. Er darf in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs selbständige Anträge an den Gemeinderat stellen und kann Verhandlungsgegenstände an Ausschüsse zur weiteren Vorberatung zuweisen.

(1)Dem Gemeindevorstand obliegen alle Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder durch die Geschäftsordnung übertragen wurden.
(2)Der Gemeindevorstand hat alle Anträge vorzuberaten, die ihm zugewiesen wurden und das Ergebnis der Beratungen dem Gemeinderat vorzulegen.
(2)(2a)Der Gemeindevorstand ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berechtigt, an den Gemeinderat selbständige Anträge zu stellen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(3)Der Gemeindevorstand kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.

§ 63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

Jedes Mitglied des Gemeindevorstands hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand übertragen wurden, im Einzelfall die Entscheidung an den Gemeinderat zurückzuverweisen.

Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

§ 64 Sitzungen des Gemeindevorstandes

Die Bürgermeister:in beruft die Sitzungen des Gemeindevorstands nach Bedarf ein, wobei jedes Vorstandsmitglied eine Sitzung unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen kann. Beschlussfähig ist der Gemeindevorstand, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, und bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzes den Ausschlag. In besonders dringenden Fällen kann ausnahmsweise einstimmig im Umlaufweg beschlossen werden.

(1)Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeindevorstandes nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn ein Mitglied des Gemeindevorstandes dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Bürgermeister hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen Punkten jedoch weitere Punkte anfügen. Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Aktenstücke Einsicht zu nehmen.
(2)In den Sitzungen des Gemeindevorstandes hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Der Gemeindevorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(3)Die §§ 27 Abs. 2 und 4, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, 3 letzter Satz, 5, 5c und 6, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1 bis 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 5 sowie 77 Abs. 1a und 78 Abs. 1a letzter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift von diesem, einem Mitglied des Gemeindevorstandes und vom Schriftführer zu unterfertigen und nur den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zu übermitteln ist. § 41 Abs. 1, 2 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Gemeindevorstand zugewiesenen Anträge nicht möglich sind.
(4)Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4)(4a)Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Gemeindevorstandes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Gemeindevorstandes zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch die Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Gemeindevorstandes zu protokollieren.
(5)Die Sitzungen des Gemeindevorstandes sind nicht öffentlich.
(6)Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeindevorstandes, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.

§ 65 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

Das Amt eines Gemeindevorstandsmitglieds endet durch Verzicht, rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit mindestens einem Jahr Mindestfreiheitsstrafe bedrohten Tat, Amtsverlust, Ende des Gemeinderatsmandats, Abberufung oder Absetzung der Bürgermeister:in. In allen Fällen – außer dem Ende des Gemeinderatsmandats – bleibt die Gemeinderatsmitgliedschaft bestehen.

(1)Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Gemeindevorstandesa)durch Verzicht; § 30 Abs. 3 gilt;b)im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;c)im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder § 74 Abs. 3;d)mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 30 Abs. 2);e)durch eine Abberufung nach § 67, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;f)durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 66.
(2)In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft zum Gemeinderat nicht berührt.
(3)Abs. 1 lit. a bis d und f gelten auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

§ 66 Absetzung des Bürgermeisters

Die Bürgermeister:in kann durch Volksentscheid abgesetzt werden, wenn der Gemeinderat dies mit Dreiviertelanwesenheit und Zweidrittelmehrheit beschließt. Stimmt mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen für die Absetzung, endet das Amt; die Gemeinderatsmitgliedschaft bleibt bestehen. Wird die Bürgermeister:in nicht abgesetzt, führt sie das Amt für die restliche Funktionsperiode weiter.

(1)Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 51 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 52 und 53 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2)Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.
(3)Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.

§ 67 Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes

Gemeindevorstandsmitglieder können durch geheime Abstimmung abberufen werden – entweder von der Mehrheit ihrer eigenen Gemeinderatspartei oder, bei parteiloser Wahl, vom gesamten Gemeinderat. Der Antrag auf Abwahl wird nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen, und die Abstimmung erfolgt mit Stimmzetteln in der Wahlzelle. Die Gemeinderatsmitgliedschaft bleibt von der Abberufung unberührt.

(1)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)a)von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist;b)vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 24 Abs. 7a gewählt worden ist*.
(2)Ein Antrag auf Abwahl nach Abs. 1 lit. a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.
(3)Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diesen nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4)Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenna)im Fall des Abs. 1 lit. a die Anzahl der auf Abberufung lautenden abgegebenen Stimmen (§ 23a Abs. 4) mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 24 Abs. 1) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist, entspricht;b)im Fall des Abs. 1 lit. b mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (§ 23a Abs. 4) auf Abberufung lautet.
(5)Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6)Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.

§ 68 Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes

Bei Verhinderung der Bürgermeister:in bestimmt diese ein Ersatzmitglied aus ihrer Gemeinderatspartei für die Vorstandssitzung. Für verhinderte sonstige Vorstandsmitglieder beruft die Bürgermeister:in das jeweilige Ersatzmitglied ein. Auf die Vertretung gehen für deren Dauer alle Rechte und Pflichten des vertretenen Mitglieds über.

(1)Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesem Fall das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied an seine Stelle. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).
(2)Ist ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls bei Befangenheit (§ 40 Abs. 1) vor.
(3)Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 28 Abs. 1) über.

§ 68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

Bürgermeister:in und Vorstandsmitglieder können von der Landesregierung wegen wiederholter Gesetzesverletzungen im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung ihres Amtes für verlustig erklärt werden.

Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn

14. Abschnitt: Aufgaben des Bürgermeisters

§ 69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

Die Bürgermeister:in vertritt die Gemeinde nach außen und ist für alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs zuständig, soweit diese nicht einem anderen Organ übertragen sind. In größeren Gemeinden sind die Aufgaben nach sachlichem Zusammenhang auf die Bürgermeister:in und die übrigen Vorstandsmitglieder aufzuteilen, wobei die aufgeteilten Aufgaben im Namen und nach Weisung der Bürgermeister:in ausgeführt werden. Bestimmte Kernaufgaben wie die laufende Verwaltung und die Leitung des Gemeindeamts dürfen nicht aufgeteilt werden.

