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Salzburger Stadtrecht 1966

Salzburg Stadt (Salzburg)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

. Abschnitt: Die Stadt

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

Salzburg ist Landeshauptstadt, Gemeinde und zugleich politischer Bezirk mit den Aufgaben sowohl der Gemeinde- als auch der Bezirksverwaltung. Als selbständiger Wirtschaftskörper darf die Stadt Vermögen besitzen, Unternehmen betreiben und ihren Haushalt eigenständig führen. Im privatrechtlichen Verkehr tritt sie unter der Bezeichnung 'Stadtgemeinde Salzburg' auf.

(1)Die Stadt Salzburg ist die Hauptstadt des Landes Salzburg.
(2)Sie ist Gemeinde und zugleich politischer Bezirk. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3)Die Stadt Salzburg ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
(4)Als Träger von privaten Rechten und Pflichten führt die Stadt Salzburg die Bezeichnung “Stadtgemeinde Salzburg”.
(5)§ 73, Abs. 2 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, findet sinngemäß Anwendung.
(6)Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz.

§ 2 Gemeindegebiet

Das Stadtgebiet setzt sich aus mehreren vollständigen Katastralgemeinden sowie Teilen weiterer Katastralgemeinden zusammen. Die genaue Abgrenzung ergibt sich aus dem Anhang zum Landesverfassungsgesetz.

Das Gemeindegebiet umfaßt die Katastralgemeinden Stadt Salzburg, Itzling, Gnigl, Morzg, Leopoldskron, Maxglan sowie Teile der Katastralgemeinden Bergheim, Hallwang, Heuberg, Gaisberg, Aigen, Wals, Siezenheim und Liefering. Die nähere Umschreibung des Gemeindegebietes ist in dem einen Bestandteil dieses Landesverfassungsgesetzes bildenden Anhang enthalten.

§ 3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt

Die Stadtfarben sind Weiß-Rot. Das Wappen zeigt eine gezinnte silberne Stadtmauer mit offenem Tor und drei Türmen mit goldenen Dächern. Das Stadtsiegel trägt dieses Wappen mit der Umschrift 'Landeshauptstadt Salzburg'.

(1)Die Farben der Stadt sind weiß-rot.
(2)Das Stadtwappen zeigt in Rot eine gezinnte Stadtmauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Torflügeln befindet, während deren Seitenteile perspektivisch zurücktreten. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei Türme mit goldenen Dächern, von denen der mittlere breiter und höher als die beiden seitlichen ist. Das Mauerwerk ist silbern.
(3)Das Stadtsiegel trägt das Stadtwappen mit der Umschrift “Landeshauptstadt Salzburg”.

§ 3a Schutz des Weltkulturerbes der Stadt

Der Schutz des Weltkulturerbes, insbesondere der historischen Altstadt und der stadtbildprägenden Landschaften, gilt als hervorragende Zielsetzung städtischen Handelns und genießt vorrangiges öffentliches Interesse.

Als hervorragende Zielsetzung des Handelns der Stadt Salzburg gilt der Schutz ihres Weltkulturerbes, insbesondere der Schutz der historisch bedeutsamen Altstadt sowie der das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften. Ihm kommt im Handeln der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu.

§ 4 Benennung

Organe der Stadt sind der Gemeinderat, die Bürgermeister:in, der Stadtsenat, die Ausschüsse des Gemeinderates und die Allgemeine Berufungskommission. Der Magistrat fungiert als Hilfsorgan, wobei zwei Bürgermeister-Stellvertreter:innen und zwei Stadträt:innen die Bürgermeister:in in der Amtsführung unterstützen. Alle Organwalter:innen unterliegen einer Geheimhaltungspflicht für amtlich bekanntgewordene Tatsachen nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes.

(1)Die Organe der Stadt sind:1.der Gemeinderat,2.der Bürgermeister,3.der Stadtsenat,4.die Ausschüsse des Gemeinderates,5.die Allgemeine Berufungskommission.
(1)(1a)Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden.
(2)Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften.
(3)Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten.
(4)Organwalter von Organen der Stadt gemäß Abs 1 und 1a sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus einem der im § 6 Abs 1 des Informationsfreiheitsgesetzes, BGBl I Nr 5/2024, genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist und in diesem oder in anderen Gesetzen nicht Abweichendes geregelt ist.

§ 5 Zusammensetzung und Wahl

Der Gemeinderat umfasst 40 Mitglieder, die in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Verhältniswahl gewählt werden. Nähere Bestimmungen zu Wahlberechtigung und Wählbarkeit enthält die Wahlordnung.

(1)Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften Wahlberechtigten gewählt.
(3)Die Durchführung der Wahl wird in der Wahlordnung geregelt, die auch die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit enthält.

§ 6 Konstituierung

Nach rechtskräftiger Neuwahl findet unverzüglich die konstituierende Sitzung statt, zu der alle Mitglieder unter Androhung des Mandatsverlustes geladen werden. Die Mitglieder legen ein Gelöbnis ab, in dem sie gewissenhafte Gesetzesbeachtung, unparteiische Aufgabenerfüllung und die Förderung des Stadtwohls versprechen. Bei Direktwahl eröffnet die Bürgermeister:in die Sitzung, andernfalls führt das älteste anwesende Mitglied den Vorsitz.

(1)Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates, die unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl stattzufinden hat, wird vom bisherigen Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigungsgrund der Sitzung nicht beiwohnen, ihr Mandat verlieren.
(2)Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser vom Gemeinderat gewählt wird, und der weiteren Mitglieder des Stadtsenates enthalten.
(3)Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: “Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegenden Informations- und Geheimhaltungspflichten zu wahren und das Wohl der Stadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, zu der es einberufen wird, abzulegen.
(4)Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 23) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor dem versammelten Gemeinderat ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderates leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden.

§ 7 Amtsperiode

Die Amtsperiode des Gemeinderates beträgt fünf Jahre. Eine vorzeitige Selbstauflösung mit gleichzeitiger Neuwahl kann bei Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden, sofern der Antrag zuvor auf der Tagesordnung stand. Bis zum Zusammentritt des neuen Gemeinderates bleibt der bisherige im Amt.

(1)Die Wahl des Gemeinderates findet für die Dauer von fünf Jahren statt.
(2)Während dieser Zeit kann der Gemeinderat seine Selbstauflösung und zugleich die Durchführung einer Neuwahl für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; der Antrag auf Selbstauflösung muß vorher auf der Tagesordnung gestanden haben.
(3)In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Gemeinderat noch bis zum Zusammentritt des neugewählten im Amt.

§ 8 Ausscheiden einzelner Mitglieder

Neben Ableben und freiwilligem Verzicht scheidet ein Mitglied etwa bei Ungültigerklärung der Wahl, Verlust der Wählbarkeit, Verweigerung der Angelobung oder unentschuldigtem Fernbleiben über drei Monate aus. Über den Mandatsverlust entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag des Gemeinderates. Für ausscheidende Mitglieder rücken Ersatzmitglieder gemäß Wahlordnung nach.

(1)Ein einzelnes Mitglied des Gemeinderates scheidet, abgesehen vom Fall des Ablebens oder des freiwilligen Verzichtes, aus dem Amte, wenn1.seine Wahl für ungültig erklärt wird;2.es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert;3.es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will;4.es durch drei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert;5.es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse fernbleibt auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei (Wählergruppe).
(2)Der Verlust des Mandates in einem der Fälle des Abs. 1 Z 1 bis 5 wird durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf einen vom Gemeinderat beschlossenen Antrag ausgesprochen (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes). Der freiwillige Verzicht ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären.
(3)An die Stelle eines endgültig ausscheidenden Mitgliedes tritt das nach den Bestimmungen der Wahlordnung berufene Ersatzmitglied.
(4)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ersatzmitglieder Anwendung.

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Aus dem Gelöbnis ergeben sich die allgemeinen Pflichten der Gemeinderatsmitglieder. Insbesondere besteht Anwesenheitspflicht bei Sitzungen des Gemeinderates und der zugehörigen Ausschüsse, wobei Verhinderungsgründe dem Vorsitz mitzuteilen sind. Bei einer voraussichtlich mindestens zweimonatigen Verhinderung ist eine Beurlaubung durch die Bürgermeister:in erforderlich, für deren Dauer ein Ersatzmitglied eintritt.

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Im besonderen haben die Mitglieder des Gemeinderates die Verpflichtung, bei den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem zuständigen Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung ist eine Beurlaubung erforderlich, die der Bürgermeister erteilt; in diesem Falle tritt für die Urlaubsdauer ein Ersatzmitglied in den Gemeinderat ein.
(3)(Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 76/2025).

§ 10 Rechte der Mitglieder

Gemeinderatsmitglieder dürfen in Sitzungen das Wort ergreifen, Anträge stellen und die Aufnahme von Tagesordnungspunkten beantragen. Sie können Anfragen an die Bürgermeister:in sowie die Stadträt:innen richten und im eigenen Wirkungsbereich Akteneinsicht verlangen, wobei bestimmte Akten wie Abgaben- und Personalangelegenheiten ausgenommen sind. Bei der Mandatsausübung sind sie an keinen Auftrag gebunden; nicht erledigte Anträge gelten mit Ablauf der Amtsperiode als nicht gestellt.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen sie als Mitglieder angehören, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie sind weiter berechtigt, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtsenates oder von Ausschüssen, welchen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen.
(2)In allen Angelegenheiten der Gemeinde sind sie befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden darf. Sie sind jedoch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch befugt, von diesen Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist nachzukommen, wenn nicht wichtige Gründe hiegegen sprechen; eine Ablehnung ist zu begründen. Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im einzelnen Fall Abgaben, Entgelte, Tarife u. dgl. zum Gegenstand haben, die städtischen Bediensteten betreffende Akten sowie Unterlagen über Personen in städtischen Anstalten sind von der Einsichtnahme ausgenommen. Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeinderatsmitglied im Magistrat auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung des Gemeinderates angefertigt werden.
(3)Bei Ausübung ihres Mandates sind sie an keinen Auftrag gebunden.
(4)Anträge im Gemeinderat, die bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, gelten mit Ablauf der Amtsperiode als nicht gestellt.

§ 11 Bezug

Für ihre Tätigkeit erhalten die Gemeinderatsmitglieder Bezüge nach dem Salzburger Bezügegesetz 1998.

Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind.

§ 11a Schriftverkehr

Der Schriftverkehr zwischen Magistrat bzw. Bürgermeister:in und den Fraktionen oder einzelnen Gemeinderatsmitgliedern erfolgt mit deren Zustimmung elektronisch. Per E-Mail übermittelte Schriftstücke gelten mit dem Versand als zugestellt. Zusätzlich kann jedes Mitglied eine bei der Fraktion tätige Bedienstete Person benennen, die ebenfalls Schriftstücke erhält.

Der im Zusammenhang mit der Funktionsausübung stehende Schriftverkehr zwischen dem Bürgermeister bzw dem Magistrat einerseits und den Fraktionen bzw den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates andererseits, insbesondere die Übermittlung von Einberufungen (§ 12) und Protokollen (§ 18), hat mit Zustimmung der betroffenen Mitglieder des Gemeinderates und nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel mittels automationsunterstützter Datenübertragung oder in anderer technisch möglicher Weise zu erfolgen. Bei der Übermittlung mittels automationsunterstützter Datenübertragung an eine von einem Mitglied des Gemeinderates bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten Schriftstücke mit dem Verschicken an das Mitglied als zugestellt. Jedes Mitglied des Gemeinderates kann einen bei der jeweiligen Fraktion verwendeten Bediensteten der Stadt benennen, dem die Schriftstücke nach den vorstehenden Bestimmungen ebenfalls zu übermitteln sind.

§ 12 Einberufung der Sitzungen

Die Bürgermeister:in beruft den Gemeinderat ein und legt die Tagesordnung nach Anhörung der Stellvertreter:innen und Stadträt:innen fest. Einberufung und Tagesordnung müssen mindestens 48 Stunden vor Sitzungsbeginn übermittelt werden. Mindestens alle zwei Monate muss eine Sitzung stattfinden; auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist binnen acht Tagen eine zusätzliche Sitzung einzuberufen.

(1)Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern gemäß § 11a mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlichen Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher zu übermitteln. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung zu übermitteln (§ 11a) und entsprechend zu verlautbaren.
(2)Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates wird vom Bürgermeister festgesetzt; er hat vorher die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte zur beabsichtigten Tagesordnung anzuhören. Wird hiegegen von einem Mitglied des Gemeinderates Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede der Gemeinderat.
(3)Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung des Gemeinderates stattzufinden. Außerdem ist der Gemeinderat binnen acht Tagen auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, stellt.

§ 13 Vorsitz bei den Sitzungen

Die Bürgermeister:in führt den Vorsitz im Gemeinderat, leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf.

(1)Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister.
(2)Er leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf.

§ 14 Öffentlichkeit der Sitzungen

Gemeinderatssitzungen sind grundsätzlich öffentlich und werden live im Internet übertragen sowie zum späteren Abruf bereitgehalten. Bei besonderen Gründen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, nicht jedoch bei der Behandlung von Voranschlag und Rechnungsabschluss. Für gehörlose Personen ist bei rechtzeitiger Anmeldung eine Gebärdensprachdolmetschung bereitzustellen.

