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Wr. Neustaedter Stadtrecht 1977

Wr. Neustadt (Wr. Neustadt)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt:

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

Wiener Neustadt ist als Gebietskörperschaft mit eigenem Statut zur Selbstverwaltung berechtigt. Das Stadtgebiet bildet gleichzeitig einen politischen Bezirk, weshalb die Stadt sowohl Gemeinde- als auch Bezirksverwaltungsaufgaben wahrnimmt.

(1)Die Stadtgemeinde Wiener Neustadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 2 Stadtgebiet

Die Grenzen des Stadtgebiets ergeben sich aus dem niederösterreichischen Gemeindegliederungsgesetz (LGBl. 1030).

Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.

§ 3 Wappen, Farben und Siegel der Stadt

Wiener Neustadt führt einen viergeteilten Wappenschild mit dem schwarzen Doppeladler sowie einem silbernen Torbau auf grünem Dreiberg. Die Stadtfarben sind Weiß-Rot. Sowohl das Stadtsiegel als auch das Amtssiegel des Magistrats zeigen das Stadtwappen mit entsprechender Umschrift.

(1)Das Wappen der Stadt Wiener Neustadt ist ein viergeteilter Schild, der in seinem ersten und vierten Feld in Gold einen goldbeschnäbelten rotbezungten nimbierten und mit einer silbernen Kaiserkrone halsgekrönten schwarzen Doppeladler, in seinem zweiten und dritten Feld in Rot auf einem grünen Dreiberg einen silbernen zweitürmigen zinnenbekrönten Torbau, dessen durchbrochenes Rundbogentor mit hochgezogenem goldenen Fallgatter von je einer schwarz geöffneten Schießscharte beseitet wird, dessen Türme mit je einem schwarz geöffneten Fenster versehen sind und der zwischen den Türmen einen schwebenden rot-weiß-roten österreichischen Bindenschild zeigt.
(2)Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(3)Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt Wiener Neustadt” auf.
(4)Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt Wiener Neustadt” auf.

§ 4 Organe und Kontrolle

Der Gemeinderat setzt sich aus 40 Mitgliedern zusammen. Im Stadtsenat sind neben der ersten und zweiten Vizebürgermeister:in acht Stadträt:innen vertreten. Für die Kontrolle ist ein Kontrollausschuss mit mindestens sieben Mitgliedern samt Ersatzmitgliedern vorgesehen.

(1)Für die Organe der Stadt gilt:1.Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.2.Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 8 Stadträten.
(2)Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

§ 5 Kontrollamt

Zur Überprüfung der städtischen Gebarung und Rechnungsführung ist ein eigenes Kontrollamt einzurichten.

Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.