(1)Der Bürgermeister vertritt die Gemeinde. Unbeschadet des § 106 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Gemeinde in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Gemeinde aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
(2)Dem Bürgermeister obliegen alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch Gesetz übertragen sind.
(3)Dem Bürgermeister obliegen ferner alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Gemeinde als Wirtschaftskörper hat der Bürgermeister die laufende Verwaltung zu führen und dem Gemeinderat darüber zu berichten. Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister 1.die Einbringung von und der Einspruch gegen Mahnklagen für Beträge bis einschließlich 5.000 Euro und2.die Beauftragung der Rechtsvertretung für a)die Einbringung von Mahnklagen gemäß Z 1,b)Verfahren, in denen die Gemeinde beklagte Partei ist, undc)Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG, sofern der Bürgermeister belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist.Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.
(4)In Gemeinden mit bis zu 19 Mitgliedern des Gemeinderates kann der Gemeinderat die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister mit Verordnung des Gemeinderates aufteilen, wenn und soweit dies im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint. Die Übertragung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Aufteilung eine zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 2 und 3 nicht gewährleistet wäre, eine Aufteilung im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall nicht erforderlich erscheint oder wenn die mit der Aufteilung verbundenen Aufwendungen (§ 29) in einem Mißverhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde stehen würden.
(5)In Gemeinden mit 23 und 27 Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang jedenfalls auf den Bürgermeister und die Vizebürgermeister und, wenn es im Hinblick auf den durch die Struktur der Gemeinde bedingten Arbeitsanfall erforderlich erscheint, auch auf die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes durch Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen. In Gemeinden mit 23 Mitgliedern des Gemeinderates bedarf die Aufteilung auf die sonstigen Mitglieder zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6)In Gemeinden mit 31 und mehr Mitgliedern des Gemeinderates sind die Angelegenheiten nach Abs. 2 und 3 nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes mit Verordnung des Gemeinderates aufzuteilen.
(6)(6a)In den Beschlüssen nach Abs. 4 und 6 ist eine Aufteilung folgender Aufgaben unzulässig:1.laufende Verwaltung (Abs. 3);2.organisatorische Leitung des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (§ 35 und § 64);3.Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes (§ 70);4.Vorstand des Gemeindeamtes (§ 78 Abs. 4).
(7)In den Beschlüssen nach Abs. 4 bis 6 ist auch die Vertretung der Gemeindevorstandsmitglieder zu regeln. Dabei ist festzulegen, welche Gemeindevorstandsmitglieder sich im Verhinderungsfall jeweils gegenseitig zu vertreten haben.
(8)Hinsichtlich der auf die Gemeindevorstandsmitglieder gemäß Abs. 4 bis 6 aufgeteilten Aufgaben handeln die Mitglieder des Gemeindevorstandes im Namen des Bürgermeisters und sind an seine Weisungen gebunden. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes sind Weisungen schriftlich zu erteilen.
(9)Erteilt der Bürgermeister einem Gemeindevorstandsmitglied eine Weisung zur Durchführung von Beschlüssen des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes (§ 70) und erachtet das Gemeindevorstandsmitglied diese Weisung als dem betreffenden Beschluß widersprechend, so hat es die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben und die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen. Das Organ, das den Beschluß gefaßt hat, hat zu entscheiden, ob der Weisung des Bürgermeisters in diesem Fall Folge zu leisten ist.
(10)Wird ein Mitglied des Gemeindevorstandes bei der Durchführung eines Beschlusses des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates (§ 70) säumig, so hat der Bürgermeister durch Weisung jedenfalls für die unverzügliche Durchführung des Beschlusses zu sorgen.
(11)Erachtet ein Mitglied des Gemeindevorstandes eine Weisung des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des § 69 Abs. 8 erster Satz als gesetzwidrig, so hat es die Weisung zwar zu befolgen, aber gleichzeitig die Aufsichtsbehörde hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderatesund des Gemeindevorstandes

Für die unverzügliche Durchführung aller Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes ist die Bürgermeister:in verantwortlich. Schriftliche Ausfertigungen, die auf einem Kollegialbeschluss beruhen, sind von ihr zu fertigen.

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.

§ 71 Schriftform, Fertigung von Urkunden

Privatrechtliche Verpflichtungen der Gemeinde bedürfen der Schriftform und der Fertigung durch die Bürgermeister:in. Vertragsausfertigungen sind zusätzlich von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Liegt dem Vertrag ein Gemeinderatsbeschluss zugrunde, muss auch ein Gemeinderatsmitglied unterschreiben.

(1)Erklärungen, durch die sich die Gemeinde privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister.
(2)Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Liegt dem Vertrag ein Beschluß des Gemeinderates zugrunde, so hat die schriftliche Ausfertigung auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlußfassung zu enthalten.
(3)Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde zu enthalten.
(4)Abs. 1 und 2 gelten nicht für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

§ 72 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

Hat die Bürgermeister:in Bedenken gegen einen Beschluss wegen Gesetzwidrigkeit oder Nachteilen für die Gemeinde, kann sie dessen Durchführung vorläufig aufschieben und ihre Gründe in der nächsten Sitzung vortragen. Folgt das beschlussfassende Organ der Auffassung der Bürgermeister:in nicht, darf die Durchführung nicht weiter aufgeschoben werden. Bei übertragenen Aufgaben des Gemeindevorstands geht die Zuständigkeit an den Gemeinderat über.

(1)Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Gemeinde auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
(2)Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
(3)Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet, andernfalls darf die Durchführung des Beschlusses nicht mehr länger aufgeschoben werden.
(4)Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung übertragen worden sind, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über, wenn der Gemeindevorstand seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters abändert.

§ 73 Dringende Verfügungen

In dringenden Notfällen, wenn ein Beschluss des zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, trifft die Bürgermeister:in die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung. Diese dürfen zehn Prozent der öffentlichen Abgabeneinnahmen nicht überschreiten. Als dringende Verfügung erlassene Verordnungen treten außer Kraft, wenn der Gemeinderat sie in der nächsten Sitzung nicht genehmigt.

