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Innsbrucker Stadtrecht 1975

Innsbruck (Innsbruck)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt: Die Landeshauptstadt und ihre Aufgaben

§ 1 Rechtliche Stellung

Innsbruck ist Landeshauptstadt von Tirol und eine Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht. Als Stadt mit eigenem Statut übernimmt sie sowohl Gemeinde- als auch Bezirksverwaltungsaufgaben. Zudem ist sie selbständige Wirtschaftskörperin mit dem Recht auf Vermögensverwaltung, eigene Haushaltsführung und Abgabenerhebung.

(1)Die Stadt Innsbruck ist die Landeshauptstadt von Tirol. Sie ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(2)Die Stadt Innsbruck ist eine Stadt mit eigenem Statut. Als solche hat sie neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3)Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 Gemeindegebiet

Das Stadtgebiet umfasst neun Katastralgemeinden, darunter Innsbruck, Wilten, Pradl und Hötting. Grenzänderungen sind durch Übereinkommen mit Nachbargemeinden per Landesregierungsverordnung möglich, gegen den Willen der Stadt jedoch nur durch Landesgesetz. Gleichzeitig bildet das Stadtgebiet einen eigenen politischen Bezirk.

(1)Das Gebiet der Landeshauptstadt umfaßt die Katastralgemeinden Innsbruck, Wilten, Pradl, Hötting, Amras, Mühlau, Arzl, Vill und Igls.
(2)Die Grenzen der Stadt können auf Grund eines Übereinkommens zwischen der Landeshauptstadt und den beteiligten Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung geändert werden; gegen den Willen der Landeshauptstadt können ihre Grenzen nur durch ein Landesgesetz geändert werden.
(3)Das Gebiet der Stadt ist zugleich politischer Bezirk.

§ 3 Gemeindebewohner, Gemeindebürger

Als Gemeindebürger:innen gelten alle Unionsbürger:innen mit Hauptwohnsitz in Innsbruck. Weitere Gemeindebewohner:innen sind Personen ohne Unionsbürgerschaft mit Hauptwohnsitz sowie Eigentümer:innen von Liegenschaften oder Gewerbebetrieben im Stadtgebiet. Alle haben gleichberechtigt an den Rechten und Pflichten nach Landesrecht teil.

(1)Gemeindebewohner sinda)die Gemeindebürger, das sind alle Unionsbürger, die in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben,b)Personen, die keine Unionsbürger sind und in der Stadt ihren Hauptwohnsitz haben, undc)Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in der Stadt haben, aber über eine Liegenschaft oder einen Gewerbebetrieb im Stadtgebiet verfügen.
(2)Alle Gemeindebewohner haben an den Rechten und Pflichten nach den landesgesetzlichen Vorschriften in gleicher Weise teil.
(3)Die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richtet sich nach den landesgesetzlichen Vorschriften.

§ 4 Ehrungen

Für besondere Verdienste um die Stadt kann der Gemeinderat verschiedene Auszeichnungen verleihen – von der Ehrenbürgerschaft über den Ehrenring bis hin zu Ehrenzeichen für Kunst, Sport, Sozialarbeit und Wirtschaft. Die Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten und können bei nachträglichem Fehlverhalten oder Bekanntwerden entgegenstehender Tatsachen widerrufen werden.

(1)Personen, die sich um die Stadt hervorragende Verdienste erworben oder das Ansehen der Stadt bedeutend gefördert haben, kann der Gemeinderat zu Ehrenbürgern ernennen.
(2)Personen, die sich um die Stadt durch außerordentliche Leistungen oder vorbildliche Pflichterfüllung verdient gemacht haben oder das Ansehen der Stadt im In- oder Ausland vermehrt haben, kann der Gemeinderat den „Ehrenring der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(3)Personen, die sich um die Stadt besondere Verdienste erworben haben, kann der Gemeinderat das „Verdienstkreuz der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(4)Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Kunst oder der Kultur verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das „Ehrenzeichen für Kunst und Kultur der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(5)Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet des Sports verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das „Sportehrenzeichen der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(6)Natürlichen oder juristischen Personen, die sich auf dem Gebiet der Sozialarbeit besondere Verdienste erworben haben, kann der Gemeinderat das „Sozialehrenzeichen der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(7)Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt auf dem Gebiet der Wirtschaft verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat das "Wirtschaftsehrenzeichen der Stadt Innsbruck" verleihen.
(8)Natürlichen oder juristischen Personen, die sich um die Stadt verdient gemacht haben, kann der Gemeinderat die „Verdienstmedaille der Stadt Innsbruck“ verleihen.
(9)Solche Ehrungen begründen weder Sonderpflichten noch Sonderrechte.
(10)Eine Ehrung kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn später Tatsachen bekannt werden, die ihrer Verleihung entgegengestanden wären, oder der Geehrte nachträglich ein Verhalten setzt, das ihrer Verleihung entgegenstünde. Eine Ehrung erlischt, wenn hinsichtlich des Geehrten ein Ausschluss vom Wahlrecht im Sinn des § 7 Abs. 1 der Innsbrucker Wahlordnung 2011, LGBl. Nr. 120, in der jeweils geltenden Fassung, eintritt.

§ 5 Wappen, Farben und Siegel

Das Stadtwappen zeigt eine silberne Brücke auf zwei Jochen in rotem Schild, die Stadtfarben sind Rot-Weiß. Sowohl die Führung als auch die Verwendung des Wappens bedürfen einer Bewilligung durch den Stadtsenat. Wer das Wappen unbefugt nutzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und kann mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro belegt werden.

(1)Das Wappen der Stadt ist eine aus der Vogelschau gesehene, auf zwei Jochen ruhende silberne Brücke in rotem Schild. Es ist in seiner heraldischen Form in der Anlage 1 und in seiner stilisierten Form in der Anlage 2 bildlich dargestellt. Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2)Das Siegel der Stadt zeigt das Stadtwappen, gehalten von einem Engel, mit der Umschrift „Siegel der Landeshauptstadt Innsbruck“.
(3)Die Führung und die Verwendung des Stadtwappens in seinen beiden Formen bedürfen einer Bewilligung des Stadtsenates. Sie ist zu erteilen, wenn dies im Interesse der Stadt gelegen und ein nachteiliger Gebrauch nicht zu erwarten ist. Der Stadtsenat hat die Bewilligung zu entziehen, wenn auch nur eine der Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist.
(4)Unter Führung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Stadtwappens in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Stadtwappens auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie Ankündigungen und Schriften.
(5)Jeder nicht unter Abs. 4 fallende Gebrauch des Stadtwappens gilt als Verwendung des Stadtwappens im Sinn dieses Gesetzes.
(6)Wer das Stadtwappen, auch mit einem Zusatz oder in einer veränderten verwechslungsfähigen Form, ohne Bewilligung führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.

§ 6 Wirkungsbereich der Stadt

Der Wirkungsbereich der Stadt gliedert sich in einen eigenen Wirkungsbereich und einen vom Bund oder Land übertragenen Wirkungsbereich.

Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 7 Eigener Wirkungsbereich

Im eigenen Wirkungsbereich besorgt die Stadt alle Angelegenheiten, die überwiegend im Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen. Dazu zählen unter anderem Sicherheits-, Bau- und Gesundheitspolizei, örtliche Raumplanung sowie die Bestellung von Gemeindeorganen. Die Erledigung erfolgt weisungsfrei und unter Ausschluss von Rechtsmitteln an übergeordnete Verwaltungsorgane.

(1)Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2)Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben, insbesondere in folgenden Angelegenheiten, gewährleistet:a)Bestellung der Gemeindeorgane; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;b)Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Prüfungskommissionen;c)örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG); örtliche Veranstaltungspolizei;d)Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde; örtliche Straßenpolizei;e)Flurschutzpolizei;f)örtliche Marktpolizei;g)örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;h)Sittlichkeitspolizei;i)örtliche Baupolizei, örtliche Feuerpolizei, örtliche Raumplanung;j)öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung in Streitigkeiten;k)freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen.
(3)Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung, frei von Weisungen und unter Ausschluß eines Rechtsmittels an ein Verwaltungsorgan außerhalb der Gemeinde zu besorgen.
(4)Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 19.
(5)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommena)diejenigen Aufgaben, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind;b)die Tätigkeit des Bürgermeisters im Rahmen der Verwaltungsstrafrechtspflege (§ 31 Abs. 4);c)die Kundmachung von Beschlüssen und Verfügungen der Gemeindeorgane in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 40) sowie die Kundmachung der Verordnungen der Landesregierung nach § 77.

§ 8 Übertragener Wirkungsbereich

Im übertragenen Wirkungsbereich erledigt die Stadt Aufgaben nach Weisung des Bundes oder des Landes, wie es die jeweiligen Bundes- oder Landesgesetze vorsehen.

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.

§ 8a Gemeindeverbände

Innsbruck kann mit anderen Gemeinden Gemeindeverbände bilden, sofern dies die Selbstverwaltung nicht gefährdet oder aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist. Für die Bildung und Organisation solcher Verbände gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(1)Die Stadt kann zur Besorgung ihrer Angelegenheiten durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden einen Gemeindeverband bilden, wenn diesa)bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,b)bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt. Für solche Gemeindeverbände gilt § 129 Abs. 2 bis 7 in Verbindung mit den §§ 133 bis 142 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetz, durch Verordnung auf Grund eines Bundesgesetzes oder durch Landesgesetz gebildet wurden und denen die Stadt angehört, gelten die §§ 131 und 132 in Verbindung mit den §§ 133 bis 142 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

2. Abschnitt: Gemeindeorgane

§ 9 Organe

Die vier Organe der Stadt sind der Gemeinderat, der Stadtsenat, die Bürgermeister:in und der Stadtmagistrat.

Organe der Stadt nach diesem Gesetz sind der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Bürgermeister und der Stadtmagistrat.

§ 9a Geheimhaltungspflicht

Alle Stadtorgane unterliegen einer Geheimhaltungspflicht für Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt wurden, soweit schutzwürdige Interessen bestehen. Im eigenen Wirkungsbereich können die Kollegialorgane ihre Mitglieder von dieser Pflicht entbinden, im übertragenen Wirkungsbereich obliegt dies der Landesregierung bzw. dem Landeshauptmann.

(1)Die Organe der Stadt haben alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(2)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können die im § 9 genannten Kollegialorgane ihre Mitglieder von einer Geheimhaltungspflicht nach Abs. 1 entbinden. Hinsichtlich des Bürgermeisters obliegt diese Zuständigkeit dem Stadtsenat. In den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung ist die Landesregierung zur Entbindung von einer Geheimhaltungspflicht zuständig, in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung ist hierfür der Landeshauptmann zuständig.

§ 10 Zusammensetzung des Gemeinderates

Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern. Neben den regulären Wahlgründen ist eine Neuwahl auch bei Selbstauflösung mit Zweidrittelmehrheit oder bei Auflösung durch die Aufsichtsbehörde durchzuführen.

(1)Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates beträgt 40.
(2)Außer den in der Innsbrucker Wahlordnung 2011 für die Wahl des Gemeinderates aufgezählten Gründen ist eine Wahl des Gemeinderates auch dann vorzunehmen, wenn a)der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder seine Auflösung beschließt (Selbstauflösung) oderb)die Aufsichtsbehörde den Gemeinderat nach § 47 Abs. 4, § 48 Abs. 3 oder § 82 Abs. 1 auflöst.
(3)Für die Fortführung der Geschäfte gilt § 82 Abs. 2 bis 5.

§ 11 Stadtsenat

Den Stadtsenat bilden die Bürgermeister:in, zwei Stellvertretungen sowie vier bis sechs weitere Mitglieder mit dem Titel Stadträt:innen. Die genaue Anzahl der weiteren Mitglieder legt der Gemeinderat fest, wobei besondere Regelungen für die Wählergruppe der gewählten Bürgermeister:in gelten.

Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem ersten und dem zweiten Bürgermeister-Stellvertreter sowie mindestens vier und höchstens sechs weiteren Mitgliedern (Stadträte). Die Anzahl der weiteren Mitglieder des Stadtsenates setzt der Gemeinderat fest. Hat jedoch die Wählergruppe des nach § 77 bzw. § 78 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gewählten Bürgermeisters in Anwendung des § 81 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 erst Anspruch auf die Stelle Die lit. a und b gelten sinngemäß, wenn die Wählergruppe des in der engeren Wahl des Bürgermeisters unterlegenen Wahlwerbers erst Anspruch auf die Stelle des fünften oder des sechsten weiteren Mitgliedes des Stadtsenates hat.

§ 12 Amtsgelöbnis

In der konstituierenden Sitzung legen alle Gemeinderatsmitglieder ein Gelöbnis ab, die Rechtsordnung zu befolgen und das Wohl der Stadt uneigennützig zu fördern. Die Bürgermeister:in und deren Stellvertretungen geloben zusätzlich vor dem Landeshauptmann auf die Bundes- und Landesverfassung. Ein Gelöbnis mit Vorbehalten oder Zusätzen gilt als verweigert.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben in der konstituierenden Sitzung bzw. in der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, vor dem Gemeinderat zu geloben, in Treue die Rechtsordnung der Republik Österreich zu befolgen, ihr Amt uneigennützig auszuüben und das Wohl der Stadt und ihrer Bewohner nach bestem Wissen und Können zu fördern. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2)Der Bürgermeister und die Bürgermeister-Stellvertreter haben vor dem Antritt ihres Amtes dem Landeshauptmann das Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung zu leisten.
(3)Das Gelöbnis wird nach Verlesung der Gelöbnisformel mit den Worten „Ich gelobe“ geleistet. Ein Gelöbnis mit Vorbehalten oder mit Zusätzen gilt als verweigert.

§ 13 Pflichten und Rechte der Mitglieder des Gemeinderates

Gemeinderatsmitglieder sind zur Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats und ihrer Ausschüsse verpflichtet. Sie haben das Recht, schriftliche Anträge einzubringen und Anfragen an die Bürgermeister:in zu stellen, die diese beantworten oder begründet ablehnen kann. Darüber hinaus besteht in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ein Akteneinsichtsrecht.

(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Die Mitglieder des Gemeinderates haben an den Sitzungen des Gemeinderates und an jenen der gemeinderätlichen Ausschüsse, welchen sie angehören, teilzunehmen.
(3)In den Sitzungen des Gemeinderates haben die Mitglieder das Recht, schriftliche Anträge einzubringen sowie an den Bürgermeister in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Anfragen zu stellen. Diese Anfragen sind vom Bürgermeister zu beantworten. Er kann die Beantwortung unter Angabe der Gründe ablehnen. Überdies kann jedoch der Bürgermeister die amtsführenden Stadträte mit der Anfragebeantwortung beauftragen, a)soweit die Anfrage Angelegenheiten seines Wirkungskreises betrifft, die er diesen nach § 35a übertragen hat, und b)sofern der Fragesteller nicht ausdrücklich eine Anfragebeantwortung durch den Bürgermeister selbst begehrt.
(4)Anträge nach Abs. 3, die bis zum Ablauf der Funktionsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, hat der Bürgermeister in der nächsten Funktionsperiode dem Gemeinderat zur Entscheidung, ob sie weiterverfolgt werden sollen, vorzulegen. Die Vorlage hat in der ersten Sitzung des Gemeinderates zu erfolgen, bei der es sich nicht um eine Sitzung im Sinn des § 21a Abs. 4 handelt.
(5)Die Mitglieder des Gemeinderates haben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt das Recht der Einsicht in die Akten von Verhandlungsgegenständen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse des Gemeinderates. Das Recht der Einsicht besteht hinsichtlich der Akten von Verhandlungsgegenständen, die eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, nur für diejenigen Mitglieder des Gemeinderates, die an der Beratung und Beschlussfassung über den betreffenden Verhandlungsgegenstand mitzuwirken haben.

§ 13a Klubs

Gemeinderatsmitglieder derselben Partei können sich zu einem Klub zusammenschließen, wobei mindestens drei Mitglieder erforderlich sind. Parteiübergreifende Klubs bedürfen der Zustimmung des Gemeinderats. Jeder Klub wählt eine Klubobfrau bzw. einen Klubobmann samt Stellvertretung und hat Anspruch auf räumliche Ausstattung und Personalaufwandersatz.

(1)Gemeinderatsmitglieder derselben Gemeinderatspartei haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Mitglieder des Gemeinderates, die nicht derselben Gemeinderatspartei angehören, können nur mit Zustimmung des Gemeinderates einen Klub bilden. Ein Klub muss mindestens drei Gemeinderatsmitglieder umfassen. Jedes Gemeinderatsmitglied darf nur einem Klub angehören.
(2)Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Klubobmann und dessen Stellvertreter zu wählen. Die Konstituierung eines Klubs, der Name des Klubobmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder sind dem Bürgermeister schriftlich mitzuteilen.
(3)Der Gemeinderat hat in der Geschäftsordnung (§ 27) die den Klubs von der Stadt zur Verfügung zu stellende räumliche Ausstattung, die Entschädigung der Klubobmänner und die Höhe des Ersatzes des Personalaufwandes der Klubs festzulegen.

§ 13b Obleuterat

Den Obleuterat bilden die Bürgermeister:in, die Stellvertretungen und die Klubobleute. Aufgabe dieses Gremiums ist die Beratung in allen Fragen der Organisation der Gemeinderatssitzungen.

(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Klubobleute bilden den Obleuterat. Die Vertretung der Klubobleute durch ihre Stellvertreter ist zulässig.
(2)Dem Obleuterat obliegt die Beratung des Bürgermeisters in allen Fragen der Organisation der Sitzungstätigkeit des Gemeinderates. Die Einberufung und die Aufgaben des Obleuterates sind in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln. Dabei kann vorgesehen werden, dass der Obleuterat in bestimmten Fragen anzuhören ist.

§ 13c Parteienförderung

Gemeinderatsparteien können von der Stadt Förderungen erhalten. Zu Beginn jeder Funktionsperiode legt der Gemeinderat die Höhe fest und unterscheidet dabei zwischen allgemeiner Parteienförderung und einem Beitrag zu den Wahlwerbungskosten.

Die Stadt Innsbruck kann den Gemeinderatsparteien Förderungen gewähren. Näheres hat der Gemeinderat jeweils am Beginn seiner Funktionsperiode durch Beschluss festzulegen. Darin ist zwischen einer allgemeinen Parteienförderung und einem Beitrag zu den Wahlwerbungskosten, die den Gemeinderatsparteien aufgrund ihrer Teilnahme an der unmittelbar vorangegangenen Gemeinderatswahl entstanden sind, zu unterscheiden.

§ 14 Entschädigungen

Die Bürgermeister:in erhält eine Entschädigung in Höhe des Amtseinkommens einer Landeshauptmannstellvertretung. Bürgermeisterstellvertretungen erhalten 75 %, Stadtsenatsmitglieder 25 % und übrige Gemeinderatsmitglieder 10 % dieses Betrags. Amtsführende Stadträt:innen bekommen zusätzlich 25 %. Von den Entschädigungen sind Pensionsbeiträge zu entrichten.

(1)Dem Bürgermeister und den Bürgermeister-Stellvertretern gebührt für ihre Geschäftsführung eine Entschädigung. Die Entschädigung des Bürgermeisters entspricht dem Amtseinkommen zuzüglich des Auslagenersatzes eines Landeshauptmannstellvertreters (§ 10 Abs. 1 und 3 des Tiroler Bezügegesetzes 1985, LGBl. Nr. 62, in der jeweils geltenden Fassung). Die Entschädigung der Bürgermeister-Stellvertreter beträgt 75 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(2)Den Mitgliedern des Stadtsenates gebührt für die Ausübung ihres Mandates eine Entschädigung in der Höhe von 25 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(3)Den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates gebührt für die ihnen aus der Ausübung ihres Mandates erwachsenden Auslagen eine Entschädigung in der Höhe von 10 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters.
(4)Amtsführenden Stadträten gebührt für die Dauer der Ausübung ihres Amtes eine zusätzliche Entschädigung in der Höhe der im Abs. 2 festgelegten Entschädigung.
(5)Die Entschädigungen nach den Abs. 1 bis 4 sind monatlich im vorhinein auszuzahlen. Für den Monat, in den der Beginn oder das Ende der Ausübung des Amtes bzw. des Mandates fällt, gebühren die Entschädigungen nur anteilig, es sei denn, daß das Amt bzw. das Mandat durch Krankheit oder Tod endet. Wird ein Mitglied des Gemeinderates beurlaubt, so ruht der Anspruch auf Entschädigung für den betreffenden Zeitraum. Für der Anspruch eines Ersatzmitgliedes des Stadtsenates oder des Gemeinderates auf Entschädigung gilt der zweite Satz dieses Absatzes sinngemäß.
(6)Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 kann der Gemeinderat Mitgliedern des Gemeinderates, denen besondere Dienstleistungen zugewiesen worden sind, für den mit ihrer Besorgung verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine zusätzliche Entschädigung zuerkennen. Abs. 5 erster bis dritter Satz gilt sinngemäß.
(7)Von den nach Abs. 1 bis 6 gebührenden Entschädigungen, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, ist zu der gemäß § 15 vorgesehenen Pensionsversorgung vom Bürgermeister, von den Bürgermeisterstellvertretern und von den amtsführenden Stadträten ein Beitrag in der Höhe von 16,5 v.H., von den übrigen Mitgliedern des Gemeinderates ein Beitrag in der Höhe von 13,5 v. H. zu entrichten.