(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störungen kann der Vorsitzende, nach vorausgegangener, fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, störende Zuhörer durch die hiefür zuständigen Organe aus dem Saal entfernen lassen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(1)(1a)Öffentliche Sitzungen des Gemeinderates werden zeitgleich im Internet übertragen und über einen Datenspeicher auch für spätere Aufrufe bereitgehalten.
(2)Aus besonderen Gründen kann die Einberufung des Gemeinderates auch zu nichtöffentlichen Sitzungen erfolgen oder vom Gemeinderat die Verhandlung einzelner Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
(2)(2a)Bei der Behandlung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3)Wenn an Sitzungen des Gemeinderates gehörlose Personen teilnehmen, die eine Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, ist durch Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers für eine solche Übersetzung zu sorgen. Gehörlose Personen, die an einer öffentlichen Sitzung zur Gänze oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten teilnehmen wollen und die Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, haben dies spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Gemeinderatskanzlei bekannt zu geben.

§ 15 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung

Beschlussfähigkeit besteht bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der Mitglieder; Beschlüsse erfordern die Mehrheit der Anwesenden, wobei die Stimme des Vorsitzes bei Stimmengleichheit entscheidet. Für Beschlüsse zum Schutz der stadtbildprägenden Landschaften ist eine Dreiviertelmehrheit bei Dreiviertel-Anwesenheit nötig. Wahlen sind grundsätzlich mit Stimmzettel durchzuführen.

(1)Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig.
(2)Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend.
(2)(2a)Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3)Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig.
(4)Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird.

§ 16 Befangenheit einzelner Mitglieder

Gemeinderatsmitglieder müssen bei Befangenheit — etwa wegen persönlicher Beteiligung, Vertretung einer Partei oder sonstiger Zweifel an der Unbefangenheit — den Sitzungssaal verlassen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatt:innen, eingetragene Partner:innen, Lebensgemeinschaftspartner:innen und Verwandte bis zum vierten Grad. Wird der Gemeinderat durch Befangenheiten beschlussunfähig, ist eine neue Sitzung mit Ersatzmitgliedern einzuberufen.

(1)Ein Mitglied des Gemeinderates hat, soweit es nicht zeitweise zur Auskunfterteilung zugezogen wird, für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten den Sitzungssaal zu verlassen:1.in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs 1a) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt sind;2.in Sachen, in denen die die Funktion eines Mitglieds des Gemeinderates ausübende Person als Bevollmächtigte einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;3.in Sachen, in denen aus sonstigen wichtigen Gründen seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen werden kann.
(1)(1a)Angehörige im Sinne des Abs 1 Z 1 sind:1.die Ehegattin oder der Ehegatte;2.die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,3.die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,4.die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder,5.Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person sowie6.die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner.Die Bestimmung der Z 3 über die Befangenheit bei Verschwägerung gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß. Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht.
(2)Ist der Gemeinderat infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen.
(3)Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder des Gemeinderates überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt.

§ 17 Beiziehung von sachkundigen Personen

Die Magistratsdirektor:in nimmt an Gemeinderatssitzungen mit beratender Stimme teil. Andere Bedienstete können vom Vorsitz für bestimmte Tagesordnungspunkte beigezogen werden, sonstige sachkundige Personen nur mit Zustimmung des Gemeinderates.

(1)Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
(2)Der Vorsitzende kann andere Bedienstete der Stadt für bestimmte Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates beiziehen, sonstige sachkundige Personen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates. Der Vorsitzende hat solche Personen beizuziehen, wenn es der Gemeinderat beschließt.

§ 18 Protokoll

Über jede Gemeinderatssitzung wird ein Beschlussprotokoll erstellt, aus dem das Abstimmungsverhalten aller Mitglieder hervorgeht. Sitzungen können per Bild- und Tonaufnahme dokumentiert werden, und Transkriptionen sind zulässig. Protokolle und Aufnahmen öffentlicher Sitzungen stehen wahlberechtigten Personen zur Einsicht offen und können auf der städtischen Homepage veröffentlicht werden.

(1)Über die Sitzungen des Gemeinderates ist ein Beschlussprotokoll zu verfassen, das vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus dem Protokoll muss ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. Um die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls sicherzustellen und den Beratungsverlauf zu dokumentieren, können Sitzungen des Gemeinderates über Anordnung des Vorsitzenden durch Bild- und Tonaufnahmen festgehalten werden.
(2)Der Vorsitzende kann Transkriptionen der Bild- und Tonaufnahmen anfertigen lassen. Für diese Transkriptionen gelten die Bestimmungen für Protokolle sinngemäß.
(3)Die Einsicht in das Protokoll sowie der Zugang zu den Bild- und Tonaufnahmen über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jeder zum Gemeinderat wahlberechtigten Person zu gestatten. Darüber hinaus können das Protokoll über öffentliche Sitzungen sowie die dazu bestehenden Bild- und Tonaufnahmen einschließlich der Beilagen im Internet unter der Homepage der Stadt zur allgemeinen Abfrage bereitgehalten werden.
(4)Die Einsicht in das Protokoll über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu.

§ 19 Kundmachungen

Verordnungen und Kundmachungen sind im elektronisch geführten Amtsblatt unter www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren, wobei die Dokumente elektronisch signiert und vor nachträglicher Änderung geschützt sein müssen. In dringenden Fällen kann die Kundmachung auch über Tagespresse oder Rundfunk erfolgen. Alle Verlautbarungen müssen jederzeit kostenlos und ohne Identitätsnachweis zugänglich sein.

(1)Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt sowie die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates und alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (§ 63) sind vom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg unter der Internetadresse www.stadt-salzburg.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(2)Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Salzburg nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs 1 kundzumachen.
(3)In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs 1) auch auf eine andere geeignete Art (zB durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft.
(4)Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.
(5)Die verbindende Kraft der nach Abs 1 und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(6)Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung folgender formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs 1 ermächtigt:1.Abweichungen des verlautbarten Textes vom Original;2.Berichtigung von Kundmachungsfehlern, die den materiellen Inhalt des verlautbarten Textes nicht ändern, wie insbesondere die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen, Zitierungen, Datumsangaben, Seitenzahlen und Nummerierungen sowie Druckfehlern.
(7)Die Kundmachung von Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde richtet sich, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen des Landes-Verlautbarungsgesetzes. Abs 1 bis 6 gelten nicht.

§ 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates

Der Gemeinderat erlässt eine Geschäftsordnung für sich, seine Ausschüsse und den Stadtsenat, die unter anderem Einberufung, Geschäftsgang, Dringlichkeitsanträge, Redeordnung und Klubbildung regeln kann. Zur Beschlussfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Änderungsanträge müssen bei der Einberufung als Tagesordnungspunkt angekündigt sein.

(1)Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen.
(2)Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten.
(3)Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:a)unter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können und daß diese von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die sechs nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen;b)daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein Berichterstatter bestellt wird;c)unter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates beschränkt werden kann;d)daß die gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind;e)daß Anfragen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann;f)daß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen die Entziehung des Wortes vorgesehen werden;g)unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen;h)die Festlegung der Mindestanzahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Bildung eines Klubs und den Vorgang der Klubbildung. Diese Mindestzahl ist dabei so festzulegen, daß jedenfalls jede Fraktion des Gemeinderates, die im Stadtsenat vertreten ist, einen Klub bilden kann. Alle Mitglieder des Klubs haben derselben Partei (Fraktion) anzugehören;i)die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß § 29 Abs. 4;j)die Herbeiführung von Beschlüssen der Ausschüsse und des Stadtsenates durch schriftliche Beifügung der Voten der einzelnen Mitglieder im Umlauf. Dabei ist vorzusehen, daß jedes Mitglied noch während der schriftlichen Abstimmung die mündliche Beratung des Gegenstandes begehren kann;k)das Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an den Stadtrechnungshof zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (§ 52) zu erteilen;l)die Zulässigkeit der Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen bei Sitzungen des Gemeinderates durch Zuseher oder Medienunternehmen.
(4)Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein.

§ 20a Fraktions- und Parteienförderung

Fraktionen im Gemeinderat erhalten eine jährliche finanzielle Unterstützung bestehend aus einem Sockelbetrag je Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied. Auf Antrag kann ein Teilbetrag direkt an eine politische Partei fließen. Die widmungsgemäße Verwendung unterliegt der Prüfung durch den Stadtrechnungshof, bei nicht belegter oder zweckwidriger Verwendung sind Beträge zurückzuerstatten.

(1)Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion.
(2)Auf Antrag der Fraktion gebührt ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teilbetrag der Fraktionsförderung an Stelle der Fraktion einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei (Parteienförderung). Die näheren Bestimmungen zur Antragstellung sind vom Gemeinderat durch Verordnung zu regeln.
(3)Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktions- und Parteienförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates.
(4)Die Fraktions- und Parteienförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktions- und Parteienförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktions- und Parteienförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion bzw von der politischen Partei namhaft gemachte Person auszuzahlen.
(5)Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung unterliegt der Prüfung durch den Stadtrechnungshof. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktions- und Parteienförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Stadtrechnungshof vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(6)Wurden nach den Feststellungen des Stadtrechnungshofesa)keine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktions- und Parteienförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben, oderb)die erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorgelegten Belege nicht widmungsgemäß verwendet,sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden Fraktion bzw Partei zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge soweit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion oder Partei zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten.

§ 20b Fraktionsspenden

Spenden an Gemeinderatsfraktionen ab 500 Euro jährlich je Spender:in sind in einer Spendenliste mit Namen und Anschriften zu dokumentieren und vom Stadtrechnungshof über die städtische Homepage zu veröffentlichen. Stellt der Stadtrechnungshof fest, dass Spenden nicht ordnungsgemäß aufgenommen wurden, vermindert sich die Fraktionsförderung um das Doppelte des betreffenden Betrags, im Wiederholungsfall um das Dreifache.

(1)Spenden (§ 2 Z 5 Parteiengesetz 2012, BGBl I Nr 56) an eine im Gemeinderat vertretene Fraktion sind von dieser unter Angabe der Namen und Anschriften der Spender sowie der gespendeten Beträge in eine Liste (Spendenliste) aufzunehmen, wenn der Gesamtbetrag der Spenden einer Person in einem Kalenderjahr (Rechenschaftsjahr) mindestens 500 € beträgt. Die Spendenliste ist dem Stadtrechnungshof bis zu dem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt zu übermitteln. Der Stadtrechnungshof hat die Spendenlisten über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen.
(2)Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Spendenlisten auf Vollständigkeit. Der Stadtrechnungshof hat dem Gemeinderat nach Anhörung der Fraktion davon Mitteilung zu machen, dass er festgestellt hat, dass Spenden entgegen Abs 1 nicht in eine Spendenliste aufgenommen worden sind. Die Mitteilung ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3)Auf Grund der Mitteilung nach Abs 2 vermindert sich die der Fraktion nach § 20a zu leistende Förderung um das Doppelte des Betrages der entgegen Abs 1 nicht in die Spendenliste aufgenommenen Spenden. Im Wiederholungsfall während einer Funktionsperiode des Gemeinderates vermindert sich die Fraktionsförderung nach § 20a um das Dreifache der jeweiligen Beträge. Über Verlangen der Fraktion hat der Gemeinderat über die Verminderung der Fraktionsförderung mit Bescheid zu entscheiden.

§ 21 Wahl des Bürgermeisters

Die Bürgermeister:in wird grundsätzlich unmittelbar von den Wahlberechtigten gewählt; nur ausnahmsweise erfolgt die Wahl durch den Gemeinderat. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält; nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine Stichwahl zwischen den zwei stimmenstärksten Kandidat:innen statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(1)Der Bürgermeister wird nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 (GWO 1998, § 94 Abs 1 iVm § 2 Abs 2) von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Stadt Salzburg unmittelbar gewählt, soweit darin nicht die Wahl durch den Gemeinderat vorgesehen ist. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates.
(2)Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzufinden. In diesen und in sonstigen Fällen kann die Wahl nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist.
(3)Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt.Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In der dritten Abstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt.
(4)Nimmt der Gewählte innerhalb drei Tagen die Wahl nicht ausdrücklich an, so ist binnen einer Woche eine neue Wahl nach denselben Bestimmungen vorzunehmen.

§ 22 Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte

Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter:innen und Stadträt:innen werden nach dem Verhältniswahlgrundsatz auf die Parteien aufgeteilt. Die Wahl erfolgt jeweils fraktionsintern aus der Mitte der Fraktion und erfordert die Anwesenheit der Hälfte sowohl des Gemeinderates als auch der jeweiligen Fraktion. Verwandtschaftliche Nähe zwischen den Stadtsenatsmitgliedern bis zum zweiten Grad schließt eine gleichzeitige Amtsausübung aus.