(1)Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Gemeindevorstandes oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Organes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Gemeinde nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Organ ohne Verzug zu berichten.
(2)Die durch dringende Verfügungen verursachten Mittelverwendungen dürfen im Finanzjahr zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres nicht übersteigen.
(3)Als dringende Verfügungen (Abs. 1) erlassene Verordnungen (§§ 12 und 14 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4)Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes, des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht erlassen werden.
(5)Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung gemäß Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.

§ 74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

Im übertragenen Wirkungsbereich handelt die Bürgermeister:in nach Weisung der zuständigen Landesorgane und kann einzelne Aufgabengruppen an Vorstandsmitglieder delegieren. Wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gesetzesverletzungen oder Weisungsmissachtung kann die Landesregierung den Amtsverlust aussprechen, wobei die Gemeinderatsmitgliedschaft erhalten bleibt.

(1)Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2)Wurden Verordnungen nach § 69 Abs. 4, 5 oder 6 erlassen, kann der Bürgermeister einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(3)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung können der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Landesvollziehung übertragen worden sind (§ 74 Abs. 2), wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 65 Abs. 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes ausgeschlossen.

§ 75 Vertretung des Bürgermeisters

Bei Verhinderung der Bürgermeister:in übernehmen die Vizebürgermeister:innen in der Reihenfolge ihrer Wahl die Vertretung. Ein Verhinderungsfall liegt insbesondere vor, wenn die Bürgermeister:in länger als zwei Wochen ihre Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt. Sind alle Vizebürgermeister:innen ebenfalls verhindert, wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte eine Vertretung.

(1)Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 24 Abs. 2) zu vertreten. Dies gilt – ausgenommen die Vorsitzführung gemäß § 21 Abs. 2 – auch im Falle der Verhinderung des neu gewählten Bürgermeisters vor seiner Angelobung. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den in § 40 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Gemeindeamt aus führt.
(2)Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
(3)Sollten der Bürgermeister und die Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte für die Dauer dieser Verhinderung einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Für diese Wahl gilt § 23a Abs. 2 bis 4 sinngemäß. Für die Vorsitzführung gilt § 21 Abs. 2 zweiter Satz sinngemäß.

15. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 76 Aufgaben

Ausschüsse beraten alle ihnen zugewiesenen Anträge und legen dem Gemeinderat das Ergebnis vor. Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat stellen. Lehnt ein Ausschuss einen Antrag des Gemeindevorstands ab, sind dem Gemeinderat die Gründe beider Seiten vorzutragen.

(1)Die Ausschüsse haben alle Anträge und alle sonstigen Verhandlungsgegenstände, die ihnen zugewiesen wurden, zu beraten und - soweit in den Abs. 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist - dem Gemeinderat das Ergebnis der Beratungen hinsichtlich aller zugewiesenen Verhandlungsgegenstände vorzulegen.
(2)Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat, in den Fällen des § 34 Abs. 4 an den Gemeindevorstand, berechtigt. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(3)Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, und Beschlüsse der Ausschüsse, die selbständige Anträge des Gemeindevorstandes ablehnen, sind dem Gemeinderat im Weg des Gemeindevorstandes zu übermitteln. Schließt sich der Gemeindevorstand dem Antrag oder der Ablehnung des Ausschusses nicht an, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Gemeindevorstandes und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Gemeindevorstandes vorzutragen.
(4)Beschlüsse der Ausschüsse, die auf Grund des § 62 Abs. 3 beratene Verhandlungsgegenstände betreffen, sind dem Gemeindevorstand zu übermitteln.

§ 77 Geschäftsführung

Ausschusssitzungen werden vom Obmann einberufen und sind nicht öffentlich; beschlussfähig ist der Ausschuss bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Jedes Ausschussmitglied darf sich bei Verhinderung durch ein Mitglied seiner Gemeinderatspartei oder ein Ersatzmitglied vertreten lassen. Gemeindevorstandsmitglieder haben – außer im Kontrollausschuss – das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(1)Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, eine Sitzung innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Ausschusses oder vom Bürgermeister unter Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird. Die Sitzung ist innerhalb von drei Wochen anzuberaumen. Der Obmann hat die vorgeschlagenen Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann diesen jedoch weitere Punkte anfügen. § 98 gilt sinngemäß.
(1)(1a)Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ausschusses sind gleichzeitig mit der Einberufung allen Mitgliedern des Gemeinderates bekannt zu geben..
(2)Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses hat der Obmann zu führen. Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)(2a)Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, sich im Fall seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei nur so viele Ersatzmitglieder in Betracht kommen, wie die Gemeinderatspartei Mitglieder im Gemeinderat hat. Durch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied darf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht verändert werden.
(3)Der Ausschuß hat zu jedem Verhandlungsgegenstand, der für die Behandlung im Gemeinderat vorberaten wird, mit mehr als der Hälfte der Stimmen der Anwesenden einen Berichterstatter und für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu wählen. Der Berichterstatter hat das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Ausschusses im Gemeinderat zu vertreten.
(4)Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Die §§ 28 Abs. 1, 37 Abs. 3, 40, 44 und 45 Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß. Weiters gelten sinngemäßa)§ 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist;b)§ 35 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß keine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist;c)§ § 39 Abs. 1 bis 3 mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Obmannes den Ausschlag gibt;d)§ 41 Abs. 1, 2 und 5 mit der Maßgabe, daß Abänderungsanträge hinsichtlich der dem Ausschuß zugewiesenen Anträge nicht möglich sind;e)§ 45 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, daß die Niederschrift vom Obmann und einem weiteren Mitglied des Ausschusses und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5)Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen. Jede Gemeinderatspartei, die in einem Ausschuss nicht vertreten ist, darf einen Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. Die Entsendung ist dem Obmann des Ausschusses schriftlich anzuzeigen und gilt bis zu ihrem allfälligen Widerruf. Als Vertreter darf jedes Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates entsendet werden, das auf dem der Gemeinderatspartei zugrunde liegenden Wahlvorschlag aufscheint. § 40, § 27 Abs. 4 und § 77 Abs. 1 letzter Satz gelten für den entsendeten Vertreter sinngemäß.
(6)Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Ausschusses, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeindevorstand über.
(7)Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass während der Sitzungen des Ausschusses den Mitgliedern ein fachkundiger Bediensteter der Gemeinde zur Erteilung von Auskünften zur Verfügung steht. Der Obmann kann den Sitzungen auch sonstige fachkundige Personen und Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschussmitglieder sind, zur Erteilung von Auskünften beiziehen. Der Leiter des inneren Dienstes hat das Recht, an den Sitzungen des Ausschusses teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(8)§ 64 Abs. 4a gilt sinngemäß.

