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Eisenstaedter Stadtrecht 2003

Eisenstadt (Eisenstadt)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Hauptstück: Allgemeine Bestimmungen

. Abschnitt:

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

Eisenstadt ist als Landeshauptstadt eine Statutarstadt mit dem Recht, die Bezeichnung 'Freistadt' zu führen. Als Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht vereint die Stadt sowohl Gemeinde- als auch Bezirksverwaltungsaufgaben. Darüber hinaus ist Eisenstadt ein selbständiger Wirtschaftskörper mit eigenem Vermögen, eigenen Unternehmungen und autonomer Haushaltsführung.

(1)Die Landeshauptstadt Eisenstadt ist eine Stadt mit eigenem Statut. Sie ist berechtigt die Bezeichnung „Freistadt” zu führen.
(2)Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3)Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 Stadtgebiet

Das Stadtgebiet umfasst die Katastralgemeinden Eisenstadt, Oberberg Eisenstadt, Unterberg Eisenstadt, Kleinhöflein im Burgenland und St. Georgen am Leithagebirge. Zur Verwaltung ist das Gebiet in Stadtbezirke zu unterteilen, wobei kulturelle, historische und wirtschaftliche Gegebenheiten zu berücksichtigen sind. Außerdem obliegt dem Gemeinderat die Benennung der Verkehrsflächen.

(1)Das Gebiet der Freistadt Eisenstadt umfasst die Katastralgemeinden Eisenstadt, Oberberg Eisenstadt, Unterberg Eisenstadt, Kleinhöflein im Burgenland und St. Georgen am Leithagebirge.
(2)Der Gemeinderat hat das Stadtgebiet zu Zwecken der Verwaltung in Stadtbezirke zu unterteilen.
(3)Bei der Abgrenzung der Stadtbezirke ist auf die kulturellen, historischen, geografischen, verwaltungsökonomischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten der in diesem Stadtbezirk und auf die Interessen der in den von Art. I der Eisenstädter Stadtrechtsnovelle 1970, LGBl. Nr. 45, erfassten Gemeinden wohnhaften Gemeindemitglieder (§ 4) Bedacht zu nehmen.
(4)Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen des Stadtgebiets zu benennen.

§ 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt

Die Stadtfarben sind weiß-rot, das Wappen zeigt einen silbernen Quaderturm mit Adler und den Insignien Ferdinands III. auf rotem Schild. Für die Führung des Stadtwappens durch Dritte bedarf es einer Bewilligung des Stadtsenats, die an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist und jederzeit widerrufen werden kann. Das Recht zur Wappenführung erlischt unter anderem bei Tod, Insolvenz oder Sitzverlegung ins Ausland.

(1)Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(2)Das Wappen der Freistadt Eisenstadt zeigt einen roten Schild, aus dessen Fußrand ein silberfarbener, schwarz ausgefugter Quaderturm mit drei sichtbaren Zinnen auf einem sich seitlich etwas verbreiternden Unterbau emporragt. Der Turm weist ein viereckiges schwarzes Fenster mit silberfarbenem Gitter und unter diesem ein schwarzes, offenes, halbrundes Tor auf, das mit einem zur Hälfte herabgelassenen silberfarbenem Fallgatter versichert ist. Auf dem Zinnenkranz des Turms steht ein schwarzer, rotbezungter und golden bewehrter Adler mit den Insignien F III (Ferdinand III.) auf der Brust. Auf dem Hauptrand des von einer ornamentierten bronzefarbenen Einfassung umgebenen Schilds ruht eine silberfarbene Mauerkrone mit fünf sichtbaren Zinnen.
(3)Das Stadtsiegel ist rund, trägt einfärbig das Stadtwappen und um das Stadtwappen die Aufschrift „Freistadt Eisenstadt, Burgenland”.
(4)Das Stadtwappen darf nur im Zusammenhang mit der Besorgung der Geschäfte der Stadt geführt werden. Der Stadtsenat kann die Führung des Stadtwappens in der Stadt ansässigen physischen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts gegen jederzeitigen Widerruf gestatten, wenn dies auch im Interesse der Stadt gelegen und ein abträglicher Gebrauch nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung zur Führung des Stadtwappens hat mittels Bescheid des Stadtsenats zu erfolgen.
(5)Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer physischen Person mit dem Tod, wenn Umstände eintreten, nach denen sie vom allgemeinen Wahlrecht ausgeschlossen wäre oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Das Recht zur Führung des Stadtwappens erlischt bei einer juristischen Person mit ihrem Untergang, mit Sitzverlegung ins Ausland, wenn eine wesentliche Änderung ihres für die Verleihung maßgebend gewesenen Zweckes eintritt oder wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
(6)Berechtigungen zur Führung des Stadtwappens sind vom Stadtsenat mit Bescheid zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen unter denen das Recht verliehen wurde, weggefallen sind, ein Missbrauch zu befürchten ist oder die tatsächliche Führung des Stadtwappens durch den Berechtigten der bescheidmäßigen Bewilligung nicht entspricht.

§ 4 Gemeindemitglieder

Als Gemeindemitglieder gelten österreichische Staatsbürger:innen mit Wohnsitz im Stadtgebiet. Ebenso zählen dazu Angehörige anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern sie in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Stadtgebiet ihren Wohnsitz haben. Gemeindemitglieder sind ferner diejenigen Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die nach den Bestimmungen des Burgenländischen Wählerevidenz-Gesetzes, LGBl. Nr. 5/1996, in der jeweils geltenden Fassung, in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind.

§ 5 Ehrungen durch die Stadt

Personen mit besonderen Verdiensten um die Stadt können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Für die Ernennung zu Ehrenbürger:innen ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Ehrungen begründen keine Sonderrechte und können bei Unwürdigkeit oder bei rechtskräftiger Verurteilung widerrufen werden.

(1)Der Gemeinderat kann Personen, die sich um die Stadt oder um die Gemeinden im Allgemeinen verdient gemacht haben, durch Ehrungen auszeichnen.
(2)Insbesondere kann der Gemeinderat Personen, die sich besondere Verdienste um die Stadt erworben haben, zu Ehrenbürgern ernennen. Diese Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
(3)Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten. Sie können vom Gemeinderat widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete dieser Ehre unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die nach der Gemeindewahlordnung ein Wahlausschließungsgrund ist, rechtskräftig verurteilt wurde.

§ 5a Gemeindeverbände

Zur Besorgung von Aufgaben der Stadt kann durch Landesgesetz die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit diese Verbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs betreffen, sind ihre Organe nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der Errichtung im Verwaltungsweg ist die Stadt vorher anzuhören.

(1)Soweit nicht die Bundesgesetzgebung zuständig ist, kann durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Stadt die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden. Soweit solche Gemeindeverbände Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt besorgen sollen, sind die Organe der Gemeindeverbände nach demokratischen Grundsätzen zu bilden. Bei der nach Maßgabe besonderer Gesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören.
(2)Das Nähere wird durch Landesgesetz bestimmt.

§ 5b Verwaltungsgemeinschaften

Eisenstadt kann sich mit anderen Gemeinden zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammenschließen, wenn übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse vorliegen und die Landesregierung dies genehmigt. In Ausnahmefällen kann eine solche Gemeinschaft auch gegen den Willen der Beteiligten errichtet werden. Die Selbständigkeit der Stadt bleibt dabei unberührt, und die Kosten werden nach einem satzungsmäßigen Schlüssel aufgeteilt.

(1)Die Stadt kann sich mit anderen Gemeinden auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 5c entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden und der Stadt gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
(2)Durch Landesgesetz kann nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und der Stadt auch gegen deren Willen eine Verwaltungsgemeinschaft errichtet werden, wenn dies zur Erfüllung bestimmter gemeinsamer Aufgaben (Abs. 1) oder zur Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung notwendig ist.
(3)Die Selbständigkeit der Stadt sowie ihre Rechte und Pflichten werden durch den Zusammenschluss zu einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt. Die Verwaltungsgemeinschaft hat das erforderliche Personal und die erforderlichen Sachmittel bereitzustellen. Sie besitzt insoweit Rechtspersönlichkeit. Die gemäß § 5c Abs. 1 Z 3 in der Satzung zu bezeichnenden Geschäfte sind im Namen der jeweils zuständigen Gemeinde unter der Leitung und Aufsicht des Bürgermeisters dieser Gemeinde zu führen.
(4)Die Verwaltungsgemeinschaft wird, soweit sie Rechtspersönlichkeit besitzt, durch den Verwaltungsausschuss vertreten. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Gesamtzahl aller Mitglieder des Gemeinderats jener Gemeinden gebildet, die zur Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen sind. Den Vorsitz im Verwaltungsausschuss hat der Bürgermeister der Sitzgemeinde zu führen. Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
(5)Die mit der gemeinschaftlichen Geschäftsführung verbundenen Kosten (Personal- und Sachaufwand) sind von den beteiligten Gemeinden entsprechend dem in der Satzung festgelegten Beitragsverhältnis zu tragen.
(6)Jede spätere Änderung oder Auflösung einer Verwaltungsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(7)Der Zusammenschluss sowie jede spätere Änderung oder Auflösung ist tunlichst mit dem Beginn bzw. Ende eines Haushaltsjahres festzusetzen. Der Zusammenschluss sowie die Änderung und Auflösung ist im Landesamtsblatt zu verlautbaren.
(8)Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeaufsicht auf die Verwaltungsgemeinschaften sinngemäß anzuwenden.

§ 5c Satzung

Bei freiwilliger Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft beschließen die Gemeinderäte eine Satzung, die unter anderem beteiligte Gemeinden, gemeinsam zu führende Geschäfte, Personalbestellung und Beitragsverhältnisse regelt. Wird die Verwaltungsgemeinschaft gegen den Willen der Beteiligten errichtet, erlässt die Landesregierung die Satzung nach Anhörung der betroffenen Gemeinden.

(1)Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 5b Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:1.die Namen der beteiligten Gemeinden;2.Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft;3.die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;4.die Bestellung des gemeinsamen Personals;5.den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur gemeinschaftlichen Geschäftsführung;6.das Verfahren bei Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft und7.die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens von Gemeinden.
(2)Die Satzung einer nach § 5b Abs. 2 gegen den Willen der beteiligten Gemeinden errichteten Verwaltungsgemeinschaft wird von der Landesregierung in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 nach Anhörung der beteiligten Gemeinden erlassen.

§ 5d Gemeindekooperationen

Zum Zweck der Kooperation kann die Stadt mit anderen Gemeinden Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereichs abschließen. Solche Vereinbarungen sind an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Bei Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden entscheidet die Landesregierung per Bescheid.

(1)Die Stadt kann zum Zwecke der Kooperation mit anderen Gemeinden untereinander Vereinbarungen in Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches abschließen.
(2)Vereinbarungen sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(3)Über Streitigkeiten zwischen den an der Gemeindekooperation beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Bei der Entscheidung über vermögensrechtliche Streitigkeiten ist, wenn es die besonderen Umstände gebieten, auf die Billigkeit Bedacht zu nehmen.

2. Hauptstück: Organe der Stadt

. Abschnitt:

§ 6 Allgemeine Bestimmungen

Zur Besorgung der städtischen Aufgaben sind fünf Organe berufen: der Gemeinderat, der Stadtsenat, die Bürgermeister:in, der Magistrat und die Kassenführung. Weitere gesetzlich vorgesehene Organe bleiben davon unberührt.

(1)Zur Besorgung der Aufgaben der Stadt sind als Organe berufen:1.der Gemeinderat;2.der Stadtsenat;3.der Bürgermeister;4.der Magistrat und5.der Kassenführer.
(2)Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Stadt vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

§ 7 Gemeinderat

Der Gemeinderat besteht aus 29 Mitgliedern und wird für fünf Jahre durch allgemeines, gleiches und geheimes Verhältniswahlrecht gewählt. Wahlberechtigt sind österreichische Staatsbürger:innen und EU-Bürger:innen mit Wohnsitz in der Stadt. Die Funktionsdauer beginnt mit der Angelobung und endet grundsätzlich mit der Angelobung des neuen Gemeinderats, wobei Sonderregelungen für vorzeitige Auflösungen bestehen.

(1)Der Gemeinderat besteht aus 29 Mitgliedern und wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. In der Wahlordnung dürfen die Bedingungen des aktiven und passiven Wahlrechts nicht enger gezogen sein als in der Wahlordnung zum Landtag.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Gemeinderats (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.
(3)Die Funktionsdauer des Gemeinderats beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmitglieder.
(4)Wenn jedoch infolge vorzeitiger Auflösung des Gemeinderats (§ 91) in dem Jahr, in dem die allgemeinen Gemeinderatswahlen vorgenommen werden, oder im Vorjahr eine Neuwahl des Gemeinderats stattgefunden hat, so bleibt der neu gewählte Gemeinderat bis zur zweitnächsten allgemeinen Gemeinderatswahl im Amt. Hat eine Neuwahl vor diesem Zeitraum stattgefunden, bleibt der neu gewählte Gemeinderat nur bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode im Amt.
(5)Findet eine Gemeinderatswahl mangels Kundmachung eines Wahlvorschlags für die Wahl des Gemeinderats nicht statt, so endet die Funktionsperiode mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags. In diesem Fall regelt die Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 91 die Fortführung der Geschäfte.

§ 7a Ersatzmitglieder

Bei Verhinderung eines Gemeinderatsmitglieds kann ein Ersatzmitglied der jeweiligen Partei mit vollen Rechten und Pflichten an der Sitzung teilnehmen. Jede Gemeinderatspartei verfügt über ein Ersatzmitglied, das nach der Reihenfolge der Wahlpunkte bestimmt wird. In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besteht jedoch keine Vertretungsbefugnis.

(1)Ist ein Mitglied des Gemeinderats an der Teilnahme an einer Gemeinderatssitzung verhindert, so kann anstelle des verhinderten Mitglieds mit dessen Rechten und Pflichten jener Wahlwerber, dem kein Gemeinderatsmandat zugewiesen wurde und in der Reihenfolge der Ersatzmitglieder die meisten Wahlpunkte erreicht hat (erstgereihtes Ersatzmitglied nach § 71 Abs. 6 GemWO 1992) der jeweiligen Gemeinderatspartei an dieser Sitzung des Gemeinderats teilnehmen. Jeder Gemeinderatspartei kommt nur ein Ersatzmitglied zu. Die Bestimmungen des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder.
(2)In Sitzungen des Stadtsenats und der Ausschüsse besitzt das Ersatzmitglied keine Vertretungsbefugnis.

§ 8 Bürgermeister und Stadtsenat

Der Stadtsenat setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen: Bürgermeister:in, zwei Vizebürgermeister:innen und weiteren Stadträt:innen. Die Gemeinderatsparteien haben nach ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. Die Bürgermeister:in wird grundsätzlich direkt von allen Wahlberechtigten gewählt und führt in jedem Fall den Vorsitz im Stadtsenat.

(1)Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und zweiten Vizebürgermeister und den übrigen Stadtsenatsmitgliedern. Die Gesamtzahl seiner Mitglieder beträgt sieben. Der nach Abs. 3 dritter Satz nicht stimmberechtigte Bürgermeister ist in die Gesamtzahl nicht mitzuzählen.
(2)Bei Verhinderung oder Erlöschen seines Amts wird der Bürgermeister durch die Vizebürgermeister nach der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten.
(3)Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer verhältnismäßigen Stärke Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, die Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, ist dieser in die letzte Zahl der Senatsmitglieder seiner Gemeinderatspartei einzurechnen. Wenn die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört, keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, so ist der Bürgermeister im Stadtsenat nicht stimmberechtigt. In diesem Fall ist er beratendes Mitglied des Stadtsenats. Der Bürgermeister führt aber in jedem Fall den Vorsitz im Stadtsenat.
(3)(3a)Ein Bürgermeister, der im Sinne des § 77 Abs. 3 zweiter Satz in Verbindung mit § 81a Gemeindewahlordnung 1992 - GemWO 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, gewählt wurde, jedoch nicht dem Gemeinderat angehört, ist einem Bürgermeister, dessen Gemeinderatspartei keinen Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat hat, gleichzusetzen.
(4)Der Bürgermeister wird auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Mehrheitswahlrechts aller österreichischen Staatsbürger, die in der Stadt ihren Wohnsitz haben, und aller Angehörigen eines anderen Mitgliedsstaats der Europäischen Union, die in die Gemeinde-Wählerevidenz eingetragen sind, gewählt. Zum Bürgermeister kann nur ein Wahlwerber gewählt werden, auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat entfällt und dieser ein Mandat zugewiesen erhält. Die Gemeindewahlordnung kann Ausnahmefälle bestimmen, in denen der Bürgermeister vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählt wird.
(4)(4a)Abweichend von Abs. 4 kann in den Fällen des § 77 Abs. 3 zweiter Satz GemWO 1992 vom Gemeinderat jede Person zum Bürgermeister gewählt werden, die die Voraussetzungen des § 81a GemWO 1992 erfüllt. Diese Person gilt jener Gemeinderatspartei als zugerechnet, die im Wahlvorschlag gemäß § 81a Abs. 3 GemWO 1992 enthalten ist.
(5)Der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Stadtsenats werden auf die Funktionsdauer des Gemeinderats (§ 7) gewählt. Ihre Funktion beginnt mit ihrer Angelobung und endet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit der Angelobung des Bürgermeisters der neuen Funktionsperiode. Findet eine Gemeinderatswahl mangels Vorliegens eines Wahlvorschlags nicht statt, so endet die Funktionsperiode des Stadtsenats mit Ablauf des vorgesehenen Wahltags.
(6)Die näheren Bestimmungen über die Wahl des Bürgermeisters (einschließlich Regelungen über den Wohnsitz) und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sind durch die Gemeindewahlordnung zu treffen.