(1)Die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl stattzufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung der Mandate in der für die Wahl des Gemeinderates geltenden Wahlordnung (§ 5 Abs 4), in der sich daraus ergebenden Reihenfolge auf die einzelnen Parteien auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Wahl des Gemeinderates den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate aufzuteilen, wobei die Stelle des Bürgermeisters seiner Partei zuzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung der betreffenden Stelle jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.
(2)Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein.
(3)Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte hat für jede zu besetzende Stelle in einem gesonderten Wahlgang durch die der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktion) aus ihrer Mitte zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn hiebei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und der betreffenden Fraktion anwesend sind. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fraktion erhält. Ist ein solches Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs 3 zweiter bis letzter Satz statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt die der betreffenden Partei zukommende Stelle so lange unbesetzt, bis diese beim Bürgermeister einen neuen Wahlgang verlangt. Eine Besetzung der freien Stelle durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied des Gemeinderates oder ein Nachrücken eines in der Reihenfolge nachfolgenden Bürgermeister-Stellvertreters oder Stadtrates der gleichen Partei ist unzulässig.
(4)Die Bestimmung des § 21 Abs 4 gilt sinngemäß auch für die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte.
(5)Zum Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 22a Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit

Während ihrer Amtstätigkeit dürfen Bürgermeister:in, Stellvertreter:innen und Stadträt:innen keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, der Gemeinderat genehmigt dies ausnahmsweise im Hinblick auf eine objektive Amtsführung. Die Ausübung muss binnen eines Monats nach Amtsantritt angezeigt werden. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Berufsausübung beendet wurde.

(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte dürfen während der Dauer ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Gemeinderat genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wird, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(2)Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die weitere Ausübung ihres Berufes mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Gemeinderat anzuzeigen. Während ihrer Amtstätigkeit dürfen die von Abs. 1 erfaßten Personen eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Gemeinderates aufnehmen.
(3)Auf Ersuchen kann der Gemeinderat die Ausübung des angezeigten Berufes im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung ausnahmsweise genehmigen. Hierüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß dem betreffenden Mitglied des Stadtratskollegiums mitzuteilen.
(4)Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtratskollegiums gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist in der Angelegenheit zu berichten.

§ 23 Amtsantritt

Vor Amtsantritt legen Bürgermeister:in, Stellvertreter:innen und Stadträt:innen vor dem versammelten Gemeinderat in die Hand der Landeshauptfrau bzw. des Landeshauptmanns ein Gelöbnis ab. Mit der Angelobung beginnt die Amtsausübung.

(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem versammelten Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes ein Gelöbnis abzulegen.
(2)Die Angelobung erfolgt nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 unter Einschaltung der Worte “auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter, Stadtrat)” in die Gelöbnisformel.
(3)Mit der Angelobung gilt das Amt als angetreten.

§ 24 Amtsperiode

Die Amtsperiode beginnt mit der Angelobung und dauert bis zum Amtsantritt der nachfolgenden Bürgermeister:in. Bei vorzeitigem Freiwerden einer Stelle als Stellvertreter:in oder Stadtratsmitglied ist binnen 14 Tagen eine Nachwahl vorzunehmen. Wiederwahl ist zulässig.

(1)Die Amtsperiode des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung und dauert in den Fällen des § 7 bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters.
(2)Wird die Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Stadtrates vorzeitig frei, so ist für den Rest der Amtsperiode binnen vierzehn Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 21 bzw. § 22 vorzunehmen.
(3)Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 25 Abberufung

Bürgermeister:in, Stellvertreter:innen und Stadträt:innen können von ihrem Amt abberufen werden, behalten aber ihr Gemeinderatsmandat. Für ein Misstrauensvotum gegen die Bürgermeister:in bedarf es eines Antrags von einem Viertel der Mitglieder, Zweidrittel-Anwesenheit und einer Zweidrittelmehrheit. Über die Abberufung findet eine Bürgerabstimmung statt — wird sie bestätigt, endet das Amt; findet sie keine Mehrheit, gilt der Gemeinderat als aufgelöst.

(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte können von ihrem Amt abberufen werden; ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hiedurch nicht berührt.
(2)Auf die Abberufung sind, soweit im folgenden für den Bürgermeister nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für die Wahl der genannten Organe gelten.
(3)Ein Beschluß des Gemeinderates, mit dem dem Bürgermeister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur aufgrund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates.
(4)Über die Abberufung des Bürgermeisters ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des § 53a durchzuführen. Wird die Abberufung durch die Bürgerabstimmung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs 2 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 47 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Findet die Abberufung durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 53c Abs 1), gilt der Gemeinderat mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs 2 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Ausnahme jener der Allgemeinen Berufungskommission. Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche nach Auflösung des Gemeinderates die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben (§ 3 Abs 4 GWO 1998). § 79 Abs 2 und 4 gilt sinngemäß.
(5)Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs 3 in den ersten vier Jahren seiner Amtsperiode, hat die Wahl des neuen Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Der nach § 47 berufene Vertreter des Bürgermeisters hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb einer Woche nach Amtsverlust auszuschreiben (§ 3 Abs 3 lit b GWO 1998). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs 4 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch den Gemeinderat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsverlust zu erfolgen. § 21 Abs 2 bis 4 gilt sinngemäß.

§ 26 Amtsgebühren

Dieser Paragraph über Amtsgebühren enthält keine inhaltlichen Bestimmungen mehr.

§ 27 Zusammensetzung und Wahl

Der Stadtsenat besteht aus zwölf, die ständigen Ausschüsse aus je zehn Mitgliedern, die jeweils nach dem Verhältniswahlgrundsatz auf die Parteien aufgeteilt werden. Nicht vertretene Parteien dürfen je ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht entsenden. Für die Gebarungskontrolle wird ein Kontrollausschuss mit je einem Mitglied pro Fraktion gebildet, dessen Vorsitz möglichst eine Oppositionsfraktion übernehmen soll.

(1)Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(2)Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen.
(3)Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse folgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktionsvorschlägen) durch den Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im Fall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden.
(4)Vorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden.
(5)Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter Beachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen.
(6)Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten:a)Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat Fraktionen bestehen. Jede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs. 3 letzter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes Anwendung. Weiters ist der Stadtrechnungshofsdirektor berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen.b)Zum Vorsitzenden des Kontrollausschusses soll ein Mitglied jener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter aber dennoch einer Fraktion an, die einen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (zB Antrag auf Erteilung eines Prüfungsauftrages, Behandlung des Prüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw der Vorsitzende-Stellvertreter angehört.

§ 27a Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmtenUnternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates

Mitglieder des Stadtsenates benötigen für leitende Stellungen in bestimmten Unternehmen die Genehmigung des Gemeinderates. Die Ausübung ist binnen eines Monats nach Wahl oder Übernahme anzuzeigen, wobei der Stadtsenat erklären muss, dass die Tätigkeit im Interesse der Stadt liegt. Wird die Zustimmung nicht erteilt, muss die betroffene Person innerhalb von drei Monaten nachweisen, dass sie der Aufforderung nachgekommen ist.

(1)Die Mitglieder des Stadtsenates bedürfen während der Dauer dieser Amtstätigkeit nach den Bestimmungen des § 5 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes zur Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmungen der Genehmigung des Gemeinderates. Dies gilt auch für die von § 22a Abs. 1 erfaßten Organe, wenn sie eine solche Stellung ehrenamtlich ausüben.
(2)Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die zustimmungsbedürftige Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Anzeige ist die Erklärung des Stadtsenates, daß die Betätigung der betreffenden Person in der Leitung des Unternehmens im Interesse der Stadt liegt, anzuschließen oder nachzureichen.
(3)Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß des Gemeinderates dem betreffenden Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen.
(4)Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtsenates gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten.

§ 28 Amtsperiode

Stadtsenat und ständige Ausschüsse werden für die Dauer der Gemeinderatsperiode gewählt. Ständige Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses können bei Zweidrittel-Anwesenheit vorzeitig aufgelöst werden. Frei werdende Stellen sind binnen 14 Tagen nachzubesetzen.

(1)Der Stadtsenat und die ständigen Ausschüsse werden für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates gewählt.
(2)Die ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses können vom Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig aufgelöst werden.
(3)Wird die Stelle eines gewählten Mitgliedes eines Ausschusses vorzeitig frei, so ist binnen 14 Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 27 vorzunehmen.

§ 29 Amtsführung

Der Stadtsenat wird von der Bürgermeister:in, die ständigen Ausschüsse von ihrem jeweiligen Vorsitz einberufen. Sitzungen sind grundsätzlich öffentlich, vertrauliche Gegenstände wie individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten werden jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Die Regelungen zu Beschlussfähigkeit, Befangenheit und Geschäftsordnung des Gemeinderates gelten sinngemäß.

(1)Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister, jeder ständige Ausschuß von seinem Vorsitzenden einberufen.
(2)Im Stadtsenat führt der Bürgermeister, in jedem ständigen Ausschuß der Vorsitzende den Vorsitz.
(3)Der Bürgermeister ist berechtigt, an allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4)Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den Verhandlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten.
(5)Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs 4, 14 Abs 1a sowie 15 bis 20 auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. In den Fällen des § 16 Abs. 2 geht die Beschlußfassung auf den Gemeinderat über.

§ 30 Nichtständige Ausschüsse

Für besondere Zwecke kann der Gemeinderat nichtständige Ausschüsse bilden. Deren Bestellung und Arbeitsweise richten sich, sofern nicht anders beschlossen, nach den Bestimmungen für ständige Ausschüsse.

(1)Für besondere Zwecke können vom Gemeinderat auch nichtständige Ausschüsse gebildet werden.
(2)Ihre Bestellung und Amtsführung richtet sich, sofern der Gemeinderat nicht anders beschließt, nach den Bestimmungen über die ständigen Ausschüsse.

§ 31 4. Allgemeine Berufungskommission

Die Allgemeine Berufungskommission setzt sich aus der Magistratsdirektor:in als Vorsitz und zwei rechtskundigen Verwaltungsbeamt:innen als Beisitzenden zusammen. Alle Mitglieder sind bei der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei. Die Kommission ist nur bei vollzähliger Besetzung beschlussfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(1)Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer.
(2)Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand.
(3)Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs 1 und 2 Anwendung finden.
(4)Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(5)Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten.

§ 32 Der Magistrat

Vorstand des Magistrats ist die Bürgermeister:in; den inneren Dienst leitet unter deren Aufsicht die Magistratsdirektor:in. Bei allen Fragen von weittragender rechtlicher, finanzieller oder grundsätzlicher Bedeutung ist der Magistratsdirektion vorab Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Magistratsdirektor:in muss rechtskundig sein und wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt.

(1)Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister.
(2)Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschäfte der Stadt zu überwachen. Bei allen Fragen der Stadtverwaltung von weittragender rechtlicher oder finanzieller oder von grundsätzlicher Bedeutung ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Prägesiegel der Stadt steht in der Verwahrung des Magistratsdirektors.
(3)Der Magistratsdirektor muss ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates (Art 117 Abs 7 B-VG) sein. Seine Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluss des Gemeinderates. Mit Personen, die keine Bediensteten der Stadt sind, ist bei der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg zu begründen.
(4)Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbediensteten der Stadt den Vertreter.
(5)Dem Magistratsdirektor steht zu seinen Bezügen eine monatliche Zulage in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes zu.

§ 33 Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates

Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, die nach sachlichem Zusammenhang organisiert und bei Bedarf weiter untergliedert werden. Als eigene Abteilung ist ein Stadtrechnungshof mit eigenem Direktor einzurichten. Die Geschäftsordnungen des Magistrats und des Stadtrechnungshofes werden vom Gemeinderat erlassen und regeln auch Vertretungsbefugnisse im Interesse von Zweckmäßigkeit und Verwaltungsvereinfachung.

(1)Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden.
(2)Zur Besorgung der Gebarungskontrolle ist ein Stadtrechnungshof (§§ 52 und 52a) als Abteilung gemäß Abs 1 einzurichten, der aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht.
(3)Der Stadtrechnungshofdirektor wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein.
(4)Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrats und des Stadtrechnungshofes sind jeweils in einer Geschäftsordnung zu regeln. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat.
(5)In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können.
(6)Die im Abs 4 genannten Geschäftsordnungen sind vom Gemeinderat zu erlassen.

§ 34 Sonderbestimmungen für Unternehmungen

Für erwerbswirtschaftliche Unternehmungen kann der Gemeinderat eine von der allgemeinen Magistratsgliederung abweichende Organisation vorsehen. Unternehmungen der Energie-, Wasser- und Verkehrsversorgung sind unter der Bezeichnung 'Salzburger Stadtwerke' zusammenzufassen. Für diese Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen.

(1)Der Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (§ 62) eine von den Bestimmungen des § 33 abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung “Salzburger Stadtwerke” in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen.
(2)Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (§ 63).
(3)Die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 gelten sinngemäß.

§ 35 Dienst- und Besoldungsverhältnisse im allgemeinen

Bedienstete der Stadt sind entweder hoheitlich bestellt oder stehen in einem Vertragsverhältnis. Der Gemeinderat beschließt jährlich einen Stellenplan, der Planstellen nach Zahl, Verwendung und Besoldung festsetzt und für die Verwaltung bindend ist. Bedienstete mit behördlichen Aufgaben müssen nach den für vergleichbare Landesbedienstete geltenden Vorschriften befähigt sein.

(1)Die Bediensteten der Stadt sind entweder von der Stadt hoheitlich bestellt oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Stadt.
(2)Im ersten Fall ist die Stadt Träger der Diensthoheit, im zweiten Falle Dienstgeber.
(3)Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Planstellen sowohl für die hoheitlich ernannten als auch für die in einem Vertragsverhältnis zur Stadt stehenden Bediensteten unter sinngemäßer Anwendung der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten geltenden Vorschriften nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Voranschlages. Er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind unzulässig.
(4)Die hoheitlich ernannten Bediensteten und die Bediensteten in einem Vertragsverhältnis zur Stadt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen nach den für die Landesbediensteten der vergleichbaren Planstelle geltenden Vorschriften befähigt sein.