16. Abschnitt: Besorgung der Geschäfte der Gemeinde

§ 78 Gemeindeamt

Das Gemeindeamt besorgt unter der Aufsicht der Bürgermeister:in die laufenden Geschäfte der Gemeinde, geleitet vom Amtsleiter (in Stadtgemeinden: Stadtamtsleiter). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner:innen muss diese Person rechtskundig sein und einen einschlägigen Hochschulabschluss vorweisen. Die Bürgermeister:in ist Vorstand des Gemeindeamtes und hat einen Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestimmen.

(1)Die Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.
(1)(1a)Für Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben.
(2)Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten, der die Bezeichnung „Amtsleiter“, in Stadtgemeinden „Stadtamtsleiter“, führt. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein, den Abschluss des Masterstudiums Wirtschaft und Recht, Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung, des Fachhochschul-Studienganges Public Management oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 für das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt.
(2)(2a)Der Leiter des inneren Dienstes darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitiga)Bürgermeister,b)Finanzverwalter gemäß § 30 K-GHG, c)Angehöriger gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters oder d)eine vom Finanzverwalter oder vom Bürgermeister vertretene schutzberechtigte Person sein.
(3)Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Leiter des inneren Dienstes hat ein den Anforderungen der Gemeinde angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(4)Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Gemeinde.
(5)Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister derselben Gemeinde (Stadtgemeinde) gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. § 18 Abs. 4 K-GBG, § 20a K-GVBG und § 49 Abs. 6 K-GMG sind nicht anzuwenden. Für diese Zeit ist aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten ein geeigneter Vertreter (provisorischer Amtsleiter, provisorischer Stadtamtsleiter) zu bestellen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(6)Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
(7)Im Gemeindeamt ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen.

§ 79 Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten

Die Bürgermeister:in kann Gemeindebediensteten schriftlich die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen und Amtshandlungen in ihrem Namen zu treffen. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohner:innen hat die Übertragung durch eine eigene Geschäftsordnung des Gemeindeamtes zu erfolgen.

(1)Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.
(2)In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Übertragung durch eine vom Bürgermeister zu erlassende Geschäftsordnung des Gemeindeamtes zu erfolgen.
(3)Soweit Bedienstete Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.

§ 80 Amtstafel

Im Gemeindeamt ist eine für alle zugängliche Amtstafel anzubringen, die gesetzlich vorgeschriebenen Kundmachungen dient – ausgenommen Verordnungen, die im elektronischen Amtsblatt erscheinen. Umfangreiche Kundmachungen sind durch Auflage zur öffentlichen Einsicht im Gemeindeamt zugänglich zu machen. Jede Person hat das Recht, Kopien der Kundmachungen gegen angemessenes Entgelt zu erhalten.

(1)Im Gemeindeamt ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen. Die Amtstafel darf in Form eines Bildschirmes eingerichtet werden.
(2)Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Gemeinde handelt, die im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen sind, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Gemeinde zu dienen.
(3)Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Gemeindeamt durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4)Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5)Jede Person hat das Recht beim Gemeindeamt gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs. 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

§ 80a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

Das elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Gemeindeverordnungen und wird technisch von der Landesregierung betrieben. Dokumente müssen aufwärtskompatibel formatiert, elektronisch signiert und nach Freigabe unveränderbar sein. Alle Kundmachungen sind jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich im Internet zugänglich, und die Landesregierung hat für barrierefreien Zugang zu sorgen.

(1)Das elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Gemeinde können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde verlautbart werden.
(2)Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Gemeinde und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Gemeinde nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3)Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4)Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5)Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6)Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7)Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8)Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Das Gemeindeamt hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9)Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

§ 81 Verwaltungsgemeinschaften

Gemeinden können zur sparsameren und zweckmäßigeren Aufgabenbesorgung Verwaltungsgemeinschaften bilden, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und im Namen der jeweiligen Gemeinde handeln. Die Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse aller beteiligten Gemeinden und ist wie eine Verordnung kundzumachen. Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden entscheidet die Landesregierung per Bescheid.

(1)Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.
(2)Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.
(3)Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(4)Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

§ 82 Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

Gemeinden können untereinander öffentlich-rechtliche Vereinbarungen über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. Für diese Vereinbarungen gelten dieselben Bestimmungen wie für Verwaltungsgemeinschaften hinsichtlich Beschlussfassung und Streitbeilegung.

(1)Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.
(2)Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

17. Abschnitt: Gemeindeverbände

§ 83 Bildung

Durch Landesgesetz können Gemeindeverbände zur gemeinsamen Aufgabenbesorgung gebildet werden, sofern die Selbstverwaltung der Gemeinden nicht gefährdet wird. Die betroffenen Gemeinden sind vor der Bildung anzuhören, und die Verbandsorgane müssen nach demokratischen Grundsätzen zusammengesetzt sein. Auch Städte mit eigenem Statut können einbezogen werden.

(1)In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2)In einen Gemeindeverband können auch die Städte mit eigenem Statut einbezogen werden.

§ 84 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

Gemeinden können sich freiwillig durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen, wobei die Vereinbarung der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Als Organe sind mindestens Verbandsversammlung, Verbandsvorstand und Verbandsobmann vorzusehen, wobei die Verbandsversammlung jedenfalls aus den Bürgermeister:innen der Mitgliedsgemeinden besteht. Die Auflösung bedarf ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung, und das verbleibende Vermögen wird im Verhältnis der Beiträge aufgeteilt.