§ 8a Geheimhaltung

Alle Organe der Stadt unterliegen einer Geheimhaltungspflicht über Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus amtlicher Tätigkeit bekannt wurden. Die Geheimhaltung gilt insbesondere aus Gründen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, zur Vorbereitung von Entscheidungen sowie zum Schutz berechtigter Interessen Dritter.

Die Organe der Stadt sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.

§ 9 Angelobung

Vor Amtsantritt legen Bürgermeister:in und Vizebürgermeister:innen vor der Landeshauptfrau bzw. dem Landeshauptmann ein Gelöbnis ab, das die gewissenhafte Beachtung der Verfassung und die unparteiische Amtsführung umfasst. Alle übrigen Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmitglieder leisten das Gelöbnis auf Aufforderung der Bürgermeister:in. Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert, eine religiöse Beteuerung ist jedoch zulässig.

(1)Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister sind nach der Wahl vor Antritt ihres Amts vom Landeshauptmann mit folgender Gelöbnisformel anzugeloben:„Ich gelobe, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, Geheimhaltungspflichten zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”Das Gelöbnis ist durch die Worte „Ich gelobe” abzulegen.
(2)Das Gelöbnis nach Abs. 1 haben über Aufforderung des Bürgermeisters alle übrigen Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) zu leisten.
(3)Später eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) leisten die Angelobung in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen.
(4)Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Eidesformel ist zulässig.

§ 10 Enden eines Mandats und Amts

Ein Gemeinderatsmitglied verliert sein Mandat unter anderem bei nachträglichem Wegfall der Wählbarkeit, verweigerter Angelobung oder dreimaligem unentschuldigtem Fernbleiben von Sitzungen. Der Mandatsverlust wird per Bescheid der Landesregierung ausgesprochen. Nähere Bestimmungen zur Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.

(1)Ein Mitglied des Gemeinderats (Ersatzmitglied nach § 7a) ist seines Mandats verlustig zu erklären, wenn1.ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte;2.es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;3.es die Angelobung nicht in der im § 9 vorgeschriebenen Weise leistet;4.es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderats nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine Entfernung hinreichend zu rechtfertigen;5.es sich ohne triftigen Entschuldigungsgrund trotz Aufforderung weigert sein Mandat auszuüben. Als Weigerung das Mandat auszuüben, gilt ein dreimaliges, aufeinanderfolgendes, unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderats, des Stadtsenats oder des Prüfungsausschusses.
(2)Der Mandatsverlust ist mit Bescheid der Landesregierung auszusprechen.
(3)Die näheren Bestimmungen über das Enden des Mandats eines Mitglieds des Gemeinderats (Ersatzmitglieds nach § 7a), das Enden des Amts eines Mitglieds des Stadtsenats und des Bürgermeisters sowie über die Neubesetzung frei gewordener Stellen enthält die Gemeindewahlordnung.

§ 11 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

Gemeinderatsmitglieder und Ersatzmitglieder können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Geheimhaltungspflicht entbunden werden. Voraussetzung ist ein öffentliches Interesse, insbesondere Interessen der Rechtspflege.

Die Mitglieder des Gemeinderats (Ersatzmitglieder nach § 7a) können in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vom Gemeinderat von der Verpflichtung zur Geheimhaltung entbunden werden, wenn dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.

3. Hauptstück: Wirkungskreis und Geschäftsführungder Organe der Stadt; Mitwirkung derGemeindemitglieder an der Vollziehung

1. Abschnitt: Gemeinderat

§ 12 Aufgaben

Als oberstes beschließendes Organ im eigenen Wirkungsbereich entscheidet der Gemeinderat über zentrale Angelegenheiten wie Wahlen, Geschäftsordnung, Voranschlag, Personalfragen, Vermögensverwaltung und ortspolizeiliche Verordnungen. Darüber hinaus überwacht er die gesamte Geschäftsführung der Stadtorgane. Bestimmte Aufgaben können im Interesse der Zweckmäßigkeit und Raschheit anderen Organen zugewiesen werden.

(1)Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt das beschließende Organ, soweit nicht bestimmte Angelegenheiten durch dieses Verfassungsgesetz oder durch Gesetz (Abs. 4) anderen Organen der Stadt zugewiesen sind.
(2)Der Beratung, Abstimmung und Beschlussfassung durch den Gemeinderat sind insbesondere vorbehalten:1.die Wahl des Bürgermeisters, sofern er nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung nicht von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählt wird, die Wahl der übrigen Mitglieder des Stadtsenats, die Bildung der Gemeinderatsausschüsse und die Wahl ihrer Mitglieder sowie das Misstrauensvotum gegenüber einem vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeister und die Einleitung einer Volksabstimmung über die Absetzung eines von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählten Bürgermeisters;2.die Geschäftsordnung für die Kollegialorgane, die Gemeinderatsausschüsse und den Magistrat;3.die Festsetzung der Funktionsgebühren und Aufwandsentschädigungen;4.die Selbstauflösung des Gemeinderats;5.die Einteilung in Stadtbezirke, Änderungen ihrer Grenzen sowie die Benennung der Verkehrsflächen;6.die Bestellung der Stadtbezirksvorsteher und der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses;7.die Ernennung zum Ehrenbürger und ihr Widerruf, die Zuerkennung und der Widerruf sonstiger Ehrungen durch die Stadt;8.die Angelegenheiten von Stiftungen und Fonds;9.die Festsetzung von Richtlinien für Subventionen und Stipendien;10.der Stellenplan;11.die Erlassung der Dienstordnung und sonstiger allgemeiner Vorschriften für die Bediensteten;12.die Bestellung des Magistratsdirektors;13.die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen;14.der Antrag auf Änderung des Stadtrechts einschließlich von Grenzänderungen des Stadtgebiets;15.der Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) der Stadt und die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen; die Bewilligung von Abweichungen vom Voranschlag gemäß § 68 Abs. 1 und 2;16.die Abschreibung uneinbringlicher oder zweifelhafter Forderungen;17.die Ausschreibung von Gemeindeabgaben sowie die Festsetzung der Abgabensätze;18.die Errichtung, die Auflassung sowie jede wesentliche Änderung des Umfangs und der Rechtsform von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt; weiters die Erlassung von Satzungen und Festsetzung der Entgelte (Tarife) für Leistungen dieser Unternehmungen, sofern hiefür nicht ein Marktpreis gegeben ist;19.die Festsetzung der Bedingungen für die Benützung von öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen, insbesondere die Festsetzung der Gebühren und Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen;20.folgende Angelegenheiten der Vermögensverwaltung:a)der Erwerb, die Veräußerung, Verpfändung sowie sonstige Belastung von unbeweglichem Vermögen;b)die Beteiligung an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung, der Erwerb und die Veräußerung von Aktien, der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr;c)die Verpfändung der Erträgnisse aus Gemeindeabgaben sowie von Gesellschaftsanteilen;d)die Aufnahme oder Gewährung eines Darlehens oder eines Kassenkredits, die Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Haftung;e)der Verzicht auf die Sicherstellung einer Forderung durch eine Hypothek sowie auf eine Dienstbarkeit oder Reallast;f)die Abgabe einer unbedingten Erbserklärung sowie die Annahme eines Vermächtnisses oder einer Schenkung, die durch eine Auflage beschwert sind;21.die Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt, von Überprüfungsberichten der Landesregierung, die Änderung des Zwecks einer Rücklage, die Verwendung eines Überschusses und die Bedeckung eines Abgangs;22.der Antrag (gemäß § 56 Abs. 4), die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf eine staatliche Behörde zu übertragen.
(3)Der Gemeinderat überwacht die Geschäftsführung der Organe der Stadt im eigenen Wirkungsbereich sowie der Verwaltungen der Gemeindeanstalten, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt.
(4)Angelegenheiten, die durch dieses Verfassungsgesetz nicht ausdrücklich dem Gemeinderat vorbehalten sind, können durch Gesetz anderen Organen der Stadt zugewiesen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.
(5)Der Gemeinderat ist befugt einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder nur zum Teil dem Magistrat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.

2. Abschnitt: Stadtsenat

§ 13 Aufgaben

Der Stadtsenat berät Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs vor, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Zu seinen selbständigen Aufgaben zählen Personalangelegenheiten, Rechtsstreitigkeiten, Vergaben und Erwerb bzw. Veräußerung von Sachen bis zu bestimmten Wertgrenzen. Die Bürgermeister:in oder der Stadtsenat selbst kann in Einzelfällen die Entscheidung an den Gemeinderat übertragen.

(1)Der Stadtsenat hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, in denen die Beschlussfassung dem Gemeinderat vorbehalten ist, vorzuberaten, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegenheiten nicht unmittelbar behandelt.
(2)Der Stadtsenat hat das Recht selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3)Dem Stadtsenat sind außer den ihm in diesem Verfassungsgesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs zur selbständigen Erledigung vorbehalten:1.alle Personalangelegenheiten, soweit sie nicht dem Gemeinderat oder dem Magistrat zur Erledigung zugewiesen sind;2.die Einleitung und die Fortsetzung eines Rechtsstreits vor Gerichten und Verwaltungsbehörden sowie der Abschluss eines Vergleichs;3.die Erhebung von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof, die Erhebung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof sowie die Stellung von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Art. 140 Abs. 1 letzter Satz B-VG;4.die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgesetzten Richtlinien;5.die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte, die der Stadt zustehen;6.die Zustimmung zur Geschäftseinteilung des Magistrats;7.der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen und unbeweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 1 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres;8.die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags, wenn das Entgelt den Gesamtbetrag oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 1 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht übersteigt;9.die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.
(4)Werden nach Abs. 3 Z 7 oder 8 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(5)Der Bürgermeister hat das Recht in den Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluss der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefassten Beschlusses. Mit gleicher Wirkung kann auch der Stadtsenat in einzelnen Angelegenheiten des Abs. 3 die Entscheidung des Gemeinderats verlangen.

§ 14 Vertrauen zur Amtsführung

Die vom Gemeinderat gewählten Stadtsenatsmitglieder benötigen für ihre Amtsführung das Vertrauen der sie entsendenden Gemeinderatspartei. Durch geheime Abstimmung kann die jeweilige Fraktion einem Stadtsenatsmitglied das Misstrauen aussprechen, was zum Erlöschen des Amts führt. Für die Abstimmung müssen mindestens drei Viertel der Fraktionsmitglieder anwesend sein.

(1)Die vom Bürgermeister verschiedenen Mitglieder des Stadtsenats bedürfen zur Amtsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt des Vertrauens jener Gemeinderatspartei, die sie in den Stadtsenat gewählt hat.
(2)Wird auf Grund eines schriftlichen Antrags, der unbeschadet des § 35 Abs. 4 vom Bürgermeister in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen ist, einem Mitglied des Stadtsenats von den Gemeinderatsmitgliedern seiner Gemeinderatspartei in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen, so erlischt sein Amt als Mitglied des Stadtsenats. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch den Ausspruch des Misstrauens nicht berührt.
(3)Bei der Vornahme der Abstimmung über den Misstrauensantrag gemäß Abs. 2 müssen mindestens drei Viertel der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats von der betreffenden Partei anwesend sein.

§ 15 Sitzungen des Stadtsenats

Der Stadtsenat tagt mindestens einmal pro Quartal unter dem Vorsitz der Bürgermeister:in, wobei die Magistratsdirektion mit beratender Stimme teilnimmt. Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens vier Mitglieder erforderlich, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei zweimaliger Beschlussunfähigkeit in derselben Sache geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.

(1)Der Stadtsenat ist vom Bürgermeister zumindest einmal in jedem Vierteljahr einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet binnen zwei Wochen eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei Mitgliedern des Stadtsenats unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird.
(2)In den Sitzungen des Stadtsenats führt der Bürgermeister den Vorsitz. Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Stadtsenats mit beratender Stimme und dem Recht auf Antragstellung teilzunehmen.
(3)Zur Beschlussfähigkeit des Stadtsenats ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4)Ist der Stadtsenat in zwei aufeinanderfolgenden Sitzungen in einem bestimmten Gegenstand beschlussunfähig, so geht seine Zuständigkeit für diesen Gegenstand auf den Gemeinderat über. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit gilt jedoch § 47 Abs. 4.
(5)Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Grundsätze für die Geschäftsführung des Gemeinderats sinngemäß. Hinsichtlich des Abs. 3 sowie der sinngemäßen Anwendung der §§ 35 Abs. 4 und 39 Abs. 2 ist von der Anzahl der stimmberechtigten Stadtsenatsmitglieder auszugehen.

3. Abschnitt: Bürgermeister

§ 16 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

An der Spitze der Stadtverwaltung steht die Bürgermeister:in, die zugleich die Außenvertretung der Stadt wahrnimmt und als Vorgesetzte aller städtischen Bediensteten fungiert. Beschlüsse der Kollegialorgane sind zu vollziehen, sofern kein Hemmungsgrund vorliegt. Jährlich ist dem Gemeinderat über die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Bericht zu erstatten.

(1)Der Bürgermeister steht an der Spitze der Stadtverwaltung; er vertritt die Stadt nach außen.
(2)Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrats und Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt. Diese sind an seine Weisungen gebunden.
(3)Der Bürgermeister ist verpflichtet jeden Beschluss eines Kollegialorgans zu vollziehen, sofern nicht § 18 anzuwenden ist.
(4)Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich über die in seine Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs, insbesondere über Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen sowie Personalangelegenheiten zu berichten.

§ 17 Amtsenthebung

Eine direkt gewählte Bürgermeister:in kann durch Volksabstimmung abgesetzt werden, wenn der Gemeinderat dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt und mindestens 40 Prozent der Wahlberechtigten teilnehmen. Eine vom Gemeinderat gewählte Bürgermeister:in verliert ihr Amt durch ein Misstrauensvotum. In beiden Fällen muss der Antrag von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.

(1)Ein von der Gesamtheit der Wahlberechtigten der Stadt gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn er durch Volksabstimmung abgesetzt wird. Die Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie der Gemeinderat aufgrund eines schriftlichen Antrags mit Zweidrittelmehrheit verlangt. Durch einen derartigen Beschluss ist der Bürgermeister an der ferneren Ausübung seines Amts nicht verhindert. Der Antrag auf Durchführung einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(2)Haben an der Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Ja”, so gilt der Bürgermeister mit Kundmachung des Abstimmungsergebnisses an der Amtstafel als abgesetzt.
(3)Ein vom Gemeinderat aus der Mitte seiner Mitglieder oder gemäß § 17 Abs. 4a gewählter Bürgermeister verliert sein Amt als Bürgermeister, wenn ihm aufgrund eines schriftlichen Antrags vom Gemeinderat in geheimer Abstimmung das Misstrauen ausgesprochen wird. Der Misstrauensantrag muss von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder unterfertigt sein.
(4)Der Bürgermeister hat einen Antrag nach Abs. 1 oder 3 in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen. Während der Beratung und Beschlussfassung über diese Anträge hat der Vizebürgermeister den Vorsitz zu führen.
(5)Die näheren Bestimmungen betreffend den Amtsverlust des Bürgermeisters enthält die Gemeindewahlordnung.

§ 18 Hemmung des Vollzugs

Hält die Bürgermeister:in einen Gemeinderatsbeschluss für gesetzwidrig oder nachteilig, kann sie den Vollzug aussetzen und eine neuerliche Beratung veranlassen. Bleiben die Bedenken bestehen, ist binnen zwei Wochen die Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einzuschalten. Bei Beschlüssen des Stadtsenats wird die Angelegenheit dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt.

(1)Erachtet der Bürgermeister, dass ein Beschluss des Gemeinderats ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder einen wesentlichen Nachteil für die Stadt erwarten lässt, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung in der Angelegenheit zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb der gleichen Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss gesetzmäßig ist.
(2)Richten sich die in Abs. 1 bezeichneten Bedenken des Bürgermeisters gegen einen Beschluss des Stadtsenats, hat er ebenfalls mit der Vollziehung innezuhalten und die Angelegenheit als Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderats aufzunehmen.