§ 36 Personalmaßnahmen im Einzelfall, Befristung von bestimmten Funktionen

Personalentscheidungen im Einzelfall obliegen grundsätzlich der Bürgermeister:in, wobei der Stadtsenat etwa für Abteilungsvorstände, öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse und die Leitung von Kindergärten zuständig ist. Die Bestellung von Magistratsdirektor:in und Stadtrechnungshofdirektor:in erfolgt befristet auf fünf Jahre mit automatischer Verlängerung, sofern der Stadtsenat nicht rechtzeitig eine Nichtverlängerung beschließt. Bei Abberufung oder Ablauf der Bestellung gelten besondere Schutzregelungen für die weitere dienstliche Verwendung.

(1)Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im Folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu.
(2)Der Stadtsenat ist zur Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten berufen:a)die Bestellung, Abberufung und Versetzung von Abteilungsvorständen, Amtsleitern, sowie von Leitern der städtischen Unternehmungen;b)die Bestellung und Abberufung der Beisitzer in der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31 Abs 2);c)die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen;d)die Begründung und Kündigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung ab dem Einkommensband 15 oder in der Form von Sonderverträgen;e)die Bestellung der Leitung von Kindergärten;f)den Verzicht auf das Kündigungsrecht bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen;g)die Bestellung von Führungskräften, die den Modellfunktionen Führung IIIA oder IIIB zugeordnet sind;h)die Bestellung und Abberufung des Direktor-Stellvertreters sowie jener Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausführen. Die Bestellung und Abberufung erfolgt auf Vorschlag des Stadtrechnungshofdirektors.
(3)Dem Gemeinderat obliegt die Beschlussfassung über die Bestellung und Abberufunga)des Magistratsdirektors (§ 32 Abs 3) undb)des Stadtrechnungshofdirektors (§ 33 Abs 3).Für die Bestellung und die Abberufung ist jeweils ein Vorschlag des Stadtsenates erforderlich.
(4)Die Bestellung des Magistratsdirektors, des Stadtrechnunghofdirektors sowie des Direktor-Stellvertreters und der Abteilungsvorstände erfolgt jeweils befristet auf fünf Jahre. Wenn der Stadtsenat nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Bestellungsdauer entscheidet,a)dass bei Abteilungsvorständen keine Verlängerung der Bestellungsdauer erfolgt, oderb)dass im Fall des Magistratsdirektors und des Stadtrechnungshofdirektors dem Gemeinderat eine andere Person zur Bestellung vorgeschlagen wird,verlängert sich diese Bestellungsdauer jeweils um weitere fünf Jahre. Solche Verlängerungen der Bestellungsdauer können mehrmals nacheinander erfolgen. Beschlussfassungen nach lit a oder b müssen im Stadtsenat einstimmig erfolgen und sind dem betroffenen Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(5)Endet der Zeitraum einer befristeten Bestellung ohne Verlängerung und bleibt der betreffende Beamte im Dienststand bzw bleibt bei Vertragsbediensteten das Dienstverhältnis aufrecht, ist bei der Zuweisung neuer Aufgaben (§ 39 MagBeG) nach folgenden Gesichtspunkten vorzugehen:1.Endet die Bestellung eines Magistratsdirektors, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest der eines Abteilungsvorstandes zu entsprechen.2.Endet die Bestellung eines Abteilungsvorstandes oder eines Stadtrechnungshofdirektors und hat mit diesen Personen bereits vor der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg bestanden, hat die Entlohnung der neuen Verwendung zumindest jener der vor der Bestellung innegehabten Verwendung zu entsprechen.3.In den nicht von Z 1 oder 2 umfassten Fällen ist § 39 MagBeG ohne weitere Maßgaben anzuwenden.
(6)Der Magistratsdirektor, der Stadtrechnungshofdirektor, der Direktor-Stellvertreter, die Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof Prüftätigkeiten ausüben, und die Abteilungsvorstände können von ihrer Funktion abberufen werden, wenn sie diese Funktion insbesondere aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben. Auf die allfällige Betrauung mit neuen Aufgaben findet § 39 MagBeG Anwendung.

§ 37 Einteilung des Wirkungsbereiches

Der Wirkungsbereich der Stadt teilt sich in einen eigenen und einen vom Bund oder Land übertragenen. Einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können auf Antrag der Stadt durch Verordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden übertragen werden, wobei die Übertragung zu widerrufen ist, sobald der Grund entfällt.

(1)Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
(2)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit dieser nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 38 Abs 6.

§ 38 Der eigene Wirkungsbereich

Zum eigenen Wirkungsbereich gehören alle Angelegenheiten, die im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen, darunter insbesondere Sicherheits-, Bau-, Gesundheits- und Marktpolizei sowie örtliche Raumplanung. Die Stadt besorgt diese Aufgaben frei von Weisungen und darf ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr örtlicher Missstände erlassen. Diese Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Bundes- und Landesgesetze verstoßen.

(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind.
(2)Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:1.Bestellung der Organe der Stadt unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;2.Bestellung der Bediensteten der Stadt und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;3.örtliche Sicherheitspolizei (Art 15 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), örtliche Veranstaltungspolizei;4.Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei;5.Flurschutzpolizei;6.örtliche Marktpolizei;7.örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;8.Sittlichkeitspolizei;9.örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung;10.öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten;11.freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3)Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an.
(4)Die nach diesem Landesverfassungsgesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte der Stadt oder einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Stadt wahrzunehmen.
(5)Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 77 unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (§ 74 ff.) zu.
(6)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(7)Ortspolizeiliche Verordnungen (Abs 6) dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(8)Aufgaben, die der Stadt Salzburg oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen (§§ 39 und 45), im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.

§ 39 Der übertragene Wirkungsbereich

Im übertragenen Wirkungsbereich besorgt die Bürgermeister:in Aufgaben nach Weisung der zuständigen staatlichen Behörden, einschließlich der Bezirksverwaltung. In Angelegenheiten der Landesvollziehung ist sie an Weisungen der Landesregierung gebunden und dem Gemeinderat verantwortlich. Eine Mitwirkung an Kooperationen von Bezirksverwaltungsbehörden kann landesgesetzlich vorgesehen werden.

(1)Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze oder der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.
(2)Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung gebunden und nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bürgermeister nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe gebunden und verantwortlich.
(3)Die Mitwirkung des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde an Kooperationen von Bezirksverwaltungsbehörden kann auf der Grundlage eines einfachen Landesgesetzes vorgesehen werden.

§ 40 Der Gemeinderat

Als allgemeines Vertretungsorgan fasst der Gemeinderat alle Beschlüsse, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind, und überwacht die Gemeindeverwaltung. Zur Vereinfachung und Beschleunigung kann er Angelegenheiten an Stadtsenat, Ausschüsse oder Bürgermeister:in delegieren, wobei Wertgrenzen von maximal einem Prozent der operativen Einzahlungen gelten. Von der Delegation ausgenommen sind unter anderem Wahlen, ortspolizeiliche Verordnungen, Abgabenbeschlüsse und der Voranschlag.

(1)Der Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich.
(2)Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen.
(3)Von einer Ermächtigung nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen:a)alle Wahlen nach §§ 21, 22, 27;b)die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 38 Abs. 6);c)Beschlüsse über Abgaben;d)Beschlussfassungen über den Voranschlag (§§ 65 ff);e)Beschlüsse über den Rechnungsabschluß;f)alle Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist.

§ 41 Der Bürgermeister

Die Bürgermeister:in leitet und beaufsichtigt die städtische Geschäftsführung und vertritt die Stadt nach außen. Im eigenen Wirkungsbereich obliegt ihr die erstinstanzliche Besorgung behördlicher Aufgaben. Für diese Aufgaben ist sie dem Gemeinderat verantwortlich.

(1)Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die Führung der Geschäfte der Stadt und vertritt diese nach außen. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter aller Bediensteten der Stadt.
(2)Dem Bürgermeister obliegt im eigenen Wirkungsbereich der Stadt die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist.
(3)Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 42 Fertigung von Urkunden

Rechtsgeschäfte, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen grundsätzlich der Schriftform, ausgenommen laufende Verwaltungsgeschäfte bis 10.000 Euro. Urkunden über grundbücherliche Verfügungen müssen von der Bürgermeister:in, der Magistratsdirektor:in und einem vom Gemeinderat bestimmten Mitglied unterzeichnet und besiegelt sein. Jede Ausfertigung muss die zugrunde liegende Ermächtigung erkennen lassen.

(1)Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll oder durch die die Stadt ihr zustehende Recht aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 10.000 € nicht überschreitet.
(2)Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Stempelabdruck des Siegels der Stadt versehen sein.
(3)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als 1 ‰ der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung der Stadt bestimmt werden.
(4)Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung.
(5)Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird.

§ 43 Durchführung von Beschlüssen

Die Durchführung aller Beschlüsse im eigenen Wirkungsbereich obliegt der Bürgermeister:in, die bei Bedenken gegen Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit die Durchführung aussetzen und eine neuerliche Beratung veranlassen kann. Beharrt das zuständige Organ auf seinem Beschluss und bestehen weiterhin Gesetzmäßigkeitsbedenken, legt die Bürgermeister:in den Beschluss der Aufsichtsbehörde vor. Entscheidet diese nicht binnen sechs Wochen, ist der Beschluss unverzüglich durchzuführen.

(1)Die Durchführung aller Beschlüsse in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt dem Bürgermeister. Er hat, soweit nicht in den folgenden Absätzen besondere Bestimmungen enthalten sind, die Beschlüsse unverzüglich durchzuführen.
(2)Hat der Bürgermeister gegen die Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses des Stadtsenates oder eines Ausschusses Bedenken, so hat er die Durchführung des Beschlusses auszusetzen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er die Angelegenheit, sofern es sich nicht um die Beschlußfassung über eine Angelegenheit handelt, die dem Stadtsenat zukommt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3)Richten sich die Bedenken des Bürgermeisters im Sinne des Abs. 2 gegen einen Beschluß des Gemeinderates, so hat er ebenfalls die Durchführung auszusetzen und unter Bekanntgabe der Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung zu veranlassen.
(4)Falls der Gemeinderat oder in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz der Stadtsenat die Bedenken des Bürgermeisters nicht teilt und auf seinem Beschluß beharrt, hat der Bürgermeister, falls sich seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses richten, binnen zwei Wochen den Beharrungsbeschluß der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 75 vom Bürgermeister unverzüglich durchzuführen.

§ 44 Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

Zur Unterstützung überträgt die Bürgermeister:in bestimmte Aufgabengruppen des eigenen Wirkungsbereiches an die Stellvertreter:innen und Stadträt:innen, die dabei an Weisungen gebunden sind. Bei Bedenken gegen eine Weisung kann die Angelegenheit dem Stadtsenat vorgelegt werden. Die Ressortführenden sind dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Handeln nicht durch eine Weisung der Bürgermeister:in bestimmt ist.

(1)Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(2)Die nach Abs. 1 beauftragten Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegenheit dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist.

§ 45 Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich

Auch im übertragenen Wirkungsbereich kann die Bürgermeister:in einzelne Aufgabengruppen an Stellvertreter:innen oder Stadträt:innen übertragen. Wegen Gesetzesverletzung oder Nichtbefolgung von Weisungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Landesregierung die betroffene Person ihres Amtes verlustig erklären, ohne dass das Gemeinderatsmandat davon berührt wird.

(1)Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern oder den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 2 verantwortlich.
(2)Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich können der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter oder die Stadträte, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
(3)Die Verantwortlichkeit der vorgenannten Organe für ihre Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Bundesvollziehung richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften.

§ 46 Verfügungen in dringenden Fällen

In dringenden Fällen, wenn ein Beschluss des zuständigen Kollegialorgans nicht abgewartet werden kann, darf die Bürgermeister:in unter eigener Verantwortung notwendige Verfügungen treffen. Vorab ist der Magistratsdirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, anschließend ist dem Kollegialorgan unverzüglich zu berichten. Verweigert dieses die nachträgliche Zustimmung, sind die Maßnahmen soweit möglich rückgängig zu machen.

Kann in dringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden, kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen.

§ 47 Vertretung des Bürgermeisters

Bei Verhinderung der Bürgermeister:in bestimmt der Stadtsenat, welche Stellvertreter:in die Vertretung übernimmt. Fehlt eine solche Bestimmung, richtet sich die Reihenfolge nach der Bestellung gemäß Verhältniswahl. Gleiches gilt beim vorzeitigen Ausscheiden bis zum Amtsantritt einer neuen Bürgermeister:in.

Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters bestimmt der Stadtsenat allgemein, welcher der Bürgermeister-Stellvertreter den Bürgermeister zu vertreten hat. Andernfalls ist zur Vertretung der Bürgermeister-Stellvertreter berufen, der gemäß § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge der Bestellung der nächste ist. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den anderen Bürgermeister-Stellvertreter und in weiterer Folge durch den jeweils nach § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge nächsten Stadtrat. Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgermeisters bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters.

§ 48 Der Stadtsenat

Der Stadtsenat fungiert als ständiger Ausschuss für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten. Darüber hinaus besorgt er jene Aufgaben, die ihm durch Gesetz oder Gemeinderatsbeschluss übertragen werden.

Der Stadtsenat ist der ständige Ausschuß des Gemeinderates für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten und hat überdies die Aufgaben zu besorgen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates (§ 40) zukommen.