(1)Zur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Der Abschluss und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenna)eine Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung durch den Gemeindeverband die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet, b)eine Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten durch den Gemeindeverband aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist undc)die Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht sowie der Abschluss der Vereinbarung auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden beruht.
(2)Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:a)eine Umschreibung der Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gemeindeverband gebildet wird;b)die Namen der beteiligten Gemeinden;c)Name, Sitz und Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes;d)die Organe des Gemeindeverbandes und deren Zuständigkeiten;e)Bestimmungen über die Wahl der Gemeindeverbandsorgane;f)die Erfordernisse gültiger Beschlußfassung kollegialer Organe;g)Bestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;h)Bestimmungen über den Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgnissen und am Vermögen des Gemeindeverbandes sowie Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung;i)die Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden;j)die Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden;k)Bestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung.
(2)(2a)Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.
(2)(2b)Bedingung für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden (Abs. 2 lit. i) ist jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss dieser Gemeinde.
(2)(2c)Bedingung des Austritts einzelner Gemeinden (Abs. 2 lit. j) ist jedenfalls, dass der Zweck des Gemeindeverbandes durch den Austritt einzelner Gemeinden nicht gefährdet wird.
(3)Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
(4)Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:a)die Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes sowie allfälliger sonstiger Organe;b)Beschlüsse über1.die Änderung der Vereinbarung,2.den nachträglichen Beitritt von Gemeinden,3.den Austritt einzelner Gemeinden,4.den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,5.die Auflösung des Gemeindeverbandes;c)die Festlegung von Vertragsangeboten, die Festlegung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, die zur Deckung der Gesamtkosten für die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis stehen;d)die Erlassung von Verordnungen, ausgenommen die Ausschreibung von Abgaben.
(5)Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:a)die Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;b)die Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;c)die Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;d)die Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kollegialorgane;e)die Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Abs. 1) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
(6)Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn der Beschluss durch die Verbandsversammlung gefasst wurde und die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.
(7)(entfällt)
(8)Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.
(9)Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.
(10)(entfällt)
(11)Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Gemeinderat die Verbandsversammlung entspricht.
(12)Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.
(13)§ 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.

§ 84a Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht

Für die Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht gelten zahlreiche Bestimmungen der Gemeindeordnung sinngemäß, wobei den Gemeindeorganen die jeweiligen Verbandsorgane entsprechen. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeister:innen der Mitgliedsgemeinden, und ungedeckte Kosten werden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel auf die Gemeinden aufgeteilt. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Organisationsbestimmungen zusammenfassend darstellen.

(1)Für die Organisation von Gemeindeverbänden, die durch Bundesgesetz oder durch Vollziehung des Bundes sowie durch Vollziehung des Landes in den Angelegenheiten des Art. 11 B-VG gebildet werden, gelten die Bestimmungen der §§ 15, 22 Abs. 3, 23a, 24, 26 Abs. 1, 6, 8 und 11 bis 14, 27 Abs. 2 bis 5, 28, 29 Abs. 1 bis 3 und 5, 33, 34 Abs. 1 bis 3, 35 bis 41, 42 Abs. 1 bis 3, 43 bis 49, 50, soweit er sich auf Bestimmungen bezieht, die sinngemäß auch für die Gemeindeverbände gelten, 62 Abs. 1 und 2, 64 bis 68, 69 Abs. 1 und 2, 70, 71, 73, 74 Abs. 1, 75, 77 Abs. 1 bis 5, 78 bis 80, 80a, 89a, 92 bis 93 und 94 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen:a)in den sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, den Mitgliedern des Gemeinderates die Mitglieder der Verbandsversammlung, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand, dem Bürgermeister der Verbandsobmann und der Gemeinde der Gemeindeverband;b)an die Stelle der Gemeinderatspartei hat die Gemeindeverbandspartei zu treten; soweit Mitglieder der Verbandsversammlung einer Gemeinderatspartei im Sinne dieses Gesetzes angehören, die dieselbe Bezeichnung hat, bilden sie von Gesetzes wegen eine Gemeindeverbandspartei; die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung sind in der konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Mitglied der Verbandsversammlung aufzufordern, Gemeindeverbandsparteien zu bilden oder mitzuteilen, welcher von Gesetzes wegen gebildeten Gemeindeverbandspartei sie sich anschließen wollen; für den Anschluß an eine von Gesetzes wegen gebildete Gemeindeverbandspartei ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich;c)sind in den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen dieses Gesetzes über Wahlen die bei der Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen von Bedeutung, so hat bei gleichem Anspruch von Gemeindeverbandsparteien sofort das Los zu entscheiden;d)die sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes über Ausschüsse beziehen sich ausschließlich auf den Kontrollausschuß;der Obmann des Kontrollausschusses ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen; er darf nicht der Gemeindeverbandspartei angehören, die den Verbandsobmann stellt;e)in den sinngemäß geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen Gemeindebedienstete Gemeindeverbandsbediensteten und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle (Sitz) des Gemeindeverbandes;besondere Qualifikationserfordernisse für Gemeindeverbandsbedienstete, die durch die zuständige Gesetzgebung vorgesehen werden, bleiben unberührt;f)§ 23a Abs. 3 letzter und vorletzter Satz gelten für die Wahl des Verbandsobmannes sinngemäß mit der Maßgabe, daß bei Stimmengleichheit sofort das Los entscheidet;g)In § 73 Abs. 2 entspricht der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres die Summe aller Beiträge und Umlagen der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres.
(2)Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden. Nach der Bildung eines Gemeindeverbandes ist die Verbandsversammlung zu ihrer konstituierenden Sitzung von dem an Jahren ältesten Bürgermeister der verbandsangehörigen Gemeinden einzuladen. Dieser hat bis zur Wahl des Verbandsobmannes den Vorsitz zu führen.
(3)Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann und zwei Verbandsobmannstellvertretern und in Gemeindeverbänden mit mehr als sieben Mitgliedern der Verbandsversammlung auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtanzahl der Mitglieder des Verbandsvorstandes beträgt in Gemeindeverbänden mit mehr als 7 Mitgliedern der Verbandsversammlung 4, mit mehr als 15 Mitgliedern der Verbandsversammlung 5, mit mehr als 25 Mitgliedern der Verbandsversammlung 7, mit mehr als 35 Mitgliedern der Verbandsversammlung 9.
(4)Die durch Mittelaufbringungen nicht gedeckten Mittelverwendungen, die einem Gemeindeverband für seine Organe, seine Bediensteten und seine Geschäftsstelle erwachsen, sind von der Verbandsversammlung auf die verbandsangehörigen Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 aufzuteilen.
(5)Über Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis zwischen den verbandsangehörigen Gemeinden untereinander oder mit dem Gemeindeverband hat die Landesregierung zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist erforderlichenfalls auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.
(6)Werden Gemeindeverbände im Weg der Vollziehung gebildet, sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(7)Die Landesregierung wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 3 durch Verordnung die Bestimmungen über die Organisation der Gemeindeverbände im Sinne des Abs. 1 so darzustellen, daß die sinngemäße Geltung gewahrt bleibt.