§ 14a Stillegung und Verringerung der Entschädigung

Beziehen die Bürgermeister:in, Stellvertretungen oder amtsführende Stadträt:innen neben ihrer Entschädigung auch ein Diensteinkommen von einer öffentlichen Körperschaft, wird dieses anteilig stillgelegt oder die Entschädigung entsprechend gekürzt. Damit soll eine überhöhte Gesamtvergütung verhindert werden.

(1)Der Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter und die amtsführenden Stadträte erleiden, wenn sie Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung in die Zuständigkeit des Landes fällt, als solche in ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Einbuße. Ihr Diensteinkommen bzw. ihre Ruhe- und Versorgungsbezüge werden jedoch auf die Dauer des Bezuges einer Entschädigung in dem Ausmaß stillgelegt, als die Summe aus Entschädigung und Diensteinkommen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezügen beim Bürgermeister die Entschädigung nach § 14 Abs. 1, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten 85 v.H. der Entschädigung des Bürgermeisters übersteigt. Die Zeit der Stillegung ist für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsbezuges ohne Leistung eines Pensionsbeitrages bzw. bei Leistung des Pensionsbeitrages vom verminderten Diensteinkommen anrechenbar.
(2)Beim Bürgermeister, bei den Bürgermeisterstellvertretern und den amtsführenden Stadträten, die Bedienstete einer Körperschaft öffentlichen Rechtes, einer solchen Stiftung oder Anstalt oder eines solchen Fonds sind, deren Dienstrecht hinsichtlich der Gesetzgebung nicht in die Zuständigkeit des Landes fällt, verringert sich die Entschädigung in dem Ausmaß, als die Summe aus Entschädigung und Diensteinkommen bzw. Ruhe- und Versorgungsbezügen die im Abs. 1 genannten Grenzen übersteigt.
(3)Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen nach den Abs. 1 und 2 sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach § 14 Abs. 6 sind nicht zu berücksichtigen.

§ 15 Ruhe- und Versorgungsbezüge, Ehrengaben

Gemeinderatsmitglieder erwerben ab ihrer Zugehörigkeit Anwartschaft auf eine Pensionsversorgung, die Ruhebezüge und Hinterbliebenenversorgung umfasst. Nach mindestens zwei Funktionsperioden und Vollendung des 55. Lebensjahres gebühren 50 % der Bemessungsgrundlage, die sich pro weiterem Jahr um 3 % bis maximal 80 % erhöhen. Langjährigen verdienten Mitgliedern ohne gesetzlichen Pensionsanspruch kann der Gemeinderat Ehrengaben zuerkennen.

(1)Die Mitglieder des Gemeinderates erwerben ab dem Tag ihrer Zugehörigkeit zum Gemeinderat für sich und ihre Angehörigen Anwartschaft auf Pensionsversorgung. Diese Pensionsversorgung umfaßt den Ruhebezug des Mitgliedes des Gemeinderates sowie die Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen (Witwen- und Waisenversorgungsbezüge).
(2)Der Ruhebezug gebührt von dem auf das Ausscheiden aus dem Gemeinderat folgenden Monatsersten an, sofern das ehemalige Mitglied des Gemeinderates diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, das diesem durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört hat, vor der Vollendung des 55. Lebensjahres aus, so gebührt der Ruhebezug erst von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Dies gilt nicht, wenn das ehemalige Mitglied des Gemeinderatesa)in Ausübung des Mandates einen Unfall erlitten hat,b)sich in Ausübung des Mandates eine Krankheit zugezogen hat oderc)dem Gemeinderat durch mindestens zwei Funktionsperioden angehört und sich später eine Krankheit zugezogen hat und die durch den Unfall oder die Krankheit eingetretene Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall gebühren Ruhebezüge nur auf Antrag und, sofern sie vor der Vollendung des 55. Lebensjahres bezogen werden, nur für die Dauer dieser Minderung der Erwerbsfähigkeit. In den Fällen der lit. a bis c ist das ehemalige Mitglied des Gemeinderates so zu behandeln, als ob es dem Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden angehört hätte.
(3)Für den Ruhebezug und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:a)An die Stelle des ruhegenußfähigen Monatsbezuges treten die Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder (Bemessungsgrundlage). Hat das ehemalige Mitglied des Gemeinderates außer seinem Mandat als Gemeinderat auch Funktionen als Bürgermeister, Bürgermeisterstellvertreter, amtsführender Stadtrat, amtsführender Gemeinderat oder Stadtrat ausgeübt, so ist die Bemessungsgrundlage aus allen für diese Funktionen im Zeitpunkt des Anspruches auf Ruhebezug jeweils nach den für die einzelnen Funktionen festgesetzten Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6, eingeschlossen die Entschädigung für die Ausübung des Gemeinderatsmandates, jedoch ohne Auslagenersatz und ohne allfällige Sitzungsgelder, anteilig nach dem Verhältnis der Dauer der Ausübung dieser Funktionen zu ermitteln. Hiebei sind zunächst die Zeiträume der Ausübung dieser Funktionen ihrer Reihenfolge nach mit ihrer vollen Zeitdauer zu berücksichtigen, der Zeitraum der Ausübung eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates ohne zusätzliche Funktion jedoch nur mehr mit jenem Teil, der zur Erreichung des vollen Ruhebezuges erforderlich ist.b)Eine Hinzurechnung von Zeiträumen bei Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erfolgt nicht.c)Nach einer Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden gebühren 50 v.H. der Bemessungsgrundlage als Ruhebezug. Er erhöht sich für jedes weitere Jahr der Ausübung des Mandates als Mitglied des Gemeinderates um 3 v.H. der Bemessungsgrundlage. Der Ruhebezug darf 80 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.d)Eine Haushaltszulage gebührt zum Ruhebezug nicht.
(4)Den Hinterbliebenen eines Mitgliedes (ehemaligen Mitgliedes) des Gemeinderates gebühren Versorgungsbezüge, wenn das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Gemeinderates an seinem Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat, im Falle des mit dem Ablauf dieses Tages erfolgten Ausscheidens aus dem Gemeinderat gehabt hätte oder nach Zugehörigkeit zum Gemeinderat durch zwei Funktionsperioden vor der Vollendung des 55. Lebensjahres verstorben ist. Versorgungsbezüge gebühren außerdem, wenn das Mitglied (ehemalige Mitglied) des Gemeinderates auf Grund der Folgen eines in Ausübung des Mandates erlittenen Unfalles oder einer Krankheit, die es sich in Ausübung des Mandates zugezogen hat, gestorben ist. Für die Versorgungsbezüge und den Pensionssicherungsbeitrag sind die für die Hinterbliebenen von Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck jeweils geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen mit folgenden Änderungen sinngemäß anzuwenden:a)Die Bemessungsgrundlage der Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen nach Mitgliedern (ehemaligen Mitgliedern) des Gemeinderates ist nach Abs. 3 zu ermitteln.b)Versorgungsbezüge der früheren Ehefrau, Todesfallbeiträge, Bestattungskostenbeiträge und Pflegekostenbeiträge gebühren nicht.c)Ein Anspruch auf Haushaltszulage oder eine Zulage im Ausmaß der Haushaltszulage zu diesen Versorgungsbezügen besteht nicht.
(5)Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich Mitglied des Gemeinderates, so erlischt der Ruhebezug mit dem Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf Entschädigungen nach § 14 Abs. 1 bis 6 vorangeht.
(6)Besteht für den Bürgermeister, die Bürgermeisterstellvertreter, die amtsführenden Stadträte und die amtsführenden Gemeinderäte neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch aufa)eine Entschädigung nach § 14,b)eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 123/2002,c)Zuwendungen (Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge) für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Mitglied der Landesregierung, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Bürgermeister, Mitglied eines Gemeinderates oder Gemeindevorstandes einer Gemeinde mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck,d)ein Diensteinkommen oder einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt wurden,e)ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 298/1987, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 762/1992, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmungen, bei denen oberste Organe des Landes ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ausüben oder an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,f)Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in lit. e genannten Art,g)wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in den lit. a bis g genannten Beträge beim Bürgermeister hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters, bei den Bürgermeisterstellvertretern 90 v.H., bei den amtsführenden Stadträten und den amtsführenden Gemeinderäten 85 v.H. hinter dem Amtseinkommen eines Landeshauptmannstellvertreters zurückbleibt. Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Allfällige Sitzungsgelder nach § 14 Abs. 6 sind nicht zu berücksichtigen. Der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Versorgungsbezüge ist jener Hundertsatz zugrunde zu legen, der dem Hundertsatz des jeweils bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.
(7)Der Gemeinderat kann langjährigen, um das Wohl der Stadt verdienten Mitgliedern des Gemeinderates und deren Hinterbliebenen, sofern diese keinen Anspruch auf Ruhebezüge oder Versorgungsbezüge nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 haben, gegen jederzeitigen Widerruf laufende Ehrengaben zuerkennen. Hiebei sind besonders das Ausmaß der Verdienste um die Stadt, die Dauer der Tätigkeit, die durch die Ausübung des Mandates erlittenen wirtschaftlichen Schädigungen und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zu berücksichtigen.

§ 16 Funktionsperiode, Enden des Mandats, Enden des Amtes

Die Funktionsperiode von Gemeinderat, Stadtsenat und Bürgermeister:in beträgt sechs Jahre und dauert von konstituierender Sitzung zu konstituierender Sitzung. Ein Mandat oder Amt endet durch Tod, Auflösung des Gemeinderats, Verlust oder Verzicht. Verliert eine Amtsträgerin ihr Gemeinderatsmandat, endet automatisch auch das jeweilige Amt.

(1)Die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Stadtsenates und des Bürgermeisters beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2)Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates sowie das Amt des Bürgermeisters, eines Bürgermeister-Stellvertreters, eines weiteren Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Mitgliedes eines Ausschusses endet weiters durch a)den Tod, b)die Auflösung des Gemeinderates, c)den Verlust (Mandats- bzw. Amtsverlust) oder d)den Verzicht.
(3)Verliert der Bürgermeister, ein Bürgermeister-Stellvertreter, ein weiteres Mitglied des Stadtsenates oder ein Mitglied eines Ausschusses sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates, so endet damit auch das jeweilige Amt.

§ 16a Beurlaubung, Mandatsverlust und Mandatsverzicht der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Gemeinderates

Gemeinderatsmitglieder können auf Antrag beurlaubt werden, wobei bei voraussichtlich mehr als zwei Monaten Verhinderung die Beurlaubung jedenfalls zu gewähren ist. Ein Mandatsverlust tritt ein bei fehlendem Wahlrecht, verweigertem Gelöbnis oder dreimaligem unentschuldigtem Fernbleiben. Der Mandatsverzicht wird eine Woche nach Einlangen der schriftlichen Erklärung wirksam und unwiderruflich.

(1)Der Bürgermeister kann ein Mitglied des Gemeinderates auf dessen Antrag für eine bestimmte Zeit beurlauben. Wird im Antrag eine Verhinderung an der Mandatsausübung von voraussichtlich mehr als zwei Monaten begründet geltend gemacht, so hat der Bürgermeister diesem jedenfalls stattzugeben. Im Fall der Beurlaubung sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Fall des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes aus dem Gemeinderat sinngemäß anzuwenden.
(2)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates verliert sein Mandat, wenna)nachträglich bekannt wird, dass es die Unionsbürgerschaft nicht innehatte oder diese nachträglich verliert oderb)nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 lit. a der Innsbrucker Wahlordnung 2011 ausgeschlossen hätte.
(3)Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates mit Bescheid seines Mandates für verlustig zu erklären, wenna)nachträglich ein Umstand bekannt wird oder eintritt, der die Wählbarkeit nach § 6 Abs. 1 lit. c oder § 7 Abs. 3 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 ausgeschlossen hätte,b)das Gelöbnis nicht in der vorgeschriebenen Weise geleistet wird,c)sich das Mitglied ohne triftigen Entschuldigungsgrund und trotz Aufforderung weigert, das Mandat auszuüben; als Weigerung der Ausübung des Mandates gilt ein dreimaliges aufeinander folgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Gemeinderates.
(4)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates kann durch schriftliche Erklärung auf sein Mandat verzichten. Die Erklärung ist an den Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, an den ersten Bürgermeister-Stellvertreter zu richten. Der Verzicht wird nach dem Ablauf einer Woche nach dem Einlangen der Erklärung beim Stadtmagistrat wirksam und unwiderruflich.

§ 16b Vorübergehender Verzicht auf die Ausübung des Mandates aus bestimmten Gründen

Aus Anlass einer Geburt, Adoption oder zur Pflege nahestehender Personen können Gemeinderatsmitglieder vorübergehend auf die Mandatsausübung verzichten. Bei Kinderbetreuung ist dies bis zum Ende des ersten Lebensjahres möglich, bei Pflege für höchstens zwölf Monate. Während des Verzichts wird ein Ersatzmitglied einberufen, und bei Verzicht der Bürgermeister:in übernimmt die erste Stellvertretung.

(1)Ein Gemeinderatsmitglied kann aus Anlass der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Ausübung des Mandates zur Betreuung dieses Kindes verzichten:a)ein Gemeinderatsmitglied, das ein Kind erwartet, für einen Zeitraum von frühestens acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und, wenn es mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, bis längstens zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes,b)ein Gemeinderatsmitglied für den Zeitraum von der Geburt bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn es mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt,c)ein Gemeinderatsmitglied für den Zeitraum von der Adoption eines Kindes bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes, wenn das Gemeinderatsmitglied mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und der andere Elternteil nicht gleichzeitig Karenzurlaub in Anspruch nimmt.
(2)Ein Gemeinderatsmitglied kann für die Dauer von höchstens zwölf Monaten zur Pflege von nahestehenden Personen vorübergehend auf die Ausübung des Mandates verzichten.
(3)Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates nach den Abs. 1 und 2 ist gegenüber dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, gegenüber dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter unter Angabe des Beginns und der beabsichtigten Dauer schriftlich zu erklären. Die Erklärung wird mit ihrem Einlangen beim Stadtmagistrat verbindlich. Ist die in der Erklärung angegebene Dauer kürzer als der nach den Abs. 1 lit. a, b oder c und 2 mögliche Zeitraum, so kann die Dauer einmal, höchstens jedoch bis zum Ablauf des jeweils längsten möglichen Zeitraumes, verlängert werden.
(4)Der vorübergehende Verzicht auf die Ausübung des Mandates kann jederzeit schriftlich widerrufen werden; der Widerruf wird, sofern darin kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, mit dem Einlagen beim Stadtmagistrat wirksam und ist endgültig. Zudem ist der Wegfall der Voraussetzungen für den vorübergehenden Verzicht dem Bürgermeister, wenn es sich um den Bürgermeister selbst handelt, dem ersten Bürgermeister-Stellvertreter, unverzüglich zu melden. In einem solchen Fall wird der vorübergehende Verzicht mit dem Wegfall des Grundes unwirksam.
(5)Während der Wirksamkeit des vorübergehenden Verzichtes auf die Ausübung des Mandates sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Einberufung eines Ersatzmitgliedes im Falle des Ausscheidens eines Gemeinderatsmitgliedes sinngemäß anzuwenden.
(6)Für die Dauer des vorübergehenden Verzichtes des Bürgermeisters auf die Ausübung des Mandates nach Abs. 1 oder 2 wird der Bürgermeister bei der Ausübung seines Amtes vom ersten Bürgermeister-Stellvertreter vertreten. Im Übrigen gilt § 35.

§ 17 Amtsverlust und Amtsverzicht des Bürgermeisters

Die Bürgermeister:in kann durch ein Misstrauensvotum des Gemeinderats mit Zweidrittelmehrheit und anschließender bestätigender Volksabstimmung abberufen werden. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Gesetzesverletzung im übertragenen Wirkungsbereich kann die Landesregierung den Amtsverlust aussprechen. Ein freiwilliger Amtsverzicht ist ebenfalls möglich, wobei das Gemeinderatsmandat in allen Fällen bestehen bleibt.

(1)Der Bürgermeister kann von seinem Amt abberufen werden, seines Amtes durch die Landesregierung für verlustig erklärt werden oder auf sein Amt verzichten. Sein Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Bürgermeisters bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates, mit welchem dem Bürgermeister das Misstrauen ausgesprochen wird (Misstrauensvotum), und einer dieses Misstrauensvotum bestätigenden Volksabstimmung (Abs. 3). Das Misstrauensvotum kommt nur über schriftlichen, begründeten Antrag von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Gemeinderates zustande, wenn diesem Antrag bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zustimmt. Der Zeitraum zwischen dem Tag der Einbringung des Antrags und dem Tag der Abstimmung darf nicht weniger als eine Woche und nicht mehr als vier Wochen betragen.
(3)Über das Misstrauensvotum hat innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag seines Zustandekommens an einem Sonntag eine Volksabstimmung stattzufinden; deren Ausschreibung ist vom Gemeinderat gleichzeitig mit dem Misstrauensvotum zu beschließen. Für die Durchführung der Volksabstimmung gelten die §§ 45 Abs. 4, 46 und 47 Abs. 1 und 2 sinngemäß. Gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses können der Bürgermeister und jede Gemeinderatspartei binnen einer Woche ab dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag einbringen.
(4)Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung bestätigt, so erlischt das Amt des Bürgermeisters mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Frist für die Einbringung eines Überprüfungsantrages gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Abstimmungsergebnisses endet, im Fall der Einbringung eines Überprüfungsantrages jedoch mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung des überprüften Abstimmungsergebnisses. Wird das Misstrauensvotum in der Volksabstimmung nicht bestätigt, so bleibt der Bürgermeister im Amt.
(5)Die Landesregierung kann den Bürgermeister seines Amtes für verlustig erklären, wenn dieser in dem vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereich tätig geworden ist und vorsätzlich oder grob fahrlässig ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt oder eine Weisung nicht beachtet hat. Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters für seine Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt auf dem Gebiet der Bundesvollziehung richtet sich nach den bundesgesetzlichen Vorschriften.
(6)Für den Verzicht des Bürgermeisters auf sein Amt gilt § 16a Abs. 3 sinngemäß.

§ 17a Amtsverlust und Amtsverzicht der sonstigen Amtsträger

Bürgermeisterstellvertretungen können durch Gemeinderatsbeschluss abberufen werden. Weitere Stadtsenatsmitglieder und Ausschussmitglieder sind hingegen nur von jener Gemeinderatspartei abberufbar, die sie namhaft gemacht hat. Die Landesregierung kann Stellvertretungen und Stadtsenatsmitglieder bei Gesetzesverletzung im übertragenen Wirkungsbereich des Amtes für verlustig erklären.

(1)Die Bürgermeister-Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können von ihrem Amt abberufen werden, ihres Amtes durch die Landesregierung für verlustig erklärt werden oder auf ihr Amt verzichten. Ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hierdurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung der Bürgermeister-Stellvertreter bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
(3)Die weiteren Mitglieder des Stadtsenates und die Mitglieder der Ausschüsse können nur von jener Gemeinderatspartei abberufen werden, die zu ihrer Namhaftmachung berechtigt ist; § 86 Abs. 1 zweiter Satz der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß. Mit der Abberufung eines Ausschussmitgliedes endet auch dessen Funktion als (stellvertretender) Vorsitzender.
(4)Die Landesregierung kann die Bürgermeister-Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Stadtsenates ihres Amtes für verlustig erklären; § 17 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(5)Für den Verzicht der Bürgermeister-Stellvertreter, der weiteren Mitglieder des Stadtsenates und der Mitglieder der Ausschüsse auf ihr Amt gilt § 16a Abs. 3 sinngemäß.

§ 18 Wirkungskreis des Gemeinderates

Als oberstes beschließendes Organ entscheidet der Gemeinderat über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches und überwacht deren Vollziehung. Bestimmte Aufgaben kann er an andere Organe delegieren, ausgenommen sind unter anderem Verordnungserlassung, Grenzänderungsanträge, Beteiligungsentscheidungen und die Festsetzung des Voranschlags.

(1)Der Gemeinderat ist in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches das oberste beschließende Organ der Stadt. Er ist zur Beschlußfassung und zur Überwachung der Vollziehung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde berufen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Gesetz ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen ist.
(2)Der Gemeinderat kann bestimmte Angelegenheiten, soweit ihm diese nicht in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesen sind, aus Gründen der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis anderen Organen übertragen. Hievon ausgenommen sind jedenfalls folgende Angelegenheiten:a)die Erlassung von ortspolizeilichen Verordnungen und von Satzungen sowie die Ausschreibung von Gemeindeabgaben;b)die Stellung von Anträgen auf Änderung des Stadtrechtes und auf Änderung der Gemeindegrenzen;c)die Stellung von Anträgen auf Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs auf eine staatliche Behörde;d)die Entscheidung über den Beitritt der Stadt zu einem Gemeindeverband;e)die Festsetzung der Grundsätze für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt und für den Bezug von regelmäßigen Leistungen;f)die Benennung von Verkehrsflächen;g)die Entscheidung über die Beteiligung der Stadt an einem Unternehmen und die Aufgabe einer solchen Beteiligung; der Beitritt zu einer Genossenschaft und der Austritt aus ihr;h)Maßnahmen, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;i)die Ehrung von Personen;j)die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

§ 19 Ortspolizeiliche Verordnungen

Im eigenen Wirkungsbereich kann die Stadt ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, um örtliche Missstände abzuwehren oder zu beseitigen. Verstöße dagegen können als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro geahndet werden, die Strafgelder fließen der Stadt zu. Organstrafverfügungen sind mit 40 Euro begrenzt.