§ 49 Die Ausschüsse des Gemeinderates

Die Ausschüsse bereiten Beschlüsse des Gemeinderates vor und können im Rahmen einer Ermächtigung auch selbst an dessen Stelle entscheiden. Bei eigenständiger Beschlussfassung sind sie an die allgemeinen Beschlüsse des Gemeinderates gebunden. Der Ausschussvorsitz muss gefasste Beschlüsse unverzüglich samt Akten an die Bürgermeister:in zur Durchführung weiterleiten.

(1)Die Ausschüsse des Gemeinderates sind berufen, in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorzubereiten und auch an dessen Stelle selbst Beschlüsse zu fassen, soweit sie hiezu vom Gemeinderat ermächtigt sind (§ 40).
(2)Die Ausschüsse sind bei ihrer Beschlußfassung an die für die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten vom Gemeinderat gefaßten allgemeinen Beschlüsse gebunden.
(3)In den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuß die Beschlußfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, ist der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluß unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln.

§ 49a Der Kontrollausschuß

Der Kontrollausschuss berät Prüfberichte des Stadtrechnungshofes vor, erteilt Prüfungsaufträge und nimmt Berichte über abgeschlossene Prüfungen zur Kenntnis. Seine Mitglieder dürfen Anfragen an die Bürgermeister:in und die Ressortführenden richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf — die Befragten müssen persönlich an der Sitzung teilnehmen. Bei der öffentlichen Behandlung ist auf den Schutz personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse zu achten.

(1)Dem Kontrollausschuss kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu:1.die Vorberatung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofes über den Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes;2.die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes;3.die Beratung von Prüfberichten, die vom Stadtrechnungshof im Auftrag des Bürgermeisters oder vom Landesrechnungshof erstattet werden;4.die Erteilung von Prüfungsaufträgen an den Stadtrechnungshof;5.die Kenntnisnahme von Prüfungsaufträgen einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion an den Stadtrechnungshof;6.die Kenntnisnahme von Prüfberichten über die im Auftrag des Kontrollausschusses oder einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion oder von Amts wegen vorgenommenen Prüfungen des Stadtrechnungshofes.
(2)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen.
(3)Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch den Stadtrechnungshof begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist.
(4)Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, dass schutzwürdige personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für Veröffentlichungen.

§ 50 Die Allgemeine Berufungskommission

Die Allgemeine Berufungskommission entscheidet über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide der Bürgermeister:in in bundesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Sie ist zugleich sachlich zuständige Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften.

§ 51 Der Magistrat

Der Magistrat besorgt die Geschäfte der Stadt nach den Weisungen der Bürgermeister:in.

Die Geschäfte der Stadt werden nach den Weisungen des Bürgermeisters durch den Magistrat besorgt.

§ 52 Stadtrechnungshof

Der Stadtrechnungshof besteht aus der Direktor:in, deren Stellvertreter:in und weiteren Bediensteten nach Maßgabe des Stellenplans. Die Stadtrechnungshofdirektor:in ist bei der Kontrolltätigkeit weisungsfrei und darf zur Sicherstellung der Unabhängigkeit Vorschläge zu den den Stadtrechnungshof betreffenden Teilen des Voranschlags einbringen. Sachverständige können bei Bedarf hinzugezogen und zur Verschwiegenheit verpflichtet werden.

(1)Der Stadtrechnungshof besteht aus dem Stadtrechnungshofdirektor, dem Direktor-Stellvertreter und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter, die dem Stadtrechnungshof nach Maßgabe des Dienstposten- und Stellenplanes beizustellen sind.
(2)Im Fall der Verhinderung des Stadtrechnungshofsdirektors kommen seine Rechte und Pflichten dem Direktor-Stellvertreter zu. Der Direktor-Stellvertreter ist vom Stadtsenat (§ 36 Abs 2 lit h) aus dem Kreis der Bediensteten, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, zu bestellen. Erfolgt keine Bestellung oder ist auch diese Person verhindert, vertritt den Stadtrechnungshofdirektor der ranghöchste Bedienstete des Stadtrechnungshofes, der eine Prüftätigkeit ausübt, bei gleichem Rang entscheidet das Lebensalter. Dies gilt auch, wenn das Amt des Stadtrechnungshofsdirektors oder des Direktor-Stellvertreters vakant ist.
(3)Der Stadtrechnungshofsdirektor ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen gebunden. Bedienstete, die für den Stadtrechnungshof eine Prüftätigkeit ausüben, sind in diesen Angelegenheiten nur an die Weisungen des Stadtrechnungshofsdirektors gebunden.
(4)Vor der Weiterleitung des Voranschlagentwurfs an den Gemeinderat (§ 66 Abs 1) hat der Bürgermeister Vorschläge des Stadtrechnungshofdirektors hinsichtlich jener Teilbereiche des Voranschlags und des Stellenplans einzuholen, die den Stadtrechnungshof betreffen. Diese Vorschläge sind gemeinsam mit dem Voranschlagsentwurf dem Gemeinderat zu übermitteln. Die Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen des Stadtrechnungshofes sind im Voranschlag vollständig auf einem eigenen Ansatz zu erfassen.
(5)Mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles kann der Stadtrechnungshof geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Die Sachverständigen sind, wenn dies nicht schon für die Erstattung von Gutachten der geforderten Art im allgemeinen geschehen ist, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet, die ihnen auf Grund dieser Tätigkeit zugänglich werden.
(6)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Stadtrechnungshofes zu unterrichten.
(7)Der Stadtrechnungshofdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Gemeinderates und des Kontrollausschusses teilzunehmen. An den Sitzungen des Stadtsenates und der übrigen Ausschüsse des Gemeinderates ist der Stadtrechnungshofdirektor nur insoweit berechtigt teilzunehmen, als Geschäftsstücke behandelt werden, die den Stadtrechnungshof betreffen.

§ 52a Aufgaben des Stadtrechnungshofes

Der Stadtrechnungshof prüft die Gebarung der Stadt, ihrer Unternehmungen, Beteiligungen sowie von Stiftungen und Fonds, die von Organen der Stadt verwaltet werden. Prüfungen erfolgen auf Auftrag des Gemeinderates, einer Fraktion, des Kontrollausschusses, der Bürgermeister:in oder von Amts wegen. Rechnungsabschluss und Jahresrechnungen sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen; Bauprojekte ab Gemeinderatszuständigkeit unterliegen einer Projektkontrolle vor der Beschlussfassung.

(1)Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung der Gebarung a)der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches; b)der städtischen Unternehmungen;c)der Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen;d)der Stiftungen, Fonds und Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die von Organen der Stadt verwaltet werden.e)sonstiger Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann der Stadtrechnungshof im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden.
(2)Die Prüfungen durch den Stadtrechnungshof sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses, des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, den Stadtrechnungshof zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlass um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen.
(3)Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen.
(4)Dem Stadtrechnungshof obliegt die Prüfung von im Projektstadium befindlichen Bauführungen aller Art, aus der der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen und deren Beschlussfassung dem Gemeinderat zukommt (Projektkontrollen). Die Prüfung hat vor Beschlussfassung der Projekte im Gemeinderat zu erfolgen. Die Beratung des Prüfberichts hat im Gemeinderat im Rahmen der Beratungen über die Bauführung zu erfolgen. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art der Prüfung, das Verfahren der Prüfung und die Prüfobjekte zu treffen. In dieser Verordnung sind auch die Voraussetzungen festzulegen, unter denen der Gemeinderat die Beschlussfassung über Projekte auch ohne vorangehende Prüfung durch den Stadtrechnungshof vornehmen kann.

§ 52b Prüftätigkeit und Berichte

Prüfungen erstrecken sich auf ziffernmäßige Richtigkeit, Vorschriftenkonformität sowie Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit. Prüfberichte werden dem auftraggebenden Organ und der Magistratsdirektion direkt zugeleitet und gleichzeitig auf der städtischen Homepage veröffentlicht. Die geprüfte Stelle muss binnen Jahresfrist über den Vollzug der Empfehlungen berichten, und der Stadtrechnungshof erstattet halbjährlich einen Bericht über eingetroffene Vollzugsmeldungen an den Kontrollausschuss.

(1)Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.
(2)Eine unmittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung oder die Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen (§ 52a Abs 1) steht dem Stadtrechnungshof nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, dass die Amtstätigkeit bzw der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine personenbezogenen Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
(3)Der Stadtrechnungshof hat mit allen seiner Kontrolle unterliegenden Stellen unmittelbar Kontakt zu halten und das Verfahren bei seinen Prüfungen selbst zu bestimmen.
(4)Die Prüfungen sind dem Stadtrechnungshof in jeder Weise zu ermöglichen, sowie alle gewünschten Auskünfte unverzüglich zu erteilen und jedem Verlangen unverzüglich zu entsprechen, das zum Zweck der Durchführung einer Prüfung im einzelnen Fall gestellt wird.
(5)Der Stadtrechnungshof hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters oder einer Fraktion (§ 52a Abs 2) auch dem Kontrollausschuss, zu berichten. Der Prüfbericht ist den Organen unmittelbar zuzuleiten.
(6)Gleichzeitig mit der Übermittlung des Prüfberichtes an die Organe ist der Prüfbericht über die Homepage der Stadt Salzburg im Internet zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Schutz schutzwürdiger personenbezogener Daten und auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu treffen.
(7)Die geprüfte Stelle ist verpflichtet, binnen Jahresfrist ab Kenntnisnahme des Berichtes durch das zuständige Organ dem Stadtrechnungshof über den Vollzug der Empfehlungen zu berichten (Vollzugsbericht). Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuss halbjährlich einen Bericht über die eingetroffenen Vollzugsmeldungen zu erstatten.
(8)Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Stadtrechnungshofes vorzulegen.

§ 53 Instanzenzug

In bundesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet die Allgemeine Berufungskommission über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeister:in. In landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist hingegen keine Berufung zulässig.

Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters hat in jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen und in denen der Instanzenzug nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, die Allgemeine Berufungskommission zu entscheiden. In jenen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen, ist keine Berufung zulässig.

§ 53a Bürgerabstimmung

Der Gemeinderat kann eigene Beschlüsse einer Bürgerabstimmung unterziehen; bei wesentlichen Änderungen des Schutzes stadtbildprägender Landschaften ist dies verpflichtend. Abgaben, Wahlen, Personalangelegenheiten, Bescheide und Verordnungen sind von der Bürgerabstimmung ausgenommen. Bis zum Vorliegen des Ergebnisses wird der betreffende Beschluss nicht wirksam.

(1)Beschlüsse des Gemeinderates können, wenn es dieser beschließt, zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für jenen, über welchen die Abstimmung erfolgt. Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften, insbesondere über die Herausnahme von Flächen aus dem davon erfassten Bereich ohne einen weitestgehend gleichwertigen Flächenersatz, sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Bescheide und Verordnungen dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein.
(2)Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam.
(3)Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

§ 53b Durchführung der Bürgerabstimmung

Die Bürgerabstimmung wird von der Bürgermeister:in im Amtsblatt ausgeschrieben, wobei der Abstimmungstag ein Sonn- oder Feiertag innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag sein muss. Abgestimmt wird mittels amtlichem Stimmzettel mit Ja/Nein-Option, auf dem der vollständige Beschlusstext abgedruckt ist. Die Durchführung richtet sich sinngemäß nach den Vorschriften für die Gemeinderatswahl.

(1)Die Bürgerabstimmung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Tag der Abstimmung und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist der Tag, an dem der Gemeinderat die Durchführung einer Bürgerabstimmung beschlossen hat. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen.
(2)Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung” unter Beisetzung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der gefaßte Beschluß in vollem Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
(3)Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Länge des Beschlußantrages zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen.
(4)Für die Durchführung der Bürgerabstimmung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden.

§ 53c Wirkung

Lautet die Mehrheit der gültigen Stimmen auf 'Nein', darf der betreffende Beschluss nicht mehr vollzogen werden. Das Ergebnis wird von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt kundgemacht und für drei Monate auch im Internet bereitgestellt.

(1)Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden.
(2)Das Ergebnis der Bürgerabstimmung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen.

§ 53d Bürgerbefragung, Bürgerbegehren

Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können durch eine Bürgerbefragung der Bevölkerung vorgelegt werden, wobei Abgaben, Wahlen, Personalangelegenheiten und Bescheide ausgenommen sind. Eine Bürgerbefragung findet auf Gemeinderatsbeschluss, Anordnung der Bürgermeister:in oder auf Antrag von mindestens 2.000 berechtigten Personen statt. Zielt der Antrag auf eine bestimmte Beschlussfassung des Gemeinderates ab, gilt er als Bürgerbegehren.

(1)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein.
(1)(1a)Bürgerbefragungen und Bürgerbegehren können für das gesamte Stadtgebiet, oder wenn der Bürgermeister dies anordnet oder der Gemeinderat dies beschließt und sich der Gegenstand ausschließlich auf einzelne oder mehrere Stadteile bezieht, auch nur für diese durchgeführt werden.
(2)Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen unterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand (Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates), gilt sie als Bürgerbegehren. Diesfalls ist der Antrag als Bürgerbegehren zu bezeichnen. Er hat den Wortlaut des gewünschten Beschlusses des Gemeinderates oder zumindest eine genaue inhaltliche Darstellung desselben zu enthalten.
(3)Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären.