§ 19 Befugnisse bei Notstand

Bei Gefahr im Verzug darf die Bürgermeister:in einstweilige, unaufschiebbare Verfügungen treffen, etwa zum Schutz von Personen oder Eigentum. In Katastrophenfällen besteht zudem das Recht und die Pflicht, gegen angemessene Vergütung Privateigentum in Anspruch zu nehmen. Solche Notstandsverfügungen sind sofort vollstreckbar.

(1)Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen.
(2)In Katastrophenfällen sowie bei sonstiger außerordentlicher Gefahr ist der Bürgermeister berechtigt und verpflichtet, gegen angemessene Vergütung vermögensrechtlicher Nachteile Privateigentum in Anspruch zu nehmen.
(3)Verfügungen nach Abs. 1 und 2 können sofort vollstreckt werden.

§ 20 Verfügung in dringenden Fällen

Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht abgewartet werden, darf die Bürgermeister:in auf eigene Verantwortung handeln. Unverzüglich ist dem Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Voranschlag, Stellenplan, Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan dürfen dabei nicht verändert werden.

(1)Kann bei Gefahr im Verzug ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines beträchtlichen Schadens für die Stadt abgewartet werden, ist der Bürgermeister berechtigt auf eigene Verantwortung tätig zu werden; er hat jedoch ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten und dessen nachträgliche Genehmigung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist die getroffene Verfügung sofort aufzuheben.
(2)Der Bürgermeister darf hiebei weder den Voranschlag noch den Stellenplan, noch den Flächenwidmungsplan noch den Bebauungsplan ändern.

§ 21 Verhinderung des Bürgermeisters

Sind Bürgermeister:in und alle Vizebürgermeister:innen verhindert, übernimmt das dienstälteste Stadtsenatsmitglied der Partei der Bürgermeister:in die Vertretung. Bei gleicher Funktionsdauer ist das älteste Mitglied heranzuziehen. Als Vorstand des Magistrats kann die Bürgermeister:in auch durch die Magistratsdirektion vertreten werden.

(1)Sind sowohl der Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister zur Ausübung ihres Amts nicht in der Lage, so kommt dem Stadtsenatsmitglied mit der längsten Funktionsdauer im Stadtsenat - mangels eines solchen dem Gemeinderat mit der längsten Funktionsdauer im Gemeinderat - jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, die Funktion des Vertreters des Bürgermeisters zu. Bei gleicher Funktionsdauer ist das an Jahren älteste Stadtsenats- oder Gemeinderatsmitglied jener Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister angehört oder zugerechnet wird, heranzuziehen.
(2)Als Vorstand des Magistrats kann der Bürgermeister auch durch den Magistratsdirektor vertreten werden.

§ 22 Mitwirkung der Mitglieder des Stadtsenats

Die Stadtsenatsmitglieder unterstützen die Bürgermeister:in bei der Amtsführung. Ihnen zugeteilte Geschäfte des eigenen Wirkungsbereichs sind unter Verantwortung und nach Weisungen der Bürgermeister:in zu besorgen.

Die Mitglieder des Stadtsenats haben den Bürgermeister in der Ausübung seiner Funktion zu unterstützen. Sie haben die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereichs, die er ihnen zuteilt, unter seiner Verantwortung nach seinen Weisungen zu besorgen.

§ 23 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs werden von der Bürgermeister:in durch den Magistrat besorgt. In Landesangelegenheiten besteht eine Weisungsbindung an die Landesorgane, in Bundesangelegenheiten an die Bundesorgane. Einzelne Gruppen übertragener Aufgaben können an Stadtsenatsmitglieder delegiert werden, die dann ebenfalls weisungsgebunden sind.

(1)Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs sind vom Bürgermeister durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Bei der Besorgung dieser Aufgaben ist der Bürgermeister in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist er an die Weisungen der zuständigen Organe des Bundes gebunden.
(3)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs Mitgliedern des Stadtsenats zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die betreffenden Mitglieder des Stadtsenats an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 46 Abs. 2 verantwortlich.

§ 24 Stadtbezirksvorsteher und Stadtbezirksausschuss

Für jeden Stadtbezirk kann eine Stadtbezirksvorsteher:in bestellt werden, die die Bürgermeister:in in bezirksbezogenen Angelegenheiten unterstützt. Zur Beratung dient ein Stadtbezirksausschuss, der nach Verhältniswahlrecht zusammengesetzt wird. Vor Entscheidungen der Stadtorgane über bezirksrelevante Angelegenheiten ist die Stadtbezirksvorsteher:in anzuhören.

(1)Für jeden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) kann ein Stadtbezirksvorsteher bestellt werden. In jenem Stadtbezirk, in dem der Bürgermeister seinen Wohnsitz hat, kann der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers selbst wahrnehmen. In allen anderen Stadtbezirken oder für den Fall, dass der Bürgermeister die Funktion des Stadtbezirksvorstehers nicht selbst wahrnimmt, kann nur eine Person zum Stadtbezirksvorstehers bestellt werden, die das passive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und ihren Wohnsitz in dem Stadtbezirk hat, für den sie bestellt wird. Nach Möglichkeit ist ein im betreffenden Stadtbezirk (§ 2 Abs. 2) wohnhaftes Mitglied des Gemeinderats zu bestellen.
(2)Der Stadtbezirksvorsteher wird vom Bürgermeister für die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Der Stadtbezirksvorsteher kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder Abberufung wird mit der Kundmachung nach Abs. 7 wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(3)Zur Beratung und Unterstützung des Stadtbezirksvorstehers ist der Stadtbezirksausschuss berufen. Der Stadtbezirksausschuss besteht aus dem Stadtbezirksvorsteher als Vorsitzendem und weiteren vom Gemeinderat auf Grund eines Vorschlags der Gemeinderatsparteien zu bestellenden Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Stadtbezirksausschusses wird vom Gemeinderat bestimmt, wobei diese ungerade zu sein hat, drei nicht unterschreiten und die Hälfte der Zahl der Mitglieder des Gemeinderats nicht überschreiten darf. Der Stadtbezirksvorsteher und die weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sind nach jeder Gemeinderatswahl neu zu bestellen. Die weiteren Mitglieder sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts auf die Funktionsdauer des Gemeinderats zu bestellen, wobei das Ergebnis der letzten Gemeinderatswahl -in Stadtbezirken, die in einen oder in mehrere Wahlsprengel eingeteilt waren, das Wahlergebnis im betreffenden Stadtbezirk - maßgebend ist; dabei ist der Stadtbezirksvorsteher in die Zahl der der Gemeinderatspartei des Bürgermeisters zustehenden Mitglieder einzurechnen. Die Mitglieder des Stadtbezirksausschusses müssen ihren Wohnsitz im betreffenden Stadtbezirk haben. Die im Stadtbezirk wohnhaften Mitglieder des Gemeinderats können an den Sitzungen des Stadtbezirksausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. Das Verfahren über die Einberufung und die Sitzungen des Stadtbezirksausschusses ist vom Gemeinderat festzulegen.
(4)Der Stadtbezirksvorsteher hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in jenen Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des Stadtbezirks laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(5)Der Bürgermeister hat den Stadtbezirksvorsteher allgemein oder im Einzelfall mit der Besorgung von sich auf den Stadtbezirk beziehenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zu betrauen, wofür insbesondere eigenständige kulturelle Initiativen der im Stadtbezirk wohnhaften Gemeindemitglieder oder sonstige Erfordernisse dieser örtlichen Gemeinschaft, wie Straßen, Ortsbildgestaltung, Umweltschutzmaßnahmen und dergleichen in Betracht kommen.
(6)Der Stadtbezirksvorsteher ist vor jeder Entscheidung bzw. Beschlussfassung der Organe der Stadt (§ 6 Abs. 1) über Angelegenheiten, die sich auf den Stadtbezirk beziehen, mit Ausnahme des behördlichen Aufgabenbereichs, zu hören. Sofern der Stadtbezirksvorsteher nicht Mitglied des Gemeinderats oder des Stadtsenats ist, ist er den Sitzungen des Gemeinderats bzw. des Stadtsenats über solche Angelegenheiten mit beratender Stimme beizuziehen.
(7)Die Unterteilung des Stadtgebiets in Stadtbezirke (§ 2 Abs. 2), die Bestellung oder Abberufung des Stadtbezirksvorstehers, die Bestellung der weiteren Mitglieder des Stadtbezirksausschusses sowie die gemäß Abs. 5 übertragenen Aufgaben sind durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.

§ 25 Umweltgemeinderat

Aus seiner Mitte wählt der Gemeinderat für die gesamte Funktionsperiode eine Umweltgemeinerät:in. Diese Person unterstützt die Bürgermeister:in in Fragen des örtlichen Umweltschutzes, berichtet laufend über kommunale Umwelterfordernisse und kann gegebenenfalls im Umweltausschuss mitwirken.

(1)Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte auf die Dauer seiner Funktionsperiode einen Umweltgemeinderat zu wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Umweltgemeinderat hat den Bürgermeister bei seiner Amtsführung in den Angelegenheiten des örtlichen Umweltschutzes zu unterstützen. Er hat dem Bürgermeister über die kommunalen Erfordernisse des örtlichen Umweltschutzes laufend zu berichten und ihm geeignet erscheinende Vorschläge zu erstatten.
(3)Wurde ein Umweltausschuss gemäß § 31 eingerichtet und gehört der Umweltgemeinderat einer Gemeinderatspartei an, die keinen Anspruch auf Vertretung im Umweltausschuss nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts hat, so ist der Umweltgemeinderat bei den Sitzungen des Umweltausschusses teilnahme- und stimmberechtigt.

§ 25a Jugendgemeinderat

Der Gemeinderat kann eine Jugendgemeinerät:in wählen, die im Zeitpunkt der Wahl unter 28 Jahre alt sein muss und die Bürgermeister:in bei der Jugendarbeit unterstützt. Wird niemand gewählt, muss die Bürgermeister:in eine Gemeindejugendreferent:in bestellen, für die dieselbe Altersgrenze gilt. Die Bestellung oder Abberufung ist an der Amtstafel kundzumachen.

(1)Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte für die Dauer seiner Funktionsperiode einen Jugendgemeinderat wählen. Bei der Wahl sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2)Der Jugendgemeinderat darf im Zeitpunkt seiner Wahl das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Er hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(3)Sofern vom Gemeinderat kein Jugendgemeinderat bestellt wird, muss der Bürgermeister einen Gemeindejugendreferenten bestellen. Zum Gemeindejugendreferenten darf nur eine Person bestellt werden, die in der Gemeinde das aktive Wahlrecht zum Gemeinderat besitzt und im Zeitpunkt seiner Bestellung das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Der Gemeindejugendreferent hat den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.
(4)Der Gemeindejugendreferent kann vom Bürgermeister jederzeit abberufen werden. Die Bestellung oder die Abberufung ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen und wird jeweils mit Beginn der Kundmachung wirksam. Der Bürgermeister hat die Bestellung und die Abberufung des Gemeindejugendreferenten vor der Kundmachung dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

4. Abschnitt: Magistrat

§ 26 Aufgaben

Der Magistrat besorgt sämtliche Geschäfte der Stadt und die Bezirksverwaltung. In behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs entscheidet er in erster Instanz, soweit nicht andere Organe zuständig sind. Selbständig erledigt er unter anderem befristete Personalaufnahmen, Beschaffungen und Vergaben bis zu bestimmten Wertgrenzen sowie die widmungsgemäße Nutzung des Gemeindevermögens.

(1)Die Geschäfte der Stadt und die Angelegenheiten der Bezirksverwaltung sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2)Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs in erster Instanz, soweit diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3)Dem Magistrat obliegt die laufende Verwaltung des Vermögens der Stadt, ihrer Fonds, Anstalten, Stiftungen, öffentlichen Einrichtungen und wirtschaftlichen Unternehmungen, soweit nicht eigene Verwaltungen eingerichtet sind.
(4)Dem Magistrat sind außer jenen Aufgaben, die ihm durch dieses Verfassungsgesetz oder durch andere gesetzliche Bestimmungen zugewiesen sind, folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt zur selbständigen Erledigung vorbehalten:1.die Aufnahme nicht ständiger Bediensteter für nicht länger als sieben Monate, die einverständliche Lösung und die vorzeitige Auflösung ihres Dienstverhältnisses;2.der Erwerb oder die Veräußerung von beweglichen Sachen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres;3.die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen im Rahmen des Voranschlags bis zu einem Betrag von 0,2 % der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres;4.die widmungsgemäße Nutzung von beweglichem und unbeweglichem Gemeindevermögen;5.die Zuerkennung von Stipendien, Subventionen und anderen Zuwendungen bis höchstens 730 Euro im Einzelfall im Rahmen des Voranschlags unter Berücksichtigung der vom Gemeinderat festgelegten Richtlinien;6.der Abschluss von befristeten Miet- und Pachtverträgen mit einer Dauer von maximal sechs Monaten.
(5)Werden nach Abs. 4 Z 2 oder 3 Rechtsgeschäfte abgeschlossen, deren Gegenstände in einem wirtschaftlichen oder funktionellen Zusammenhang stehen, so sind die jährlichen Entgelte hinsichtlich der Wertgrenze zusammenzuzählen.
(6)Sofern eine Person gemäß § 8 Abs. 3a zum Bürgermeister gewählt wird, ist dem Magistrat mit dem Zeitpunkt der Angelobung dieses Bürgermeisters nur die in Abs. 4 Z 4 normierte Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zur selbstständigen Erledigung vorbehalten.

§ 27 Zusammensetzung des Magistrats

Der Magistrat setzt sich aus der Bürgermeister:in als Vorstand, der Magistratsdirektion und den übrigen Bediensteten zusammen. Die Magistratsdirektion ist der Bürgermeister:in unmittelbar unterstellt und verantwortlich für den inneren Dienstbetrieb sowie die Dienstaufsicht über alle Abteilungen. Voraussetzung für diese Funktion ist die Qualifikation als rechtskundige Verwaltungsperson.

(1)Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2)Dem Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister unmittelbar unterstellt ist, obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats. Ihm obliegen insbesondere die Dienstaufsicht über alle Abteilungen des Magistrats sowie die organisatorischen und personellen Maßnahmen, die eine gesetz- und zweckmäßige Verwaltung gewährleisten.
(3)Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein.

§ 27a Amtstafel

Für Kundmachungen ist eine für alle zugängliche Amtstafel einzurichten, die sowohl in Papierform als auch elektronisch gestaltet sein kann. Elektronische Kundmachungen müssen mit einer elektronischen Signatur versehen und nachvollziehbar sein. Bestehen beide Formen, legt der Gemeinderat fest, welche Amtstafel rechtsverbindlich ist.

(1)Es ist eine Amtstafel einzurichten, die für jede Person zugänglich sein muss.
(2)Die Amtstafel ist so einzurichten, dass Kundmachungen1.in Papierform unmittelbar ersichtlich sind oder2.in elektronischer Form unmittelbar ersichtlich sind oder zur Abfrage bereitgehalten werden; dabei ist die Übersichtlichkeit (etwa durch Gliederung und Suchfunktionen) zu gewährleisten.In jedem Fall ist die dauerhafte Nachvollziehbarkeit der Kundmachungsdaten in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht sicherzustellen.
(3)Dokumente, die gemäß Abs. 2 Z 2 in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden, müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während der Frist nach § 79 auch nicht mehr gelöscht werden.
(4)Die Landesregierung ist ermächtigt, die Ausgestaltung, insbesondere in technischer wie auch inhaltlicher Form, sowie die Datensicherung der in Abs. 2 Z 2 angeführten elektronischen Amtstafel durch Verordnung zu regeln.
(5)Bestehen sowohl eine elektronische als auch eine nichtelektronische Amtstafel, so ist vom Gemeinderat festzulegen, welche Amtstafel für Kundmachungen genützt werden soll. Bis zur Fassung eines anderslautenden Gemeinderatsbeschlusses sind die Kundmachungen auf der nichtelektronischen Amtstafel rechtsverbindlich.
(6)Kundmachungen sind nach Möglichkeit zusätzlich auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen.

§ 28 Gliederung, Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung

Der Magistrat gliedert sich in die Magistratsdirektion und weitere Abteilungen, deren Zahl und Geschäftsaufteilung in der Geschäftseinteilung festgelegt werden. Geschäftsgebarung, Geschäftsgang und Schriftverkehr regelt die vom Gemeinderat zu erlassende Geschäftsordnung. Die Geschäftseinteilung erlässt die Bürgermeister:in mit Zustimmung des Stadtsenats.