§ 85 Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes

Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich ihrer Aufgaben dieselbe Rechtsstellung zu wie den einzelnen Gemeinden. Die Haushaltsvorschriften der Gemeinden gelten für Gemeindeverbände sinngemäß, und bei behördlichen Aufgaben ist ein Organ für abschließende Berufungsentscheidungen vorzusehen.

(1)Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.
(2)Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.
(3)Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet.
(4)(entfällt)
(5)Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.

18. Abschnitt: Haushalt der Gemeinde

§ 86 Haushaltsführung

Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch ein eigenes Gesetz geregelt.

Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 87 (entfällt)

Dieser Paragraph ist entfallen.

§ 88 (entfällt)

Dieser Paragraph ist entfallen.

§ 89 (entfällt)

Dieser Paragraph ist entfallen.

§ 89a Übermittlung von Unterlagen

Gemeinden sind verpflichtet, der Landesregierung bis spätestens 30. April die Unterlagen zu übermitteln, die Österreich zur Erfüllung europäischer Berichtspflichten – insbesondere in Haushaltsfragen – benötigt.

Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.

§ 90 (entfällt)

Dieser Paragraph ist entfallen.

§ 91 Wirtschaftliche Unternehmungen

Errichtung, wesentliche Änderung und Auflassung wirtschaftlicher Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegen dem Gemeinderat, wobei Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu wahren sind. Tarife und allgemeine Vertragsbedingungen solcher Unternehmungen setzt ebenfalls der Gemeinderat fest. Gleiches gilt für die Beteiligung an Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(1)Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2)Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.
(3)Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

19. Abschnitt: Kontrolle der Gebarung

§ 92 Kontrollausschuß

Der Kontrollausschuss prüft die Gebarung der Gemeinde einschließlich ihrer Unternehmungen, Stiftungen und Fonds auf ziffernmäßige Richtigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Gesetzmäßigkeit. Auch Institutionen, an denen die Gemeinde beteiligt ist oder die sie fördert, unterliegen der Prüfung, soweit die Einwirkungsmöglichkeiten dies zulassen. Bürgermeister:in, Vorstandsmitglieder und Gemeindebedienstete im Gemeinderat dürfen dem Kontrollausschuss nicht angehören.

(1)Die Gebarung der Gemeinde einschließlich der Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Kontrollausschuß auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Kontrollausschuß hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen zu prüfen,a)an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde eine derartige Prüfung ermöglichen, oderb)die die Gemeinde fördert, soweit sich die Gemeinde die Kontrolle vorbehalten hat oder - wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde - die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.
(1)(1a)Der Kontrollausschuss hat einen Bericht zum Rechnungsabschluss zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen haushaltswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen.
(1)(1b)Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(2)Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Gemeinde sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.

§ 92a Besondere Aufgaben

Im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit kontrolliert der Kontrollausschuss insbesondere die Übereinstimmung von buchmäßigem und tatsächlichem Kassenbestand. Regelmäßige Gebarungsprüfungen sind mindestens viermal jährlich sowie bei jedem Wechsel der Bürgermeister:in oder der Finanzverwaltung durchzuführen. Zusätzlich sind unvermutete Gebarungsprüfungen zulässig.

(1)Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 92 hat der Kontrollausschuss insbesondere zu prüfen, oba)der buchmäßige mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt,b)die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes – K-GHG eingehalten werden.
(2)Der Kontrollausschuss hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch vier Mal jährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters – in Fällen des § 69 Abs. 4 bis 6 auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes – oder des Finanzverwalters, durchzuführen.
(3)Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs. 2) dürfen auch unvermutete Gebarungsprüfungen vorgenommen werden.

§ 93 Berichte des Kontrollausschusses

Das Prüfungsergebnis des Kontrollausschusses wird in einem Bericht zusammengefasst; berührte Geschäfts- oder Amtsgeheimnisse sind in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln. Prüfungsberichte mit Beanstandungen, die Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Haushalts erfordern, sind dem Gemeinderat mit einem entsprechenden Antrag vorzulegen. Die Bürgermeister:in muss die Berichte spätestens in der übernächsten Gemeinderatssitzung auf die Tagesordnung setzen.

(1)Der Kontrollausschuß hat durch einen von ihm gewählten Berichterstatter das Ergebnis der Prüfungen in einem Prüfungsbericht des Ausschusses zusammenzufassen. Soweit durch einen Prüfungsbericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(2)Ergibt sich aus der Prüfung des Kontrollausschusses ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so sind die Prüfungsberichte des Kontrollausschusses dem Gemeinderat mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.
(3)Der Bürgermeister ist verpflichtet, Prüfungsberichte des Kontrollausschusses spätestens auf die Tagesordnung der dem Beschluß des Ausschusses folgenden übernächsten Sitzung des Gemeinderates zu setzen.

20. Abschnitt: Instanzenzug

§ 94 Entscheidung über Berufungen

Über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeister:in im eigenen Wirkungsbereich entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen erstinstanzliche Bescheide des Gemeindevorstands im eigenen Wirkungsbereich entscheidet der Gemeinderat als Berufungsinstanz.

(1)Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2)Über Berufungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

§ 95 (entfällt)

Dieser Paragraph ist entfallen.

21. Abschnitt: Aufsicht des Landes

§ 96 Allgemeines

Das Land übt die Aufsicht über die Gemeinden dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze einhalten und ihre Aufgaben erfüllen. Zuständig ist die Landesregierung, die dabei erworbene Rechte Dritter möglichst zu schonen hat. Die Aufsichtsbestimmungen gelten sinngemäß auch für Gemeindeverbände.