§ 53e Antragstellung und Unterstützungserklärungen

Den Antrag auf Bürgerbefragung kann jede wahlberechtigte Person stellen; für die benötigten 2.000 Unterstützungserklärungen ist je Person Familienname, Geburtsdatum und Hauptwohnsitz auf fortlaufend nummerierten Listen anzuführen. Bei 200 gültigen Unterstützungen kann vorab eine inhaltliche Prüfung durch die Hauptwahlbehörde beantragt werden. Unterstützungserklärungen, die länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht abgegeben.

(1)Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs 5) zurückgezogen werden.
(2)Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. Der Gemeinderat kann durch Verordnung ein Musterformular für die Listen festlegen.
(3)Eine auf die inhaltliche Zulässigkeit beschränkte Vorprüfung des Antrages durch die Hauptwahlbehörde kann bei Vorliegen von 200 gültigen Unterstützungserklärungen beim Bürgermeister beantragt werden.
(3)(3a)Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 53d Abs 2 ist der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat.
(3)(3b)Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen gemäß Abs 3 oder § 53d Abs 2 deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen.
(4)Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt.
(5)Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen.

§ 53f Wirkung der Antragstellung

Ab Rechtskraft des Bescheids, der eine Bürgerbefragung oder ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug Beschlüsse fassen, die die angestrebte Maßnahme unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden. Für solche Beschlüsse gelten dieselben Erfordernisse wie für die Geschäftsordnung.

Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Hauptwahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) für zulässig erklärt wird, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für die Geschäftsordnung des Gemeinderates.

§ 53g Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens)

Die Bürgerbefragung wird im Amtsblatt ausgeschrieben, wobei der Abstimmungstag ein Sonn- oder Feiertag innerhalb von drei Monaten nach dem Stichtag sein muss. Die Frage ist eindeutig so zu fassen, dass eine klare Ja/Nein-Antwort oder die Wahl zwischen Alternativen möglich ist. Die Durchführung richtet sich sinngemäß nach dem Gemeindewahlrecht, wobei kein Auflageverfahren stattfindet.

(1)Die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde. Die Ausschreibung der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich nach der Entscheidung, dass eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) durchzuführen ist, zu erfolgen.
(2)Die Ausschreibung hat den Abstimmungstag und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist jener Tag, an dem die Entscheidung über die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) getroffen wurde (Beschluss des Gemeinderates, Anordnung des Bürgermeisters, Erlassung des Bescheides der Hauptwahlbehörde).
(3)Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel ist als ‚Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung’ oder, wenn es sich um ein Bürgerbegehren handelt, als ‚Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren’ unter Beifügung des Abstimmungstages zu bezeichnen. Die Frage (das Begehren), die (das) zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie (es) entweder mit Ja oder Nein beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Alternativen entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Für die Größe des Amtlichen Stimmzettels gelten die Bestimmungen des § 53b Abs. 3 sinngemäß.
(4)Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Auflageverfahren sowie ein Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren haben nicht stattzufinden. Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag zugrunde, ist der Antragsteller berechtigt, in jede Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die er spätestens am 10. Tag vor dem Abstimmungstag der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen hat.

§ 53h Kundmachung und Wirkung

Das Befragungsergebnis wird im Amtsblatt kundgemacht und für drei Monate im Internet bereitgestellt. Wird bei einem Bürgerbegehren die gewünschte Beschlussfassung mehrheitlich bejaht, muss der Gemeinderat die Angelegenheit in öffentlicher Sitzung beraten und darüber beschließen. Eine etwaige Delegation an Stadtsenat, Ausschüsse oder Bürgermeister:in greift in diesem Fall nicht.

Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen. Wird bei einem Bürgerbegehren die Frage, ob ein bestimmter Beschluß des Gemeinderates gefaßt werden soll, mehrheitlich bejaht, so bildet dies einen Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung. Eine allfällige Übertragung von Angelegenheiten bestimmter Art zur Besorgung für den Gemeinderat nach § 40 Abs. 2 an den Stadtsenat, einen Ausschuß des Gemeinderates oder den Bürgermeister gilt in diesem Fall nicht.

§ 53i Volksbefragungsgesetz

Findet gleichzeitig eine Bürgerbefragung nach dem Stadtrecht und eine Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz statt, gelten die Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die gleichzeitige Durchführung sinngemäß.

Wird eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz gleichzeitig mit einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz durchgeführt, gilt das III. Hauptstück der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz und an die Stelle der Landtagswahl die Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz tritt.

§ 53j Stadtumfrage

Durch eine Stadtumfrage kann die Bürgermeister:in oder der Gemeinderat die Meinung von Personen mit Wohnsitz in Salzburg erheben, wobei die Umfrage auf bestimmte Stadtteile oder Altersgruppen beschränkt werden kann. Personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum und Adresse dürfen verarbeitet werden, solange kein Widerspruch vorliegt. Auch auf Antrag von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen ist eine Stadtumfrage durchzuführen.

(1)Der Bürgermeister oder der Gemeinderat können durch eine Stadtumfrage die Meinung zu Fragen der Gemeindevollziehung von Personen, die in der Stadt Salzburg einen Wohnsitz gemeldet haben, erheben. Die Umfrage kann auf Personen mit Adressen in bestimmten Stadtteilen oder auf bestimmte Altersgruppen beschränkt werden. Zu diesem Zweck dürfen folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden, wenn und soweit die betroffene Person der Verarbeitung nicht widersprochen hat:–Namen,–Geburtsdatum,–Adresse.Die Umfrage kann in jeder technisch möglichen Weise durchgeführt werden, wobei durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen ist, dass ein möglichst unverfälschtes Meinungsbild der Befragten erzielt wird und alle datenschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Über das Ergebnis der Umfrage ist in geeigneter Weise zu informieren.
(2)Eine Stadtumfrage ist auch auf Grundlage eines von mindestens 2.000 teilnahmeberechtigten Personen unterstützten Antrags durchzuführen. § 53e Abs 2 ist hinsichtlich der Beurteilung, ob die erforderliche Anzahl an Unterstützungserklärungen vorliegt, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass alle in der Stadt Salzburg gemeldeten Personen den Antrag unterstützen können.

§ 53k Bürgerräte

Der Gemeinderat kann Bürgerräte zu bestimmten Themen der Gemeindeverwaltung einrichten, deren Mitglieder im Zufallsverfahren aus den in Salzburg gemeldeten Personen ausgewählt werden. Die Teilnahme ist freiwillig; der erarbeitete Bürgerratsbericht wird in einer Gemeinderatssitzung präsentiert. Nähere Bestimmungen zu Einberufung und Arbeitsweise können per Verordnung geregelt werden.

Der Gemeinderat kann die Einrichtung von Bürgerräten zu bestimmten Themen der Gemeindevollziehung beschließen. In Bürgerräten diskutieren im Zufallsverfahren ausgewählte Personen, die in der Stadt Salzburg gemeldet sind (Mitglieder), die vom Gemeinderat beschlossene Fragestellung und erstellen dazu einen Bericht, der in einer Sitzung des Gemeinderates präsentiert wird (Bürgerratsbericht). Zur Auswahl der Mitglieder des Bürgerrates kann der Gemeinderat die im § 53j Abs 1 genannten Daten verarbeiten. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Bürgerrat besteht nicht. Nähere Bestimmungen zur Einberufung und Geschäftsordnung der Bürgerräte sowie zur Erstellung des Bürgerratsberichtes kann der Gemeinderat durch Verordnung erlassen.

§ 54 Abgabenausschreibung

Die Beschlussfassung über Gemeindeabgaben und die damit zusammenhängenden allgemeinen Vorschriften obliegt dem Gemeinderat, soweit die Stadt nach finanzrechtlichen Bestimmungen dazu ermächtigt oder verpflichtet ist.

Soweit die Stadt nach den finanzrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes ermächtigt oder verpflichtet ist, obliegt die Beschlußfassung hierüber und über die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Vorschriften dem Gemeinderat.

§ 55 Abgabeneinhebung

Die Durchführung der Abgabenbeschlüsse kommt der Bürgermeister:in zu, die dafür dem Gemeinderat verantwortlich ist.

(1)Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu.
(2)In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich.

§ 56 Vermögensverwaltung

Das Gemeindevermögen ist sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Abweichungen vom bestmöglichen Gegenwert sind zulässig, wenn für die Bürger:innen ein Mehrwert im Sinne öffentlicher Interessen entsteht. Ein Anspruch auf den Abschluss ausschließlich begünstigender Rechtsgeschäfte besteht nicht.

(1)Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten; diese Gesichtspunkte gelten auch dann als gewahrt, wenn die Stadt bei Verfügungen über ihr Vermögen nicht den größtmöglichen Gegenwert erzielt, jedoch für die Bürger einen Mehrwert im Sinn öffentlicher Interessen schaffen kann.
(2)Eine Verpflichtung der Gemeinde zum Abschluss ausschließlich oder überwiegend begünstigender Rechtsgeschäfte (zB Schenkungen, Förderungsverträge) besteht nicht. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Abschluss solcher Verträge richtet sich nach den allgemein für den Abschluss von Rechtsgeschäften geltenden Bestimmungen.

§ 57 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten

Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder absehbar benötigt werden. Veräußerungen sind nur zulässig, wenn die Stadt die betreffenden Werte absehbar nicht braucht; der Erlös ist für Vermögenserhaltung, Rücklagenbildung oder Schuldentilgung zu verwenden.

(1)Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden.
(2)Die Stadt darf nur Vermögenswerte veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur Erhaltung der übrigen Vermögenswerte, zur Rücklagenbildung oder zur außerordentlichen Tilgung von Schulden zu verwenden.

§ 58 Darlehensaufnahme

Darlehen darf die Stadt nur für investive Ausgaben, die zu einer Erhöhung der Aktiva führen, oder zur Umschuldung aufnehmen. Voraussetzung ist die Vereinbarkeit der Tilgungsverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit. Für jedes Darlehen muss ein Tilgungsplan erstellt werden.

(1)Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung von solchen Auszahlungen der investiven Gebarung, die zu einer Erhöhung der Aktiva der Stadt führen, oder zur Umschuldung bestehender Darlehen notwendig ist und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit im Einklang stehen.
(2)Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen, in dem eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorgesehen ist.

§ 59 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung

Darlehen darf die Stadt nur bei besonderem öffentlichen Interesse gewähren, wobei der Nachweis ordnungsgemäßer Verzinsung und Tilgung durch die Schuldner:in erforderlich ist. Aus sozialen Gründen kann bei Mietkautionsdarlehen von diesen Voraussetzungen abgewichen werden. Für Bürgschaften gelten dieselben Grundsätze.

(1)Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. Von diesen Voraussetzungen kann aus sozialen Gründen bei der Gewährung von Darlehen, die zur Begleichung von in mietrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Kautionen bestimmt sind, abgewichen werden.
(2)Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen.

§ 60 Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen

Für Beteiligungen an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gelten dieselben Voraussetzungen wie für deren Errichtung. Die Vertretung der Stadt obliegt grundsätzlich der Bürgermeister:in, wobei der Stadtsenat die Haltung bei Organlbestellungen, Satzungsänderungen und Bezügefragen festlegt.

(1)Für die Beteiligung der Stadt an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß.
(2)Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Stadtsenat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in der General- oder Hauptversammlung u. dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u. dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Entschädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen, ist durch den Stadtsenat festzulegen.

§ 61 Übersicht über das Gemeindevermögen

Die Bürgermeister:in hat eine laufend aktualisierte Übersicht über das gesamte städtische Vermögen einschließlich Darlehen, Beteiligungen und sonstiger Aktiven und Passiven zu führen. Für Stiftungs- und Fondsvermögen sind getrennte Übersichten zu erstellen.

(1)Der Bürgermeister hat eine ständig auf dem laufenden zu haltende Übersicht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt, über die aufgenommenen Darlehen, über die gewährten Darlehen und Bürgschaftsleistungen, über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, über alle sonstigen Aktiven und Passiven sowie über die mit dem Vermögen verbundenen Gerechtsame und Lasten zu führen.
(2)Über das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen sowie über das Vermögen rechtlich selbständiger Stiftungen und Fonds sind getrennte Übersichten zu führen.

§ 62 Errichtung und Führung

Erwerbswirtschaftliche Unternehmungen dürfen nur errichtet werden, wenn ein öffentliches Interesse vorliegt und sie in angemessenem Verhältnis zum Bedarf und zur Leistungsfähigkeit der Stadt stehen. Die Zuerkennung der Unternehmenseigenschaft erfolgt durch den Gemeinderat; die Unternehmungen haben nach kaufmännischen Grundsätzen zu wirtschaften. Die Aufsicht übt die Bürgermeister:in aus.

(1)Die Stadt darf erwerbswirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmungen nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur Leistungsfähigkeit der Stadt stehen.
(2)Die Eigenschaft als Unternehmung wird vom Gemeinderat zuerkannt. Er kann hiebei bestimmen, daß die Unternehmungen als Sondervermögen der Stadt zu führen sind; Rechtspersönlichkeit kommt ihnen nicht zu. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen.
(3)Die Unternehmungen stehen unter fachlicher Leitung und führen selbständig ihre laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte.
(4)Die Aufsicht über die Unternehmungen obliegt dem Bürgermeister.

§ 63 Satzungen der Unternehmungen

Einrichtung und Geschäftsführung der Unternehmungen sind durch Satzungen zu regeln, die insbesondere Wertgrenzen für Vermögensverfügungen, Darlehensaufnahme und Vertragsabschlüsse festlegen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Unternehmensleiter:innen zu eigenständigen Maßnahmen im Rahmen des Voranschlags ermächtigt, damit ein kaufmännischer Betrieb gewährleistet bleibt.

Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Unternehmungen sind in Geschäftsordnungen (Satzungen) zu treffen (§§ 34, 40). Die Geschäftsordnungen haben insbesondere auch zu bestimmen, innerhalb welcher Wertgrenzen (§ 40 Abs. 2) die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Betriebsvermögen, Abschreibung von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche, Aufnahme von Darlehen und Leistungen von Bürgschaften, Führung von Prozessen, Abschluß und Auflösung von Verträgen sowie Abschluß von Sondertarifübereinkommen einem besonderen Ausschuß (§§ 40, 49) übertragen wird. Weiters ist in den Geschäftsordnungen zu bestimmen, inwieweit zum Zwecke der kaufmännischen Führung der Unternehmungen Bedienstete der Stadt als Leiter der Unternehmungen im Rahmen des Voranschlages zu Maßnahmen der genannten Art ermächtigt sind, wobei die Ermächtigung jedenfalls in einem solchen Ausmaß zu erteilen ist, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können.

§ 64 Anstalten und Betriebe

Einrichtungen, denen nicht die Unternehmenseigenschaft zuerkannt wurde, können als städtische Anstalten oder Betriebe geführt werden. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über vollständige Rechnungsführung verfügen und mindestens zur Hälfte kostendeckend wirtschaften. Deren Leiter:innen sind für laufende Betriebsgeschäfte bis zu einer festgelegten Grenze weisungsfrei.

(1)Einrichtungen, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft als Unternehmung zuerkannt wurde (§ 62 Abs. 2), können durch Beschluß des Gemeinderates als städtische Anstalten oder Betriebe geführt werden. Das Nähere über die Organisation und die Führung dieser Einrichtungen hat der Gemeinderat in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu bestimmen.
(2)Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der weisungsfreien Geschäftsführung des Betriebsleiters zu unterrichten. Er hat den Betriebsleiter abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.

§ 65 Voranschlag

Grundlage der Haushaltsführung ist der jährliche Voranschlag, der unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplans zu erstellen ist. Mittelverwendung und -aufbringung sind nach der VRV 2015 darzustellen. Angestrebt wird ein ausgeglichener Haushalt, wobei ein Fehlbetrag durch vorhandene liquide Mittel gedeckt werden kann.

(1)Grundlage für die Führung des Ergebnis- und Finanzierungshaushaltes ist der Voranschlag. Der Voranschlag ist für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr unter Berücksichtigung des mittelfristigen Finanzplanes (§ 65a) zu erstellen.
(2)Im Voranschlag sind die Mittelverwendung und Mittelaufbringung des kommenden Finanzjahres nach den Bestimmungen der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) darzustellen.
(3)Bei der Erstellung des Voranschlages ist ein ausgeglichener Haushalt anzustreben. Der Haushalt ist ausgeglichen, wenn die Summe der Einzahlungen im Finanzierungsvoranschlag jener der Auszahlungen entspricht. Der Haushaltsausgleich ist auch bei einem negativen Saldo gegeben, wenn die Differenz zwischen Einzahlungen und Auszahlungen aus dem prognostizierten Bestand der liquiden Mittel (§ 20 VRV 2015) zu Beginn des Voranschlagszeitraums bedeckt werden kann.

§ 65a Mittelfristiger Finanzplan

Der Gemeinderat beschließt einen mittelfristigen Finanzplan für fünf Jahre, wobei das laufende Finanzjahr den Planungsbeginn bildet. Auch für diesen Finanzplan gilt das Ziel eines ausgeglichenen Haushalts.

Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf Finanzjahren zu beschließen, wobei das laufende Finanzjahr jeweils das erste Jahr der Planungsperiode darstellt. Die Bestimmungen des § 65 Abs 3 über den ausgeglichenen Haushalt gelten sinngemäß auch für den mittelfristigen Finanzplan.

§ 66 Feststellung des Voranschlags

Spätestens sechs Wochen vor Jahresbeginn muss die Bürgermeister:in dem Gemeinderat den Voranschlagsentwurf vorlegen. Der Entwurf ist eine Woche lang öffentlich zur Einsicht aufzulegen, wobei alle Personen mit Hauptwohnsitz in der Stadt schriftliche Anregungen einbringen können. Der Gemeinderat beschließt den Voranschlag und legt dabei die gegenseitige Deckungsfähigkeit der einzelnen Ansätze fest.

(1)Der Bürgermeister hat spätestens sechs Wochen vor Beginn jedes Finanzjahres dem Gemeinderat den Entwurf eines Voranschlags vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist.
(2)Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Voranschlags durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können alle Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Stadt haben, schriftliche Anregungen beim Magistrat einbringen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind.
(3)Der Voranschlag ist vom Gemeinderat zu beschließen.
(4)Im Zusammenhang mit der Beschlussfassung über den Voranschlag hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im Voranschlag enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind.

§ 67 Voranschlagsprovisorium

Liegt zu Jahresbeginn noch kein beschlossener Voranschlag vor, ist die Bürgermeister:in bis zur Beschlussfassung zur vorläufigen Haushaltsführung ermächtigt.

Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag vom Gemeinderat noch nicht beschlossen, ist der Bürgermeister bis zu dieser Beschlussfassung ermächtigt

§ 68 Vollziehung des Voranschlages, Nachtragsvoranschlag

Die Voranschlagsansätze sind für die Gebarung bindend und nach den Grundsätzen sparsamer Verwaltung zu vollziehen. Jede Auszahlungsanordnung bedarf einer Gegenzeichnung; Kreditübertragungen und über- oder außerplanmäßige Ausgaben erfordern einen Beschluss des Gemeinderates. Bei wesentlicher Verschlechterung der Finanzlage muss die Bürgermeister:in einen Nachtragsvoranschlag vorlegen.

(1)Die Ansätze des Voranschlages sind für die Gebarung bindend. Die Vollziehung hat nach den Grundsätzen der sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung zu erfolgen. Überschreitungen einzelner Ansätze dürfen vom Bürgermeister in dringenden Fällen unter den Voraussetzungen des § 46 vorgenommen werden. Die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates ist unverzüglich einzuholen.
(2)Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch jene Dienststelle des Magistrats, die mit der Evidenthaltung der Auszahlungsgebarung betraut ist.
(3)Die Verwendung von Auszahlungen für andere als die im Voranschlag dafür vorgesehene Zweckbestimmung bedarf einer Kreditübertragung (Virement), die vom Gemeinderat oder einem gemäß § 40 Abs 2 ermächtigten Organ zu beschließen ist. Mit dem Beschluss des Virements gilt gleichzeitig auch eine mit der Auszahlung verbundene Aufwendung als mitbeschlossen.
(4)Der Bürgermeister ist ermächtigt, während des Finanzjahres unterjährige Änderungen einschließlich der Neueröffnung von Konten und Ansätzen vorzunehmen, soweit dies unter Beibehaltung der im Voranschlag dafür vorgesehenen Zweckbestimmung erfolgt (verrechnungstechnische Richtigstellung). Solche verrechnungstechnischen Richtigstellungen sind dem Gemeinderat bei der Vorlage des Rechnungsabschlusses zur Kenntnis zu bringen.
(5)Wenn eine Mittelverwendung gemäß Abs 3 nicht bedeckt werden kann, kann der Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters finanzierungswirksame Mittelverwendungen beschließen, die 1.ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen) oder2.die im Voranschlag vorgesehenen Beträge übersteigen (überplanmäßige Mittelverwendung).Beschlüsse nach Z 1 oder 2 dürfen nur gefasst werden, wenn die Bedeckung der Mittelverwendung sichergestellt ist. Eine solche Bedeckung ist auch gegeben, wenn liquide Mittel ohne Zweckbindung in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen.
(6)Wenn beabsichtigte Mittelverwendungen nach den vorstehenden Bestimmungen nicht vorgenommen werden können, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag unter sinngemäßer Anwendung der §§ 65 und 66 vorzulegen. Ein Nachtragsvoranschlag ist auch vorzulegen, wenn die Entwicklung der Auszahlungen und Einzahlungen im laufenden Finanzjahr zeigt, dass sich der Geldfluss der voranschlagswirksamen Gebarung in einem Ausmaß verschlechtern wird, das durch den Bestand an liquiden Mitteln nicht gedeckt werden kann.
(7)Der Gemeinderat kann den Bürgermeister ermächtigen, Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenstärker) aufzunehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung und der Rückzahlungszeitraum ein Jahr nicht übersteigen. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer Ermächtigung noch nicht zurückgezahlt wurden, sind bei der Ermittlung der Gesamtsumme einzurechnen.

§ 69 Rechnungsabschluss

Spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres ist dem Gemeinderat der Rechnungsabschluss über die gesamte Gebarung einschließlich der Unternehmungen, Fonds und Stiftungen vorzulegen. Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Wie beim Voranschlag ist eine öffentliche Auflage mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen.

(1)Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens vier Monate nach Ablauf des Finanzjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluss über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um drei Wochen überschritten werden.
(2)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluss sinngemäß Anwendung.

§ 70 Bürgerbrief

Österreichische Staatsbürger:innen mit Wohnsitz in Salzburg, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, können durch Verleihung des Bürgerbriefes geehrt werden. Bei der Verleihung legen die Geehrten vor der Bürgermeister:in ein Gelöbnis ab, das Wohl der Stadt zu fördern. Sonderrechte oder -pflichten entstehen dadurch nicht.

(1)Österreichische Staatsbürger, die sich um die Stadt Salzburg verdient gemacht haben und die in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, können durch Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg geehrt werden.
(2)Anläßlich der Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg haben diese Personen vor dem Bürgermeister das Gelöbnis abzulegen, das Wohl der Stadt in jeder Weise zu fördern.
(3)Die Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg begründet keine Sonderrechte und Sonderpflichten.

§ 71 Ehrenbürgerbrief

Personen mit besonderen Verdiensten um die Stadt können zu Ehrenbürger:innen ernannt werden und erhalten einen Ehrenbürgerbrief. Auch diese Ehrung begründet weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.

(1)Personen, die sich um die Stadt Salzburg besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten einen Ehrenbürgerbrief.
(2)Die Ernennung zum Ehrenbürger begründet keine Sonderrechte und Sonderpflichten.

§ 72 Medaillen und Ehrenringe

Für hervorragende Leistungen in Kunst, Wissenschaft, Wirtschaft oder öffentlichem Leben mit Bezug zur Stadt Salzburg können Medaillen und Ehrenringe verliehen werden. Die Verleihungsbedingungen und möglichen Abstufungen sind vom Gemeinderat durch Satzung festzulegen, wobei ein Kuratorium aus namhaften Persönlichkeiten für die Vorschläge eingesetzt werden kann.

(1)Die Stadt kann für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der Kunst, der Wissenschaft, der Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens, die in Beziehung zur Stadt Salzburg stehen oder die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, Medaillen und Ehrenringe verleihen.
(2)Die näheren Bestimmungen über die Einführung und die Verleihung der in Abs. 1 genannten Ehrungen sind durch den Gemeinderat in Satzungen festzulegen, durch die für die Erstattung der Verleihungsvorschläge ein aus namhaften Persönlichkeiten zu bildendes Kuratorium eingesetzt werden kann. Die Satzung kann bestimmen, daß die Medaillen und die Ehrenringe in verschiedenen Abstufungen und nur an eine mit Rücksicht auf den Grad der Auszeichnung begrenzte Zahl gleichzeitig lebender Personen verliehen werden. Aus der Bezeichnung der Medaillen oder Ehrenringe hat hervorzugehen, daß es sich um Ehrungen der Stadt Salzburg handelt.

§ 73 Beschlussfassung über die Zu- und Aberkennung von Ehrungen

Bürgerbrief sowie Medaillen und Ehrenringe vergibt der Stadtsenat, Ehrenbürgerschaften der Gemeinderat, jeweils bei Zweidrittel-Anwesenheit. Werden nachträglich Umstände bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden hätten, kann die Auszeichnung aberkannt werden — auch posthum kann eine entsprechende Feststellung getroffen werden.

(1)Die Verleihung des Bürgerbriefes sowie von Medaillen und Ehrenringen erfolgt durch den Stadtsenat, die Ernennung zu Ehrenbürgern durch den Gemeinderat.
(2)Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung des Bürgerbriefes, des Ehrenbürgerbriefes, von Medaillen oder Ehrenringen entgegengestanden wären, oder setzt die ausgezeichnete Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so kann die Auszeichnung von dem nach Abs 1 für die Verleihung zuständigen Organ aberkannt werden. Im Fall der Aberkennung sind Medaillen und Ehrenringe von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
(2)(2a)Werden nach dem Ableben der ausgezeichneten Person Tatsachen bekannt, die den Aberkennungstatbestand des Abs 2 erfüllt hätten, so kann das nach Abs 1 für die Verleihung zuständige Organ dies mit Beschluss feststellen. Eine Verpflichtung zur Rückgabe der Auszeichnung durch die Erben ist damit nicht verbunden.
(3)Für alle in den Abs 1, 2 und 2a angeführten Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Stadtsenates erforderlich.

§ 73a Gratulationen

Die Bürgermeister:in darf zum Zweck von Gratulationen zu Geburten, Hochzeiten, Jubiläen und ähnlichen Anlässen personenbezogene Daten wie Name, Geburtsdatum und Adresse verarbeiten, sofern die betroffene Person nicht widersprochen hat. Diese Daten können auch den Fraktionsvorsitzenden zum Zweck eigener Gratulationen übermittelt werden. Eine Veröffentlichung von Gratulationen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung zulässig.