(1)Der Magistrat gliedert sich in die Magistratsdirektion und in die anderen Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2)Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistrats festgesetzt.
(3)Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und der Schriftverkehr des Magistrats werden durch die Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den Magistratsdirektor oder durch sonstige Bedienstete vertreten lassen kann.
(4)Die Geschäftseinteilung des Magistrats hat der Bürgermeister mit Zustimmung des Stadtsenats, die Geschäftsordnung des Magistrats hat der Gemeinderat zu erlassen.

§ 29 Bedienstete

Städtische Bedienstete stehen entweder in einem öffentlich-rechtlichen Beamtenverhältnis oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wer behördliche Aufgaben wahrnimmt, muss über die fachliche Ausbildung verfügen, die auch für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.

(1)Die Bediensteten der Stadt stehen entweder als Beamte in einem öffentlich-rechtlichen oder als Vertragsbedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt.
(2)Die Bediensteten, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen über jene fachliche Ausbildung verfügen, die für die entsprechende Verwendung in der allgemeinen staatlichen Verwaltung vorgeschrieben ist.

§ 30 Kontrollamt

Zur Prüfung der städtischen Gebarung einschließlich der wirtschaftlichen Unternehmungen kann ein Kontrollamt eingerichtet werden. Voraussetzung ist ein entsprechendes Bedürfnis und ein angemessenes Kostenverhältnis zum Verwaltungsumfang. Die Leitung des Kontrollamts untersteht in Fachangelegenheiten unmittelbar der Bürgermeister:in.

Zur Prüfung der Gebarung der Stadt einschließlich der Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen kann ein Kontrollamt eingerichtet werden, wenn ein Bedürfnis dafür besteht und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Im Falle der Errichtung eines Kontrollamts untersteht der Leiter desselben in Fachangelegenheiten unmittelbar dem Bürgermeister.

5. Abschnitt: Ausschüsse

§ 31 Aufgaben

Zur Überwachung der Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten kann der Gemeinderat Ausschüsse nach Verhältniswahlrecht bestellen, denen mindestens drei Mitglieder angehören müssen. Die Bürgermeister:in, Stadtsenatsmitglieder und Stadtbezirksvorsteher:innen dürfen an Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Ausschüsse werden für die Funktionsdauer des Gemeinderats bestellt und können vorzeitig abberufen werden.

(1)Der Gemeinderat ist unbeschadet des § 76 berechtigt, zur Überwachung der gesamten Verwaltung und zur Abgabe von Gutachten und Anträgen Ausschüsse aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu bestellen. Die Mitglieder eines Ausschusses haben, sofern der Gemeinderat nicht selbst einen Obmann und Obmannstellvertreter bestellt, aus ihrer Mitte einen Obmann und Obmannstellvertreter zu wählen. Wurde der Obmann nicht vom Gemeinderat bestellt, hat der Bürgermeister den Ausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen und die Sitzung bis nach der Wahl des Obmanns zu leiten. Den Vorsitz im Ausschuss hat der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter zu führen. Der Obmann hat den Ausschuss nach Bedarf zu Sitzungen einzuberufen. Den Beratungen dieser Ausschüsse können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich.
(2)Die Ausschüsse und die Zahl ihrer Mitglieder bestimmt der Gemeinderat. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Bei der Wahl der Ausschussmitglieder sind die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl der Mitglieder des Stadtsenats sinngemäß anzuwenden.
(3)Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats, die Stadtbezirksvorsteher und ein Vertreter jeder Gemeinderatspartei sind berechtigt an den Sitzungen der Ausschüsse, denen sie nicht als Mitglieder angehören, mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Obmann hat von jeder Sitzung den Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und die Stadtbezirksvorsteher zu verständigen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für den Prüfungsausschuss (§ 76).
(4)Die Ausschüsse werden für die Funktionsdauer des Gemeinderats bestellt, sofern sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktionsdauer ergibt. Die Ausschüsse können vom Gemeinderat vorzeitig abberufen werden.

6. Abschnitt: Geschäftsführung der Kollegialorgane

§ 32 Beschlussfassung

Gemeinderat, Stadtsenat und Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse ausschließlich in Sitzungen. Die Geschäftsführungsregeln des Gemeinderats gelten sinngemäß auch für den Stadtsenat, die Ausschüsse und Ersatzmitglieder.

(1)Der Gemeinderat, der Stadtsenat und die Ausschüsse fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.
(2)Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse.
(3)Die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Gemeinderats gelten in sinngemäßer Anwendung für die Ersatzmitglieder nach § 7a.

§ 33 Einberufung des Gemeinderats

Die Bürgermeister:in beruft den Gemeinderat mindestens vierteljährlich ein. Auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder oder der Aufsichtsbehörde muss die Einberufung innerhalb von 16 Tagen erfolgen. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung muss jedem Mitglied spätestens acht Tage vor der Sitzung zukommen, wobei auch elektronische Zustellung möglich ist.

(1)Der Gemeinderat wird zu einer Sitzung durch den Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter, sooft es die Geschäfte erfordern, jedenfalls aber einmal in jedem Vierteljahr, einberufen.
(2)Der Bürgermeister hat den Gemeinderat einzuberufen, wenn es wenigstens von einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunkts schriftlich verlangt wird. Die Einberufung des Gemeinderats und die Abhaltung dieser Sitzung hat innerhalb von 16 Tagen ab Einlangen des Verlangens zu erfolgen, wobei die Bestimmungen des Abs. 3 einzuhalten sind.
(3)Die Einberufung hat gegen Nachweis an die Mitglieder (Ersatzmitglieder nach § 7a) des Gemeinderats unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich und derart zu ergehen, dass sie spätestens am achten Tag vor der Sitzung jedem Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) zukommt. Die Zustellung der Einberufung kann bei Abwesenheit des Mitglieds des Gemeinderats auch an jede volljährige Person, die im gleichen Haushalt lebt, erfolgen.
(3)(3a)Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise, insbesondere elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied nach § 7a) des Gemeinderats dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung.
(4)Ist die Zustellung nach Abs. 3 nicht möglich, so ist die Einberufung beim Magistrat zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist durch schriftliche Mitteilung am Wohnsitz des Gemeinderatsmitglieds bekannt zu geben. Die Mitteilung ist in den Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür zu befestigen.
(5)Die vorschriftsmäßige Hinterlegung der Einberufung hat die Wirkung der Zustellung. Die Beschädigung oder das Abreißen der Anzeige hat auf die Gültigkeit der Zustellung keinen Einfluss.
(6)Bei Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung muss darauf Rücksicht genommen werden, dass möglichst alle Mitglieder des Gemeinderats an der Sitzung teilnehmen können. Die willkürliche Festsetzung des Tags und der Stunde der Sitzung zu Unzeiten ist nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Gemeinderats zulässig.

§ 34 Vorsitz

Im Gemeinderat führt die Bürgermeister:in den Vorsitz, in Ausschüssen der jeweilige Obmann bzw. die Obfrau. Dem Vorsitz obliegt die Eröffnung und Leitung der Sitzungen sowie die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Sitzungsunterbrechungen sind zulässig, die Sitzung muss jedoch spätestens am nächsten Tag geschlossen werden.

(1)Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter. Den Vorsitz in einem Ausschuss führt der Obmann oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
(2)Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlungen und sorgt für die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Er ist jederzeit berechtigt die Sitzung für bestimmte Zeit zu unterbrechen, wobei jedoch die Sitzung spätestens am nächsten Tag zu schließen ist.

§ 35 Tagesordnung

Die Tagesordnung wird von der Bürgermeister:in festgesetzt und ist mit dem Punkt 'Allfälliges' abzuschließen. Nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände können nur einstimmig zur Verhandlung zugelassen werden. Ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder eine Gemeinderatspartei kann die Aufnahme bestimmter Tagesordnungspunkte verlangen.

(1)Der Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung ist mit dem Punkt „Allfälliges” abzuschließen; eine Beschlussfassung unter diesem Punkt ist jedoch nur im Falle des Abs. 2 zulässig. Er ist berechtigt einen auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand, ausgenommen im Falle nach den §§ 14 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 3, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2 und 4, 39 Abs. 2 sowie 76 Abs. 8, vor Beginn der Sitzung abzusetzen. Die Reihenfolge der Verhandlung der Geschäftsstücke bestimmt der Vorsitzende.
(1)(1a)Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ den voraussichtlichen Termin der nächsten Gemeinderatssitzung bekannt zu geben.
(2)Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn der Gemeinderat dies einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied des Gemeinderats stellen.
(3)Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderats ist gleichzeitig mit der Zustellung der Einberufung an der Amtstafel der Stadt öffentlich kundzumachen.
(4)Der Bürgermeister ist verpflichtet einen in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallenden Gegenstand in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderats oder einem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) in einer den Stadtbezirk berührenden Angelegenheit schriftlich verlangt wird. Zudem kann jede Gemeinderatspartei mit schriftlicher Zustimmung aller ihrer Mitglieder die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts je Sitzung verlangen. Der Gegenstand dieses Tagesordnungspunkts muss in den Wirkungsbereich des Gemeinderats fallen. Der Bürgermeister ist verpflichtet diesen Tagesordnungspunkt in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

§ 36 Anwesenheitspflicht

Gemeinderatsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet und haben eine Verhinderung unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Bei einer voraussichtlich mehr als dreimonatigen Verhinderung aus triftigen Gründen spricht die Bürgermeister:in die Beurlaubung aus und beruft ein Ersatzmitglied.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.
(2)Ein Mitglied des Gemeinderats, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen aus triftigen Gründen verhindert ist, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen, damit dieser bei Zutreffen der Gründe auf eine bestimmte Zeit die Beurlaubung des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats ausspricht und das nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied beruft.

§ 37 Rechte der Mitglieder des Gemeinderats

Gemeinderatsmitglieder sind in ihrer Mandatsausübung frei und weisungsungebunden. Ihnen steht das Rede-, Antrags- und Stimmrecht sowie das Recht auf Akteneinsicht zu. Anfragen an die Bürgermeister:in und den Stadtsenat sind spätestens in der nächsten Sitzung oder bei schriftlicher Einbringung innerhalb von acht Wochen zu beantworten.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderats sind in Ausübung ihres Mandats frei und an keine Weisungen gebunden.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderats sind berechtigt in den Gemeinderatssitzungen zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen und das Stimmrecht auszuüben. Sie haben ferner das Recht nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung und während der Sitzung in die Akten von Verhandlungsgegenständen Einsicht zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht beinhaltet das Recht, nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen. Die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflichten bleiben hiedurch unberührt.
(3)In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderats berechtigt, in den Gemeinderatssitzungen Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Stadtsenats zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung zu beantworten.
(4)Anfragen nach Abs. 3 können auch schriftlich beim Magistrat eingebracht werden. Die Anfrage ist längstens innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen schriftlich zu beantworten. Findet innerhalb dieser Frist eine Sitzung des Gemeinderats statt, so kann die Anfrage auch mündlich beantwortet werden.
(5)Anfragen nach Abs. 3 und 4 sind nur insoweit zu beantworten, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben der Stadtverwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Anfragen sind nicht zu beantworten, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn umfangreiche Ausarbeitungen, die zu einer Lähmung des Amtsbetriebs führen würden, erforderlich wären, oder wenn die Informationen dem Anfragenden auf anderem Weg unmittelbar zugänglich sind.

§ 38 Klubs des Gemeinderats

Mitglieder derselben Gemeinderatspartei können sich zu einem Klub zusammenschließen, wofür mindestens drei Personen erforderlich sind. Die Konstituierung und der Name der Klubleitung sind der Bürgermeister:in schriftlich mitzuteilen.

Mitglieder des Gemeinderats derselben Gemeinderatspartei haben das Recht sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. Die Konstituierung eines Klubs und der Name des Klubobmanns sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.

§ 39 Beschlussfähigkeit

Beschlussfähig ist der Gemeinderat, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel anwesend sind. War eine ordnungsgemäß einberufene Sitzung nicht beschlussfähig, genügt bei einer neuerlichen Sitzung zum selben Gegenstand die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben.

(1)Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei Drittel bei der Beschlussfassung anwesend sind. Ladungsmängel gelten bei rechtzeitigem Erscheinen als behoben. Unbesetzte Mandate, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, besetzt werden, bleiben bei der Berechnung der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Gemeinderats außer Betracht.
(2)War der ordnungsgemäß einberufene Gemeinderat nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Gemeinderatsmitglieder oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. Der Gemeinderat ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (§ 35 Abs. 2).

§ 40 Abstimmung

Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten durch Handzeichen gefasst, wobei Stimmenthaltung als Ablehnung gilt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, außer bei Bescheiderlassungen, wo die Stimme des Vorsitzes entscheidet. Wahlen und Dienstpostenbesetzungen erfolgen ausschließlich mittels Stimmzettel.

(1)Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Stadt und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat. Einem Bürgermeister gemäß § 8 Abs. 4a kommt kein Stimmrecht im Gemeinderat zu. Dieser hat sich bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, gemäß § 21 vertreten zu lassen.
(2)Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.
(3)Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung.

§ 41 Nichtigerklärung von Beschlüssen

Beschlüsse, die unter Missachtung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande kommen – etwa bei fehlender Beschlussfähigkeit oder Verstößen gegen Tagesordnungs- und Vorsitzregelungen – sind nichtig. Die Aufsichtsbehörde hat solche Beschlüsse als nichtig zu erklären.

Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 15 Abs. 2 und 3, 34, 35 Abs. 2 und 39 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde als nichtig zu erklären.

§ 42 Beiziehung sachkundiger Personen

Die Magistratsdirektion nimmt an den Gemeinderatssitzungen teil und kann zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erhalten. Zusätzlich darf die Bürgermeister:in andere Bedienstete oder externe Sachverständige für bestimmte Tagesordnungspunkte beiziehen.

(1)Der Magistratsdirektor (§ 27) hat an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur rechtlichen oder sachlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2)Der Bürgermeister kann auch andere Bedienstete der Stadt und in besonderen Fällen andere sachkundige Personen für bestimmte Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung beiziehen.

§ 43 Öffentlichkeit

Gemeinderatssitzungen sind grundsätzlich öffentlich; die Öffentlichkeit kann nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung ausgeschlossen werden. Individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten sowie Bescheide dürfen ausschließlich nicht öffentlich behandelt werden. Akustische Aufzeichnungen öffentlicher Sitzungen sind zulässig, können jedoch im Einzelfall eingeschränkt werden.

(1)Die Gemeinderatssitzungen sind öffentlich. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung kann auf Antrag des Vorsitzenden oder dreier Mitglieder des Gemeinderats die Ausschließung der Öffentlichkeit beschlossen werden, nicht jedoch für Sitzungen, in denen der Gemeindevoranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt wird. Gegenstände, die die Erlassung von Bescheiden oder individuelle Personal- und Abgabenangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen nur in einer nicht öffentlichen Sitzung behandelt werden.
(2)Sollten Zuhörer die Beratungen des Gemeinderats stören, so ist der Vorsitzende berechtigt, nach vorangegangener fruchtloser Ermahnung die Ruhestörer entfernen zu lassen.
(3)Eine akustische Aufzeichnung der öffentlichen Sitzung ist zulässig. Der Gemeinderat kann mit Beschluss im Einzelfall Einschränkungen verfügen, wenn dies im Interesse eines geordneten Ablaufs der Sitzung geboten erscheint.

§ 44 Verhandlungsschrift

Über jede Gemeinderatssitzung ist eine Verhandlungsschrift zu erstellen, die Einladungsnachweis, Anwesenheit, Tagesordnungspunkte, Anträge und Abstimmungsergebnisse enthält. Jede Gemeinderatspartei erhält kostenlos eine Ausfertigung, und genehmigte Verhandlungsschriften stehen allen zur Einsicht offen. Für nicht öffentlich behandelte Angelegenheiten ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen.