(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2)Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3)Die Nichtbefolgung einer solchen ortspolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Stadt zu.
(4)Die Höhe der wegen Verstoßes gegen eine ortspolizeiliche Verordnung mit Organstrafverfügung einzuhebenden Geldstrafe wird mit 40,- Euro festgelegt.

§ 20 Einberufung des Gemeinderates

Die Bürgermeister:in beruft den Gemeinderat mindestens monatlich ein, ausgenommen August und September. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 14 Mitgliedern muss innerhalb einer Woche einberufen werden. Die Einladung mit Tagesordnung ist mindestens fünf Werktage vorher zuzustellen, in dringenden Fällen genügen 24 Stunden.

(1)Der Gemeinderat tritt auf Einberufung durch den Bürgermeister nach Bedarf, mindestens aber in jedem Kalendermonat zusammen. In den Monaten August und September jedes Jahres findet keine Gemeinderatssitzung statt, es sei denn, dass die Abhaltung einer solchen aus einem wichtigen Grund im öffentlichen Interesse erforderlich wäre. Der Bürgermeister hat den Gemeinderat binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens vierzehn seiner Mitglieder zur Behandlung eines bestimmten in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Gegenstandes schriftlich verlangen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Stadtmagistrat festzusetzen.
(2)Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates mindestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginns sowie die Tagesordnung zu enthalten. In Fällen, die im öffentlichen Interesse keinen Aufschub dulden, kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden; dies ist jedoch für Sitzungen, in denen der Voranschlag oder der Rechnungsabschluss behandelt bzw. beschlossen oder Gemeindeorgane gewählt werden, nicht zulässig. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen. Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen. Die Einladung zur Sitzung ist an der Amtstafel bekannt zu machen.
(3)Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister schriftlich bekannt zu geben und seine Vertretung zu veranlassen.

§ 20a Tagesordnung

Die Tagesordnung wird von der Bürgermeister:in bestimmt, wobei auf Antrag von mindestens 14 Mitgliedern Gegenstände aufzunehmen sind. Solche Punkte können nur mit Zustimmung aller anwesenden Antragstellenden abgesetzt werden. Nicht auf der Tagesordnung stehende Gegenstände dürfen nur mit Zweidrittelmehrheit zur Abstimmung gebracht werden.

(1)Der Bürgermeister bestimmt in der Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinderates die Verhandlungsgegenstände. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens vierzehn Mitglieder des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm beantragen.
(2)Wurde ein Verhandlungsgegenstand auf Verlangen von wenigstens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates auf die Tagesordnung gesetzt, so kann dieser Verhandlungsgegenstand nur mit Zustimmung aller anwesenden Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden. Über Beschluss des Gemeinderates kann ein solcher Verhandlungsgegenstand zurückgestellt werden.
(3)Ein Mitglied des Gemeinderates kann Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt. Über einen Widerspruch entscheidet der Gemeinderat.
(4)Der Bürgermeister hat Anträge des Stadtsenates und Anträge von Ausschüssen auf die Tagesordnung einer innerhalb von acht Wochen stattfindenden Gemeinderatssitzung zu setzen. Findet innerhalb der genannten Frist keine Sitzung des Gemeinderates statt, so sind diese Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu setzen.
(5)Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung des Gemeinderates ist nur dann zulässig, wenn er auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung steht.

§ 21 Vorsitz und Sitzungspolizei

Die Bürgermeister:in führt den Vorsitz im Gemeinderat, leitet die Verhandlungen und handhabt die Geschäftsordnung. Abordnungen dürfen nicht zugelassen werden. Bei Störungen durch Zuhörer:innen können diese nach erfolgloser Ermahnung entfernt oder der Zuhörerraum geräumt werden.

(1)Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. Er leitet die Verhandlungen und handhabt die Geschäftsordnung.
(2)Der Bürgermeister hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates unterzogen werden, die in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen.
(3)Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(4)Wird die Beratung des Gemeinderates von den Zuhörern gestört, so kann der Bürgermeister die Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal entfernen oder den Zuhörerraum räumen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Bürgermeister die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.

§ 21a Aktuelle Stunde

Jede Gemeinderatssitzung beginnt mit einer Aktuellen Stunde, in der ein stadtpolitisches Thema ohne Beschlussfassung debattiert wird. Das Recht zur Themenvorgabe rotiert von der stimmenschwächsten zur stimmenstärksten Gemeinderatspartei. Bei konstituierenden Sitzungen, dringenden Anlässen und reinen Voranschlagssitzungen entfällt die Aktuelle Stunde.

(1)Am Beginn der Sitzungen des Gemeinderates findet eine Aktuelle Stunde statt, in der jeweils ein Thema von stadtpolitischer Bedeutung ohne Beschlussfassung debattiert wird.
(2)Das Recht, für die Aktuelle Stunde ein Thema vorzugeben, kommt am Beginn der Funktionsperiode der nach der Wahl zum Gemeinderat stimmenschwächsten Gemeinderatspartei zu. In den folgenden Sitzungen wechselt das Recht zur Themenvorgabe im Rotationsprinzip von der stimmenschwächsten zur nächst stimmenstärkeren Gemeinderatspartei usw.
(3)Die Geschäftsordnung (§ 27) hat Regelungen über die Redezeit zu treffen. Dabei ist vorzusehen, dass die eine Hälfte der Redezeit zu gleichen Teilen auf die Gemeinderatsparteien und die andere Hälfte der Redezeit verhältnismäßig auf die Klubs nach der Anzahl ihrer Mitglieder und die nicht einem Klub angehörenden Gemeinderatsmitglieder aufzuteilen ist.
(4)In der konstituierenden Sitzung findet keine Aktuelle Stunde statt. Darüber hinaus findet keine Aktuelle Stunde statt, wenn die Sitzunga)vom Bürgermeister aus besonderem Anlass oder zur Behandlung dringender Angelegenheiten,b)nach § 20 Abs. 1 dritter Satz oderc)ausschließlich zur Festsetzung des Voranschlageseinberufen wurde.
(5)Der Bürgermeister kann mit Zustimmung des Gemeinderates die Aktuelle Stunde von der Tagesordnung des Gemeinderates absetzen.

§ 21b Enqueten

Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat die Abhaltung einer Enquete beschließen, bei der Sachverständige und Auskunftspersonen angehört werden. Die Enquete dient ausschließlich der Information und muss innerhalb von sechs Monaten stattfinden. Beschlüsse dürfen dabei nicht gefasst werden.

(1)Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt ist eine Enquete (Einholung schriftlicher Äußerungen sowie Anhörung von Sachverständigen und anderer Auskunftspersonen) abzuhalten, wenn dies der Gemeinderat auf Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates beschließt. Die Enquete ist innerhalb von sechs Monaten ab der Beschlussfassung abzuhalten. Sie dient der Information der Mitglieder des Gemeinderates. Beschlüsse dürfen nicht gefasst werden.
(2)Der schriftliche Antrag auf Abhaltung einer Enquete hat jedenfalls den Gegenstand, den Teilnehmerkreis, die für schriftliche Gutachten und Sachverständige zu erwartenden Kosten sowie einen Terminvorschlag zu enthalten.
(3)Enqueten sind öffentlich, sofern der Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Enquete nichts anderes beschließt. Die Enquete steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters.

§ 22 Beschlussfähigkeit, Abstimmungsverfahren

Beschlussfähig ist der Gemeinderat bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse erfordern die einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, wobei bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt gilt. Wer sich der Stimme enthält, zählt bei der Abstimmung als nicht anwesend.

(1)Der Gemeinderat ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist der Gemeinderat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu setzen. Ist der Gemeinderat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt.
(2)Zu einem gültigen Beschluss des Gemeinderates ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)Die Abstimmung ist mündlich und nur, wenn es der Gemeinderat besonders beschließt, namentlich, mit Stimmzetteln oder unter Anwendung elektronischer Hilfsmittel durchzuführen. Wahlen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschließt. Bei mündlicher Abstimmung gibt der Vorsitzende seine Stimme zuletzt ab.

§ 23 Befangenheit

Mitglieder von Kollegialorganen sind bei persönlicher Betroffenheit, Beteiligung von Angehörigen oder sonstigen Unbefangenheitszweifeln von Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Die Befangenheit ist eigenverantwortlich wahrzunehmen, im Zweifel entscheidet das Kollegialorgan. Auch die Bürgermeister:in unterliegt diesen Regelungen, muss bei Gefahr im Verzug aber dennoch unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen.

(1)Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind, ausgenommen bei der Durchführung von Wahlen, von der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:a)in den Angelegenheiten, an denen sie selbst oder einer ihrer Angehörigen im Sinn des § 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 beteiligt sind,b)in den Angelegenheiten, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind,c)wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
(2)Befangenheit liegt nicht vor, wenn der Verhandlungsgegenstand oder die Amtshandlung die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt und das Mitglied des Kollegialorganes die Interessen lediglich als deren Angehöriger zu vertreten hat.
(3)Befangene Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Zweifel hat das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheitsgrund vorliegt.
(4)Auch eine befangene Person hat auf Verlangen des Kollegialorganes an der Beratung zur Erteilung von Auskünften teilzunehmen.
(5)Die Befangenheitsgründe nach Abs. 1 gelten auch für den Bürgermeister und für die Besorgung von Angelegenheiten nach § 35a und § 35b. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(6)Durch die Abs. 1 bis 5 werden verwaltungs- und abgabenverfahrensrechtliche Vorschriften über die Befangenheit von Organen nicht berührt.

§ 24 Beiziehung sachkundiger Personen

An Gemeinderatssitzungen nimmt die Magistratsdirektion mit beratender Stimme teil. Auf Vorschlag von mindestens 14 Gemeinderatsmitgliedern muss die Bürgermeister:in auch leitende städtische Bedienstete oder Vertretungsorgane von Unternehmen mit städtischer Beteiligung einladen.

(1)Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil.
(2)Den Sitzungen des Gemeinderates kann der Bürgermeister städtische Bedienstete und andere sachkundige Personen mit beratender Stimme beiziehen. Wird dem Bürgermeister von mindestens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates spätestens drei Werktage vor einer Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.

§ 25 Öffentlichkeit der Gemeinderatssitzungen

Grundsätzlich sind Gemeinderatssitzungen öffentlich und können im Internet übertragen werden. Nur in Ausnahmefällen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden – bei Voranschlag, Rechnungsabschluss und Entschädigungsfragen ist dies jedoch unzulässig. Bei nicht-öffentlichen Beratungen besteht Verschwiegenheitspflicht.

(1)Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt zuzuhören. Die Übertragung der Gemeinderatssitzungen im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner und deren Aufzeichnung durch den Stadtmagistrat sowie die Verwendung eines Tonträgers als Hilfsmittel des Schriftführers für die Erstellung der Niederschrift sind zulässig. Ob und inwieweit Ton- und Bildaufnahmen darüber hinaus zulässig sind, hat der Gemeinderat zu beschließen.
(2)Die Öffentlichkeit ist mit Ausnahme der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde von einer Sitzung ausgeschlossen, soweit aufgrund von behördlichen Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung einer der Anzeigepflicht nach dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 16/2020, unterliegenden Krankheit getroffen werden, die Bewegungsfreiheit und die zwischenmenschlichen Kontakte eingeschränkt sind. Darüber hinaus kann der Gemeinderat in Ausnahmefällen den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. In diesem Fall sind die Mitglieder des Gemeinderates und die der Gemeinderatssitzung beigezogenen Personen zur Verschwiegenheit über die Einzelheiten der Beratung und der Abstimmung verpflichtet.
(3)Bei Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag, den Rechnungsabschluss und die Entschädigung der Gemeinderatsmitglieder darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.

§ 26 Niederschrift über die Sitzungen des Gemeinderates

Über jede Gemeinderatssitzung wird eine Niederschrift angefertigt, die Anwesenheit, Tagesordnung, Beratungsverlauf und Abstimmungsergebnisse festhält. Mitglieder können ihre abweichende Stimmabgabe protokollieren lassen. Die Niederschrift ist öffentlich einsehbar, bei nicht-öffentlichen Sitzungsteilen jedoch nur für Gemeinderatsmitglieder zugänglich.

(1)Über jede Sitzung des Gemeinderates ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:a)den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung,b)die Namen des Vorsitzenden, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder des Gemeinderates,c)die Tagesordnung undd)den wesentlichen Verlauf der Beratungen, insbesondere alle in der Sitzung gestellten Anträge und die darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2)Mitglieder des Gemeinderates, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies in der Niederschrift festgehalten wird.
(3)Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so darf die Niederschrift von den Angaben nach Abs. 1 lit. d nur den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthalten. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten.
(4)Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5)Jedermann kann während der Amtsstunden des Stadtmagistrats in die Niederschrift Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme in die gesonderte Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.

§ 27 Geschäftsordnung

Der Gemeinderat beschließt mit Zweidrittelmehrheit eine Geschäftsordnung, die den Geschäftsgang aller Kollegialorgane regelt. Darin sind unter anderem Bestimmungen über Anträge, Anfragen, Redezeiten, Abstimmungsarten und den Obleuterat zu treffen. Anträge mit finanziellem Aufwand benötigen einen Bedeckungsvorschlag, rechtswidrige Anträge sind zurückzuweisen.

(1)Der Gemeinderat hat die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen des Gemeinderates, des Stadtsenates und der Ausschüsse in einer Geschäftsordnung zu regeln.
(2)Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder zu beschließen.
(3)In der Geschäftsordnung sind insbesondere nähere Bestimmungen über Anträge und Anfragen, über Petitionen, über die Aktuelle Stunde, über Enqueten, über die Verhandlungsleitung, über die Wortmeldungen, über die Redezeit, über die Art der Abstimmung, über die Beiziehung von Bediensteten der Stadt und Vertretern von Unternehmungen, an denen die Stadt beteiligt ist, zu Sitzungen, über die Klubs und den Obleuterat und über den Geschäftsgang der Sitzungen der Ausschüsse zu treffen. In der Geschäftsordnung ist insbesondere vorzusehen, dassa)jedem Mitglied des Gemeinderates das Recht zukommt, Anträge einzubringen,b)Anträge nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt betreffen dürfen,c)Anträge, die einen finanziellen Aufwand verursachen, der im Voranschlag nicht oder nicht in dieser Höhe vorgesehen ist, eines Bedeckungsvorschlages bedürfen undd)Anträge jedenfalls zurückzuweisen sind, wenn sie auf Maßnahmen gerichtet sind, die gegen Unions-, Bundes- oder Landesrecht verstoßen.
(4)In der Geschäftsordnung ist ferner die Möglichkeit vorzusehen, dringende Anfragen bzw. Anträge zu stellen. Dabei ist auch zu regeln, welchen Voraussetzungen diese in Bezug auf ihre Einbringung und Unterstützung zu entsprechen haben und in welcher Weise ihre Erledigung zu erfolgen hat.

§ 28 Stadtsenat

Der Stadtsenat berät alle dem Gemeinderat vorzulegenden Angelegenheiten vor und entscheidet eigenständig in zahlreichen Verwaltungsbereichen. Dazu gehören Personalangelegenheiten von Beamtinnen und Beamten, Rechtsstreitigkeiten bis 150.000 Euro, Liegenschaftsgeschäfte, Darlehen, Subventionen von 3.000 bis 15.000 Euro sowie die Entsendung von Vertretungen in Unternehmensgremien.

(1)Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Beschlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Angelegenheiten berufen, soweit dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt sind oder der Gemeinderat die Angelegenheit nicht unmittelbar in Behandlung nimmt.
(2)Unbeschadet der ihm sonst noch zukommenden Aufgaben ist der Stadtsenat weiters zur selbstständigen Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches berufen:a)die Anstellung und die Beförderung von Beamten, die Kündigung von provisorischen Dienstverhältnissen, die Entscheidung über die Annahme einer Dienstentsagung von Beamten sowie die Bestellung, die Enthebung oder die Versetzung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stellvertreters, der Abteilungsleiter (Direktoren), der Abteilungsleiter-Stellvertreter und der Amtsvorstände;b)die Genehmigung von Sonderverträgen für Vertragsbedienstete, die Erklärung des Verzichtes der Stadt auf das Recht zur Kündigung von Dienstverträgen von Vertragsbediensteten, die Zuerkennung von Ruhe- und Versorgungsgeldern an Vertragsbedienstete, soweit dies nicht auf Grund von Beschlüssen des Gemeinderates geschieht, sowie die Kündigung von Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat;c)die Einleitung und die Fortsetzung eines Rechtsstreites, soweit im § 37 Abs. 2 lit. b nichts anderes bestimmt ist, die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen sowie der Abschluss eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs bis zu einem Vergleichsinteresse von 150.000,– Euro;d)die Erhebung von Beschwerden an die Verwaltungsgerichte, die Erhebung von Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof, die Erhebung von Beschwerden und Klagen an den Verfassungsgerichtshof sowie die Stellung von Anträgen an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 139 Abs. 1 zweiter Satz B-VG;e)die Ausübung der Vorschlags-, Ernennungs-, Entsendungs- und Bestätigungsrechte der Stadt sowie die Abgabe von Äußerungen und Stellungnahmen der Stadt;f)die Veräußerung und der Erwerb von Liegenschaften bis zu einem Preis (Tauschwert) von 150.000,- Euro;g)die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen bis zu einer Darlehens- oder Haftungssumme von 150.000,– Euro;h)die Belastung von Liegenschaften bis zu einer Höhe von 150.000,- Euro;i)die Veräußerung von Wertpapieren bis zu einem Nennwert von 150.000,- Euro;j)die Bewilligung von Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht, nicht in dieser Höhe oder nicht für diesen Zweck vorgesehen sind, im Rahmen der vom Gemeinderat erteilten Ermächtigung, höchstens jedoch bis zu 70.000,- Euro;k)der Verzicht auf Pfandrechte, Dienstbarkeiten und Reallasten sowie Vorrangeinräumungen bis zu einem Betrag von 150.000,- Euro;l)die Abgabe von Erbserklärungen und die Annahme von Vermächtnissen und Schenkungen;m)die gänzliche oder teilweise Abschreibung uneinbringlicher oder ungeklärter Forderungen und die Nachsicht von Mängelersätzen bis zu einem Wert von 100.000,- Euro;n)die Vergabe von Subventionen von mehr als 3.000,– Euro bis höchstens 15.000,– Euro je Einzelfall und Finanzjahr;o)der Abschluss und die Auflösung von Bestandverträgen und von Mietfinanzierungsverträgen (Leasingverträgen), die für die Stadt keine Verpflichtung zum Kauf des Vertragsgegenstandes begründen, soweit der jährliche Bestandzins bzw. das jährliche Leasingentgelt netto 150.000,- Euro nicht übersteigt;p)der Abschluss von Verträgen im Rahmen der vom Gemeinderat genehmigten Mittel;q)der Abschluss anderer als der genannten Verträge bis zu einem Leistungsumfang von 100.000,- Euro, ausgenommen jedoch Baurechtsverträge;r)die Einbringung von Bauansuchen nach § 29 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, bei einem veranschlagten Wert des Bauvorhabens von höchstens 1.000.000,– Euro;s)die Entsendung von Vertretern der Stadt in Organe von juristischen Personen, an denen die Stadt beteiligt ist, sowie, unter Einhaltung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften und nur, soweit die Ausübung von Eigentümerbefugnissen betroffen ist, die Festlegung der grundsätzlichen Haltung dieser Vertreter bei Beratungen und Abstimmungen;t)die Entscheidung über die Durchführung einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung;u)die Bewilligung und der Entzug der Bewilligung der Führung oder Verwendung des Stadtwappens;v)die Zustimmung zur Erlassung und Änderung der Geschäftseinteilung und der Geschäftsordnung des Stadtmagistrats nach § 38 Abs. 2 und 3.

§ 29 Geschäftsgang

Der Stadtsenat tritt auf Einberufung der Bürgermeister:in zusammen und ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig, sofern die Bürgermeister:in oder eine Stellvertretung dabei ist. Die Sitzungen sind nicht öffentlich, und beigezogene Personen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Mindestens zwei Stadtsenatsmitglieder können verlangen, dass ein Beschluss dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird.