(1)Der Bürgermeister kann von Personen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben, unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 zum Zweck von Gratulationen aus Anlass einer Geburt, der Volljährigkeit, einer Eheschließung, der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, eines besonderen Jubiläums eines der vorgenannten Anlässe oder aus Anlass einer besonderen sozialen Handlung folgende personenbezogene Daten verarbeiten: den Namen, ehemalige Namen, das Geburtsdatum, die Adresse und den Personenstand einschließlich den Zeitpunkt von dessen Veränderung. Der Bürgermeister kann unter den Voraussetzungen gemäß Abs 2 diese personenbezogenen Daten den Vorsitzenden der Fraktionen des Gemeinderates zum Zweck von Gratulationen, die von ihnen aus einem der im ersten Satz genannten Anlässe vorgenommen werden können, übermitteln.
(2)Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 dürfen nur verarbeitet werden, soweit die Person, der die Gratulation gilt, der Verarbeitung nicht widersprochen hat.
(3)Der Bürgermeister kann Gratulationen veröffentlichen oder für eine Veröffentlichung durch andere sorgen, soweit eine ausdrückliche Einwilligung der Person, der die Gratulation gilt, über Art und Inhalt der Veröffentlichung vorliegt. Im Fall der Gratulation aus Anlass einer Geburt ist für die Veröffentlichung die ausdrückliche Einwilligung durch einen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 74 Aufgaben der Aufsicht

In Angelegenheiten der Landesvollziehung steht der Landesregierung ein Aufsichtsrecht zu, das die Einhaltung von Gesetzen und die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben sicherstellen soll. Zusätzlich darf die Landesregierung die Gebarung auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfen. Die Bürgermeister:in ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Auskünfte zu erteilen, Prüfungen vor Ort zu ermöglichen und erlassene Verordnungen unverzüglich mitzuteilen.

(1)Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu. Dieses Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2)Die Landesregierung hat ferner das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die vorgeschriebene Vorlage an den Gemeinderat unverzüglich vorzunehmen und die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
(3)Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt, soweit sie nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(4)Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Stadt der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen.

§ 75 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit

Gesetzwidrige Verordnungen hebt die Landesregierung nach Anhörung der Stadt durch eigene Verordnung auf. Gesetzwidrige Beschlüsse, Bescheide und Maßnahmen werden von Amts wegen durch Bescheid aufgehoben, wobei erworbene Rechte Dritter soweit möglich zu schonen sind. Geht eine Maßnahme von der Stadt als Trägerin von Privatrechten aus und unterliegt richterlicher Beurteilung, kann die Landesregierung von der Aufhebung absehen.

(1)Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(2)Gesetzwidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse und die in ihrer Durchführung ergangenen Bescheide, gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinarbehörden für die hoheitlich bestellten Bediensteten der Stadt sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Bürgermeisters sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben.
(3)Geht der Beschluß oder die Maßnahme von der Stadt als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen.
(4)Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint.

§ 76 Eingreifen bei Untätigkeit

Erfüllt die Stadt eine gesetzliche Verpflichtung nicht, setzt die Landesregierung per Bescheid eine Frist zur Erfüllung. Nach fruchtlosem Ablauf fasst die Landesregierung die erforderlichen Beschlüsse und trifft die notwendigen Maßnahmen an Stelle der Stadt. Die dabei entstehenden Kosten werden der Stadt in Rechnung gestellt.

(1)Erfüllt die Stadt eine ihr durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Stadt die Landesregierung als Kollegium die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2)Hiedurch erwachsende Barauslagen werden der Stadt zur Erstattung vorgeschrieben.

§ 77 Ausschluß der Vorstellung

Gegen Bescheide in landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist keine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde zulässig.

Gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die dem Bereich der Landesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 B-VG) erhoben werden.

§ 78 Besondere Genehmigungen

Bestimmte finanzielle Maßnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung: Voranschläge ohne ausgeglichenen Haushalt, Bürgschaftsleistungen über einem Prozent der operativen Einzahlungen sowie Immobilien-Leasingverträge außerhalb der EU. Die Genehmigung ist innerhalb von sechs Wochen zu erteilen oder zu versagen; eine Versagung kommt bei Gesetzwidrigkeit oder Gefahr unangemessener finanzieller Belastung in Betracht.

(1)Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen:1.die Feststellung des Voranschlags und allfälliger Nachtragsvoranschläge, wenn der Finanzierungsvoranschlag für sich oder der Nachtragsvoranschlag zusammen mit dem Finanzierungsvoranschlag keinen ausgeglichenen Haushalt vorsieht;2.Bürgschaftsleistungen bei Überschreitung einer Wertgrenze von 1 % der Summe der Einzahlungen der operativen Gebarung;3.Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen.
(2)Die Entscheidung über die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Stadt verbunden ist. Die Landesregierung kann anläßlich der Genehmigung zur Vermeidung einer unangemessenen finanziellen Belastung vorschreiben, bis zu welchem Ausmaß hiebei eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten und Abgabenertragsanteilen, die der Stadt auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder das Land zustehen, zulässig ist und die Stadt verpflichten, gleichzeitig mit der Unterfertigung der über das Darlehen ausgestellten Urkunde eine Abschrift dieser Urkunde der Landesregierung zu übermitteln.
(3)Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs. 1 Z 3) hat die Stadt jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Landesregierung vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 versagt wird.
(4)Weitergehende bundes- und landesgesetzliche Vorschriften, wie sie insbesondere für die Aufnahme von Darlehen im Finanz-Verfassungsgesetz enthalten sind, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

§ 79 Auflösung des Gemeinderates

Bei wiederholter offensichtlicher Gesetzesverletzung trotz begründeter Vorhalte kann die Landesregierung den Gemeinderat auflösen, was auch die Auflösung des Stadtsenates und aller Ausschüsse sowie das Erlöschen der Ämter von Bürgermeister:in und Stadtsenat nach sich zieht. Gleichzeitig ist eine Neuwahl innerhalb von zehn Wochen anzuordnen.

(1)Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 76 Abs. 1 einschreiten mußte.
(2)Die Verfügung der Auflösung hat auch die Auflösung des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie das Erlöschen der Mandate des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte zur Folge.
(3)Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muß vorher auf der Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung gestanden sein.
(4)Zugleich mit der Auflösung hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen anzuordnen.

§ 80 Fortführung der Gemeindegeschäfte

Nach Auflösung des Gemeinderates bestellt die Landesregierung eine erfahrene Person als Gemeindeverwalter:in, die sich auf die unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken hat. Diese Person beruft auch den neugewählten Gemeinderat zur konstituierenden Sitzung ein.

(1)Für die Zeit bis zum Amtsantritt des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters hat die Landesregierung mit der Fortführung der gesamten Gemeindegeschäfte eine Person zu betrauen, die auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung ausreichende Erfahrung besitzt. Für den Fall seiner Verhinderung ist eine weitere Person, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, von der Landesregierung als Vertreter des Gemeindeverwalters zu bestimmen.
(2)Der Gemeinderverwalter hat sich bei seiner Tätigkeit auf die unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.
(3)Ihm obliegt auch die Einberufung des neuen Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung.

§ 81 Parteistellung der Stadt

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Stadt Parteistellung und kann Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof anfechten. Im Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.

(1)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Stadt Parteistellung. Sie ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen sie betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2)Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu.

§ 82 2. Aufsicht des Bundes

Soweit der eigene Wirkungsbereich der Stadt Angelegenheiten der Bundesvollziehung umfasst, übt der Bund das Aufsichtsrecht nach bundesgesetzlichen Vorschriften aus.

Insoweit der eigene Wirkungsbereich der Stadt Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, übt der Bund das Aufsichtsrecht über die Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften aus.

§ 83

In dieser Bestimmung werden die Inkrafttretens-Zeitpunkte verschiedener Gesetzesnovellen von 2007 bis 2012 festgelegt, die Änderungen an zahlreichen Paragraphen des Salzburger Stadtrechts betreffen.

(1)Die §§ 14 Abs 3 und 19 Abs 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(2)Die §§ 20 Abs 3, 42 Abs 2, 49a Abs 1 und 52 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 64/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.
(3)Die §§ 3a, 15 Abs 2 und 2a sowie 53a Abs 1 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 72/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(4)§ 53e Abs 2 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(5)Die §§ 4 Abs 1a, 31 Abs 2, 5 und 6, 31a Abs 2, 5 und 6, 33 Abs 3, 52 Abs 7a und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft.
(6)§ 50 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 48/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
(7)§ 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft.

§ 84

Festgelegt werden die Inkrafttretens-Zeitpunkte für Novellen aus den Jahren 2013 bis 2020, einschließlich Übergangsregelungen für anhängige Verfahren und den Rechnungsabschluss 2019.

(1)Die §§ 4 Abs 1, 25 Abs 4 und 5, 31, 36 Abs 2, 37 Abs 2, 50, 53 und 53e Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 sowie die Aufhebung der §§ 31 und 50 (alt) treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2)Auf Verfahren, in denen der Bescheid der Behörde erster Instanz bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013, im Verfahren mit mehreren Parteien gegebenenfalls auch nur gegenüber einer oder mehreren, aber nicht allen Parteien, erlassen worden ist, finden die bisher geltenden Bestimmungen weiterhin Anwendung.
(3)§ 20b in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 11/2014 tritt mit 1. März 2014 in Kraft.
(4)§ 20b Abs 1 in der neuen Fassung findet erstmals auf Spenden Anwendung, die nach dem im Abs 3 bestimmten Zeitpunkt zugewendet werden.
(5)§ 27a Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(6)Die §§ 14 Abs 1a, 18 Abs 1 und 2, 29 Abs 5 und 73a in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 20/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.
(7)§ 73 Abs 2, 2a und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/2016 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 73 Abs 2, 2a und 3 findet auch auf jene Auszeichnungen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.
(8)§ 73a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(9)In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2020 treten in Kraft:1.die §§ 11a, 12 Abs 1, 14 Abs 1a, 16 Abs 1 und 1a, 18, 19, 20 Abs 3, 32 Abs 3, 33 Abs 3, 36 und § 56 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;2.die §§ 14 Abs 2 und 2a, 35 Abs 3, 40 Abs 2 und 3, 42 Abs 3, 58 Abs 1, 65 bis 69 und 78 Abs 1 mit 1. Jänner 2020.
(10)Abweichend von Abs 9 finden auf den Rechnungsabschluss des Haushaltsjahres 2019 weiterhin die Bestimmungen des 4. Unterabschnitt des IV. Abschnittes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Anwendung.
(11)§ 12 Abs 3 erster Satz findet im ersten Halbjahr 2020 keine Anwendung.

§ 85

Geregelt werden die Inkrafttretens-Zeitpunkte der jüngsten Gesetzesnovellen, darunter Änderungen zur Fraktions- und Parteienförderung, zum Stadtrechnungshof, zu Bürgerbeteiligungsinstrumenten und zur Informationsfreiheit. Für die Fraktionsförderung enthält die Bestimmung detaillierte Übergangsregelungen zur Aufteilung von Mitteln an politische Parteien.

(1)§ 20a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 103/2020 tritt mit dem Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
(2)Bis zum Inkrafttreten gilt für die Aufteilung von Mitteln der Fraktionsförderung folgendes:1.Ab dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag kann jede Fraktion beantragen, dass ein von ihr zahlen- oder prozentmäßig zu bestimmender Teil der Fraktionsförderung von der Stadt unmittelbar einer im Gemeinderat vertretenen politischen Partei zufließen soll. Dieser Antrag kann auch rückwirkend für Zeiträume ab Beginn der laufenden Amtsperiode gestellt werden.2.Ab dem auf die Antragstellung nächstfolgenden Fälligkeitszeitpunkt sind die von der Fraktion bestimmten Teilbeträge der Fraktionsförderung von der Stadt direkt der politischen Partei zuzuwenden. Für Zeiträume, die vor diesem Fälligkeitszeitpunkt liegen, gilt der betreffende Teilbetrag der Fraktionsförderung als unmittelbar der politischen Partei zugewendet. Ein Anspruch der Fraktion oder Partei auf Förderungsmittel, die über die vom Gemeinderat gemäß § 20a Abs 2 für die laufende Amtsperiode beschlossenen Beträge hinausgehen, besteht nicht.3.Für jene Teilbeträge der Fraktionsförderung, die der politischen Partei unmittelbar zugehen oder die als unmittelbar zugegangen gelten, gelten § 20a Abs 4 und 5 in der in der laufenden Amtsperiode geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Fraktion die politische Partei tritt.
(3)Die §§ 32 Abs 3 und 4 und 59 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 8/2022 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(4)§ 19 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 42/2022 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.
(5)Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 20 Abs 3, 20a Abs 5 und 6, 20b Abs 1 und 2, 27 Abs 6, 33 Abs 2, 3, 4 und 6, 35 Abs 3, 36 Abs 2, 3, 4, 5 und 6, 49a Abs 1, 3 und 4, 52, 52a, 52b, 53d Abs 1a, 53e Abs 2 bis 3b, 53g Abs 4, 53j und 53k in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 29/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(6)§ 20a Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2025 tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
(7)Die §§ 4 Abs 4, 6 Abs 3 und 39 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 9 Abs 3 außer Kraft.