(1)Über jede Sitzung des Gemeinderats ist eine Verhandlungsschrift aufzunehmen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:1.den Nachweis der ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Gemeinderatsmitglieder;2.Ort, Tag und Stunde des Beginns und der Beendigung der Sitzung;3.den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und abwesenden Mitglieder des Gemeinderats und die Feststellung der Beschlussfähigkeit;4.die Beratungsgegenstände der Tagesordnung in der Reihenfolge, in welcher sie zur Verhandlung gelangen;5.die Genehmigung bzw. Abänderung oder Nichtgenehmigung der Verhandlungsschrift der letzten Sitzung;6.alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis; bei nicht geheimer Abstimmung die Anführung jener Gemeinderatsmitglieder, die für den Antrag und jener Gemeinderatsmitglieder, die gegen den Antrag gestimmt haben;7.die an den Bürgermeister oder an die Mitglieder des Stadtsenats gerichteten mündlichen Anfragen und mündliche Anfragebeantwortungen, sofern der Anfragesteller die Aufnahme verlangt.
(2)Wenn es ein Mitglied des Gemeinderats bei der Behandlung eines Tagesordnungspunkts verlangt, so ist seine zu diesem Gegenstand geäußerte (abweichende) Meinung in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Das Aufnahmebegehren ist während der Behandlung des Tagesordnungspunkts zu stellen.
(3)Mit der Abfassung der Verhandlungsschrift ist ein Gemeindebediensteter oder ein vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellter Schriftführer zu betrauen.
(4)Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und von mindestens zwei Gemeinderäten, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen weiterer acht Tage nach Übertragung eine Ausfertigung der Verhandlungsschrift kostenlos zuzusenden.
(5)Die Verhandlungsschrift ist mindestens acht Tage vor der nächsten Sitzung des Gemeinderats während der Amtsstunden im Magistrat zur Einsicht für die Mitglieder des Gemeinderats aufzulegen.
(6)Den Mitgliedern des Gemeinderats steht es frei, gegen den Inhalt der Verhandlungsschrift mündlich oder schriftlich spätestens in der nächsten Sitzung Einwendungen zu erheben, worüber in derselben Sitzung zu beschließen ist.
(7)Die Einsichtnahme in die genehmigten Verhandlungsschriften, die in der Magistratsdirektion aufzubewahren sind, ist während der Amtsstunden im Magistrat jedermann erlaubt.
(8)Über Angelegenheiten, die nicht öffentlich behandelt werden, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. Abs. 4 letzter Satz und Abs. 7 sind auf diese nicht anzuwenden.
(9)Für die Verhandlungsschrift einer Sitzung des Stadtsenats und der Ausschüsse gilt Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6 sinngemäß. Die Verhandlungsschrift ist binnen acht Tagen nach der Sitzung in Reinschrift zu übertragen und vom Vorsitzenden, Schriftführer und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats bzw. Ausschusses, das nach Möglichkeit einer vom Vorsitzenden verschiedenen Gemeinderatspartei angehören soll, nach Kenntnisnahme zu unterfertigen. Die Verhandlungsschrift ist in der Magistratsdirektion aufzubewahren. Jedem Mitglied des Gemeinderats steht die Einsichtnahme in die Verhandlungsschrift offen.

§ 45 Geschäftsordnung

Zu Beginn jeder Funktionsperiode hat der Gemeinderat eine Geschäftsordnung zu beschließen. Diese muss insbesondere Regelungen über die Antragsstellung, Wortmeldungen, geschäftsordnungsmäßige Anträge und die Sitzungspolizei enthalten.

(1)Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.
(2)Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

7. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

§ 46 Verantwortlichkeit

Bürgermeister:in, Stadtsenatsmitglieder und Stadtbezirksvorsteher:innen sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich dem Gemeinderat verantwortlich. Im übertragenen Wirkungsbereich besteht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gesetzesverletzung eine Verantwortlichkeit gegenüber der Landesregierung, die auch eine Amtsenthebung aussprechen kann.

(1)Der Bürgermeister, die Mitglieder des Stadtsenats und der Stadtbezirksvorsteher sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
(2)In den Angelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs sind der Bürgermeister sowie die mit der Vollziehung durch ihn beauftragten Organe oder deren Mitglieder wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können von dieser ihres Amts verlustig erklärt werden. Die allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

§ 47 Befangenheit

Mitglieder der Kollegialorgane sind bei persönlicher Beteiligung, Verwandtschaft, Bevollmächtigung oder sonstigen Befangenheitsgründen von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Beschlussunfähigkeit wegen Befangenheit entscheidet die Landesregierung bzw. der Gemeinderat. Ausnahmen von den Befangenheitsregeln bestehen unter anderem bei Wahlen, Verordnungen und Misstrauensvoten.

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand wegen Befangenheit ausgeschlossen:1.in Sachen, an denena)sie selbst oder der Ehegatte,b)die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,c)die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,d)die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,e)Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowief)der eingetragene Partner beteiligt sind;2.in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;3.in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;4.im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids in unterer Instanz mitgewirkt haben;5.wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.“
(2)Auf besonderen Beschluss des Gemeinderats können sie jedoch der Beratung zwecks Erteilung von Auskünften beigezogen werden; auch in diesem Falle ist in ihrer Abwesenheit Beschluss zu fassen.
(3)Eine Befangenheit liegt nicht vor, wenn die im Abs. 1 genannten Organe an einem Verhandlungsgegenstand lediglich als Angehörige einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe beteiligt sind.
(4)Wird zufolge Befangenheit der Gemeinderat beschlussunfähig, so entscheidet über dessen Antrag die Landesregierung als Aufsichtsbehörde; bei Beschlussunfähigkeit eines anderen Kollegialorgans entscheidet der Gemeinderat.
(5)Die Bestimmungen über die Befangenheit gelten nicht1.für Wahlen;2.für die Erlassung von Verordnungen;3.im Falle des Verlangens einer Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters und im Falle des Misstrauensvotums gegen den Bürgermeister oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenats;4.im Falle der Abberufung der Ausschüsse (§ 31) und der Stadtbezirksvorsteher.
(6)Die Befangenheitsbestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlussfassung durchzuführenden Tätigkeiten des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenats und des Gemeinderats. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(7)Die Befangenheitsbestimmungen gelten sinngemäß auch für die Ersatzmitglieder nach § 7a.

§ 48 Urkunden

Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Gemeinderat beschließt, sind von der Bürgermeister:in und zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern zu unterfertigen. Bei Rechtsgeschäften des Stadtsenats genügt die Unterschrift der Bürgermeister:in und eines Stadtsenatsmitglieds. Alle Urkunden sind mit dem Stadtsiegel zu versehen.

(1)Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.
(2)Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Stadtsenats bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Stadtsenats, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.
(3)Alle übrigen Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen.
(4)Die Urkunden sind mit dem Stadtsiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

8. Abschnitt: Mitwirkung der Gemeindemitgliederan der Vollziehung

§ 49 Gemeindeversammlung

Die Bürgermeister:in kann zur Information und Kommunikation zwischen Stadtverwaltung und Gemeindemitgliedern eine Gemeindeversammlung durchführen. Solche Versammlungen können auch für einzelne Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

Zur Information und Kommunikation zwischen der Stadtverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Stadtbezirke gesondert abgehalten werden.

§ 50 Volksbefragung

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs kann eine Volksbefragung durchgeführt werden, um den Willen der Gemeindemitglieder zu grundsätzlichen Fragen zu erforschen. Die Durchführung ist verpflichtend, wenn sie vom Gemeinderat, der Bürgermeister:in oder mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten verlangt wird. Das Ergebnis ist vom zuständigen Stadtorgan zu beraten und darüber zu entscheiden.

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Vollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke abgehalten werden.
(2)Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie1.vom Gemeinderat für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;2.vom Bürgermeister für die ganze Stadt oder für einen Stadtbezirk;3.von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten;4.für einen Stadtbezirk von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten,verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
(3)Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Stadtorgans zu machen.

§ 51 Bürgerinitiative

Bürger:inneninitiativen ermöglichen das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich. Bei Unterstützung durch mindestens 20 Prozent der Wahlberechtigten muss das zuständige Stadtorgan innerhalb eines Jahres entscheiden. Ab zehn Prozent Unterstützung besteht ein Auskunftsrecht gegenüber der Bürgermeister:in.

(1)Das Recht der Bürgerinitiative umfasst das Verlangen auf Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Verordnungen und sonstigen Maßnahmen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt. Bürgerinitiativen können für die ganze Stadt oder für Stadtbezirke durchgeführt werden.
(2)Eine Bürgerinitiative kann sich sowohl auf den Bereich der Hoheitsverwaltung der Stadt beziehen als auch an die Stadt als Träger von Privatrechten richten.
(3)Das zuständige Stadtorgan hat über die Bürgerinitiative innerhalb eines Jahres zu entscheiden, wenn die Initiative von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten oder in Angelegenheiten, die sich ausschließlich auf einen Stadtbezirk beziehen, von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der in diesem Stadtbezirk zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird. Die Entscheidung des zuständigen Stadtorgans über die Bürgerinitiative ist vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen.
(4)Der Antragsteller einer Bürgerinitiative, die von mindestens 10 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterstützt wird, kann verlangen, dass der Bürgermeister über das Vorhaben, auf das sich die Initiative bezieht, Auskünfte erteilt. Einem solchen Verlangen ist innerhalb von vier Wochen zu entsprechen, sofern nicht Geheimhaltungsgründe gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG entgegenstehen.

§ 52 Volksabstimmung

Durch eine Volksabstimmung können Gemeindemitglieder über die Geltung eines Gemeinderatsbeschlusses entscheiden. Die Durchführung kann vom Gemeinderat, der Bürgermeister:in oder 25 Prozent der Wahlberechtigten verlangt werden. Stimmt bei mindestens 40 Prozent Beteiligung eine Mehrheit mit 'Nein', wird der Beschluss nicht wirksam.

(1)Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Geltung erlangen soll. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2)Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie1.anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder2.schriftlich vom Bürgermeister oder3.schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen.
(3)Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein“, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.

§ 53 Petitions- und Beschwerderecht

Allen steht das Recht zu, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich Beschwerden zu erheben.

Jedermann hat das Recht, Petitionen an die Stadt zu richten und bei den Organen der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt Beschwerden zu erheben.

§ 54 Gemeinsame Bestimmungen

Wahlen, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife und bescheidpflichtige Angelegenheiten dürfen nicht Gegenstand von Gemeindeversammlungen, Volksbefragungen, Bürger:inneninitiativen oder Volksabstimmungen sein. Nähere Bestimmungen zu diesen Instrumenten enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz.

(1)Wahlen der Stadtorgane, konkrete Personalfragen, Abgaben, Tarife, Angelegenheiten, die Bescheide erfordern, sowie Volksabstimmungen können nicht Gegenstand einer Gemeindeversammlung, einer Volksbefragung, einer Bürgerinitiative sowie einer Volksabstimmung sein. § 17 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Gemeindeversammlung, die Volksbefragung, die Bürgerinitiative, die Volksabstimmung sowie das Petitions- und Beschwerderecht enthält das Burgenländische Gemeindevolksrechtegesetz, LGBl. Nr. 55/1988, in der jeweils geltenden Fassung.

4. Hauptstück: Wirkungsbereich der Stadt

. Abschnitt:

§ 55 Einteilung des Wirkungsbereichs

Der Wirkungsbereich der Stadt gliedert sich in den eigenen Wirkungsbereich und den vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich.

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 56 Eigener Wirkungsbereich

Zum eigenen Wirkungsbereich gehören alle Angelegenheiten, die im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen, darunter Sicherheits-, Bau-, Gesundheits- und Veranstaltungspolizei, örtliche Raumplanung und Straßenverwaltung. Diese Aufgaben besorgt die Stadt frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an außerstädtische Verwaltungsorgane. Auf Antrag kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten per Landesverordnung auf eine staatliche Behörde übertragen werden.

(1)Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:1.Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;2.Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;3.örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG), örtliche Veranstaltungspolizei;4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;5.Flurschutzpolizei;6.örtliche Marktpolizei;7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;8.Sittlichkeitspolizei;9.örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;10.örtliche Maßnahmen zur Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs;11.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;12.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung dem Bund zusteht, gehören diese dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.
(3)Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs besorgt die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Stadt.
(4)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Stadt eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 57.
(5)Die in diesem Verfassungsgesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereichs. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer ihr in diesem Verfassungsgesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind1.diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereichs bezeichnet sind;2.die Kundmachung von Verordnungen der Stadt in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs (§ 80);3.die Vollstreckung (§ 81) sowie4.die Kundmachung einer Verordnung der Aufsichtsbehörde gemäß § 87 Abs. 3.

§ 57 Selbständiges Verordnungsrecht

Im eigenen Wirkungsbereich darf der Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr oder Beseitigung von Missständen erlassen und deren Nichtbefolgung mit Geldstrafen bis 1.100 Euro ahnden. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Bundes- oder Landesgesetze verstoßen. Die Bestrafung bei Übertretungen obliegt der Bürgermeister:in im übertragenen Wirkungsbereich.

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs hat der Gemeinderat das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären und mit Geldstrafen bis 1.100 Euro - im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen - zu bestrafen.
(2)Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(3)Die Bestrafung wegen Übertretung einer ortspolizeilichen Verordnung obliegt dem Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich.

§ 58 Übertragener Wirkungsbereich

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst Angelegenheiten, die die Stadt im Auftrag und nach Weisung der Bundes- oder Landesorgane zu besorgen hat. Dazu gehören auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.

Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Organe des Landes zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.

5. Hauptstück: Gemeindewirtschaft und Haushaltsführung

1. Abschnitt: Gemeindewirtschaft

§ 58a Grundsätze der Haushaltsführung

Bei der Haushaltsführung sind Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie ein nachhaltig geordneter Haushalt anzustreben. Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgen mittels integriertem Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt nach der VRV 2015. Voranschlag und Rechnungsabschluss sind barrierefrei im Internet bereitzustellen.

(1)Die Stadt hat bei ihrer Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten sowie die Sicherstellung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts und einen nachhaltig geordneten Haushalt anzustreben.
(2)Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt mittels eines integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 - VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018.
(3)Die Stadt hat den Voranschlag und den Rechnungsabschluss barrierefrei und ohne Angabe von schützenswerten personenbezogenen Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 59 Begriff des Gemeindeeigentums

Das Gemeindeeigentum besteht aus Gemeindevermögen, öffentlichem Gut und Gemeindegut und ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten. Erlöse aus Vermögensveräußerungen müssen zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Darlehenstilgung verwendet werden. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko sind unzulässig, und für bestimmte Finanzgeschäfte muss vorab eine unabhängige Risikoanalyse vorliegen.

(1)Alle der Stadt gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie die ihr zustehenden Rechte bilden das Gemeindeeigentum. Es besteht aus dem Gemeindevermögen, dem öffentlichen Gut und dem Gemeindegut.
(2)Das Eigentum der Stadt ist in seinem Gesamtwert möglichst ungeschmälert zu erhalten und, soweit es ertragsfähig ist, derart zu verwalten, dass ein möglichst großer und dauernder Ertrag daraus erzielt wird. Ein großer und dauernder Ertrag kann auch in einem sozialen Wert bestehen.
(3)Erlöse aus Vermögensveräußerungen sind zur Schaffung neuer Vermögenswerte oder zur vorzeitigen Tilgung bestehender Darlehensschulden außerhalb des Tilgungsplanes zu verwenden.
(4)Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von1.Spareinlagen2.Festgeld3.Kassenkredite4.mündelsichere Veranlagungen5.Kontoüberziehung6.Darlehen, Schuldscheindarlehen und7.Leasingverträge oder leasingähnliche Finanzierungsformen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen,muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten Einrichtung zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt. Das Finanzgeschäft samt Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen. Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht getätigt oder abgeschlossen werden.
(5)Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

§ 60 Gemeindevermögen

Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen. Es ist pfleglich zu verwalten und auf den größten dauernden Nutzen auszurichten. Für abnutzbare Vermögensgegenstände sollen Rücklagen zur Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung gebildet werden.

(1)Alles Gemeindeeigentum, das nicht öffentliches Gut oder Gemeindegut ist, bildet das Gemeindevermögen.
(2)Das Gemeindevermögen ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll. Für Vermögensgegenstände, die einer Abnützung oder Wertminderung unterliegen oder aus diesen oder anderen Ursachen ersetzt oder wegen wachsenden Bedarfs erweitert werden müssen, sollen die Mittel zur Instandhaltung, zur Ersatzbeschaffung oder zur Erweiterung aus Mitteln des Voranschlags angesammelt werden (Instandhaltungs-, Erneuerungs- und Erweiterungsrücklagen).

§ 61 Wirtschaftliche Unternehmungen

Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt können als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder als ausgegliederte Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit geführt werden. Errichtung und Betrieb setzen voraus, dass die Unternehmung den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht und der Befriedigung des Bevölkerungsbedarfs dient. Bei Unternehmungen unter beherrschendem Einfluss der Stadt ist dem Gemeinderat jährlich ein Bericht vorzulegen.

(1)Zum Gemeindevermögen gehören auch wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt. Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind als Eigenunternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die von der Stadt im eigenen Namen in einer besonderen Organisationseinheit betrieben werden, zu führen.
(2)Die Stadt kann weiters wirtschaftliche Unternehmungen errichten oder sich an solchen beteiligen, die in Form einer eigenen Rechtspersönlichkeit betrieben werden (ausgegliederte Unternehmungen).
(3)Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten, betreiben, erweitern oder sich an wirtschaftlichen Unternehmungen beteiligen, wenn1.die Unternehmungen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und den kaufmännischen Grundsätzen entsprechen und2.die Art und der Umfang der Unternehmung in einem angemessenen Verhältnis zur voraussichtlichen Leistungsfähigkeit der Stadt steht und der Befriedigung des Bedarfes der Bevölkerung oder einem überörtlichen Interesse dient.
(4)Für wirtschaftliche Unternehmungen gemäß Abs. 1, die marktbestimmte Tätigkeiten zum Gegenstand haben, hat der Gemeinderat durch Beschluss ein Betriebsstatut zu erlassen und einen Betriebsleiter zu bestimmen.
(5)Bei Unternehmungen gemäß Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, ist vorzusehen, dass dem Gemeinderat jährlich ein Bericht der Geschäftsführung über die wirtschaftliche Situation und die voraussichtliche Entwicklung der jeweiligen Unternehmungen vorzulegen ist.