(1)Der Stadtsenat tritt auf Einberufung des Bürgermeisters nach Bedarf zusammen. Die Einladung ist allen Mitgliedern zeitgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung zuzustellen. Der Gemeinderat hat zu bestimmen, ob die Mitglieder des Stadtsenates im Fall ihrer Verhinderung in den Sitzungen durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Dem Ersatzmitglied für den Bürgermeister oder für die Bürgermeister-Stellvertreter bzw. die amtsführenden Stadträte kommen jedoch nur die Befugnisse eines weiteren stimmberechtigten Mitgliedes des Stadtsenates zu. Ist ein Mitglied des Stadtsenates aus einem wichtigen Grund verhindert, so hat es dies schriftlich unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Bürgermeister bekannt zu geben. Die Vertretung durch das jeweilige Ersatzmitglied ist vom verhinderten Mitglied des Stadtsenates zu veranlassen.
(2)Der Stadtsenat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Bürgermeister oder einer der Bürgermeister-Stellvertreter, anwesend sind. Ist der Stadtsenat bei einem Tagesordnungspunkt nicht beschlussfähig, so ist dieser Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächsten Stadtsenatssitzung zu setzen. Ist der Stadtsenat auch bei der neuerlichen Behandlung des betreffenden Verhandlungsgegenstandes nicht beschlussfähig, so gilt der Verhandlungsgegenstand als erledigt. Der Bürgermeister führt den Vorsitz. Die Abstimmungen erfolgen mündlich. Der Stadtsenat beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimmabgabe zu einem Antrag enthalten wollen, haben dies vor Beginn der Abstimmung dem Vorsitzenden anzuzeigen; bei der Abstimmung zählen sie als nicht anwesend. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)Ist die Mehrheit der Mitglieder des Stadtsenates in einer Angelegenheit befangen (§ 23 Abs. 1), so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über.
(4)Der Magistratsdirektor ist den Sitzungen mit beratender Stimme beizuziehen, wenn der Stadtsenat im Einzelfall nichts anderes beschließt. Die Beiziehung anderer sachkundiger Personen steht dem Vorsitzenden zu. Wird dem Bürgermeister von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stadtsenates spätestens 24 Stunden vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Bürgermeister diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden.
(5)Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen. Die Einsichtnahme in die Niederschrift ist auf die Mitglieder des Gemeinderates zu beschränken, soweit und solange es nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist.
(6)Die einer Stadtsenatssitzung beigezogenenen Personen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Beratung und Abstimmung bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist und sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen.
(7)Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates können begehren, dass ein Beschluss des Stadtsenates – außer in Personalangelegenheiten und in Angelegenheiten, die dem Stadtsenat vom Gemeinderat nach § 18 Abs. 2 erster Satz übertragen worden sind – dem Gemeinderat zur Entscheidung vorgelegt wird. Ein solches Begehren, das spätestens bis zum Schluß der Sitzung gestellt werden kann und in die Niederschrift aufzunehmen ist, hemmt den Vollzug des Beschlusses. Erfolgt kein Widerruf, so ist der Beschluß als Antrag des Stadtsenates ohne Verzug dem Gemeinderat vorzulegen.

§ 29a Umlaufbeschlüsse, Videokonferenzen

In dringenden Fällen kann der Stadtsenat Beschlüsse im Umlaufweg per E-Mail herbeiführen, wobei eine Nichtabgabe der Stimme als Ablehnung gilt. Bei außergewöhnlichen Verhältnissen sind auch Videokonferenzen zulässig, bei denen zugeschaltete Mitglieder als anwesend gelten und ihre Stimme mündlich nach persönlichem Aufruf abgeben.

(1)Der Stadtsenat kann in dringenden Fällen Beschlüsse auch im Umlaufweg herbeiführen. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Bürgermeister unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Bürgermeister innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung des Stadtsenates mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
(2)Der Bürgermeister kann im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse oder, wenn die Teilnahme nicht am Sitzungsort anwesender Mitglieder des Stadtsenates besonders dringlich ist, anlässlich der Einberufung einer Sitzung des Stadtsenates festlegen, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall gilt § 29 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dassa)die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend gelten und an der Abstimmung in der Weise teilnehmen, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,b)durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen ist, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,c)in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten sind,d)auch der Schriftführer, der Magistratsdirektor und sonstige beigezogene Personen per Video an der Sitzung teilnehmen können.

§ 30 Ausschüsse des Gemeinderates

Der Gemeinderat muss einen Kontrollausschuss, einen Unvereinbarkeitsausschuss und einen Finanzausschuss einrichten; darüber hinaus kann er weitere ständige oder nichtständige Ausschüsse bilden. Nicht vertretene Gemeinderatsparteien dürfen je ein Mitglied als Zuhörer:in entsenden. Ausschüsse wählen Vorsitz und Stellvertretung aus ihrer Mitte und können jederzeit vom Gemeinderat aufgelöst werden.

(1)Der Gemeinderat hat einen Kontrollausschuss (§ 74f), einen Unvereinbarkeitsausschuss (§ 5 des Gesetzes über das Verfahren in Fällen der Unvereinbarkeit, LGBl. Nr. 44/1999, in der jeweils geltenden Fassung) und einen Ausschuss für Finanzen und Subventionen einzurichten. Für einzelne Zweige der Verwaltung kann der Gemeinderat darüber hinaus ständige oder nichtständige Ausschüsse zur Vorberatung der Angelegenheiten, die der Beschlussfassung des Gemeinderates oder des Stadtsenates unterliegen, einrichten. Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse.
(2)Der Vorsitzende eines Ausschusses kann sachkundige Personen, die nicht dem Gemeinderat angehören, mit beratender Stimme zu den Sitzungen beiziehen. Zur Berichterstattung über Anträge im Sinn des § 13 Abs. 3 kann er auch den Antragsteller einladen. Wird dem Vorsitzenden von mindestens einem Drittel der Mitglieder eines Ausschusses spätestens drei Werktage vor der Sitzung schriftlich die Beiziehung von leitenden städtischen Bediensteten oder von vertretungsbefugten Organen von Unternehmungen, an denen die Stadt mit mindestens 25 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, vorgeschlagen, so hat der Vorsitzende diese Personen zur betreffenden Sitzung einzuladen.
(3)Die nicht in den Ausschüssen vertretenen Gemeinderatsparteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied namhaft zu machen, das berechtigt ist, an den Sitzungen der Ausschüsse als Zuhörer teilzunehmen. Ein Frage- oder Rederecht kommt diesen Personen nur zu, wenn dies der jeweilige Ausschuss beschließt.
(4)Der Gemeinderat kann die Ausschüsse nach Abs. 1 zweiter Satz jederzeit auflösen.
(5)Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Diese können vom jeweiligen Ausschuss jederzeit wieder abgewählt werden.
(6)Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen. Ihre Einberufung obliegt dem Vorsitzenden; zur Einberufung ist aber auch der Bürgermeister berechtigt. An den Sitzungen von Ausschüssen, denen er nicht angehört, kann der Bürgermeister mit beratender Stimme teilnehmen. Ist ein Ausschussmitglied verhindert, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Vorsitzenden bekannt zu geben und, falls von der jeweiligen anspruchsberechtigten Gemeinderatspartei ein Ersatzmitglied namhaft gemacht wurde, seine Vertretung durch dieses zu veranlassen. Die Leitung der Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden. Für Beschlüsse im Umlaufweg und die Durchführung von Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz gilt § 29a sinngemäß. Wird die Beratung des Ausschusses von Zuhörern im Sinn des Abs. 3 gestört, so kann der Vorsitzende den (die) Ruhestörer nach vorheriger erfolgloser Ermahnung aus dem Sitzungssaal verweisen oder entfernen lassen. Falls andauernde Störungen eine geordnete Beratung unmöglich machen, kann der Vorsitzende die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder schließen.
(7)Der Geschäftsgang der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung (§ 27) näher zu regeln.

§ 31 Bürgermeister

Die Bürgermeister:in leitet die gesamte Stadtverwaltung und ist Dienstvorgesetzte aller städtischen Bediensteten. Neben Personalangelegenheiten obliegt ihr die Bewilligung von Mittelverwendungen im Voranschlagsrahmen sowie die Vergabe kleinerer Subventionen bis 3.000 Euro. Im übertragenen Wirkungsbereich besorgt sie auch die Bezirksverwaltung und das Verwaltungsstrafwesen.

(1)Der Bürgermeister ist zur Leitung der gesamten Stadtverwaltung berufen. Ihm unterstehen alle Bediensteten der Stadt.
(2)Der Bürgermeister ist im eigenen Wirkungsbereich der Stadt neben den ihm in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten berufen:a)Soweit im § 28 Abs. 2 lit. b nicht anderes bestimmt ist, die Aufnahme, die Kündigung und die Entlassung sowie alle sonstigen Personalangelegenheiten von nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Bediensteten;b)alle Personalangelegenheiten der öffentlich-rechtlichen Bediensteten, soweit sie nicht dem Stadtsenat (§ 28 Abs. 2 lit. a) vorbehalten sind. c)die Bewilligung von Mittelverwendungen im Rahmen des Voranschlages;d)die Vergabe von Subventionen bis zu einer Höhe von 3.000,– Euro je Einzelfall und Finanzjahr.Betrifft eine Personalangelegenheit nach lit. a oder b Angelegenheiten, deren Besorgung einem amtsführenden Stadtrat nach § 35a oder § 35b übertragen ist, so ist dieser vor der Entscheidung der Personalangelegenheit anzuhören.
(3)Gegen Entscheidungen des Bürgermeisters nach Abs. 2 lit. c in Angelegenheiten, die einem amtsführenden Stadtrat nach § 35a oder § 35b übertragen sind, kann dieser einen begründeten Widerspruch erheben. Im Fall eines solchen Widerspruchs geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Stadtsenat über.
(4)Der Bürgermeister hat die Geschäfte des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt zu besorgen. Hiebei obliegt ihm insbesondere die Bestrafung aller der Stadt zur Ahndung zugewiesenen Übertretungen sowie der Übertretungen der vom Gemeinderat erlassenen ortspolizeilichen Vorschriften.
(5)Der Bürgermeister hat die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 32 Verantwortlichkeit des Bürgermeisters

Im eigenen Wirkungsbereich ist die Bürgermeister:in dem Gemeinderat verantwortlich, im übertragenen Wirkungsbereich je nach Zuständigkeit der Landesregierung oder dem Landeshauptmann. Die Verantwortlichkeit der Stellvertretungen bleibt davon unberührt.

(1)Der Bürgermeister ist für die gehörige Vollziehung der Amtshandlungen, die den eigenen Wirkungsbereich betreffen, dem Gemeinderat verantwortlich.
(2)Für Amtshandlungen im übertragenen Wirkungsbereich ist er je nach ihrer Art entweder der Landesregierung oder dem Landeshauptmann verantwortlich.
(3)Die Verantwortlichkeit des Bürgermeisters hebt die der Bürgermeister-Stellvertreter nicht auf.

§ 33 Verfügungen in dringenden Fällen

Wenn Gemeinderat oder Stadtsenat nicht rechtzeitig einberufen werden können, darf die Bürgermeister:in in dringenden Fällen anstelle dieser Organe handeln. Voraussetzung ist, dass ein Aufschub der Stadt Schaden zufügen würde oder die Angelegenheit sofortige Erledigung erfordert. Die getroffene Verfügung muss dem zuständigen Organ unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.

(1)In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Gemeinderates nicht möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Gemeinderates zustehen, einen Beschluß des Stadtsenates einholen und in Fällen, in denen auch dessen zeitgerechte Einberufung nicht möglich ist, anstelle dieser Organe handeln.
(2)In dringenden Fällen, in denen die zeitgerechte Einberufung des Stadtsenates nicht möglich ist, kann der Bürgermeister in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Stadtsenates zustehen, anstelle dieses Organes handeln.
(3)Ein dringender Fall im Sinne der Abs. 1 und 2 liegt vor, wenn die Erledigung der Angelegenheit ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt nicht aufgeschoben werden kann oder die Angelegenheit ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedarf.
(4)Der Bürgermeister hat die getroffene Verfügung unter Angabe der hierfür ausschlaggebenden Gründe ohne Verzug dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.

§ 34 Vollzugsbeschränkung

Hält die Bürgermeister:in einen Beschluss des Gemeinderats oder Stadtsenats für rechtswidrig oder offenbar den Interessen der Stadt zuwiderlaufend, muss sie den Vollzug aussetzen. Der Gegenstand ist dann in der nächsten Gemeinderatssitzung zur neuerlichen Beratung und Entscheidung vorzulegen.

(1)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates dessen Wirkungskreis überschreitet oder gegen ein Gesetz verstößt, so hat er mit der Vollziehung des Beschlusses innezuhalten und die Sache unter Angabe seiner Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur neuerlichen Beratung und Entscheidung zu bringen. Tritt dieser Fall bei Beschlüssen des Stadtsenates ein, so hat der Bürgermeister ebenfalls mit dem Vollzug innezuhalten und den Gegenstand in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur Beratung und Entscheidung zu bringen.
(2)Erachtet der Bürgermeister, daß ein Beschluß des Gemeinderates, des Stadtsenates offenbar den Interessen der Gemeinde zuwiderläuft, so hat er mit dem Vollzug innezuhalten und den Gegenstand in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zur neuerlichen Beratung und Entscheidung zu bringen.

§ 35 Vertretung des Bürgermeisters

Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden der Bürgermeister:in übernimmt die erste Stellvertretung den gesamten Wirkungskreis. Ist auch diese verhindert, führt die zweite Stellvertretung die Geschäfte.

Der erste Bürgermeister-Stellvertreter vertritt den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in seinem gesamten Wirkungskreis. Bei Verhinderung des ersten Bürgermeister-Stellvertreters hat der zweite Bürgermeister-Stellvertreter die Geschäfte des verhinderten Bürgermeisters zu führen.

§ 35a Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich

Die Bürgermeister:in hat bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an mindestens drei Stadtsenatsmitglieder zu übertragen, die dann als amtsführende Stadträt:innen agieren. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderats und muss innerhalb von zwei Monaten nach der konstituierenden Sitzung vorgeschlagen werden. Amtsführende Stadträt:innen sind an Weisungen der Bürgermeister:in gebunden, können aber dagegen begründeten Widerspruch erheben.

(1)Der Bürgermeister hat unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt wenigstens drei anderen Mitgliedern des Stadtsenates zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Übertragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. Sie wird mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gemeinderat diese Zustimmung erteilt hat, wirksam. Ein solcherart beauftragtes Mitglied des Stadtsenates führt den Titel „amtsführender Stadtrat“.
(2)Der Bürgermeister hat innerhalb von zwei Monaten ab der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates diesem einen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Dem Vorschlag sind die schriftlichen Zustimmungserklärungen der betroffenen Mitglieder des Stadtsenates anzuschließen. Versagt der Gemeinderat dem Vorschlag die Zustimmung, so hat der Bürgermeister binnen eines weiteren Monats, gerechnet ab dem Tag der Beschlussfassung, dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag vorzulegen.
(2)(2a)Endet das Amt eines amtsführenden Stadtrates während der laufenden Funktionsperiode des Stadtsenates, so hat der Bürgermeister die Beendigung, sofern sich diese nicht aus einem Widerruf nach Abs. 4 ergibt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Wird durch die Beendigung jedoch die Mindestzahl von amtsführenden Stadträten (Abs. 1 erster Satz) unterschritten, so hat der Bürgermeister dem Gemeinderat einen neuen Vorschlag für die Ressortverteilung im Sinn des Abs. 1 vorzulegen. Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Frist nach Abs. 2 erster Satz mit dem der Beendigung des Amtes des amtsführenden Stadtrates folgenden Tag zu laufen beginnt.
(3)Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Bestehen gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann dagegen ein begründeter Widerspruch erhoben werden. In diesem Fall geht die Zuständigkeit zur Entscheidung der betreffenden Angelegenheit auf den Stadtsenat über. Die amtsführenden Stadträte sind bei der Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist.
(4)Der Widerruf der Übertragung bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates. Wird dieser nicht vom Bürgermeister beantragt, so bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates.
(5)Die Übertragung sowie der Widerruf der Übertragung und die sonstige Beendigung des Amtes eines amtsführenden Stadtrates sind nach § 40 Abs. 1 kundzumachen.

§ 35b Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich

Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches kann die Bürgermeister:in wegen sachlichen Zusammenhangs ebenfalls an amtsführende Stadträt:innen delegieren, sofern diese bereits ein Ressort im eigenen Wirkungsbereich führen. Der Widerruf obliegt allein der Bürgermeister:in.

(1)Der Bürgermeister kann unbeschadet seiner Verantwortlichkeit bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die nach § 35a bereits einem amtsführenden Stadtrat übertragen wurden, mit dessen Zustimmung zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die amtsführenden Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach § 17 Abs. 5 verantwortlich.
(2)Der Widerruf der Übertragung obliegt dem Bürgermeister.
(3)§ 35a Abs. 5 ist anzuwenden.

§ 36 Stadtmagistrat

Der Stadtmagistrat besteht aus der Bürgermeister:in als Vorstand, der Magistratsdirektion und den übrigen Bediensteten. Zur Magistratsdirektion darf nur eine rechtskundige Person mit mindestens fünf Jahren höherem Verwaltungsdienst bestellt werden. Leitungspositionen werden auf fünf Jahre bestellt, Weiterbestellungen sind zulässig.

(1)Der Stadtmagistrat besteht aus dem Bürgermeister als Vorstand sowie dem Magistratsdirektor und den übrigen Bediensteten.
(2)Die Leitung des inneren Dienstes des Stadtmagistrates obliegt dem Magistratsdirektor. Zum Magistratsdirektor darf nur ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrats bestellt werden, der die Befähigung zur Ausübung des politischen Verwaltungsdienstes besitzen und mindestens fünf Jahre im höheren Verwaltungsdienst einer Gemeinde oder einer politischen Behörde in Tirol tätig gewesen sein muß. Er untersteht unmittelbar dem Bürgermeister.
(3)Im Fall seiner Verhinderung vertritt den Magistratsdirektor der Magistratsdirektor-Stellvertreter, wenn jedoch auch dieser verhindert ist, der dienstälteste rechtskundige Abteilungsleiter des Stadtmagistrats. Sind auch alle rechtskundigen Abteilungsleiter verhindert, so kann der Bürgermeister für die Dauer der Verhinderung des Magistratsdirektors, des Magistratsdirektor-Stellvertreters und aller rechtskundigen Abteilungsleiter einen anderen rechtskundigen Bediensteten des Stadtmagistrates mit der Vertretung des Magistratsdirektors betrauen.
(4)Der Magistratsdirektor, der Magistratsdirektor-Stellvertreter, die Abteilungsleiter, die Abteilungsleiter-Stellvertreter und die Amtsvorstände werden auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Weiterbestellungen sind zulässig.

§ 37 Wirkungskreis des Stadtmagistrates

Der Stadtmagistrat erledigt alle Verwaltungsgeschäfte, die zur Aufgabenerfüllung der einzelnen Organe erforderlich sind. Zusätzlich obliegt ihm die Erlassung von Bescheiden im eigenen Wirkungsbereich sowie die Einleitung bezirksgerichtlicher Rechtsstreitigkeiten, ausgenommen bestimmte wohnungsrechtliche Angelegenheiten.

(1)Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(2)Überdies obliegt dem Stadtmagistrata)die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, undb)die Einleitung und die Fortsetzung eines in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Rechtsstreites; ausgenommen davon sind die Aufkündigung und die Einbringung einer Räumungsklage in Bezug auf Wohnungen, bei denen der Stadt ein Zuweisungsrecht zusteht.

§ 38 Gliederung des Stadtmagistrates

Der Stadtmagistrat gliedert sich in Abteilungen, deren Zahl und Geschäftsverteilung die Bürgermeister:in mit Zustimmung des Stadtsenats festlegt. Eine eigene Geschäftsordnung regelt den internen Geschäftsgang und die Vertretungsbefugnisse des Magistratspersonals.

(1)Der Stadtmagistrat gliedert sich in Abteilungen, auf welche die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden.
(2)Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Geschäfte auf sie setzt der Bürgermeister in einer Geschäftseinteilung fest. Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftseinteilung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.
(3)Das Nähere über den Geschäftsgang im Stadtmagistrat regelt der Bürgermeister in einer Geschäftsordnung. Darin ist insbesondere zu bestimmen, inwieweit der Magistratsdirektor, die Abteilungsleiter und andere Bedienstete des Stadtmagistrates zur Vertretung des Bürgermeisters berufen sind (§ 42 Abs. 3). Die Erlassung bzw. Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Stadtsenates.

§ 38a Städtische Organe der öffentlichen Aufsicht

Zur Mitwirkung an der Vollziehung von Landes-Polizeirecht, Raumordnung, Abgabenrecht und ortspolizeilichen Verordnungen kann die Bürgermeister:in Aufsichtsorgane bestellen. Diese müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, verlässlich sowie körperlich und geistig geeignet sein. Ihre Rechtskenntnisse sind in einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

(1)Zur Mitwirkung an der Vollziehung a)des § 8 Abs. 1 lit. d, e und f und Abs. 2 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, in der jeweils geltenden Fassung,b)einer Verordnung der Stadt, die aufgrund des § 2 oder des § 6a Abs. 2a des Landes-Polizeigesetzes erlassen wurde, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 1 lit. d des Landespolizeigesetzes,c)des § 13a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 43/2022,d)der §§ 7, 9 und 11 des Tiroler Abgabengesetzes, LGBl. Nr. 97/2009,e)des § 16 des Tiroler Campinggesetzes 2001, LGBl. Nr. 37/2001,f)des § 12 des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85/2003, undg)der ortspolizeilichen Verordnungen der Stadtkönnen vom Bürgermeister Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Die Bestellung hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen.
(2)Zu Aufsichtsorganen dürfen nur Personen bestellt werden, diea)die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,b)volljährig und entscheidungsfähig sowie verlässlich, körperlich und geistig geeignet sind und für die keine aufrechte Vertretung nach § 1034 ABGB vorliegt,c)über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorgans erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften sowie des Verwaltungsstrafgesetzes 1991verfügen,d)über die Kenntnis ihrer Befugnisse und Pflichten als Aufsichtsorgan verfügen unde)ihrer Bestellung zustimmen.
(3)Als nicht verlässlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt wurden, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften unterliegt.
(4)Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(5)Die Kenntnisse nach Abs. 2 lit. c und d sind dem Bürgermeister anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.