(1)Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Das Aufsichtsrecht ist durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.
(3)Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.
(4)Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für die Aufsicht über die Gemeindeverbände, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um Gemeindeverbände nach Bundesrecht handelt.

§ 97 Auskunftsrecht der Landesregierung

Die Landesregierung darf sich über jede Gemeindeangelegenheit informieren und die Gemeindeorgane sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Prüfungen vor Ort zuzulassen. Auf Verlangen sind Auskünfte auch elektronisch zu übermitteln.

(1)Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.
(2)Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.

§ 98 Verpflichtung zur Einberufung von Sitzungen

Auf Verlangen der Landesregierung muss die Bürgermeister:in binnen einer Woche das zuständige Kollegialorgan einberufen, wenn dadurch ein Missstand behoben werden kann. Die von der Landesregierung gewünschten Tagesordnungspunkte sind jedenfalls aufzunehmen, und dem Kollegialorgan ist die Auffassung der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(1)Auf Verlangen der Landesregierung hat der Bürgermeister binnen einer Woche das nach der Sache zuständige Kollegialorgan der Gemeinde zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist; die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes der Gemeindeverwaltung durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Kollegialorganes der Gemeinde herbeigeführt werden kann.
(2)Der Bürgermeister hat die dem Verlangen der Landesregierung (Abs. 1) entsprechenden Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann die Tagesordnung jedoch um weitere Punkte ergänzen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan die Auffassung der Landesregierung, die zum Verlangen auf Einberufung der Sitzung führte, zur Kenntnis zu bringen.

§ 98a Feststellungsbescheid

Bei geringfügigen Rechtsverstößen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich kann die Landesregierung einen Feststellungsbescheid erlassen und die Gemeinde informieren, um sie von gleichartigen Verstößen abzuhalten. Der Bescheid ist dem verursachenden Organ und dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

(1)Wenn die Gemeinde bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Gemeinde die erforderliche Information erteilen, wenn1.der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und2.dies notwendig scheint, um die Gemeinde von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.
(2)Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

§ 99 Aufhebung von Verordnungen

Im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung sind der Landesregierung bei Kundmachung elektronisch zu übermitteln. Gesetzwidrige Verordnungen hat die Landesregierung nach Anhörung des erlassenden Organs durch Verordnung aufzuheben.

(1)Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
(2)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(3)(entfällt)

§ 100 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssenund sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, Nichtigerklärung

Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen, die den Wirkungsbereich überschreiten oder gegen Gesetze verstoßen, kann die Aufsichtsbehörde von Amts wegen aufheben. Nach drei Jahren ist eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit oder fehlerhafter Zusammensetzung eines Kollegialorgans nicht mehr möglich. Auch die Nichtigerklärung ist nach drei Jahren ausgeschlossen.

(1)Außer im Fall des § 99 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
(2)Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
(3)Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

§ 101 Ersatzvornahme

Erfüllt eine Gemeinde eine ihr obliegende Aufgabe nicht, kann die Landesregierung nach Setzung einer angemessenen Frist im Wege der Ersatzvornahme auf Kosten der Gemeinde handeln. Voraussetzung ist eine unbedingte Notwendigkeit, etwa bei Gefahr für Leben oder Gesundheit, zur Abwehr wirtschaftlicher Nachteile oder bei Verletzung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen. Für Bauordnungsbescheide gelten eigene Sondervorschriften.

(1)Erfüllt eine Gemeinde eine ihr nach landesrechtlichen Bestimmungen obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (Abs. 3 und 4) auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinde die zur Vollstreckung ihrer Bescheide erforderlichen Maßnahmen nicht setzt.
(3)Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt - ausgenommen bei Rechtsverordnungen - dann vor, wenna)es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, bei Bescheiden jedoch nur insoweit, als nicht § 73 Abs. 2 AVG , die Erhebung einer Säumnisbeschwerde oder die Stellung eines Fristsetzungsantrages in Betracht kommt, oderb)die Maßnahme zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen notwendig ist, oderc)die Maßnahme zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde notwendig ist.
(4)Bei Rechtsverordnungen liegt eine unbedingte Notwendigkeit im Sinne des Abs. 1 dann vor, wenna)es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt und die Maßnahme entweder zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde notwendig ist oderb)die Erlassung der Verordnung im Interesse der örtlichen Raumplanung zur Abwehr von Schäden erforderlich ist.
(5)Abs. 1, 2 und 3 lit. a bis c finden keine Anwendung, wenn hinsichtlich der nach der Kärntner Bauordnung 1996 zu erlassenden Bescheide eine Ersatzvornahme in Betracht kommt. Für eine Ersatzvornahme, die sich auf einen nach der Kärntner Bauordnung 1996 zu erlassenden Bescheid bezieht, sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 bis 6 der Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden.

§ 102 Überprüfung der Gebarung

Die Landesregierung darf die Gebarung der Gemeinde auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit überprüfen. Den Prüfungsbericht hat die Bürgermeister:in dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss vorzulegen und innerhalb von drei Monaten die getroffenen Maßnahmen an die Landesregierung zu melden.

(1)Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Gemeinde auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2)Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
(3)Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung der Prüfungsziele, der selbständigen Führung des Haushaltes der Gemeinde und der Verhältnismäßigkeit das Verfahren zur Überprüfung der Gebarung zu bestimmen.

§ 103 Auflösung des Gemeinderates

Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflösen, wenn dieser nach begründetem Vorhalt wiederholt Gesetze verletzt, seine Pflichten nicht erfüllt, keinen Voranschlag beschließt oder dauernd beschlussunfähig wird. Nach der Auflösung bestellt die Landesregierung eine:n Regierungskommissär:in mit allen Befugnissen der Bürgermeister:in. Zur Beratung wird ein Beirat aus den zuvor im Gemeindevorstand vertretenen Parteien gebildet.