§ 62 Öffentliches Gut

Öffentliches Gut umfasst jene Teile des Gemeindeeigentums, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind und allen gleichermaßen zur Verfügung stehen. Über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzungen kann die Stadt untersagen oder von einer Entgeltentrichtung abhängig machen.

(1)Die dem Gemeingebrauch gewidmeten Teile des Gemeindeeigentums bilden das öffentliche Gut der Stadt. Die Benützung steht allen in gleicher Weise zu.
(2)Die Stadt kann jede über den Gemeingebrauch des öffentlichen Guts hinausgehende Benützung untersagen oder - vorbehaltlich einer besonderen landesgesetzlichen Regelung - von der Entrichtung eines Entgelts abhängig machen.

§ 63 Gemeindegut

Gemeindegut ist jenes Eigentum der Stadt, das einem bestimmten Kreis von Berechtigten zur gemeinschaftlichen Nutzung gewidmet ist. Kein Nutzungsberechtigter darf mehr entnehmen, als für den Haus- und Gutsbedarf notwendig ist. Überschüssige Erträge fließen der Stadt zu, und über Nutzungsansprüche entscheidet der Gemeinderat.

(1)Gemeindegut ist jedes Gemeindeeigentum, das der gemeinschaftlichen Nutzung durch einen bestimmten Kreis von Berechtigten gewidmet ist.
(2)Sofern sich nicht aus besonderen Vorschriften oder nachgewiesenen Rechtstiteln anderes ergibt, darf kein Nutzungsberechtigter aus dem Gemeindegut einen größeren Nutzen ziehen, als zur Deckung seines Haus- und Gutsbedarfs notwendig ist.
(3)Der Gemeinderat kann auf Grund und im Rahmen der bestehenden geltenden Übung und unter Beachtung der Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes Satzungen über die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindeguts festsetzen. In diesen Satzungen sind Art und Ausmaß des Nutzungsrechts und der Kreis der Berechtigten zu umschreiben.
(4)Die mit dem Bestand und der Nutzung des Gemeindeguts verbundenen Auslagen aller Art (wie Steuern, zur Erhaltung und Erhöhung der Ertragsfähigkeit erforderliche Aufwendungen, Betriebskosten) sind zunächst aus dem Ertrag des Gemeindeguts zu decken. Auslagen, die darüber hinausgehen, sind von den Nutzungsberechtigten anteilmäßig aufzubringen; sind jedoch der Stadt Erträgnisse im Sinne des Abs. 5 zugeflossen, so ist die Stadt verpflichtet diese Auslagen bis zur Höhe jenes Betrags zu tragen, der ihr innerhalb der letzten drei Jahre zugeflossen ist. Die von den Nutzungsberechtigten danach aufzubringenden Auslagen hat der Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.
(5)Der Ertrag des Gemeindeguts, der sich nach Deckung aller rechtmäßig gebührenden Ansprüche erübrigt, fließt der Stadt zu.
(6)Über Ansprüche auf Nutzungen des Gemeindeguts entscheidet der Gemeinderat.
(7)Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet der Bodenreform werden durch Abs. 1 bis 6 nicht berührt.

§ 64 Vermögenshaushalt

Sämtliches Vermögen der Stadt, ihre Rechte, Verpflichtungen und Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Vermögensstand zu Jahresbeginn, alle Veränderungen während des Haushaltsjahres und der Stand zum Jahresende sind auszuweisen.

Das gesamte Vermögen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Der Stand des Vermögens zu Beginn des Haushaltsjahres, die Veränderungen (Zu- und Abgänge) während des Haushaltsjahres und der Stand des Vermögens am Ende des Haushaltsjahres sind auszuweisen.

2. Abschnitt: Haushaltsführung

§ 64a Mittelfristiger Finanzplan

Für einen Zeitraum von fünf Jahren ist ein mittelfristiger Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung zu erstellen. Das erste Planjahr stimmt mit dem Kalenderjahr des Voranschlags überein. Bei Erstellung des Voranschlags und des Nachtragsvoranschlags ist der Finanzplan jährlich anzupassen und beizulegen.

(1)Die Stadt hat für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren einen mittelfristigen Finanzplan in Form einer Ergebnis- und Finanzierungsplanung für den Ergebnishaushalt und Finanzierungshaushalt sowie den Nachweis der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2)Bei der Erstellung des Voranschlags ist auf den mittelfristigen Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplans fällt mit dem Kalenderjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird.
(3)Der mittelfristige Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushalts anzupassen und dem Voranschlag beizulegen. Dies gilt auch bei der Erstellung des Nachtragsvoranschlags.

§ 65 Voranschlag

Der Gemeindehaushalt wird nach einem für das Kalenderjahr zu erstellenden Voranschlag geführt, der aus Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag, Stellenplan und weiteren Nachweisen besteht. Sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind vollständig, brutto und ohne Saldierung aufzunehmen. Aufwendungen und Auszahlungen müssen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.

(1)Der Gemeindehaushalt ist nach dem Voranschlag zu führen. Dieser ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft treten kann.
(2)Der Voranschlag besteht aus dem Ergebnisvoranschlag, dem Finanzierungsvoranschlag, dem Stellenplan für den Gesamthaushalt, dem Detailnachweis auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sofern die Gliederung des Voranschlags nach § 6 Abs. 3 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, erfolgt, den Beilagen nach § 5 Abs. 2 und 3 VRV 2015 BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, sowie dem Nachweis der Investitionstätigkeit.
(3)Im Ergebnisvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Erträge und Aufwendungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen und periodengerecht abzugrenzen. Ein Ertrag ist ein Wertzuwachs, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung. Ein Aufwand ist ein Werteinsatz, unabhängig vom konkreten Zeitpunkt der Zahlung.
(4)Im Finanzierungsvoranschlag sind sämtliche voraussichtliche Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung, aufzunehmen. Die sich aufgrund der Veranschlagung ergebenden Werte für den Ergebnisvoranschlag sind grundsätzlich auch für den Finanzierungsvoranschlag maßgeblich.
(5)Im Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag sind die Werte für den zu beschließenden Voranschlag den Werten des laufenden und vorangegangenen Finanzjahres voranzustellen. Für die Darstellung des vorangegangenen Finanzjahres ist, sofern vorhanden, der Rechnungsabschluss heranzuziehen.
(6)Der Nachweis der Investitionstätigkeit ist eine Darstellung der laufenden und geplanten Projekte und ist von der Stadt zu führen.
(7)Im Voranschlag müssen unbeschadet der gemäß § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 100/2003, erfolgten Regelung der Voranschläge Aufwendungen und Auszahlungen den einzelnen Stadtbezirken zugeordnet werden.

§ 66 Beschlussfassung über den Voranschlag

Die Bürgermeister:in erstellt den Voranschlagsentwurf nach Anhörung des Stadtsenats und legt ihn öffentlich auf, wobei wahlberechtigte Gemeindemitglieder Einwendungen einbringen können. Gleichzeitig mit dem Voranschlag beschließt der Gemeinderat Abgabensätze, Kassenkredithöhe, Darlehensbetrag, Stellenplan und den mittelfristigen Finanzplan. Nach Beschlussfassung ist der Voranschlag unverzüglich der Aufsichtsbehörde elektronisch vorzulegen.

(1)Der Bürgermeister hat nach Anhörung des Stadtsenats den Voranschlagsentwurf zu erstellen und im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Voranschlagsentwurf innerhalb der Auflagefrist beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Eingebrachte Einwendungen sind dem Voranschlagsentwurf beizuschließen und bei den Beratungen des Gemeinderats über den Voranschlag auch in Erwägung zu ziehen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des Voranschlagsentwurfs kostenlos zuzusenden.
(2)Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat gleichzeitig zu beschließen: 1.die Abgaben, insbesondere die festzusetzenden Abgabensätze und die Entgelte für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen; bei bereits in der Stadt bestehenden Abgaben bedarf es lediglich eines Beschlusses des Gemeinderats, wenn Änderungen gegenüber dem vorangegangenen Haushaltsjahr beabsichtigt oder erforderlich sind;2.die Höhe der erforderlichen Kassenkredite (§ 72);3.den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Darlehen (§ 70);4.den Stellenplan und5.den mittelfristigen Finanzplan (§ 64a).
(3)Bei der Beschlussfassung des Voranschlags sind die Grundsätze über die Haushaltskoordinierung, die das nach Art. 14 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, einzuhalten.
(4)Nach Beschlussfassung hat der Bürgermeister den Voranschlag und den mittelfristigen Finanzplan unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Sofern der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden kann, hat der Bürgermeister bis spätestens 31. Jänner des Haushaltsjahres den Entwurf des Voranschlags der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Gleiches gilt für den mittelfristigen Finanzplan.
(5)Der Bürgermeister hat den Voranschlag oder den Entwurf des Voranschlags (Abs. 4) und den mittelfristigen Finanzplan oder den Entwurf des mittelfristigen Finanzplans (Abs. 4) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Voranschlags oder Voranschlagsentwurfes und des mittelfristigen Finanzplans oder Entwurfes des mittelfristigen Finanzplans auch in schriftlicher Form vorzulegen.

§ 67 Voranschlagsprovisorium

Kann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, ist für das erste Quartal ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Fehlt auch dieser Beschluss, darf die Bürgermeister:in gesetzliche Ausgaben und laufende Verpflichtungen bei sparsamster Verwaltung leisten sowie Abgaben nach den Vorjahressätzen einheben. Nach dem ersten Quartal gilt bei weiterhin fehlendem Voranschlag dieselbe Regelung, wobei die Aufsichtsbehörde zu informieren ist.

(1)Kann der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen werden, so hat der Gemeinderat für das erste Viertel des kommenden Haushaltsjahres ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen.
(2)Solange ein solcher Beschluss des Gemeinderats nicht vorliegt, ist der Bürgermeister im ersten Viertel des kommenden Haushaltsjahres ermächtigt,1.die gesetzlichen Ausgaben und privatrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen sowie die laufenden Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Verwaltung notwendig sind;2.soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Einnahmen der Stadt einzuheben und3.zur Leistung der Ausgaben nach Z 1 einen Kassenkredit in Anspruch zu nehmen (§ 72).
(3)Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahrs vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so ist für ein weiteres Vierteljahr Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Bürgermeister hat die Aufsichtsbehörde von der unterbliebenen Beschlussfassung durch den Gemeinderat unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 68 Abweichungen vom Voranschlag, Nachtragsvoranschlag

Überschreitungen von Voranschlagsbeträgen können innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung mit Gemeinderatszustimmung bedeckt werden. Ein Nachtragsvoranschlag ist vorzulegen, wenn eine Bedeckung innerhalb der Gruppe nicht möglich ist, der veranschlagte Ausgleich gefährdet erscheint oder Kreditübertragungen fünf Prozent der operativen Einzahlungen übersteigen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei Voranschlagserstellung noch nicht absehbar waren, können ohne Nachtragsvoranschlag verrechnet werden.

(1)Aufwendungen und Auszahlungen, durch welche der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird, können innerhalb der Gruppe bedeckt werden, sofern die vorherige Zustimmung des Gemeinderats vorhanden ist.
(2)Eine Bedeckung kann auch durch Übertragung von Voranschlagsbeträgen (Kreditübertragung) oder durch Mehrerträge und Mehreinzahlungen innerhalb des laufenden Haushaltsjahres erfolgen. In diesen Fällen ist jeweils ein Gemeinderatsbeschluss zu fassen.
(3)Der Bürgermeister ist verpflichtet, dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag vorzulegen, wenn1.Aufwendungen und Auszahlungen notwendig sind, durch die der für seine Zweckbestimmung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten wird und die innerhalb der Gruppe oder durch Kreditübertragung nicht bedeckt werden können, oder2.sich zeigt, dass der veranschlagte Ausgleich zwischen Einzahlungen und Auszahlungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlags eingehalten werden kann, oder3.Kreditübertragungen oder Mehreinzahlungen jeweils 5% der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags übersteigen.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 bis 3 gelten sinngemäß auch für die finanzierungswirksamen Erträge und Aufwendungen. Nicht finanzierungswirksame Erträge und Aufwendungen, die bei der Erstellung des Voranschlags noch nicht absehbar waren, können in der jeweils sachlich gerechtfertigten Höhe ohne die Erstellung eines Nachtragsvoranschlags verrechnet werden.
(5)Auf den Nachtragsvoranschlag sind die §§ 65 und 66 sinngemäß anzuwenden.

§ 69 Durchführung des Voranschlags

Das Anordnungsrecht über Zahlungen übt grundsätzlich die Bürgermeister:in aus, die es schriftlich an Stadtsenatsmitglieder, Stadtbezirksvorsteher:innen oder Bedienstete delegieren kann. In Stadtbezirken steht der Stadtbezirksvorsteher:in das Anordnungsrecht für die dem Bezirk zugeordneten Mittel zu. Bei äußerster Dringlichkeit darf die Bürgermeister:in nach Anhörung verfügbarer Gemeinderatsmitglieder notwendige Auszahlungen anordnen und muss unverzüglich die nachträgliche Genehmigung einholen.

(1)Das Anordnungsrecht übt - unbeschadet des Abs. 2 - der Bürgermeister aus. Er kann jedoch unter seiner Verantwortung einem Mitglied des Stadtsenats, dem Stadtbezirksvorsteher (§ 24) oder einem Bediensteten ein bestimmtes Anordnungsrecht schriftlich übertragen, ausgenommen Personen, die bei der Führung der Kassen- oder Rechnungsgeschäfte der Stadt oder bei Gebarungsüberprüfungen mitzuwirken haben. Zahlungen, die den Bürgermeister betreffen, ordnet der Vizebürgermeister an.
(2)In jenen Angelegenheiten, in denen Aufwendungen und Auszahlungen im Voranschlag einem Stadtbezirk zugeordnet wurden (§ 65 Abs. 6), steht dem Stadtbezirksvorsteher das Anordnungsrecht hinsichtlich der zugeordneten Aufwendungen und Auszahlungen zu.
(3)Die anordnungsbefugten Organe der Stadt sind an den Voranschlag (Voranschlagsprovisorium, Nachtragsvoranschlag) gebunden. Die bewilligten Voranschlagsmittel sind nur insoweit und nicht früher in Anspruch zu nehmen, als es bei einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Über die veranschlagten Beträge darf nur bis zum Ablauf des Rechnungsjahres verfügt werden.
(4)Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug die rechtzeitige Einholung eines Gemeinderatsbeschlusses ohne großen Schaden nicht möglich ist, darf der Bürgermeister nach Anhörung sämtlicher zur Verfügung stehender Mitglieder des Gemeinderats die dringend notwendigen Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 68 unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muss jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderats erwirken.

§ 70 Aufnahme von Darlehen

Darlehen dürfen grundsätzlich nur für investive Auszahlungen aufgenommen werden, wenn anderweitige Bedeckung fehlt und die Rückzahlung die gesetzlichen Aufgaben nicht gefährdet. Im Rahmen einer Haushaltskonsolidierung sind ausnahmsweise auch Darlehen für operative Auszahlungen zulässig, jedoch maximal einmal innerhalb von fünf Jahren. Finanzgeschäfte, die das Maastricht-Ergebnis verschlechtern, bedürfen besonderer Voraussetzungen.

(1)Darlehen dürfen, ausgenommen des Abs. 1a, nur für Auszahlungen aus der investiven Gebarung des Finanzierungsvoranschlags für im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellte Projekte aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet.
(1)(1a)Im Falle einer Haushaltskonsolidierung im Sinne des 6. Abschnitts der Gemeindehaushaltsordnung 2020 - GHO 2020, LGBl. Nr. 102/2019, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021, dürfen Darlehen auch für Auszahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags aufgenommen werden, wenn eine anderweitige Bedeckung fehlt und die Verzinsung und Tilgung des aufzunehmenden Darlehens die Erfüllung der der Stadt obliegenden gesetzlichen Aufgaben und der privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefährdet. Die Aufnahme von mehr als einem Darlehen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab erstmaliger Darlehensaufnahme ist unzulässig. Die Tilgung des aufzunehmenden Darlehens ist im Haushaltskonsolidierungskonzept gemäß § 58 GHO 2020 zu berücksichtigen.
(2)Darlehen, die das nach dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitt zu ermittelnde Finanzierungssaldo (Maastricht-Ergebnis) nachteilig verändern, dürfen nur aufgenommen werden, wenn1.sie den Grundsätzen über die Haushaltskoordinierung entsprechen, die das nach der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 - ÖStP 2012, LGBl. Nr. 5/2013, eingerichtete Koordinationskomitee des Landes festlegt, und2.die Prüfung aller anderen Finanzierungsmöglichkeiten sie unumgänglich erscheinen lässt.
(3)Darlehen, die für Zwecke einer wirtschaftlichen Unternehmung aufgenommen werden sollen, die in Form eines marktbestimmten Betriebs geführt werden könnte, dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen nur aufgenommen werden, wenn die Stadt für diesen Zweck einen marktbestimmten Betrieb einrichtet.
(4)Wenn Darlehen aufgenommen werden, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, sind die Mittel zur Tilgung in einer Tilgungsrücklage anzusammeln.