§ 38b Angelobung, Dienstabzeichen, Dienstausweis

Nach der Angelobung vor der Bürgermeister:in erhalten Aufsichtsorgane ein Dienstabzeichen mit der Inschrift 'Städtisches Aufsichtsorgan' und einen Dienstausweis. Beides ist im Dienst sichtbar zu tragen bzw. mitzuführen und bei Erlöschen der Bestellung zurückzugeben.

(1)Das Aufsichtsorgan hat vor dem Bürgermeister die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(2)Der Bürgermeister hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung das Dienstabzeichen und den Dienstausweis auszufolgen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens und über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls die Inschrift „Städtisches Aufsichtsorgan“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat zu enthalten:a)den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Aufsichtsorgans,b)die Geschäftszahl und das Datum der Bestellungsentscheidung sowie die Bezeichnung jener Stelle, die diese erlassen hat, undc)die Befugnisse des Aufsichtsorgans nach § 38d.
(4)Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(5)Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind dem Bürgermeister zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.

§ 38c Erlöschen der Bestellung

Die Bestellung zum Aufsichtsorgan endet durch Tod, Widerruf oder Verzicht. Ein Widerruf ist unter anderem bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen, wiederholter Befugnisüberschreitung oder unvereinbarem Verhalten auszusprechen. Beim Verzicht wird die schriftliche Erklärung mit Einlangen bei der Bürgermeister:in unwiderruflich.

(1)Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mita)dem Tod,b)dem Widerruf der Bestellung oderc)dem Verzicht auf das Amt.
(2)Der Bürgermeister hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan zu widerrufen, wenna)eine der im § 38a Abs. 2 lit. a und b genannten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist,b)das Aufsichtsorgan seine Befugnisse wiederholt überschritten oder Dienstaufträge wiederholt nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat,c)das Aufsichtsorgan ein mit der Stellung als Organ der öffentlichen Aufsicht unvereinbares Verhalten gezeigt hat oderd)die Unterstützung des Bürgermeisters durch das Aufsichtsorgan nicht mehr erforderlich ist.
(3)Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 2 lit. a, b und c kommt dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(4)Das Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Bürgermeister unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt dafür angegeben ist, wirksam.

§ 38d Befugnisse

Aufsichtsorgane dürfen die Einhaltung bestimmter Verwaltungsvorschriften überwachen, Verwaltungsübertretungen anzeigen und auf frischer Tat betroffene Personen kurzfristig anhalten und zur Identitätsfeststellung auffordern. In bestimmten Fällen ist auch der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit gestattet.

(1)Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsvorschriften durcha)Überwachung ihrer Einhaltung und Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen undb)Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind (Abs. 2).
(2)Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen.
(3)Der Bürgermeister kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.
(4)Zum Zweck der Dokumentation von strafbaren Handlungen, die sich während Amtshandlungen, bei denen die Aufsichtsorgane Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, ereignen und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit solcher Amtshandlungen, ist der offene Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Absatzes zulässig. Vor Beginn der Aufzeichnung ist der Einsatz auf eine solche Weise anzukündigen, dass er dem Betroffenen bekannt wird. Bei jeglichem Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist darauf zu achten, dass bei Eingriffen in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit zum Anlass gewahrt wird.

§ 39 Wirtschaftliche Unternehmungen

Wirtschaftliche Unternehmungen der Stadt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung von Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und sozialen Gesichtspunkten zu führen. Errichtung, Auflassung und wesentliche Änderungen bleiben dem Gemeinderat vorbehalten, ebenso die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Tarifgrundsätzen. Für jede Unternehmung sind Satzungen zu erlassen.

(1)Wirtschaftliche Einrichtungen, die die Stadt unmittelbar betreibt und denen der Gemeinderat die Eigenschaft einer selbständigen Unternehmung zuerkennt, gelten als wirtschaftliche Unternehmungen im Sinne dieses Gesetzes.
(2)Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Hiebei ist auf die Erfordernisse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die öffentlichen Interessen und auf soziale Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen.
(3)Der Beschlußfassung des Gemeinderates bleiben jedenfalls vorbehalten:a)die Errichtung oder Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen und wesentliche Änderungen ihres Betriebsgegenstandes und Betriebsumfanges;b)die Festlegung der Grundsätze für die Erstellung von Tarifen;c)die Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Rechnungsabschlusses sowie der damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen.
(4)Der Gemeinderat hat für die wirtschaftlichen Unternehmungen Satzungen zu erlassen. In diesen Satzungen ist jedenfalls anzuführen, in welchen Angelegenheiten die Zuständigkeit dem Gemeinderat, dem Stadtsenat, dem Bürgermeister, dem nach seinem Geschäftsbereich zuständigen Mitglied des Stadtsenates oder Gemeinderates oder dem Leiter der wirtschaftlichen Unternehmung zukommt.

§ 39a Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, Berichtspflicht

Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, müssen der Bürgermeister:in ihren Jahresabschluss und einen Lagebericht übermitteln. Diese werden gesammelt in einem Beteiligungsbericht dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht.

Die Stadt hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Stadt stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Die Abschlüsse und Berichte sind vom Bürgermeister gesammelt in einem Beteiligungsbericht bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Stadt dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.

§ 40 Kundmachung

Allgemein verbindliche Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane sind zwei Wochen an der Amtstafel kundzumachen. Sie treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft, sofern nichts anderes bestimmt ist.

(1)Soweit in den §§ 40a und 40b nichts anderes bestimmt ist, sind alle Beschlüsse und Verfügungen der Gemeindeorgane, die allgemein verbindliche Vorschriften enthalten, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen an der Amtstafel durch zwei Wochen kundzumachen. Der Bürgermeister kann auch verfügen, daß solche Kundmachungen von den Hauseigentümern oder deren Beauftragten in allen Häusern an einem den Hausbewohnern zugänglichen Platz anzuschlagen sind.
(2)Die Beschlüsse und Verfügungen treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wenn nichts anderes angeordnet ist. Die Kundmachung gilt als erlassen, wenn sie an der Amtstafel ausgehängt wird.

§ 40a Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung

Für die elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften der Bezirksverwaltung gibt die Bürgermeister:in ein Verordnungsblatt im Rechtsinformationssystem des Bundes heraus. Darin werden insbesondere Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde und von Landesbehörden mit örtlicher Zuständigkeit für Innsbruck verlautbart.

(1)Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung von Rechtsvorschriften der mit Aufgaben der Bezirksverwaltung betrauten Behörden im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung herauszugeben. Darin sind zu verlautbaren:a)die Verordnungen des Bürgermeisters als Bezirksverwaltungsbehörde, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,b)die Verordnungen von Landesbehörden, deren örtliche Zuständigkeit nicht über das Gebiet der Landeshauptstadt Innsbruck hinausreicht, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist,c)sonstige in Rechtsvorschriften zur Verlautbarung im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung vorgesehene Kundmachungen.Die einzelnen Verlautbarungen sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb eines Jahrganges fortlaufend zu nummerieren.
(2)Die Verlautbarung der Verordnungen und Kundmachungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters bzw., sofern es sich um Verordnungen und Kundmachungen einer anderen Behörde handelt, des Leiters der betreffenden Behörde. Der Bürgermeister kann die Berechtigung zur Unterfertigung in seinem Namen Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Anstelle durch Unterschrift kann die Beurkundung auch durch ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 119/2022) und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) erfolgen.
(3)Die Kundmachung der im Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Bezirksverwaltung enthaltenen Verlautbarungen hat elektronisch im Rahmen des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zu erfolgen. § 3 Abs. 2 bis 6 des Landesverlautbarungsgesetzes 2021, LGBl. Nr. 160/2021, ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.
(4)Im Übrigen sind § 11 Abs. 1, 2 und 4, § 12, § 14 Abs. 2 lit. b und Abs. 3, § 15, § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 18 des Landes-Verlautbarungsgesetzes 2021 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort jeweils angeführten Verpflichtungen dem Bürgermeister obliegen.

§ 40b Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung

Analog zur Bezirksverwaltung gibt die Bürgermeister:in auch ein Verordnungsblatt für die Gemeindeverwaltung im RIS heraus, in dem die Verordnungen der städtischen Organe elektronisch verlautbart werden.

Der Bürgermeister hat zum Zweck der elektronischen Kundmachung der Verordnungen von Organen der Stadt in deren Wirkungsbereich (§ 6) im RIS ein Verordnungsblatt für die Landeshauptstadt Innsbruck – Gemeindeverwaltung herauszugeben. Darin sind die angeführten Verordnungen zu verlautbaren, sofern nicht durch Gesetz eine andere Art der Verlautbarung vorgeschrieben ist. Die Verlautbarung der Verordnungen bedarf der Unterschrift des Bürgermeisters. § 40a Abs. 1 dritter Satz, Abs. 2 zweiter und dritter Satz, Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.

§ 41 Instanzenzug

Gegen Bescheide der Stadt in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist grundsätzlich keine Berufung möglich. Soweit gesetzlich eine Berufungsmöglichkeit vorgesehen ist und keine andere Behörde bestimmt wurde, fungiert der Stadtsenat als Berufungsbehörde.

(1)Gegen Bescheide eines Organes der Stadt in den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist unbeschadet des Abs. 2 die Berufung ausgeschlossen. Die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse werden vom Stadtsenat ausgeübt.
(2)Der Stadtsenat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Berufungsbehörde, sofern gesetzlich die Möglichkeit der Berufung vorgesehen und landesgesetzlich keine andere Behörde als Berufungsbehörde bestimmt ist.

§ 42 Vertretung der Stadt nach außen

Die Außenvertretung der Stadt obliegt der Bürgermeister:in in allen Angelegenheiten. Urkunden über privatrechtliche Verpflichtungen sind von ihr zu unterfertigen; bei zustimmungspflichtigen Geschäften zusätzlich von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern. Die Unterfertigung kann aus Gründen der Einfachheit auch an Magistratsbedienstete delegiert werden.

(1)Der Bürgermeister vertritt die Stadt nach außen in allen Angelegenheiten.
(2)Urkunden, mit denen die Stadt privatrechtliche Verpflichtungen übernimmt, sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Betrifft die Urkunde ein Geschäft, zu dessen Abschluß die Zustimmung des Gemeinderates oder des Stadtsenates notwendig ist, so ist sie unter Anführung des Beschlusses vom Bürgermeister und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen. Aus Gründen der Einfachheit, Raschheit oder Zweckmäßigkeit kann der Gemeinderat bzw. der Stadtsenat die Berechtigung zur Unterfertigung der Bezug habenden Urkunden Bediensteten des Stadtmagistrates übertragen. Der Stadtmagistrat hat dem Gemeinderat bzw. dem Stadtsenat vierteljährlich eine Aufstellung der aufgrund der Übertragung unterfertigten Urkunden zur Kenntnis zu bringen.
(3)Die Geschäftsordnung des Stadtmagistrates bestimmt, wer sonstige Urkunden oder Geschäftsstücke rechtsverbindlich unterfertigen kann.

3. Abschnitt: Volksbefragung, Bürgerinitiative, Petitionen, dialogorientierte Bürgerbeteiligung

§ 43 Volksbefragung

Über Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit eine Volksbefragung beschließen, bei der nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden darf. Ausgenommen sind unter anderem Wahlen, Personalangelegenheiten, Abgabensachen und behördliche Entscheidungen.

(1)Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Befragung der wahlberechtigten Gemeindebürger (Volksbefragung) gemacht werden.
(2)Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn es der Gemeinderat mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließt.
(3)Die der Volksbefragung zugrunde zu legende Frage ist derart zu fassen, daß ihre Beantwortung nur mit „Ja“ oder „Nein“ möglich ist.
(4)Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, auf Grund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, sowie behördliche Entscheidungen oder Verfügungen können nicht zum Gegenstand einer Volksbefragung gemacht werden.

§ 44 Bürgerinitiative

Wahlberechtigte Gemeindebürger:innen können im Rahmen einer Bürgerinitiative schriftlich die Vornahme bestimmter Maßnahmen beantragen. Erforderlich ist eine Mindestanzahl an Unterschriften in Höhe der letzten Wahlzahl. Nach Kundmachung können sich weitere Wahlberechtigte anschließen, wobei die fünffache Wahlzahl erreicht werden muss.

(1)Jedem wahlberechtigten Gemeindebürger steht es frei, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen und nicht im § 43 Abs. 4 angeführt sind, die Vornahme einer bestimmten Maßnahme im Rahmen der bestehenden Gesetze und Verordnungen durch die Stadt schriftlich zu beantragen (Bürgerinitiative).
(2)Der Antrag mussa)eine Kurzbezeichnung aufweisen, aus der sich der wesentliche Inhalt der beantragten Maßnahme ergibt,b)die beantragte Maßnahme detailliert beschreiben,c)eine Begründung enthalten, aus sich die der Bürgerinitiative zugrundeliegenden Motive ergeben,d)den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse eines Bevollmächtigten, der den/die Antragsteller vertritt, enthalten,e)von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie die Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat.Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens des Antrages beim Stadtmagistrat als Stichtag. Die Mindestanzahl an Unterschriften nach lit. e ist jeweils nach der Wahl des Gemeinderates kundzumachen und über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite der Stadt bekannt zu machen.
(3)Die Unterfertigung der Bürgerinitiative hat auf einer nach dem Muster der Anlage 3 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.
(4)Weist ein sonst vollständiger Antrag nicht bereits die Mindestzahl an Unterschriften (Abs. 1 lit. e, Abs. 3) auf, so hat der Bürgermeister dem Bevollmächtigten unverzüglich mit schriftlichem Bescheid eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung der fehlenden Unterschriften zu setzen. Gegen diesen Bescheid ist kein Rechtsmittel zulässig.
(5)Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister sie binnen zwei Wochen ab Einbringung des Antrages bzw. im Fall des Abs. 4 binnen zwei Wochen nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.
(6)Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1, 2 und 3, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen ab Einbringung des vollständigen Antrages (Abs. 2) die Bürgerinitiative unter Anführung ihres Wortlauts mit dem Hinweis kundzumachen, dass es allen wahlberechtigten Gemeindebürgern freisteht, sich ihr binnen vier Wochen ab dem Tag der Kundmachung durch Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse in eine beim Stadtmagistrat aufgelegte Liste anzuschließen.
(7)Haben sich der Bürgerinitiative innerhalb der Frist nach Abs. 6 nicht so viele wahlberechtigte Gemeindebürger angeschlossen wie die fünffache Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat, so hat der Bürgermeister die Bürgerinitiative binnen zwei Wochen mit schriftlichem Bescheid abzuweisen.

§ 45 Ausschreibung der Volksbefragung und der Abstimmung über die Bürgerinitiative

Bei Volksbefragungen erfolgt die Ausschreibung zeitgleich mit dem Gemeinderatsbeschluss. Erreicht eine Bürgerinitiative die nötige Unterschriftenzahl, hat die Bürgermeister:in innerhalb von zwei Wochen eine Gemeinderatssitzung zur Ausschreibung einzuberufen. Die Abstimmung muss innerhalb von zwei Monaten an einem Sonntag stattfinden.

(1)Beschließt der Gemeinderat die Durchführung einer Volksbefragung, so hat er gleichzeitig deren Ausschreibung zu beschließen.
(2)Hat eine Bürgerinitiative die nach § 44 Abs. 7 erforderliche Anzahl an Unterschriften erreicht, so hat der Bürgermeister binnen zwei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 den Gemeinderat zu einer Sitzung über die Ausschreibung der Abstimmung über die Bürgerinitiative durch die wahlberechtigten Gemeindebürger einzuberufen. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von drei Wochen nach dem Ablauf der Frist nach § 44 Abs. 6 festzusetzen.
(3)Die Volksbefragung bzw. die Abstimmung über die Bürgerinitiative ist innerhalb von zwei Monaten nach der Ausschreibung an einem Sonntag durchzuführen.
(4)Der Tag der Volksbefragung bzw. der Abstimmung über eine Bürgerinitiative ist kundzumachen. Dasselbe gilt für die zu beantwortende Frage bzw. für den Wortlaut der Bürgerinitiative.

§ 46 Durchführung der Volksbefragung und der Bürgerinitiative

Für Vorbereitung und Durchführung von Volksbefragungen und Abstimmungen über Bürgerinitiativen gelten die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung sinngemäß. Als Abstimmungsbehörden fungieren die im Amt befindlichen Wahlbehörden, die dabei nicht an Weisungen gebunden sind.

Auf die Vorbereitung und Durchführung einer Volksbefragung oder einer Abstimmung über eine Bürgerinitiative sind die Bestimmungen der Innsbrucker Wahlordnung 2011 über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Als Abstimmungsbehörden werden die nach der Innsbrucker Wahlordnung 2011 im Amt befindlichen Wahlbehörden tätig. Die Abstimmungsbehörden sind bei der Besorgung dieser Aufgaben nicht an Weisungen gebunden.

§ 47 Stimmzettel, Ergebnis der Volksbefragung

Bei einer Volksbefragung lauten die Stimmzettel auf 'Ja' oder 'Nein', wobei die Frage als bejaht gilt, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten mit Ja stimmt. Innerhalb einer Woche kann ein Überprüfungsantrag zur ziffernmäßigen Ermittlung gestellt werden. Wird die Frage bejaht, ist der Gegenstand in die nächste Gemeinderatssitzung aufzunehmen.

(1)Die Stimmzettel dürfen nur auf „Ja“ oder „Nein“ lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf „Ja“, teils auf „Nein“, so sind alle Stimmzettel ungültig. Lauten die gültig ausgefüllten Stimmzettel alle auf „Ja“ oder alle auf „Nein“, so sind sie als ein Stimmzettel zu zählen.
(2)Die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage gilt als bejaht, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten gültig mit „Ja“ gestimmt hat. Ist dies nicht der Fall, so gilt die der Volksbefragung zugrunde gelegte Frage als verneint.
(3)Jeder wahlberechtigte Gemeindebürger kann hinsichtlich der ziffernmäßigen Ermittlung des Abstimmungsergebnisses binnen einer Woche nach dessen Kundmachung schriftlich einen Überprüfungsantrag an die Hauptwahlbehörde stellen.
(4)Nach dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 3) sind das Ergebnis und, wenn die der Volksbefragung zugrunde liegende Frage bejaht wurde, auch der Gegenstand der Volksbefragung in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 48 Stimmzettel, Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative

Bei Bürgerinitiativen lauten die Stimmzettel auf 'Unterstützung' oder 'Keine Unterstützung'. Lautet die Mehrheit auf Unterstützung, wird der Gegenstand der Bürgerinitiative auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung gesetzt.

(1)Für die Ermittlung des Ergebnisses der Abstimmung über eine Bürgerinitiative gilt § 47 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Stimmzettel nur auf „Unterstützung“ oder „Keine Unterstützung“ lauten dürfen.
(2)Nach dem Ablauf der Frist für die Stellung eines Überprüfungsantrages (Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 3) sind das Ergebnis der Abstimmung über eine Bürgerinitiative und, wenn die Stimmzettel mehrheitlich auf „Unterstützung“ lauten, der Gegenstand der Bürgerinitiative in die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen.

§ 49 Petitionen

Alle Gemeindebewohner:innen können Petitionen an den Gemeinderat richten, die schriftlich und mit Unterschrift beim Stadtmagistrat einzubringen sind. Erreicht eine Petition die Mindestanzahl wahlberechtigter Unterschriften in Höhe der letzten Wahlzahl, wird sie wie ein Gemeinderatsantrag behandelt und spätestens in der übernächsten Sitzung vorgelegt.

(1)Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt an den Gemeinderat Anliegen oder Beschwerden als Petitionen heranzutragen. Petitionen sind als solche zu bezeichnen und schriftlich und unterfertigt beim Stadtmagistrat einzubringen.
(2)Entspricht eine Petition den Erfordernissen nach Abs. 1, so ist sie jedenfalls im Stadtmagistrat zur Einsichtnahme durch die Mitglieder des Gemeinderates bereitzuhalten.
(3)Petitionen, diea)den Vor- und Familiennamen sowie die Adresse eines Bevollmächtigten, der den/die Petenten vertritt, enthalten,b)von mindestens so vielen zum Gemeinderat Wahlberechtigten unterschrieben sein, wie die Wahlzahl (§ 73 Abs. 2 der Innsbrucker Wahlordnung 2011) bei der letzten Wahl des Gemeinderates betragen hat,sind zudem wie ein Antrag eines Mitgliedes des Gemeinderates im Gemeinderat zu behandeln und dem Gemeinderat spätestens in der übernächsten der Einbringung der Petition nachfolgenden Sitzung durch den Bürgermeister vorzulegen. Dies gilt nicht für Petitionen, die Wahlen der Gemeindeorgane, die Anstellung von Gemeindebediensteten und die Lösung ihres Dienstverhältnisses sowie sonstige Personalangelegenheiten, Abgabenangelegenheiten und die Festsetzung der Entgelte (Tarife) für die Benützung der öffentlichen Einrichtungen der Stadt oder ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen, Willensäußerungen der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten, aufgrund deren jemandem ein Recht erwachsen ist, oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen betreffen.
(4)Die Unterfertigung der Petition nach Abs. 3 lit. b hat auf einer nach dem Muster der Anlage 4 erstellten Unterschriftenliste unter Eintragung des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Adresse zu erfolgen.
(5)Für das Vorliegen der Wahlberechtigung gilt der Tag des Einlangens der Petition beim Stadtmagistrat als Stichtag. Die Mindestanzahl an Unterschriften nach Abs. 3 lit. b ist jeweils nach der Wahl des Gemeinderates kundzumachen und über die rechtsverbindliche Kundmachung hinaus auf der Internetseite der Stadt bekannt zu machen.