(1)Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenna)der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt und das Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme nicht zum Ziel geführt hat, oderb)der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oderc)der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oderd)der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.
(1)(1a)Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.
(2)Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters dieser Gemeinde. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.
(3)Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld von 2 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der 9. Gehaltsstufe der V. Dienstklasse.
(4)(entfällt)
(5)Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.

§ 104 Genehmigungsvorbehalte

Bestimmte Rechtsgeschäfte der Gemeinde bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, darunter die Aufnahme von Darlehen, Haftungsübernahmen, die Veräußerung oder Belastung von mit Landesmitteln erworbenem Gemeindevermögen sowie die Gründung oder Auflösung von Gesellschaften. Die Genehmigung ist zu versagen bei Gesetzesverstoß, unverhältnismäßiger Belastung oder Gefährdung der dauernden Leistungsfähigkeit. Investive Einzelvorhaben über einer Million Euro oder über zehn Prozent der öffentlichen Abgabeneinnahmen benötigen ebenfalls eine Genehmigung.

(1)Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen nachstehende Rechtsgeschäfte der Gemeinde:a)die Aufnahme von Darlehen und der Abschluß von Leasingverträgen, ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung;b)die Übernahme von Haftungen;c)die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, das ganz oder teilweise mit Landesmitteln erworben wurde, sofern die Eintragung des Erwerbsvorganges in das Grundbuch nicht mehr als 20 Jahre zurückliegt;d)die Gründung und Auflösung von Kapital- oder Personengesellschaften einschließlich der wesentlichen Änderung von Gesellschaftsverträgen sowie der Beitritt zu Kapital- oder Personengesellschaften.
(1)(1a)Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen auch Änderungen von wesentlichen Vertragsbestandteilen, insbesondere des Vertragspartners, der Zinshöhe, des Darlehensbetrages oder der Laufzeit.
(2)Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht:a)Darlehen, die vom Bund, vom Land oder einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden;b)die Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen gemäß § 37 K-GHG.
(3)Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht:a)die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 LiegTeilG auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;b)die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energieversorgung dienen, auf gemeindeeigenen Grundstücken.
(3)(3a)Die Gemeinde darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(4)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn 1.durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Bestimmungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verletzt werden oder2.das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr gewährleistet wäre, oder 3.in den Fällen des Abs. 1 lit. b a)durch die Übernahme der Haftung eine der Voraussetzungen des Abs. 3a verletzt würde oderb)im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Gemeinde gefährdet wäre oderc)Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4a überschritten würden oder4.in den Fällen des Abs. 1 lit. c die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, die zur Beistellung von Landesmitteln für den Erwerb dieses unbeweglichen Vermögens geführt haben, oder5.in den Fällen des Abs. 1 lit. d die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht gewahrt sind, insbesondere wenn die Leistungen der Gemeinde nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.
(4)(4a)Soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund staatsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Gemeinde sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Gemeinde im Sinne des Abs. 3a zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(5)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde (Abs. 1) einschließlich von Maßnahmen der Gemeinde nach Abs. 1 lit. d werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Eine grundbücherliche Einverleibung eines der Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die Genehmigung vorliegt. Eine in Erfüllung eines nach Abs. 1 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist.
(6)Investive Einzelvorhaben der Gemeinden gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenna)die Anschaffungs- und Herstellungskosten zehn Prozent der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ gemäß Anlage 2 der VRV 2015 der Finanzierungsrechnung der Gemeinde des zweitvorangegangenen Finanzjahres oderb)die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von Euro 1.000.000.-übersteigen. Investive Einzelvorhaben der Gemeindeverbände gemäß § 15 K-GHG bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten den Betrag von Euro 1.000.000.- übersteigen.
(7)Die Genehmigung eines investiven Einzelvorhabens gemäß Abs. 6 ist von der Landesregierung zu versagen, wenn dessen Auswirkungen im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes mit einer unverhältnismäßigen Belastung oder einem schweren wirtschaftlichen Nachteil für die Gemeinde oder den Gemeindeverband verbunden sind oder die vorgesehene Bedeckung des investiven Einzelvorhabens nicht gewährleistet ist.

§ 104a Aufsichtsbeschwerde

Aufsichtsbeschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen sind schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen, die dem betroffenen Organ Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Die Landesregierung beurteilt, ob Gesetze oder Verordnungen verletzt wurden, und informiert beide Seiten über das Ergebnis. Anonyme, mutwillige oder bereits erledigte Beschwerden sowie solche in laufenden Verfahren werden nicht weiter behandelt.

(1)Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Gemeindeorganen oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:1.Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen.2.Die Landesregierung hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.3.Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, der Bürgermeister sowie der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.4.Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.5.Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(2)Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:1.die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;2.in Angelegenheiten, die von der Landesregierung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;3.mit denen die Tätigkeit der Landesregierung offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;4.in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;5.in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;6.die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;7.die anonym eingebracht werden.

§ 105 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

Erteilt die Volksanwaltschaft Empfehlungen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus der Landesvollziehung, hat die Bürgermeister:in die Landesregierung zu informieren. Die Gemeinde muss über getroffene Maßnahmen berichten oder begründen, warum den Empfehlungen nicht entsprochen wurde. Bei aufgezeigten Missständen hat die Landesregierung die vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen zu setzen.

(1)Erteilt die Volksanwaltschaft der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
(2)Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich der die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

22. Abschnitt: Schutz der Selbstverwaltung

§ 106 Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren ist die Gemeinde Partei und kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erheben. Die Parteienrechte werden von jenem Organ wahrgenommen, das den von der Aufsichtsbehörde beanstandeten Verwaltungsakt erlassen hat.

(1)Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2)Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 107 Anhörungsrechte

Vor der Erlassung von Gesetzen und Verordnungen, die Gemeindeinteressen berühren, sind die Gemeinden und ihre Interessenvertretungen anzuhören. Betrifft eine Regelung nicht das gesamte Landesgebiet, sind nur die konkret betroffenen Gemeinden und Interessenvertretungen beizuziehen.

Die Gemeinden und deren Interessenvertretungen sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören. Erstreckt sich der Geltungsbereich von Gesetzen oder Verordnungen nicht auf das gesamte Landesgebiet, so sind die Interessenvertretungen und diejenigen Gemeinden zu hören, deren Interessen berührt werden.