§ 71 Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen

Darlehen an Dritte darf die Stadt nur bei besonderem städtischem Interesse gewähren, wenn ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert sind. Haftungsübernahmen müssen befristet und betragsmäßig bestimmt sein. Diese Beschränkungen gelten auch für Ausgliederungen im Verantwortungsbereich der Stadt.

(1)Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
(2)Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

§ 72 Kassenkredite

Zur Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe kann die Stadt Kassenkredite aufnehmen, die innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen sind. Die Gesamtsumme darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts nicht übersteigen. Investive Einzahlungen bleiben bei der Berechnung außer Betracht.

(1)Zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres, ausgenommen sind die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte, kann die Stadt Kassenkredite (Kassenstärker) aufnehmen.
(2)Kassenkredite sind aus Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres innerhalb des Haushaltsjahres zurückzuzahlen. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind dafür nicht zu verwenden.
(3)Die Gesamtsumme der Kassenkredite darf ein Sechstel der veranschlagten Einzahlungen des Finanzierungshaushalts des laufenden Haushaltsjahres nicht überschreiten. Einzahlungen für die im Nachweis der Investitionstätigkeit dargestellten Projekte sind bei der Berechnung der Höhe der Kassenkredite nicht zu berücksichtigen.

§ 73 Erstellung des Rechnungsabschlusses

Nach Ablauf des Haushaltsjahres erstellt die Bürgermeister:in den Rechnungsabschluss, der aus integrierter Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung samt Beilagen besteht. Vor der Gemeinderatsvorlage ist der Abschluss öffentlich aufzulegen, wobei wahlberechtigte Gemeindemitglieder Einwendungen einbringen können. Die Genehmigung durch den Gemeinderat muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Abschluss spätestens vier Monate nach Jahresende der Aufsichtsbehörde vorliegt.

(1)Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Bürgermeister den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss besteht aus der integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung, der Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt, die in Form des Detailnachweises auf Kontenebene gemäß § 6 Abs. 7 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, darzustellen ist, der Nettovermögensveränderungsrechnung, den Beilagen gemäß § 37 VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. II Nr. 17/2018, und dem Nachweis der Investitionstätigkeit. Die Verrechnung hat in voller Höhe (brutto), vollständig, ungekürzt und ohne gegenseitige Aufrechnung oder Saldierung zu erfolgen.
(2)Bei Erstellung des Rechnungsabschlusses sind die vom Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 erlassenen Vorschriften und Richtlinien zu beachten.
(3)Der Rechnungsabschluss ist vor der Vorlage an den Gemeinderat, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres zu erfolgen hat, im Magistrat zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflage ist mit dem Hinweis kundzumachen, dass es jedem wahlberechtigten Gemeindemitglied freisteht, zum Rechnungsabschluss innerhalb der Auflagefrist (§ 79) beim Magistrat schriftliche Einwendungen einzubringen. Allfällig eingebrachte Einwendungen sind dem Rechnungsabschluss bei Vorlage an den Gemeinderat anzuschließen. Jeder Gemeinderatspartei ist binnen drei Tagen nach Beginn der Auflagefrist eine Ausfertigung des aufgelegten Rechnungsabschlusses kostenlos zuzusenden.
(4)Falls sich bei der Beratung des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat keine Anstände ergeben oder die Anstände behoben wurden, hat der Gemeinderat über den Rechnungsabschluss zu beschließen.
(5)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss so zeitgerecht zu genehmigen, dass dieser spätestens vier Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann.
(6)Der Bürgermeister hat den Rechnungsabschluss (Abs. 5) der Aufsichtsbehörde im Wege der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Aufsichtsbehörde ist auf Verlangen eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses auch in Papierform zu übermitteln.

3. Abschnitt: Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 74 Kassenführung

Für die Kassengebarung und Rechnungsführung ist die vom Gemeinderat bestellte Kassenführung zuständig. Die Bürgermeister:in und sonstige anordnungsbefugte Organe dürfen selbst weder die Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen. Auszahlungen erfolgen ausschließlich auf schriftliche Anordnung einer anordnungsberechtigten Person.

(1)Für die Abwicklung der Kassengebarung und Rechnungsführung in der Stadt ist der vom Gemeinderat zu bestellende Kassenführer zuständig. Ist die Funktion des Kassenführers unbesetzt oder steht fest, dass der Kassenführer voraussichtlich durch mehr als zwei Wochen seine Funktion nicht ausüben kann, hat der Bürgermeister für diese Zeit einen Gemeindebediensteten als Kassenführer zu bestellen.
(2)Der Bürgermeister oder sonstige anordnungsbefugte Organe der Stadt dürfen weder die Stadtkasse führen noch Zahlungen leisten oder entgegennehmen.
(3)Der Kassenführer darf Zahlungen aus der Stadtkasse nur auf schriftliche, eigenhändig unterfertigte Anordnung eines Anordnungsberechtigten (§ 69) leisten.

§ 75 Verrechnung

Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge festzuhalten. Die Buchführung muss als Grundlage für die Kassenprüfung und die Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen.

Alle Geschäftsfälle der Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögensrechnung sowie der nicht voranschlagswirksamen Gebarung der Gemeinde sind in zeit- und sachgeordneter Reihenfolge in der dem Voranschlag entsprechenden Ordnung festzuhalten. Die Buchführung ist so einzurichten, dass sie als Grundlage für die Prüfung der liquiden Mittel und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses herangezogen werden kann.

§ 76 Prüfungsausschuss

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss, der die gesamte städtische Gebarung einschließlich Unternehmungen, Fonds und Stiftungen überwacht. Gehört die Bürgermeister:in der stärksten Partei an, stellt die zweitstärkste Partei den Vorsitz. Die Prüfung erfolgt mindestens vierteljährlich, und der Prüfungsbericht muss in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufgenommen werden.

(1)Der Gemeinderat überwacht die gesamte Gebarung der Stadt, einschließlich1.der öffentlichen Einrichtungen,2.der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen,3.der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 1 und4.der Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen.Zu diesem Zweck hat er aus seiner Mitte nach den Grundsätzen des § 31 Abs. 2 einen Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem von jeder Gemeinderatspartei mindestens ein Mitglied anzugehören hat. Die restlichen Mitglieder sind nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Methode nach d'Hondt) zu bestellen. Gehört der Bürgermeister der stärksten Gemeinderatspartei an oder ist dieser zuzurechnen, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Gehört der Bürgermeister nicht der stärksten Gemeinderatspartei an oder ist dieser zuzurechnen, so ist der Obmann auf Vorschlag dieser Gemeinderatspartei und der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der zweitstärksten Gemeinderatspartei zu bestellen. Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich, zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird. Mitglieder des Stadtsenats, der Kassenführer, der Stadtbezirksvorsteher, dem ein Anordnungsrecht (§ 69 Abs. 1 und 2) zusteht, und Gemeindebedienstete dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(2)Die Überprüfung ist - ausgenommen im Fall von Abs. 2a - mindestens vierteljährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters oder des Kassenführers vorzunehmen.
(2)(2a)Die Überprüfung von Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, durch den Prüfungsausschuss entfällt, wenn eine zumindest jährliche Überprüfung durch hiezu beruflich Befugte gesetzlich, vertraglich oder satzungsgemäß vorgesehen ist. In diesem Fall ist der Prüfbericht des beruflich Befugten nach dessen Erstellung dem Gemeinderat spätestens bei der Behandlung des Rechnungsabschlusses der Stadt vorzulegen.
(3)Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung einzuberufen und den Vorsitz zu führen.
(3)(3a)Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.
(4)Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte in Papierform oder nach Möglichkeit elektronisch Einsicht zu nehmen.
(4)(4a)War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, sind die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine solche Sitzung einzuberufen ist, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird und der Prüfungsausschuss in diesem Falle beschlussfähig ist, sofern mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses anwesend ist.
(5)Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Gemeindebediensteten sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.
(6)Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.
(7)Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss dem Gemeinderat einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen, ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an den Gemeinderat ist dem Bürgermeister und dem Kassenführer (Stadtkassier) Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.
(8)Der Bürgermeister ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

§ 77 Gebarungsprüfung der Aufsichtsbehörde

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, die Gebarung der Stadt einschließlich ihrer Unternehmungen und Beteiligungen auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis wird der Bürgermeister:in zur Vorlage an den Gemeinderat übermittelt. Innerhalb von drei Monaten sind der Aufsichtsbehörde die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(1)Die Aufsichtsbehörde hat das Recht, die Gebarung der Stadt (des Gemeindeverbands), einschließlich1.der wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 1,2.der Beteiligungen an Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 2, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, und3.der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbständigen Fonds und Stiftungenauf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2)Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Prüfbericht ist dem Gemeinderat unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Der Bürgermeister hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

§ 78 Haushaltsordnung

Die Landesregierung erlässt per Verordnung nähere Vorschriften zur Haushaltsführung, insbesondere zu Voranschlag, Rechnungs- und Kassenführung. Dabei sind die Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof zu beachten. Ebenso hat die Landesregierung Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

(1)Die Landesregierung hat über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Erstellung des Voranschlags, sowie die Rechnungs- und Kassenführung im Verordnungsweg nähere Vorschriften zu erlassen (Haushaltsordnung), wobei die auf Grund des § 16 Abs. 1 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948 im Einvernehmen mit dem Rechnungshof erlassenen Vorschriften und Richtlinien des Bundesministeriums für Finanzen zu beachten sind.
(2)Die Landesregierung hat durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Einsatz von Finanzinstrumenten festzulegen.

6. Hauptstück: Verwaltungsakte und Verwaltungsverfahren

. Abschnitt:

§ 79 Fristen

Kundmachungs- und Auflagefristen betragen zwei Wochen, sofern in anderen Gesetzen nicht abweichend geregelt.

Soweit in anderen Gesetzen nicht anderes bestimmt ist, betragen Kundmachungs- und Auflagefristen zwei Wochen.

§ 80 Verordnungen der Stadt

Verordnungen der Stadt erlangen ihre Rechtswirksamkeit durch öffentliche Kundmachung an der Amtstafel. Die Kundmachung hat innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung zu erfolgen; bei genehmigungspflichtigen Verordnungen unverzüglich nach erteilter Genehmigung. Umfangreiche Verordnungen können statt des Anschlags zur öffentlichen Einsicht im Magistrat aufgelegt werden.

(1)Verordnungen der Stadt bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Aus der Verordnung muss erkennbar sein, von welchem Organ der Stadt sie erlassen wurde. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung - bei Verordnungen, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen, unverzüglich nach erfolgter Genehmigung - durch Anschlag an der Amtstafel durchzuführen. Bei Kundmachung von Verordnungen, die der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, ist auf die erfolgte aufsichtsbehördliche Genehmigung hinzuweisen. Neben der Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel und ohne Einfluss auf die Rechtswirksamkeit sind Verordnungen der Stadt vom Bürgermeister auch auf andere Art (Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt und dergleichen) ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist. Die Rechtswirksamkeit von Verordnungen beginnt, wenn nicht gesetzlich oder auf Grund des Abs. 2 ausdrücklich anderes bestimmt ist, frühestens mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist (§ 79) folgenden Tag.
(2)Bei Gefahr im Verzug kann, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor dem im Abs. 1 bestimmten Tag beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstags.
(3)Verordnungen, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulässt, können im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufgelegt werden. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.
(4)Geltende Verordnungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Auf Verlangen sind - gegebenenfalls gegen Ersatz der Kosten - Kopien auszufolgen.

§ 81 Instanzenzug

Im eigenen Wirkungsbereich entscheidet der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats; ein weiteres ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig. Gegen Bescheide der Bürgermeister:in im übertragenen Wirkungsbereich des Landes kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

(1)Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Stadtsenat über Berufungen gegen Bescheide des Magistrats. Der Stadtsenat übt auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2)Gegen die Entscheidung des Stadtsenats ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(3)(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)
(4)Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 58) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 82

Diese Bestimmung ist mit der Novelle LGBl. Nr. 79/2013 entfallen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

§ 83 Vollstreckung

Fällige Gemeindeabgaben und sonstige Geldleistungen treibt die Bürgermeister:in nach den Vorschriften über öffentliche Abgaben ein. Verpflichtungen zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz selbst vollstreckt.

(1)Fällige Gemeindeabgaben sowie sonstige Geldleistungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der für öffentliche Abgaben des Landes und der Gemeinden geltenden Vorschriften einzubringen.
(2)Die Verpflichtung zu anderen Leistungen, Duldungen oder Unterlassungen auf Grund von Bescheiden der Organe der Stadt hat der Bürgermeister nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 selbst zu vollstrecken.

7. Hauptstück: Staatliche Aufsicht und Schutzder Selbstverwaltung

1. Abschnitt: Staatliche Aufsicht

§ 84 Aufsichtsbehörde und Handhabungdes Aufsichtsrechts

Die Landesregierung übt als Aufsichtsbehörde das Aufsichtsrecht über die Stadt aus und prüft insbesondere, ob Gesetze und Verordnungen eingehalten und gesetzliche Aufgaben erfüllt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht nicht. Die Aufsicht ist unter möglichster Schonung der Eigenverantwortlichkeit der Stadt und erworbener Rechte Dritter auszuüben.

(1)Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen des Bundes oder Landes nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Auf die Ausübung des Aufsichtsrechts besteht kein Rechtsanspruch.
(3)Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(4)Das Aufsichtsrecht ist unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter auszuüben.

§ 84a Aufsichtsbeschwerden

Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen, die eine Stellungnahme des betroffenen Organs einholt und innerhalb von sechs Monaten erledigen soll. Gemeinderatsmitglieder erhalten die Stellungnahme übermittelt und können sich dazu äußern. Bereits erledigte oder offenbar mutwillige Beschwerden werden nicht weiter behandelt.

(1)Für Beschwerden über die Amtsführung von Gemeindeorganen (Aufsichtsbeschwerden) gilt vorbehaltlich Abs. 3:1.Aufsichtsbeschwerden sind schriftlich bei der Aufsichtsbehörde einzubringen.2.Die Aufsichtsbehörde hat von dem von der Aufsichtsbeschwerde betroffenen Organ eine schriftliche Stellungnahme einzuholen.3.Die Aufsichtsbehörde hat zu beurteilen, ob das Gemeindeorgan durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind der Beschwerdeführer und das betroffene Organ schriftlich zu informieren.4.Die Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde soll ohne Verzug, nach Möglichkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen bei der Aufsichtsbehörde, erfolgen.
(2)Werden Aufsichtsbeschwerden von einem Mitglied des Gemeinderats eingebracht, gilt darüber hinaus:1.Die Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 ist dem Beschwerdeführer zu übermitteln.2.Der Beschwerdeführer hat das Recht, sich zur Stellungnahme gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der Mitteilung gemäß Z 1 zu äußern.
(3)Aufsichtsbeschwerden in Angelegenheiten, die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde der einschreitenden Person bereits erledigt wurden, oder solche, mit denen die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird, sind nicht weiter zu behandeln.

§ 85 Genehmigungsvorbehalte

Bestimmte Rechtsgeschäfte der Stadt bedürfen der Genehmigung der Landesregierung, darunter die Veräußerung und Belastung unbeweglicher Sachen, Darlehensaufnahmen, Haftungsübernahmen, Immobilien-Leasingverträge und Finanzgeschäfte. Die Genehmigung darf nur bei Gesetzesverletzung, Gefährdung des Haushaltsgleichgewichts oder finanziellem Nachteil versagt werden. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte werden Dritten gegenüber erst mit Beurkundung der Genehmigung wirksam.