§ 49a Dialogorientierte Bürgerbeteiligung

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches kann der Stadtsenat eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung beschließen, bei der Teilnehmende nach dem Zufallsprinzip aus dem Melderegister ausgewählt werden können. Es besteht keine Teilnahmepflicht, und das Ergebnis ist für die Stadtorgane nicht bindend.

In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt mit Ausnahme jener nach § 43 Abs. 4 kann zur öffentlichen Erörterung von Interessenslagen, die zu bestimmten Themen oder Vorhaben in der Bevölkerung bestehen, eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Durchführung einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung obliegt dem Stadtsenat. Für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung können Personen nach bestimmten Kriterien nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden. Es besteht keine Verpflichtung zur Teilnahme an einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung. Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Regelungen über die dialogorientierte Bürgerbeteiligung, insbesondere über deren Form und Abwicklung, zu erlassen. Das Ergebnis der dialogorientierten Bürgerbeteiligung ist für die zuständigen Organe der Stadt nicht bindend.

4. Abschnitt: Haushalts- und Finanzwirtschaft

§ 50 Jahreswirtschaft, mittelfristiger Finanzplan

Voranschlag und Rechnungsabschluss sind als integrierter Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt nach der VRV 2015 zu erstellen. Ergänzend ist ein mittelfristiger Finanzplan mit Vorschau auf vier Folgejahre aufzustellen, der zusammen mit dem Vorhabennachweis Bestandteil des Voranschlags ist.

(1)Die Veranschlagung und Rechnungslegung erfolgt in der Form des in der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 93/2023, definierten integrierten Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalts. Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen. Der Rechnungsabschluss ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2)Unbeschadet weiter reichender Planungen ist ein mittelfristiger Finanzplan zu erstellen, der in Form eines Ergebnis- und Finanzierungshaushalts entsprechend den Gliederungsvorgaben der Anlagen 1a und 1b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt sowie dem Voranschlags- und Rechnungsquerschnitts entsprechend der Anlage 5b der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 für den gesamten Haushalt darzustellen ist. Der mittelfristige Finanzplan hat eine Vorschau auf die dem Finanzjahr folgenden vier Kalenderjahre zu enthalten. Der mittelfristige Finanzplan sowie der Nachweis für Vorhaben nach § 51 bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt.
(3)Als Finanzjahr der Stadt und als Wirtschaftsjahr der wirtschaftlichen Unternehmungen gilt das Kalenderjahr.

§ 51 Vorhaben, Nachweis

Vorhaben wie Investitionen und einmalige Instandhaltungen sind über ihre gesamte Laufzeit darzustellen und müssen einzeln ausfinanziert sein. Bei Finanzierung durch Darlehen, Rücklagen oder Vermögensverkäufe ist ein eigener Nachweis zu führen. Kosten und Folgekosten sind sorgfältig zu ermitteln und bei mehrjährigen Vorhaben laufend fortzuschreiben.

(1)Die Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen, die einzelne Vorhaben betreffen, sind entsprechend zu kennzeichnen und über die gesamte Laufzeit darzustellen. Vorhaben sind Investitionen in Sachanlagen oder Beteiligungen sowie einmalige Instandhaltungsmaßnahmen.
(2)Ein Vorhaben ist jedenfalls dann in einem Nachweis darzustellen, wenn die Finanzierung durch eine der folgenden Mittelaufbringungen erfolgt:a)Mittelaufbringung aus Darlehen,b)Mittelaufbringung aus Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen,c)Mittelaufbringung aus Kapitalvermögen, welches vorhabenbezogen angelegt wurde, oderd)Mittelaufbringung aus dem Verkauf von Anlagevermögen, das zur Finanzierung von Vorhaben bestimmt ist.In diesem Fall sind die gesamten Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sowie Anteilsbeträge aus der laufenden Wirtschaftsführung zur Ausfinanzierung des Vorhabens in einem eigenen Nachweis darzustellen. Jedes Vorhaben ist dabei getrennt auszuweisen. Die Laufzeit des jeweiligen Vorhabens ist anzuführen. Die ursprünglichen Gesamtkosten des Vorhabens sind beim jeweiligen Vorhaben auszuweisen. Ändern sich die Gesamtkosten während der Laufzeit des jeweiligen Vorhabens gegenüber den ursprünglichen Gesamtkosten, so sind zudem die angepassten Gesamtkosten auszuweisen.
(3)Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein. Aufträge für Vorhaben dürfen nur vergeben und vertragliche Verpflichtungen hierüber nur eingegangen werden, wenn die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen Mittelaufbringungen gesichert sind.
(4)Mittelaufbringungen, die sich aus dem Verkauf von Vermögen ergeben und denen kein Vorhaben unmittelbar gegenübersteht, sind vordringlich für den zusätzlichen Abbau von Fremdmitteln bzw. zur Bildung von Zahlungsmittelreserven für künftige Investitionsvorhaben zu verwenden.
(5)Vorhaben sind sowohl einzeln als auch gesamt mit ihren Finanzierungskomponenten und den aus dem Vorhaben resultierenden laufenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen darzustellen.
(6)Bei der Planung von Vorhaben sind deren Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln. Erstreckt sich die Ausführung des Vorhabens auf mehrere Jahre, so sind auch die auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilkosten zu ermitteln und laufend fortzuschreiben. Über die Deckung der Kosten (Teilkosten) und der Folgekosten ist ein Finanzierungsplan zu erstellen und laufend fortzuschreiben.

§ 53 Städtische Abgaben

Zur Deckung nicht anderweitig finanzierter Ausgaben steht der Stadt die Einhebung von Abgaben nach den gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Bewohner:innen zu.

Zur Bestreitung der nicht durch sonstige Mittelaufbringungen gedeckten Mittelverwendungen steht der Stadt die Einhebung von Abgaben nach den bestehenden Gesetzen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Kräfte ihrer Bewohner zu.

§ 54 Voranschlag, Ausgleich des Haushalts

Der Voranschlag bildet die Grundlage der städtischen Gebarung und ist nach Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen. Im Ergebnisvoranschlag ist nach Möglichkeit ein Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen herzustellen, im Finanzierungsvoranschlag müssen die operativen Einzahlungen mindestens die planmäßigen Darlehenstilgungen decken.

(1)Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt. Er ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(2)Für den Ergebnisvoranschlag ist zwischen der Summe der Erträge und der Summe der Aufwendungen unter Berücksichtigung von noch nicht ausgeglichenen Fehlbeträgen aus vorhergehenden Finanzjahren nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich herzustellen.
(3)Die Liquidität der Stadt einschließlich der Finanzierung der Investitionen ist sicherzustellen. Zusätzlich ist im Finanzierungsvoranschlag der Haushaltsausgleich nur dann gegeben, wenn der Saldo der operativen Ein- und Auszahlungen ausreicht, um die Auszahlungen zur planmäßigen Tilgung von Darlehen zu decken.
(4)Mittelfristig ist die Erhaltung des Nettovermögens im Vermögenshaushalt sicherzustellen.
(5)Die Haushaltspläne der in der Verwaltung der Stadt stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds und die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmungen bilden einen Bestandteil des Voranschlages der Stadt.
(6)Dem Voranschlag ist der Dienstpostenplan beizugeben. Dieser hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach den Gliederungsmerkmalen der städtischen Dienstrechtsvorschriften vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.

§ 57 Festsetzung des Voranschlages

Bis Ende November muss die Bürgermeister:in dem Gemeinderat den Voranschlagsentwurf vorlegen, der zuvor zwei Wochen öffentlich aufgelegen hat. Der Gemeinderat beschließt den Voranschlag bis 31. Dezember und übermittelt ihn der Landesregierung. Zusätzlich ist der Voranschlag barrierefrei auf der städtischen Website bereitzustellen.

(1)Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat spätestens bis Ende November den Entwurf des Voranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Entwurf durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist können die Gemeindebewohner gegen den Entwurf beim Stadtmagistrat schriftlich Einwendungen erheben. Gleichzeitig kann der Bürgermeister dem Gemeinderat auch den Entwurf des Voranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.
(2)Mit dem Beginn der Auflagefrist ist jeder Gemeinderatspartei der Entwurf des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der jeweiligen Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(3)Der Gemeinderat hat die Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag zu behandeln.
(4)Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis längstens 31. Dezember festzusetzen. Ist die rechtzeitige Festsetzung nicht möglich, so hat der Bürgermeister die Landesregierung unter Angabe der Gründe davon unverzüglich zu verständigen. Gleichzeitig mit der Festsetzung des Voranschlags hat der Gemeinderat über die Erhebung der darin vorgesehenen Abgaben zu beschließen.
(5)Der Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages ist nach § 40 Abs. 1 kundzumachen. Der Voranschlag ist vom Bürgermeister zu unterfertigen. Der Voranschlag ist unverzüglich der Landesregierung im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Weiters ist jeder Gemeinderatspartei eine Ausfertigung des Voranschlages im Weg der automationsunterstützten Datenübertragung zu übermitteln. Auf schriftliches Verlangen der Landesregierung bzw. der jeweiligen Gemeinderatspartei sind Ausfertigungen in Papierform zur Verfügung zu stellen.
(6)Die Stadt hat die im § 5 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Voranschlags barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen auf der Internetseite der Stadt zur Verfügung zu stellen.

§ 58 Voranschlagsprovisorium

Wird der Voranschlag nicht rechtzeitig beschlossen und kein Budgetprovisorium getroffen, darf die Bürgermeister:in nur die für eine geordnete Verwaltung notwendigsten Ausgaben leisten. Bisherige Abgaben können vorläufig weiter erhoben werden, soweit die gesetzliche Berechtigung fortbesteht.

Ist der Voranschlag zu Beginn des Finanzjahres noch nicht festgesetzt und hat der Gemeinderat auch keine vorläufige Verfügung (Budgetprovisorium) getroffen, so ist der Bürgermeister berechtigt, bis zu dessen Festsetzung alle Mittelverwendungen zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Gemeindeverwaltung in geordnetem Zustand zu erhalten und feststehenden Verpflichtungen der Stadt nachzukommen. Er kann die im Vorjahr erhobenen Abgaben, soweit die Stadt zu deren Erhebung gesetzlich noch berechtigt ist, gegen nachträgliche Anrechnung auf die vom Gemeinderat beschlossenen Abgaben im bisherigen Ausmaß weiter erheben.

§ 59 Ausführung des Voranschlages

Voranschlagsmittel dürfen nur im jeweiligen Finanzjahr und nur nach Maßgabe sparsamer Wirtschaftsführung in Anspruch genommen werden. Einnahmen sind in der festgesetzten Höhe einzuheben, nicht veranschlagte oder erhöhte Ausgaben erfordern einen eigenen Organbeschluss.

(1)Der Voranschlag bildet die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Stadt.
(2)Die darin vorgesehenen Mittel dürfen nur für das Finanzjahr und nur soweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung zulässt.
(3)Mittelaufbringungen sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben. Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen, sind nur im unvermeidlichen Ausmaß zulässig und bedürfen eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorganes.

§ 60 Zweckbestimmung der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen

Nicht zweckgebundene Einnahmen können zur Deckung aller Voranschlagsausgaben herangezogen werden, während vorhabenbezogene Mittel ausschließlich dem jeweiligen Vorhaben zuzuführen sind. Änderungen der Zweckbestimmung erfordern einen Organbeschluss. Bauaufträge mit Darlehensfinanzierung dürfen erst vergeben werden, wenn die Mittelaufbringung gesichert ist.

(1)Alle im Voranschlag vorgesehenen Mittelaufbringungen können, soweit sie nicht eine besondere Zweckbestimmung haben, zur Deckung aller dort vorgesehenen Mittelverwendungen verwendet werden. Die Mittelaufbringung für Vorhaben nach § 51 dürfen nur zur Finanzierung des Vorhabens verwendet werden, für das sie vorgesehen sind.
(2)Die im Voranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen dürfen nur dem dort vorgesehenen Zweck zugeführt werden. Das zuständige Gemeindeorgan kann in Fällen, in denen eine Änderung der Zweckbestimmung notwendig wird, einen Änderungsbeschluss fassen. Der Gemeinderat kann Mittelverwendungen gegenseitig für deckungsfähig erklären.
(3)Aufträge für Bauvorhaben, die durch Aufnahme von Darlehen gedeckt werden sollen, dürfen nicht vergeben und vertragliche Verpflichtungen nicht eingegangen werden, bevor die Aufbringung der Mittel gesichert ist.

§ 61 Nachtragsvoranschlag

Ein Nachtragsvoranschlag ist aufzustellen, wenn der veranschlagte Haushaltsausgleich nicht mehr erreichbar ist oder erhebliche nicht vorgesehene Ausgaben anfallen. Die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Voranschlag sind gesondert darzustellen, und das Verfahren folgt denselben Regeln wie beim Voranschlag.

(1)Im Lauf des Finanzjahres dürfen Beschlüsse des Gemeinderates, die Kosten verursachen, zu deren Deckung die bewilligten Mittel nicht ausreichen, nur bei gleichzeitiger Vorsorge für die Bedeckung gefasst werden.
(2)Der Gemeinderat hat im Haushalt einen Nachtragsvoranschlag aufzustellen, wenn sich im Lauf des Finanzjahres zeigt,a)dass der im Voranschlag vorgesehene Ausgleich der Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen auch bei Ausnützung aller Sparmöglichkeiten nur durch eine Änderung des Voranschlages erreicht werden kann;b)dass erhebliche Mittelverwendungen, die im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehen sind, geleistet oder zu leisten übernommen werden müssen.
(3)Der Nachtragsvoranschlag ist in gleicher Weise und im gleichen Umfang wie der Voranschlag festzusetzen. Im Nachtragsvoranschlag sind darüber hinaus die Änderungen gegenüber dem Voranschlag gesondert darzustellen.

§ 62 Mittelverwendungen in dringenden Fällen

Bei äußerster Dringlichkeit, wenn die Einholung eines Organbeschlusses ohne schweren Schaden unmöglich ist, darf die Bürgermeister:in nicht veranschlagte Ausgaben im unvermeidlichen Ausmaß leisten und muss das zuständige Organ unverzüglich informieren.

In Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen die vorherige Einholung eines Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendungen ohne schwere Schädigung der Stadt nicht möglich ist, darf der Bürgermeister die Mittelverwendungen im unvermeidlichen Ausmaß leisten. Er hat aber davon ohne Verzug das zur Beschlussfassung zuständige Gemeindeorgan in Kenntnis zu setzen.

§ 63 Gemeindevermögen, öffentliches Gut, Gemeindegut

Das Gemeindevermögen umfasst alle Sachen, Rechte und Pflichten der Stadt. Der dem Gemeingebrauch dienende Teil bildet das öffentliche Gut, während das Gemeindegut der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs nutzungsberechtigter Liegenschaften und der Bedürfnisse der Stadt dient.

(1)Sachen und Rechte, über die die Stadt verfügungsberechtigt ist, und die Pflichten der Stadt bilden das Gemeindevermögen.
(2)Die dem Gemeingebrauch dienenden Teile des Gemeindevermögens bilden das öffentliche Gut.
(3)Jener Teil des Gemeindevermögens, der der Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes der nutzungsberechtigten Liegenschaften und der Bedürfnisse der Stadt dient, bildet das Gemeindegut.

§ 63a Verwaltung von Gemeindevermögen

Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und aus Haushaltsmitteln zu erhalten. Ertragsfähiges Vermögen muss unter Wahrung der Sicherheit mit geringstem Aufwand den größtmöglichen Nutzen erzielen.

(1)Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und aus den Mitteln des Haushaltes zu erhalten.
(2)Das ertragsfähige Gemeindevermögen ist so zu verwalten, dass daraus unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit mit dem geringsten Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird.

§ 63b Nutzungen des Gemeindegutes

Die Nutzungsrechte am Gemeindegut richten sich nach bisheriger Übung, die im Zweifel durch Urkunden oder unbeanstandete Nutzung über 40 Jahre nachzuweisen ist. Die Nutzung darf den Haus- oder Gutsbedarf nicht übersteigen, wobei für Holznutzungen eigene Waldbestände und für Weidenutzungen die Überwinterungskapazität zu berücksichtigen sind.

(1)Das Recht und der Umfang der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes richten sich grundsätzlich nach der bisherigen Übung. Diese ist im Zweifel durch geeignete Urkunden, Bescheide oder durch den Nachweis der unbeanstandeten Nutzung während eines der Art der Nutzung entsprechenden Zeitraumes, bei jährlich wiederkehrenden Nutzungen durch die unbeanstandete Ausübung während der letzten vierzig Jahre, nachzuweisen. Auf Nutzungen zu gewerblichen Zwecken besteht, von Privatrechten abgesehen, kein Anspruch.
(2)Die Nutzung des Gemeindegutes darf den Haus- oder Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaft nicht übersteigen. Bei der Beurteilung des Haus- oder Gutsbedarfes an Holznutzungen ist, soweit in der Stadt keine gegenteilige Übung besteht, Rücksicht darauf zu nehmen, ob der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft diesen Bedarf ganz oder zum Teil aus seinen eigenen oder ihm zur ausschließlichen Nutzung zugewiesenen Waldungen decken könnte. Ein Haus- oder Gutsbedarf an Weidenutzungen ist nur für so viel Vieh gegeben, als der Nutzer einer berechtigten Liegenschaft aus eigenen in der Gemeinde erzeugten Futterbeständen zu überwintern vermag.

§ 63c Verwaltung des Gemeindegutes

Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften. Überwachung und Gewährleistung der ordnungsgemäßen Nutzung obliegen der Stadt.

(1)Die Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften.
(2)Die Stadt überwacht die Nutzungen nach der bisherigen Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße und zweckmäßige Ausübung der Nutzungen.

§ 63d Umlegung der Lasten des Gemeindegutes

Abgaben, Betriebskosten und Aufwendungen zur Ertragssteigerung des Gemeindegutes können per Verordnung auf die berechtigten Liegenschaften umgelegt werden. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach sachlichen Merkmalen wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag.

(1)Der Gemeinderat kann durch Verordnunga)die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben und Betriebskosten,b)die Aufwendungen zur dauernden Hebung der Ertragsfähigkeit undc)einen weiteren Beitrag für die Nutzung des Gemeindegutes, sofern ein solcher in den letzten vierzig Jahren erhoben worden ist,auf die berechtigten Liegenschaften nach sachlichen Merkmalen, wie dem Verhältnis der bezogenen Nutzungen zum Gesamtertrag, dem Verhältnis der einzelnen Nutzungsrechte zur Gesamtheit der Nutzungsrechte und dergleichen umlegen. Der umzulegende Gesamtbetrag und der Verteilungsschlüssel sind bis längstens Ende Februar des folgenden Finanzjahres für das abgelaufene Finanzjahr festzusetzen.
(2)Der Bürgermeister hat den einzelnen Nutzungsberechtigten den entsprechenden Betrag in Rechnung zu stellen. Er ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung zu entrichten. § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung wird dadurch nicht berührt.

§ 63e Aufhebung von Nutzungsrechten

Nutzungsrechte am Gemeindegut können für infrastrukturelle Vorhaben im öffentlichen Interesse oder zur Verwirklichung raumordnerischer Ziele aufgehoben werden. Eine Entschädigung gebührt nur, soweit die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfs nicht mehr gewährleistet ist. Diese Aufgabe zählt zum übertragenen Wirkungsbereich.

(1)Die Stadt ist berechtigt, die auf Grundstücken des Gemeindegutes lastenden Nutzungsrechte aufzuheben, wenn diesa)für die Errichtung von infrastrukturellen Vorhaben oder von Anlagen, an deren Errichtung ein öffentliches Interesse besteht, erforderlich ist oderb)der Verwirklichung von Zielen der örtlichen Raumordnung oder der Verbesserung der Agrarstruktur dient.
(2)Für die Aufhebung von Nutzungsrechten gebührt eine Entschädigung nur insoweit, als dadurch die Deckung des Haus- oder Gutsbedarfes nicht mehr gewährleistet scheint.
(3)Über den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe entscheidet der Bürgermeister mit Bescheid nach Anhören der Landwirtschaftskammer.
(4)Die Aufgaben der Stadt nach den Abs. 1 und 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches.

§ 63f Verhältnis zu den Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform

Die Vorschriften der Bodenreform bleiben durch die Bestimmungen des Stadtrechts unberührt.

Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.

§ 64 Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann der Gemeinderat die Ausschreibung und Vergabe von Aufträgen an den Stadtsenat, einen Ausschuss, die Bürgermeister:in oder den Stadtmagistrat übertragen.

Der Gemeinderat kann die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen für die Stadt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung dem Stadtsenat, einem Ausschuss für wirtschaftliche Unternehmungen, dem Bürgermeister oder dem Stadtmagistrat übertragen.