(1)Inwieweit außer den in diesem Verfassungsgesetz genannten Fällen Gemeinderatsbeschlüsse der Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterliegen, wird in den einschlägigen Gesetzen bestimmt.
(2)Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen jedoch alle Rechtsgeschäfte der Stadt über1.den entgeltlichen Erwerb unbeweglicher Sachen, wenn der Kaufpreis durch Fremdmittel gedeckt wird;2.die unentgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, ausgenommen die Abschreibung von Trennstücken gemäß den §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989;3.die Verpfändung und sonstige Belastung einer unbeweglichen Sache, ausgenommen die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebs von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energie- und Wasserversorgung bzw. der Abwasserentsorgung dienen sowie ausgenommen die Verpfändung und sonstige Belastung bei Darlehen des Landes oder eines von diesem eingerichteten Fonds;4.die entgeltliche Veräußerung von unbeweglichen Sachen, wenn ihr Wert fünf Prozent der Einzahlungen der operativen Gebarung des Finanzierungsvoranschlags des laufenden Haushaltsjahres übersteigt;5.die Aufnahme von Darlehen mit Ausnahme von Kassenkrediten und Darlehen, die vom Land oder Bund oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt oder für Zwecke aufgenommen werden, für die nach dem Kindergarten- bzw. Schulbauprogramm des Landes eine Förderung gewährt wird;6.die Übernahme von Haftungen mit Ausnahme von Haftungen für Darlehen, die vom Bund oder Land oder einem von diesen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden, der Beitritt zu Schulden und die Übernahme von Schulden sowie das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten;7.den Abschluss von Immobilien-Leasingverträgen und von leasingähnlichen Finanzierungsformen für Immobilien (zB Mietfinanzierungsverträge);8.die Errichtung, Übernahme, Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 2 und die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 61 Abs. 2 sowie jede Änderung dieser Rechtsgeschäfte, soweit damit eine Erhöhung der finanziellen Verpflichtungen der Stadt verbunden ist;9.der Abschluss von Finanzgeschäften, die der Veranlagung von Gemeindevermögen dienen sowie der Abschluss von derivativen Finanzinstrumenten.
(3)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 2 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichts verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.
(4)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt, die nach Gesetz oder Vereinbarung in Schriftform abgeschlossen werden, werden dritten Personen gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auf dem Schriftstück rechtswirksam. Alle anderen genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber mit der schriftlich erteilten Genehmigung dieses Rechtsgeschäfts durch die Landesregierung rechtswirksam.

§ 86 Auskunftspflicht

Die Aufsichtsbehörde kann sich über alle Angelegenheiten der Stadt informieren und von ihr Auskünfte verlangen. Insbesondere kann sie die Vorlage von Beschlüssen der Kollegialorgane samt Unterlagen fordern. Darüber hinaus können Prüfungen an Ort und Stelle durch besonders bevollmächtigte Organe vorgenommen werden.

Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt sich über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Die Stadt ist verpflichtet die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfalle die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen. Die Aufsichtsbehörde kann auch durch besonders bevollmächtigte Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen.

§ 87 Verordnungsprüfung

Von der Stadt erlassene Verordnungen sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Gesetzwidrige Verordnungen kann die Aufsichtsbehörde durch eigene Verordnung aufheben, wobei der Stadt zuvor Gelegenheit zur Äußerung zu geben ist. Die aufhebende Verordnung muss von der Stadt in gleicher Weise wie die ursprüngliche bekanntgemacht werden.

(1)Die Stadt hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2)Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen, die gesetzwidrig sind, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Stadt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3)Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die durch sie aufgehobene Verordnung der Stadt.

§ 88 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen

Beschlüsse, die Gesetze oder Verordnungen verletzen, kann die Aufsichtsbehörde aufheben, wobei die Stadt verpflichtet ist, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Ist eine sofortige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und Gefahr im Verzug gegeben, kann die Aufsichtsbehörde vorläufig die Durchführung des Beschlusses hemmen.

(1)Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen steht unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen der Aufsichtsbehörde zu.
(2)Beschlüsse, die Gesetze und Verordnungen verletzen, können von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden. Die Organe der Stadt sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3)Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzug, so kann die Aufsichtsbehörde die vorläufige Entscheidung treffen, dass mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.

§ 89 Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden

Rechtskräftige Bescheide im eigenen Wirkungsbereich kann die Aufsichtsbehörde nur bei schwerwiegenden Mängeln aufheben, etwa bei Unzuständigkeit, strafgesetzwidrigem Erfolg, tatsächlicher Undurchführbarkeit oder gesetzlich ausdrücklich vorgesehener Nichtigkeit. Eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit ist nach Ablauf von drei Jahren ab Bescheiderlassung nicht mehr zulässig.

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs ergangene rechtskräftige Bescheide können von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen in Handhabung des Aufsichtsrechts nur aufgehoben werden, wenn der Bescheid1.von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde;2.einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde;3.tatsächlich undurchführbar ist oder4.an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mitNichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(2)Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines solchen Bescheids ist eine Aufhebung aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr zulässig.

§ 90 Ersatzvornahme

Erfüllt die Stadt eine gesetzlich auferlegte Verpflichtung nicht, kann die Aufsichtsbehörde per Bescheid eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf oder bei Gefahr im Verzug darf die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen im Namen und auf Kosten der Stadt selbst treffen. Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist sie jedoch nicht berechtigt.

(1)Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz oder Verordnung auferlegte Verpflichtung nicht, so kann ihr die Aufsichtsbehörde die Erfüllung durch Bescheid auftragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen.
(2)Nach fruchtlosem Ablauf der nach Abs. 1 festgesetzten Frist oder bei Gefahr im Verzug kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und im Namen der Stadt sowie auf deren Kosten und Gefahr die erforderlichen Maßnahmen treffen.
(3)Zur Erlassung von Bescheiden anstelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde nicht berufen.

§ 90a Ordnungsstrafen

Bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren kann die Aufsichtsbehörde der Bürgermeister:in Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten unter anderem die Nichteinberufung beantragter Sitzungen, Verweigerung der Akteneinsicht, Überschreitung des Kassenkredits und unterlassene Vorlage von Verordnungen. Vor Verhängung der Strafe ist die wiederholte Ordnungswidrigkeit durch Bescheid festzustellen.

(1)Die Aufsichtsbehörde kann dem Bürgermeister bei wiederholten Ordnungswidrigkeiten im Verfahren, soweit nicht gerichtlich strafbar, Ordnungsstrafen bis zu 750 Euro auferlegen. Als Ordnungswidrigkeiten gelten 1.die Nichteinberufung einer beantragten Gemeinderatssitzung (§ 33 Abs. 2), 2.die Nichtaufnahme eines Tagesordnungspunkts (§ 35 Abs. 4), 3.die Verweigerung der Akteneinsicht (§ 37 Abs. 2), 4.die Nichtbeantwortung einer mündlichen oder schriftlichen Anfrage (§ 37 Abs. 3 und 4), 5.die Nichtbeachtung der Befangenheitsbestimmung (§ 47), 6.die nicht zeitgerechte Erstellung des Voranschlags (§ 66 Abs. 1), des Nachtragsvoranschlags (§ 68 Abs. 1) und des Rechnungsabschlusses (§ 73 Abs. 1), 7.die Überschreitung des Kassenkredites (§ 72), 8.die nicht rechtzeitige Rückzahlung des Kassenkredites (§ 72), 9.die Leistung von Zahlungen aus der Gemeindekasse alleine durch den Bürgermeister (§ 74 Abs. 2), 10.die Überschreitung der Kompetenzen des Magistrats im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 26 Abs. 4, 11.die Nichtabgabe einer Stellungnahme zum Prüfbericht der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Monaten (§ 77 Abs. 2), 12.der Vollzug von Rechtsgeschäften, die einem Genehmigungsvorbehalt gemäß § 85 Abs. 2 unterliegen, ohne Einholung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung, 13.die Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde (§ 86) und 14.die Nichtvorlage von Verordnungen, die der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen sind (§ 87 Abs. 1).
(2)Die wiederholte Ordnungswidrigkeit ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid festzustellen. Gegen diesen Bescheid besteht die Möglichkeit Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Nach Rechtskraft des Feststellungsbescheides kann die Aufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe mit Bescheid verhängen. Gegen diesen Bescheid kann wiederum Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 91 Auflösung des Gemeinderats

Bei andauernder Arbeits- oder Beschlussunfähigkeit oder wenn eine geordnete Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Der Gemeinderat kann sich auch selbst mit Zweidrittelmehrheit auflösen. Nach der Auflösung bleibt die Bürgermeister:in bis zur Angelobung einer Nachfolge im Amt, und innerhalb von sechs Monaten ist eine Neuwahl auszuschreiben.

(1)Wenn der Gemeinderat andauernd arbeits- oder beschlussunfähig ist oder wenn aus sonstigen Gründen eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt nicht mehr gewährleistet ist oder die gesetzlich obliegenden Aufgaben in angemessener Frist nicht erfüllt werden, kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen. Die Landesregierung hat den Gemeinderat aufzulösen, wenn durch den Verzicht auf Mandate, allenfalls in Verbindung mit dem Enden von Mandaten aus anderen Gründen, die nicht mit Ersatzmitgliedern gemäß § 91 Gemeindewahlordnung 1992 besetzt werden, die Zahl der verbleibenden Mitglieder des Gemeinderats unter die Hälfte der sich aus § 7 Abs. 1 ergebenden Zahl sinkt.
(2)Der Gemeinderat kann auch selbst vor Ablauf der Funktionsperiode seine Auflösung beschließen. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit.
(3)Mit der Auflösung des Gemeinderats erlöschen alle Mandate. Der im Zeitpunkt der Auflösung im Amt befindliche Bürgermeister bleibt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters im Amt. Die Auflösung bewirkt auch den Verlust des Amts der weiteren Mitglieder des Stadtsenats, der Mitglieder der Ausschüsse, des Stadtbezirksvorstehers und des Stadtbezirksausschusses. Die Auflösung des Gemeinderats ist im Landesgesetzblatt kundzumachen. Die Tätigkeit des Bürgermeisters hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. § 16 bleibt unberührt.
(4)Zur Beratung steht dem Bürgermeister ein Beirat zur Seite. Die im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien können so viele Mitglieder des Beirats dem Bürgermeister namhaft machen, als ihnen vor der Auflösung des Gemeinderats Stadtsenatsstellen zugekommen sind. Hiebei ist der Bürgermeister nicht einzurechnen. Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters ist vom Beirat aus der Mitte seiner Mitglieder ein Stellvertreter zu wählen. Der Bürgermeister hat den Beirat in allen Angelegenheiten zu hören, die eines Beschlusses des Gemeinderats oder des Stadtsenats bedürfen.
(5)Verzichtet der Bürgermeister im Falle der Abs. 3 und 4 auf sein Amt, hat die Landesregierung zur Fortführung der Verwaltung der Stadt bis zur Angelobung des neu gewählten Bürgermeisters einen Regierungskommissär einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen. Der Beirat besteht aus fünf Mitgliedern und ist in allen wichtigen Fragen zu hören. Bei der Bestellung des Beirats ist die Stärke der Parteien zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden oder unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs verbundenen Kosten bestimmt die Aufsichtsbehörde; sie belasten die Stadt.
(6)Nach der Auflösung ist innerhalb von sechs Monaten die Neuwahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters von der Landesregierung auszuschreiben. Die Bestimmungen über die Einberufung zur konstituierenden Sitzung und die Vorsitzführung bei dieser Sitzung enthält die Gemeindewahlordnung.

2. Abschnitt: Schutz der Selbstverwaltung

§ 92 Parteistellung, Verfahren

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Stadt Parteistellung und ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Im Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.

(1)Die Stadt hat im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.
(2)Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.

8. Hauptstück: Schlussbestimmungen

. Abschnitt:

§ 93 Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

Alle im Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

Die in diesem Gesetz verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.

§ 94 Umsetzung von gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen

Mehrere Bestimmungen des Stadtrechts – insbesondere zur Gemeindemitgliedschaft und zum Wahlrecht – setzen die EU-Richtlinie 94/80/EG über das kommunale Wahlrecht für Unionsbürger:innen um, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat wohnhaft sind.

§ 4, § 7 Abs. 1 erster Satz und § 8 Abs. 4 erster Satz ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38, in der Fassung der Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996, ABl. 1996 Nr. L 122/14.

§ 95 Übergangsbestimmungen

Verschiedene Übergangsbestimmungen regeln die erstmalige Erstellung des mittelfristigen Finanzplans, das Inkrafttreten der neuen Haushaltsvorschriften ab 2020 und die Anwendung früherer Fassungen auf das Haushaltsjahr 2019. Verordnungen zu Finanzplan und Darlehensrichtlinien konnten rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1)Wegen des rückwirkenden Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2012 hat die Stadt den mittelfristigen Finanzplan gemäß § 64a im Haushaltsjahr 2012 erst mit dem Rechnungsabschluss für das Jahr 2011 zu beschließen und der Aufsichtsbehörde gemeinsam mit dem Rechnungsabschluss 2011 vorzulegen.
(2)Verordnungen aufgrund der § 64a Abs. 2 und § 71 Abs. 3 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, jedoch frühestens mit dem im § 96 genannten Zeitpunkt.
(3)Der ab dem 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag für das Haushaltsjahr 2020 hat den Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 72/2019 zu entsprechen.
(4)Auf alle Maßnahmen, die das Haushaltsjahr 2019 betreffen, sind die Bestimmungen des Landesverfassungsgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 83/2016 anzuwenden.

§ 96 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Bestimmungen

Zahlreiche Novellen des Stadtrechts traten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft, teilweise rückwirkend, teilweise befristet. Wesentliche Änderungen betrafen die Haushaltsführung ab 2012 und 2020, die Verwaltungsgerichtsbarkeit ab 2014, die Stärkung der demokratischen Kontrolle sowie pandemiebezogene Sonderregelungen für Gemeinderatssitzungen und Kassenkredite.

(1)Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, des § 64a, § 66 Abs. 2 und 3, § 71, § 73 Abs. 1 und § 95 in der Fassung des Verfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2)Das Inhaltsverzeichnis, § 56 Abs. 2 bis 4 und § 81 Abs. 4 in der Fassung des Art. 64 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 81 Abs. 3, §§ 82 und 89 Abs. 3.
(3)§ 92 Abs. 3 entfällt mit 1. Jänner 2014 auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014.
(4)Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 3 Abs. 4 bis 6, §§ 5a bis 5d, 6 Abs. 1, §§ 7a, 9 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 und 3, §§ 11, 13 Abs. 3, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 und 2, § 25 Abs. 3, §§ 25a, 26 Abs. 4, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 1, 3, 3a, 4 und 6, § 35 Abs. 1a und 4, § 37 Abs. 2, 4 und 5, § 43 Abs. 1 und 3, § 44 Abs. 2, 4, 5 und 7, § 45 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 7, §§ 49, 51 Abs. 4, § 59 Abs. 2 bis 5, § 61 Abs. 1 bis 5, §§ 64, 64a Abs. 2, § 66 Abs. 2 bis 5, § 69 Abs. 1, § 70 Abs. 2 bis 4, § 71 Abs. 3, § 73 Abs. 5 und 6, § 74 Abs. 1, § 76 Abs. 1, 2, 2a, 3a, 4a und 6, §§ 77 bis 79, 80 Abs. 4, §§ 84a, 85 Abs. 2, § 88 Abs. 2, §§ 90, 90a, 92 und 93 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 83/2016 treten mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.
(5)§ 95 Abs. 3 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(6)Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, § 12 Abs. 2 Z 10 und 15, § 13 Abs. 3 Z 7 und 8, § 20 Abs. 2, § 26 Abs. 4 Z 2 und 3, § 58a, die Überschrift zu § 64, §§ 64a, 65, 66 Abs. 2 Z 2 bis 4, Abs. 3 und 5, §§ 68, 69 Abs. 2 bis 4, § 70 Abs. 1 und 2, §§ 72, 73 Abs. 1 und 6, § 74 Abs. 3, §§ 75, 76 Abs. 4, § 85 Abs. 2 Z 4, § 90a Abs. 1 Z 9 und § 95 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 72/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 71 Abs. 3.
(7)§ 70 Abs. 5, § 72 Abs. 4 und § 73 Abs. 7 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft.
(8)§ 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 34/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(9)§ 32 Abs. 4 und 5 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. § 70 Abs. 5 und § 72 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 5/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10)§ 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 71/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11)§ 32 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 14/2022 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(12)§ 70 Abs. 5 und § 72 Abs. 4 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 18/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(13)Das Inhaltsverzeichnis, § 8a, § 9 Abs. 1, § 11 samt Überschrift, § 37 Abs. 2, § 51 Abs. 4, § 73 Abs. 1 und § 96 Abs. 12 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 54/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(14)Das Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 3a und 4a, § 17 Abs. 3, § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 6, §§ 27a, 33 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 70 Abs. 1 und 1a und § 76 Abs. 1 und 4a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(15)§ 7a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 97/2025 tritt mit Ablauf des in der nächsten, im Landesgesetzblatt kundgemachten Verordnung der Landesregierung über die Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderats und des Bürgermeisters im Land Burgenland festgelegten Wahltags in Kraft.