§ 65 Zahlungsmittelreserve

Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit hat die Stadt eine angemessene Liquiditätsplanung durchzuführen und, soweit es die finanzielle Lage gestattet, Zahlungsmittelreserven anzulegen. Diese sind zweckgebunden, ertragbringend und sicher zu verwahren – fiktive Reserven sind unzulässig.

(1)Die Stadt hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessen Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Stadt hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger veranschlagter Auszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen.
(2)Zahlungsmittelreserven sind gegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3)Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist unzulässig.

§ 67 Aufnahme von Darlehen und Kassenstärkern, Verpfändung von Liegenschaften

Darlehen dürfen ausschließlich für Investitionen, einmalige Instandhaltungen und Umschuldungen aufgenommen werden, sofern keine anderen Deckungsmittel verfügbar sind. Zur kurzfristigen Liquiditätssicherung können Kassenstärker bis zu 10 % der Erträge des zweitvorangegangenen Jahres aufgenommen werden. Liegenschaften des Verwaltungsvermögens und des öffentlichen Gutes dürfen nicht verpfändet werden.

(1)Die Stadt darf Darlehen nur für Investitionen in Sachanlagen und Beteiligungen nach Anlage 1c der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, für einmalige Instandhaltungsmaßnahmen und für die Umschuldung bestehender Darlehen aufnehmen, wenn und insoweit die hiefür erforderliche Mittelaufbringung nicht aus anderen Mitteln gedeckt werden kann und die Verzinsung und Tilgung des Darlehens die Erfüllung der gesetzlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen der Stadt nicht beeinträchtigen.
(2)Werden Darlehen aufgenommen, die mit dem Gesamtbetrag auf einmal zur Rückzahlung fällig werden, so sind die hiefür erforderlichen Mittel rechtzeitig bis zur Fälligkeit des Darlehens anzulegen.
(3)Die Stadt kann, soweit Auszahlungen des Haushaltes nicht rechtzeitig geleistet werden können, Kassenstärker aufnehmen. Kassenstärker sind Instrumente der kurzfristigen Liquiditätsvorsorge, wie Kontokorrentkredite oder Barvorlagen, um jederzeit die Erfüllung fälliger Verpflichtungen der Gebietskörperschaft gewährleisten zu können. Kassenstärker sind nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen; dem Gemeinderat ist über ihre Ausschöpfung laufend zu berichten. Kassenstärker dürfen in Summe den Gesamtbetrag von 10 v.H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen. Eine Überschreitung dieser Betragsgrenze ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
(4)Die Verpfändung von Liegenschaften, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind, wie Liegenschaften des Verwaltungsvermögens und des öffentlichen Gutes, ist nicht zulässig.

§ 68 Gewährung von Darlehen

Die Stadt darf Darlehen nur aus wichtigen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen gewähren, wenn die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung gesichert ist. Erforderlichenfalls ist eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.

Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Stadt eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.

§ 68a Übernahme von Haftungen

Haftungsübernahmen durch die Stadt müssen befristet sein und einen ziffernmäßig bestimmten Betrag ausweisen. Nähere Voraussetzungen einschließlich einer Haftungsobergrenze hat die Landesregierung per Verordnung festzulegen.

(1)Für die Übernahme von Haftungen gilt § 68 sinngemäß.
(2)Haftungen dürfen im Verantwortungsbereich der Stadt zudem nur dann übernommen werden, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festzulegen.

§ 69 Kassen- und Rechnungsbücher, Anordnung von Buchungen und Zahlungen

Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Kassen- und Rechnungsbüchern vollständig und ohne Abzug zu verbuchen. Buchungen und Zahlungen erfordern eine Anordnung der Bürgermeister:in und dürfen nur bei vorhandener Bedeckung, bestätigter Richtigkeit und Fälligkeit erfolgen.

(1)Die Stadt hat die ordnungsmäßige und planmäßige Abwicklung der Jahreswirtschaft als Grundlage für den Rechnungsabschluss laufend in Kassen- und Rechnungsbüchern nachzuweisen.
(2)Alle Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen sind in den Kassen- und Rechnungsbüchern mit ihrem vollen Betrag ohne Abzug zu buchen (Brutto-Verrechnung).
(3)Buchungen dürfen nur auf Anordnung erfolgen und sind mit einem Beleg zu begründen. Buchungen und Zahlungen sind nur aufgrund einer Anordnung des Bürgermeisters gestattet. Der Bürgermeister kann die Anordnungsbefugnis mit schriftlicher Verfügung übertragen. Die Anordnung einer Zahlung darf nur erfolgen, wenn die haushaltsmäßige Bedeckung vorhanden, die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Leistung bestätigt und die Leistung fällig ist. Die weiteren Regelungen zur Anordnung sind vom Bürgermeister schriftlich festzulegen.

§ 70 Aufbewahrung der Bücher und Belege

Kassen- und Rechnungsbücher sind mindestens zehn Jahre, Belege mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.

Die Kassen- und Rechnungsbücher und die Belege sind gesichert aufzubewahren, die Bücher durch mindestens zehn Jahre, die Belege durch mindestens sieben Jahre.

§ 71 Rechnungslegung

Nach Ablauf des Finanzjahres erstellt die Bürgermeister:in einen Rechnungsabschluss über die Jahresergebnisse. Wesentliche Abweichungen vom Voranschlag müssen begründet werden. Dem Rechnungsabschluss sind unter anderem Vorhaben-, Personal- und Forderungsnachweise sowie die Abschlüsse der städtischen Stiftungen und Unternehmungen beizufügen.

(1)Der Bürgermeister hat nach dem Ablauf des Finanzjahres über die Jahresergebnisse des Haushaltes aufgrund der Kassen- und Rechnungsbücher einen Rechnungsabschluss zu erstellen. Wesentliche Abweichungen von den Ansätzen des Voranschlages sind zu begründen. Für Überschreitungen der Mittelverwendungsansätze ist die Beschlussfassung des dazu ermächtigten Gemeindeorgans nachzuweisen.
(2)Der Kassenabschluss, aus dem eine detaillierte Übersicht jeder einzelnen Position der liquiden Mittel zum Ende des Rechnungsjahres hervorgeht, ist als Teil des Rechnungsabschlusses gesondert auszuweisen. Zahlungsmittelreserven sind darin zu kennzeichnen und in Zahlungsmittelreserven für endfällige Darlehen, Zahlungsmittelreserven für zweckgebundene Haushaltsrücklagen und Zahlungsmittelreserven für allgemeine Haushaltsrücklagen zu unterteilen.
(3)Die Rechnungsabschlüsse der von der Stadt verwalteten selbstständigen Stiftungen und Fonds sowie die Erfolgsrechnungen und die Bilanzen der wirtschaftlichen Unternehmungen bilden einen Bestandteil des Rechnungsabschlusses der Stadt.
(4)Dem Rechnungsabschluss sind anzuschließen:a)ein Nachweis für Vorhaben nach § 51,b)ein Nachweis über die Leistungen für Personal, getrennt nach Mittelverwendungen für Beamte, Vertrags- und sonstige Bedienstete sowie über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge,c)ein Nachweis, in dem die Anzahl der am 31. Dezember des Finanzjahres ständig beschäftigten Dienstnehmer den im Dienstpostenplan vorgesehenen Dienstposten gegenübergestellt wird, d)ein Nachweis über die Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger zum 31. Dezember des Finanzjahres,e)ein kontenbezogener Nachweis über Forderungen und Verbindlichkeiten, wobei zwischen langfristigen und kurzfristigen Forderungen und Verbindlichkeiten zu unterscheiden ist undf)ein Nachweis über die Gewährung von Darlehen.
(5)Im Anlagenspiegel nach Anlage 6g der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 sind folgende Informationen zu ergänzen:a)die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bzw. jener Wert, der bei der erstmaligen Bewertung der jeweiligen Sachanlage angesetzt wurde undb)die kumulierte Abschreibung der jeweiligen Sachanlage.

§ 73 Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss

Bis 30. April legt die Bürgermeister:in den Rechnungsabschlussentwurf vor, der nach öffentlicher Auflage und Bericht des Stadtrechnungshofs bis 31. Oktober vom Gemeinderat zu beschließen ist. Während der Beratung übernimmt die erste Stellvertretung den Vorsitz, und die Bürgermeister:in hat den Saal zu verlassen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung erteilt der Gemeinderat die Entlastung.

(1)Der Bürgermeister hat den Entwurf eines Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Finanzjahr unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen bis 30. April dem Gemeinderat vorzulegen. Vor der Vorlage an den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluss durch zwei Wochen im Stadtmagistrat zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Stadtmagistrates in den Entwurf des Rechnungsabschlusses Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben. Diese sowie den Bericht des Stadtrechnungshofes nach § 74a Abs. 3 hat der Gemeinderat bei der Beratung über den Rechnungsabschluss zu behandeln.
(2)Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluss bis längstens 31. Oktober des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres zu beschließen.
(3)Während des Tagesordnungspunktes über den Rechnungsabschluss hat der (erste) Bürgermeister-Stellvertreter den Vorsitz im Gemeinderat zu übernehmen und das Mandat des Bürgermeisters ist durch sein Ersatzmitglied auszuüben. Der Bürgermeister hat Bericht zu erstatten, allfällige Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten und während der Beratung und Beschlussfassung den Raum zu verlassen. In den Beschluss sind jedenfalls die Bestandteile des Rechnungsabschlusses nach § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 und der Kassenbestand (Kassenabschluss) zum Ende des Finanzjahres aufzunehmen.
(4)Der Gemeinderat hat dem Bürgermeister die Entlastung zu erteilen, wenn die Überprüfung des Rechnungsabschlusses keinen Grund zu Bedenken gibt. Bestehen Bedenken, die der Bürgermeister nicht aufzuklären vermag, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.
(5)Für die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Fall der Überschreitung der Fristen nach Abs. 1 bzw. Abs. 2, die Kundmachung des Beschlusses, die Unterfertigung, die Übermittlung der Ausfertigungen sowie die elektronische Übermittlung des Rechnungsabschlusses an die Landesregierung und die Gemeinderatsparteien gilt § 57 sinngemäß.
(6)Die Rechnungsabschlüsse sind dauernd aufzubewahren.
(7)Die Stadt hat die in § 15 Abs. 1 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 genannten Bestandteile des Rechnungsabschlusses barrierefrei und ohne Angabe schützenswerter personenbezogener Informationen im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 73a Haushaltsverordnung

Die Landesregierung kann per Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Stadt nach Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln.

Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnitts durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Stadt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.

§ 74 Stadtrechnungshof

Im Stadtmagistrat ist eine eigene Abteilung als Stadtrechnungshof einzurichten. Dessen Prüfungsbefugnis erstreckt sich auf die gesamte städtische Gebarung, verwaltete Stiftungen und Fonds sowie auf Unternehmen mit mindestens 50 % städtischer Beteiligung oder beherrschendem Einfluss der Stadt. Bei geförderten Rechtsträgern kann die Mittelverwendung geprüft werden, sofern ein vertraglicher Prüfungsvorbehalt besteht.

(1)Der Bürgermeister hat eine Abteilung des Stadtmagistrates als Stadtrechnungshof einzurichten.
(2)Dem Stadtrechnungshof obliegt die Überprüfung der Gebarunga)der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen;b)der Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen der Stadt allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen der Stadt allein oder gemeinsam mit Organen anderer Gebietskörperschaften und/oder von Gemeindeverbänden bestellt wurden;c)der Unternehmungen,1.an denen die Stadt allein oder gemeinsam mit anderen der Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern und/oder mit anderen Gebietskörperschaften bzw. Gemeindeverbänden mit mindestens 50 v. H. des Kapitals beteiligt ist oder die die Stadt allein oder gemeinsam mit anderen derartigen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Prüfungsbefugnis des Stadtrechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen nach dem ersten und zweiten Satz vorliegen;2.für die die Stadt die Verpflichtung zur Deckung des Abganges im Ausmaß von wenigstens 25 v. H. übernommen hat;d)der natürlichen oder juristischen Personen (Personengemeinschaften), die Vermögen der Stadt treuhändig verwalten oder für die die Stadt eine Ausfallhaftung übernommen hat.
(3)Wurde einem Rechtsträger (Unternehmen, Verein und dergleichen) oder einer sonstigen Einrichtung eine Förderung aus Mitteln der Stadt gewährt, so kann der Stadtrechnungshof die Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn sich die Stadt die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat.

§ 74a Ziele und Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung durch den Stadtrechnungshof umfasst Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und ziffernmäßige Richtigkeit der Gebarung. Zum jährlichen Rechnungsabschluss ist bis 30. September ein Bericht zu erstatten, der insbesondere die Übereinstimmung mit dem Voranschlag beurteilt.

(1)Die Prüfung durch den Stadtrechnungshof hat sich auf die Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften, auf die Sparsamkeit, die Wirtschaftlichkeit und die Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Ordnungsmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Festsetzung des Voranschlages bzw. der Haushaltspläne (Wirtschaftspläne) maßgebenden Beschlüsse der Organe der Stadt.
(2)Die Prüfung der Gebarung nach § 74 Abs. 2 kann sich auf die gesamte Gebarung oder auf bestimmte Teile davon erstrecken.
(3)Der Stadtrechnungshof hat zu dem vom Bürgermeister nach § 73 Abs. 1 an den Gemeinderat vorgelegten Entwurf eines Rechnungsabschlusses bis 30. September des dem abgelaufenen Finanzjahr folgenden Jahres einen Bericht zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die Abwicklung der Gebarung im abgelaufenen Finanzjahr im Einklang mit dem Voranschlag sowie den dazu erteilten Vollmachten, Zustimmungen und sonstigen voranschlagswirksamen Beschlüssen des Gemeinderats bzw. der dafür zuständigen Organe erfolgt ist.

§ 74b Direktor des Stadtrechnungshofes

Die Direktion des Stadtrechnungshofs wird mit Zustimmung des Gemeinderats bestellt und ist bei Kontrollaufgaben weisungsfrei. Bestellungsvoraussetzungen sind unter anderem persönliche und fachliche Eignung, höherer Dienst und Nichtmitgliedschaft in einem Vertretungskörper innerhalb der letzten fünf Jahre. Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.

(1)Die Bestellung und die Abberufung des Direktors des Stadtrechnungshofs bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(2)Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, diea)persönlich und fachlich geeignet ist;b)die Anstellungserfordernisse für den höheren Dienst erfüllt;c)nicht Mitglied der Bundes- oder Landesregierung ist, keinem allgemeinen Vertretungskörper angehört und auch in den letzten fünf Jahren nicht dem Gemeinderat angehört hat;d)Bediensteter der Stadt ist oder mit der zugleich mit der Bestellung ein Dienstverhältnis zur Stadt begründet wird.
(3)Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist bei der Besorgung von Kontrollaufgaben nicht an Weisungen gebunden. Er ist allein befugt, den im Stadtrechnungshof verwendeten Bediensteten Weisungen zu erteilen.
(4)Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches des Direktors des Stadtrechnungshofs zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(5)Der Direktor des Stadtrechnungshofs kann aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenna)die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird,b)er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann,c)er die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder wiederholt gegen diese verstoßen hat,d)er wiederholt ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat odere)er durch ein inländisches Gericht wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden1.mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe oder2.fahrlässig begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstraferechtskräftig verurteilt wurde.

§ 74c Prüftätigkeit

Prüfungen werden durchgeführt, wenn dies der Gemeinderat, Stadtsenat, Kontrollausschuss oder mindestens ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder beschließt bzw. die Bürgermeister:in verlangt. Darüber hinaus bestimmt die Direktion des Stadtrechnungshofs eigenständig, welche weiteren Prüfungen vorzunehmen sind.

Der Stadtrechnungshof hat eine Prüfung durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat oder der Kontrollausschuss (§ 74f) beschließt oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates oder der Bürgermeister verlangt. Im Übrigen hat der Direktor des Stadtrechnungshofs zu bestimmen, welche Prüfungen durchzuführen sind, sowie Art und Umfang der Prüfung im Einzelfall festzulegen.

§ 74d Befugnisse des Stadtrechnungshofs

Im Rahmen der Prüftätigkeit darf der Stadtrechnungshof unmittelbar mit geprüften Stellen verkehren, Auskünfte verlangen, Geschäftsstücke und Rechnungsbelege einsehen sowie Kassenprüfungen vor Ort durchführen. Bei Bedarf können Sachverständige beigezogen werden, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(1)Der Stadtrechnungshof ist befugt, in Ausübung und zum Zweck seiner Prüftätigkeita)mit allen Rechtsträgern und sonstigen Einrichtungen, die seiner Prüfung unterliegen, unmittelbar zu verkehren,b)von diesen Einrichtungen und Rechtsträgern jederzeit schriftlich, mündlich oder telefonisch die ihn erforderlich scheinenden Auskünfte zu verlangen,c)die Übersendung oder Überlassung von Geschäftsstücken, Rechnungsbüchern oder Rechnungsbelegen zu verlangen,d)an Ort und Stelle in Geschäftsstücke, Rechnungsbücher und Rechnungsbelege Einsicht zu nehmen,e)an Ort und Stelle alle erforderlichen Überprüfungen, insbesondere Kassenprüfungen, durchzuführen undf)erforderlichenfalls geeignete Sachverständige beizuziehen. Die Sachverständigen sind, sofern sie nicht bereits allgemein gerichtlich beeidet sind, vom Bürgermeister zu beeiden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit für den Stadtrechnungshof bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG, insbesondere zur Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist und sofern sie nicht vom Bürgermeister auf Ersuchen eines Gerichtes von der Verschwiegenheitspflicht entbunden wurden.
(2)Die der Prüfung durch den Stadtrechnungshof unterliegenden Einrichtungen und Rechtsträger haben einem Verlangen des Stadtrechnungshofes nach Abs. 1 lit. b oder c unverzüglich zu entsprechen.

§ 74e Prüfberichte

Jedes Prüfungsergebnis wird in einem Bericht zusammengefasst, der dem Kontrollausschuss, der Bürgermeister:in, der Magistratsdirektion und der geprüften Stelle zugeht. Der Bericht kann auch Empfehlungen zur Kostenminderung und Verbesserung von Verwaltungsabläufen enthalten. Bei Berührung von Geschäftsgeheimnissen ist die Öffentlichkeit im Gemeinderat auszuschließen.

(1)Der Stadtrechnungshof hat das Ergebnis jeder Prüfung in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Kontrollausschuss, dem Bürgermeister, dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates, dem Magistratsdirektor und der geprüften Stelle (dem Rechtsträger oder der Unternehmung) zuzuleiten. In diesem Bericht kann der Stadtrechnungshof auch Vorschläge für die Verminderung oder Vermeidung von Mittelverwendungen und für die Erhöhung oder Erzielung von Mittelaufbringungen sowie für die Beseitigung von Mängeln und für eine zweckmäßigere Gestaltung von Verwaltungsabläufen erstatten.
(2)Werden durch einen Bericht oder durch einen Teil eines Berichtes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse oder Angelegenheiten, die einer gesetzlichen Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht unterliegen, berührt, so ist bei der Behandlung des Berichtes bzw. des entsprechenden Teiles im Gemeinderat die Öffentlichkeit auszuschließen (§ 25 Abs. 2).

§ 74f Kontrollausschuss

Der Kontrollausschuss prüft die städtische Gebarung und die Einhaltung der Voranschlagsansätze und behandelt die Berichte des Stadtrechnungshofs innerhalb von sechs Monaten. Weder die Bürgermeister:in noch Stellvertretungen oder amtsführende Stadträt:innen dürfen ihm angehören, und der Vorsitz muss einer anderen Gemeinderatspartei als jener der Bürgermeister:in zukommen.

(1)Der Gemeinderat hat aus seiner Mitte den Kontrollausschuss zu bestellen. Dem Kontrollausschuss obliegena)die Prüfung1.der Gebarung der Stadt und ihrer wirtschaftlichen Unternehmungen sowie2.der Einhaltung der Ansätze des Voranschlages;b)die Behandlung der ihm nach § 74e Abs. 1 zugeleiteten Prüfberichte.
(2)Der Kontrollausschuss hat dem Gemeinderata)über das Ergebnis seiner Prüfungen nach Abs. 1 lit. a unverzüglich undb)über die Behandlung der Prüfberichte des Stadtrechnungshofs nach Abs. 1 lit. b innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangenzu berichten.
(3)Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die amtsführenden Stadträte dürfen dem Kontrollausschuss weder als Mitglieder noch als Ersatzmitglieder angehören. Der Vorsitzende des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.

5. Abschnitt: Aufsichtsrecht

§ 75 Aufsicht über die Stadt

Das Land übt die Aufsicht über die Stadt dahin aus, dass diese im eigenen Wirkungsbereich keine Gesetze verletzt und ihre Pflichtaufgaben erfüllt. Ausschließlich die Landesregierung ist zur Anwendung von Aufsichtsmaßnahmen berechtigt, andere Behörden müssen sich an sie wenden. Aufsichtsmaßnahmen sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

(1)Das Land übt das Aufsichtsrecht über die Stadt dahin aus, daß sie bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Unbeschadet des dem Bund zustehenden Aufsichtsrechtes ist nur die Landesregierung berechtigt, von Aufsichtsmaßnahmen nach diesem Gesetz Gebrauch zu machen. Andere Behörden haben sich an die Landesregierung zu wenden.
(2)Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.

§ 76 Auskunftspflicht

Die Landesregierung kann sich jederzeit über Angelegenheiten der Stadt informieren, und die Bürgermeister:in ist zur Erteilung der verlangten Auskünfte verpflichtet.

Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, im einzelnen Fall die von der Landesregierung verlangten Auskünfte zu erteilen.

§ 77 Verordnungsprüfung

Alle im eigenen Wirkungsbereich aus der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen sind unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit, hat die Landesregierung die Stadt anzuhören und eine gesetzwidrige Verordnung durch eigene Verordnung aufzuheben.

(1)Die Stadt hat die im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung erlassenen Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt zu geben.
(2)Bestehen Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, so hat die Landesregierung diese der Stadt mitzuteilen und eine angemessene Frist zur Abgabe einer Äußerung festzusetzen. Die Landesregierung hat eine gesetzwidrige Verordnung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und ihr die Gründe hiefür zugleich mit der Erlassung der Verordnung mitzuteilen.

§ 78 Genehmigung von Gemeinderatsbeschlüssen

Gemeinderatsbeschlüsse über Darlehensaufnahmen, Darlehensgewährungen und Haftungsübernahmen über 150.000 Euro bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese darf nur versagt werden, wenn eine unverhältnismäßige Belastung oder ein hohes finanzielles Wagnis droht. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte werden erst mit Erteilung der Genehmigung wirksam.

(1)Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufnahme, die Konvertierung oder die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Haftungen jeder Art; davon ausgenommen sind Darlehen oder Haftungen, die den Betrag von 150.000,- Euro nicht übersteigen, und die Aufnahme von Kassenstärkern nach § 67 Abs. 3, die in Summe den Gesamtbetrag von 10 v.H. der im Rechnungsabschluss des zweitvorangegangenen Jahres ausgewiesenen Erträge nach Abschnitt 92 der Anlage 2 zur Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 nicht übersteigen.
(2)Für Darlehen, die von einer Gebietskörperschaft oder von einem von einer Gebietskörperschaft verwalteten Fonds gewährt werden, ist eine Genehmigung nach Abs. 1 nicht erforderlich.
(3)Die Genehmigung nach Abs. 1 darf nur versagt werden, wenn durch den Beschluß des Gemeinderates im Hinblick auf Höhe und Art der Verschuldung der Stadt sowie Dringlichkeit und Umfang der von der Stadt zu besorgenden Pflichtaufgaben eine unverhältnismäßig hohe Belastung oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Stadt zu erwarten ist.
(4)Rechtsgeschäfte, die nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, werden erst mit der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.

§ 79 Ersatzvornahme

Bei Gesetzesverletzungen kann die Landesregierung der Bürgermeister:in eine Belehrung mit Fristsetzung erteilen. Erfüllt die Stadt eine gesetzliche Pflichtaufgabe nicht, kann die Landesregierung nach Fristsetzung ersatzweise auf Kosten der Stadt handeln, sofern dies aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen unbedingt notwendig ist.

(1)Im Fall einer Gesetzesverletzung bei der Führung der Verwaltung kann die Landesregierung dem Bürgermeister, wenn er nicht aus eigenem für Abhilfe sorgt, die erforderliche Belehrung unter Setzung einer angemessenen Frist für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes erteilen.
(2)Unterläßt es die Stadt, eine Aufgabe zu erfüllen, zu der sie nach den Gesetzen verpflichtet ist, so kann ihr die Landesregierung eine angemessene Frist setzen, innerhalb der die Stadt der ihr gesetzlich obliegenden Pflicht nachzukommen hat.
(3)Nach fruchtlosem Ablauf der Frist (Abs. 2) kann die Landesregierung die erforderlichen und unaufschiebbaren Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen, wenn dies aus wirtschaftlichen oder sozialen Gründen unbedingt notwendig ist.

§ 80 Aufhebung gesetzwidriger Beschlüsse

Gesetzwidrige Beschlüsse der Kollegialorgane kann die Landesregierung aufheben, wenn dies zur Vermeidung unverhältnismäßiger Belastungen oder zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung dringend geboten ist. Bei Gefahr im Verzug kann sie vorläufig die Durchführung eines Beschlusses untersagen. Die Stadtorgane haben den gesetzmäßigen Zustand unverzüglich wiederherzustellen.

(1)Die Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Beschlüssen der Kollegialorgane der Stadt steht der Landesregierung zu.
(2)Beschlüsse, die Gesetze verletzen, hat die Landesregierung - unbeschadet der für Verordnungen und Bescheide geltenden Bestimmungen – aufzuheben, wenn dies aus öffentlichen Interessen, insbesonderea)zur Vermeidung einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Stadt oder eines unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnisses für die Stadt oderb)zur ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Stadtdringend geboten ist. Die Organe der Stadt sind verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung der Landesregierung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(3)Ist eine alsbaldige Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit nicht möglich und ist Gefahr im Verzuge, so kann die Landesregierung die vorläufige Entscheidung treffen, daß mit der Durchführung des Beschlusses innezuhalten ist.

§ 81 Aufhebung von Bescheiden

Rechtskräftige Bescheide im eigenen Wirkungsbereich aus der Landesvollziehung können von der Landesregierung nur aus den im AVG vorgesehenen Nichtigkeits- und Aufhebungsgründen beseitigt werden. Nach Ablauf von drei Jahren ist eine Aufhebung aus bestimmten Gründen nicht mehr zulässig.

(1)Der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung können von der Landesregierung in Ausübung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 aufgehoben werden.
(2)Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht mehr zulässig.

§ 82 Auflösung des Gemeinderates

Ist der Gemeinderat dauerhaft arbeits- oder beschlussunfähig, hat die Landesregierung ihn aufzulösen und eine Amtsverwaltung mit beratendem Beirat einzusetzen. Die Tätigkeit der Amtsverwaltung beschränkt sich auf laufende und unaufschiebbare Angelegenheiten, die Kosten trägt die Stadt.

(1)Ist der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlussunfähig, sodass eine geordnete Führung der Geschäfte der Stadt oder die Erfüllung der ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so hat die Landesregierung den Gemeinderat durch Bescheid aufzulösen. Mit der Auflösung erlöschen die Gemeinderatsmandate. Die Auflösung des Gemeinderates ist im Bote für Tirol bekannt zu machen.
(2)Die Landesregierung hat zur Fortführung der Verwaltung der Stadt bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters einen Amtsverwalter einzusetzen. Zu seiner Beratung ist von der Landesregierung ein Beirat zu bestellen, dessen Mitgliederzahl und parteimäßige Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Die Mitglieder des Beirates sind von der Landesregierung auf Vorschlag der Gemeinderatsparteien, die im Stadtsenat vertreten waren, zu bestellen. Werden Vorschläge innerhalb einer Woche nach Zustellung der Aufforderung zur Namhaftmachung der Mitglieder des Beirates nicht eingebracht, so ist die Landesregierung bei der Bestellung der auf die säumige Partei entfallenden Beiräte an keinen Vorschlag gebunden.
(3)Die Tätigkeit des Amtsverwalters hat sich auf die laufenden und die unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(4)Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten belasten die Stadt.
(5)Für Amtshandlungen des Amtsverwalters gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß.

§ 83 Verfahrensbestimmungen

Auf aufsichtsbehördliche Verfahren findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung, der Stadt kommt dabei Parteistellung zu. Gegen Aufsichtsbescheide steht der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof offen.

(1)Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach den §§ 79 und 82 sind die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 anzuwenden.
(2)Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 77, kommt der Stadt Parteistellung zu.
(3)Der Stadt bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) und gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 77 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.

. Abschnitt: Besondere Übergangsbestimmungen betreffend Ruhe- undVersorgungsbezüge für die Zeit nach dem 30. Juni 1998

§ 84 Zeitlicher Geltungsbereich

Die Übergangsbestimmungen der Paragraphen 85 bis 88 gelten für Zeiträume nach dem 30. Juni 1998.

Die §§ 85 bis 88 sind auf Zeiträume anzuwenden, die nach dem Ablauf des 30. Juni 1998 liegen.

§ 85 Weitere Anwendung der Bestimmungen über Ruhe- undVersorgungsbezüge kraft Gesetzes

Einen Anspruch auf Ruhebezüge nach dem Stadtrecht können nur Personen erwerben, die bis 30. Juni 1998 bereits zwölf ruhebezugsfähige Jahre aufweisen. Für diese Personen gelten ab Juli 1998 das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz und die angepassten Stadtrechtsbestimmungen mit stufenweise angehobenen Altersgrenzen bis 61,5 Jahre.

(1)Einen Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz können nur mehr Personen erwerben, die mit dem Ablauf des 30. Juni 1998 bereits zwölf Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. c aufweisen.
(2)Die Voraussetzungen nach Abs. 1 gelten auch für die Erlangung eines Anspruches auf Versorgungsbezug nach einer im Abs. 1 genannten Person.
(3)Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden:a)das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 25, mit Ausnahme der §§ 15 bis 18,b)folgende in Betracht kommende Bestimmungen:1.die §§ 14 Abs. 7 und 15 mit der Maßgabe, dass im § 15 Abs. 2 und 4 jeweils an die Stelle der Vollendung des 55. Lebensjahres für Personen, die das 55. Lebensjahraa)im Jahr 2002 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 56. Lebensjahres,bb)im Jahr 2003 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 57. Lebensjahres,cc)im Jahr 2004 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 58. Lebensjahres,dd)im Jahr 2005 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 59. Lebensjahres,ee)im Jahr 2006 vollenden bzw. vollendet hätten, die Vollendung des 60. Lebensjahres,ff)im Jahr 2007 oder später vollenden bzw. vollendet hätten, das Erreichen eines Lebensalters von 61 Jahren und sechs Monaten tritt,2.die §§ 14 Abs. 1 bis 6 und 14a, soweit sie sich auf die nach Z 1 anzuwendenden Bestimmungen beziehen, und3.der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 38/1975, soweit er sich auf die nach Z 1 anzuwendenden Bestimmungen bezieht.
(4)Auf Personen nach den Abs. 1 und 2 sind der § 14 Abs. 7 und die Bestimmungen dieses Gesetzes über Ruhe- und Versorgungsbezüge mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Beitrag, dem allfälligen Ruhebezug und dem allfälligen Versorgungsbezug nicht die Bezüge (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung) nach dem Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 zugrunde zu legen sind, sondern die Entschädigungen (hinsichtlich des Beitrages auch die Sonderzahlung), auf die die betreffende Person jeweils nach diesem Gesetz Anspruch hätte.

§ 86 Optionsrecht

Personen, die am 30. Juni 1998 ein Amt innehatten, aber die Zwölfjahresgrenze noch nicht erreichten, konnten bis Ende November 1998 schriftlich für die Weitergeltung der alten Ruhestandsbestimmungen optieren. Dieselbe Möglichkeit bestand für später berufene Personen, die vor Juli 1998 ohne Ruhebezugsanspruch ausgeschieden waren.

(1)Personen, die am 30. Juni 1998 eine im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannte Funktion innehaben und mit dem Ablauf des 30. Juni 1998 eine kürzere als die im § 85 Abs. 1 genannte ruhebezugsfähige Gesamtzeit aufweisen, können bis zum Ablauf des 30. November 1998 schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 85 Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.
(2)Personen, die vor dem Ablauf des 30. Juni 1998 aus einer in diesem Gesetz genannten Funktion ohne Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Gesetz ausgeschieden sind und am 30. Juni 1998 keine solche Funktion innehaben, können, wenn sie in der Zeit nach dem 30. Juni 1998 mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, innerhalb von drei Monaten nach der Übernahme der Funktion schriftlich erklären, daß auf sie weiterhin die im § 85 Abs. 3 lit. b genannten Bestimmungen anzuwenden sind.

§ 87 Rechtsfolgen einer Option

Wer die Option nach Paragraph 86 ausübt, benötigt weiterhin zwölf ruhebezugsfähige Jahre, jedoch zählen für die Bemessung nur Zeiten vor dem 1. Juli 1998. Der Bemessungsprozentsatz ergibt sich aus der Multiplikation der Vormonate mit 0,3472222. Für die Nachbeiträge und den allfälligen Pensionskassenbeitrag der Stadt gelten anteilige Berechnungsformeln.

(1)Auf Personen, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 Abs. 1 oder 2 abgeben, sind die im § 85 Abs. 3 genannten Rechtsvorschriften und der § 85 Abs. 4 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden.
(2)Für den Erwerb eines Anspruches auf Ruhebezug sind auch in den Fällen des Abs. 1 zwölf Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinne des § 15 Abs. 3 lit. c erforderlich. Für die Bemessung des Ruhebezuges zählen diese Zeiten jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen.
(3)An die Stelle des im § 15 Abs. 3 lit. c genannten Ausmaßes der Bemessungsgrundlage von 50 v. H. tritt ein Prozentsatz, der sich aus der Multiplikation der ganzzahligen Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 mit der Zahl 0,3472222 ergibt.
(4)Die Abs. 2 und 3 sind auch bei der Bemessung von Versorgungsbezügen für Hinterbliebene nach den im Abs. 1 genannten Personen anzuwenden.
(5)Die im Abs. 1 genannten Personen haben für Zeiten der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit nach Abs. 2, die nach dem 30. Juni 1998 liegen, einen Beitrag zu leisten. Die Beitragspflicht endet mit dem Monat, mit dem eine solche Person die im Abs. 2 genannte Gesamtsumme an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit erreicht.
(6)Für die Bemessung des Beitrages nach Abs. 5 ist der für die Höhe des Beitrages gesetzlich vorgesehene Prozentsatz mit der Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 zu vervielfachen und durch die Zahl 144 zu teilen.
(7)Ergibt die Summe der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 keine ganze Zahl, so sind die übersteigenden Bruchteile eines Monats bei der Berechnung nach Abs. 6 zu vernachlässigen. Das Berechnungsergebnis ist in allen Fällen auf zwei Dezimalstellen zu runden.
(8)Auf eine im Abs. 1 genannte Person ist der § 18 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß der dort genannte Prozentsatz des von der Landeshauptstadt Innsbruck zu leistenden Beitrages durch 144 zu teilen und anschließend mit der Zahl der Monate zu vervielfachen ist, um die die Zahl 144 die ganzzahlige Anzahl der vor dem 1. Juli 1998 liegenden Monate nach Abs. 2 übersteigt. Der Beitrag der Landeshauptstadt Innsbruck nach § 4 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 3/2000 verringert sich entsprechend.
(9)Gleichzeitig verringern sich die nach den §§ 6, 7 und 9 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 gebührenden Bezüge abweichend vom § 18 Abs. 1 des Tiroler Gemeinde-Bezügegesetzes 1998 auf das Ausmaß, das sich aus der Teilung der Zahl 100 durch den um 100 erhöhten Prozentsatz nach Abs. 8 ergibt.

§ 88 Vollständiger Übergang auf das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998

Auf Personen, die keine Option abgeben oder erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals in Funktion treten, ist ausschließlich das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 anzuwenden. Bereits geleistete Beiträge werden aufgezinst und als Überweisungsbetrag an den zuständigen Pensionsversicherungsträger bzw. eine Pensionskasse übertragen.

(1)Auf Personen, diea)unter § 86 fallen, aber innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 nicht abgeben, oderb)erst nach dem 30. Juni 1998 erstmals mit einer im Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 genannten Funktion betraut werden, ist anstelle dieses Gesetzes das Tiroler Gemeinde-Bezügegesetz 1998 anzuwenden.
(2)Die Beiträge, die von den im Abs. 1 lit. a genannten Personen nach § 14 Abs. 7 geleistet wurden, sind mit den monatlich von der Österreichischen Nationalbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen der Bundesanleihen bis zum Stichtag 30. Juni 1998 entsprechend aufzuzinsen und für die Überweisungsbeträge nach den Abs. 3 und 4 zu verwenden.
(3)Die Landeshauptstadt Innsbruck hata)für Personen nach § 86 Abs. 1, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 nicht abgeben, bis zum 30. April 1999 undb)für Personen nach § 86 Abs. 2, die innerhalb offener Frist eine Erklärung im Sinne des § 86 nicht abgeben, innerhalb von fünf Monaten nach dem Ende der Frist für die im § 86 Abs. 2 vorgesehene Erklärung einen Überweisungsbetrag an jenen Pensionsversicherungsträger zu leisten, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war. War die Person bis zum 30. Juni 1998 in der Pensionsversicherung nicht pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis standen. Für die Höhe des Überweisungsbetrages gilt § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, mit der Maßgabe, dass der Berechnung des Überweisungsbetrages Entgelte nur so weit zugrunde zu legen sind, als die Person insgesamt die Höchstbeitragsgrundlage nicht erreicht hat. Die Monate, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wird, gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach den vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. § 70 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 127b des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, und § 118b des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2001, sind nicht anzuwenden.
(4)Der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 ist als Deckungserfordernis im Sinne des § 48 des Pensionskassengesetzes, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 142/2000, an die in der Erklärung der betroffenen Person nach § 3 Abs. 2 des Pensionskassenvorsorgegesetzes festgelegte Pensionskasse zu übertragen, mit der die Landeshauptstadt Innsbruck einen Pensionskassenvertrag nach § 3 Abs. 1 des Pensionskassenvorsorgegesetzes abgeschlossen hat. Wird keine Erklärung abgegeben, so ist der nach der Überweisung nach Abs. 3 verbleibende restliche Betrag nach Abs. 2 einem Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu überweisen, sofern die Person einen solchen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.

§ 88a Übergangsbestimmungen für Berufungsverfahren

Berufungsverfahren, die am 31. Dezember 2013 anhängig waren, werden von der bisherigen Behörde fortgeführt. Wurde ein Bescheid vor diesem Stichtag erlassen und die Berufungsfrist war noch offen, bleibt das Berufungsrecht erhalten. Für Mehrparteienverfahren gelten entsprechende Sonderregeln.

(1)Mit dem Ablauf des 31. Dezember 2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches, in der die Berufung nach § 41 Abs. 1 ab dem 1. Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren sind von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs. 1 des Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen.
(2)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen ist.
(3)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 2 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.
(4)Ist in einer im Abs. 1 genannten Angelegenheit vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 ein Bescheid mündlich verkündet worden, so steht den Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn ihnen dessen schriftliche Ausfertigung erst nach diesem Zeitpunkt zugestellt wird. Das Berufungsverfahren ist von der nach Abs. 1 zuständigen Berufungsbehörde zu führen.

§ 89 Änderung des Gesetzes

Änderungen des Stadtrechts kann der Gemeinderat der Landesregierung vorschlagen, sofern bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden zustimmt.

Änderungen dieses Gesetzes können vom Gemeinderat der Landesregierung vorgeschlagen werden, wenn es der Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

§ 90 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Stadtmagistrat ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher und darf personenbezogene Daten für Ehrungen, Petitionen, Bürgerinitiativen, Volksbefragungen und Bürgerbeteiligungen verarbeiten. Für die Auswahl von Teilnehmenden an dialogorientierten Beteiligungen darf auf das Zentrale Melderegister zugegriffen werden. Detaillierte Löschfristen sind festgelegt, insbesondere sechs Monate für Bild- und Tonaufzeichnungen aus Amtshandlungen.

(1)Der Stadtmagistrat Innsbruck ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2)Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Personen, die für eine Ehrung vorgesehen sind, zum Zweck von Ehrungen folgende Daten verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Beruf, Art der erworbenen Dienste und Art der Ehrung.
(3)Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zum Zweck der Bearbeitung von Petitionen, Bürgerinitiativen, Volksbefragungen und einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung folgende Daten von Personen, die eine Petition oder Bürgerinitiative einbringen oder diese unterschrieben haben, eine Volksbefragung beantragen, unterstützen oder bei dieser abstimmen, an einer dialogorientierten Bürgerbeteiligung teilnehmen oder für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung nach dem Zufallsprinzip aus dem Zentralen Melderegister ausgewählt werden, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. Für Zwecke der Auswahl von Personen für eine dialogorientierte Bürgerbeteiligung und die Erhebung von Erreichbarkeitsdaten dieser Personen ist der Stadtmagistrat Innsbruck berechtigt, Angaben über Personen mit Wohnsitz in Innsbruck im Zentralen Melderegister im Weg einer Verknüpfungsanfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 173/2022, nach den Kriterien des Geburtsdatums, des Geschlechts und des Wohnsitzes zu verarbeiten. Daten über Ergebnisse von Volksbefragungen und Abstimmungen über Bürgerinitiativen dürfen vom Amt der Landesregierung im Rahmen der Wahlanwendung des Landes (§ 72a Abs. 5 der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung) verarbeitet werden. § 93a Abs. 6 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 gilt sinngemäß.
(4)Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf zu den im § 38d Abs. 4 genannten Zwecken folgende Daten von Personen, die von einer Amtshandlung von Aufsichtsorganen betroffen sind, verarbeiten: Bild- und Tonaufzeichnungsdaten, Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(5)Der nach Abs. 1 Verantwortliche ist ermächtigt, nach Abs. 4 verarbeitete Daten zum Zweck der Verfolgung von strafbaren Handlungen an die Strafverfolgungsbehörden und zum Zweck der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung in einem Verfahren an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(6)Der nach Abs. 1 Verantwortliche und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten verarbeiten, soweit sie zur Erfüllung von aufsichtsrechtlichen Verpflichtungen notwendig sind:a)vom Bürgermeister, von Gemeinderäten, Ersatzmitgliedern des Gemeinderates, Stadtsenatsmitgliedern und den Bediensteten des Stadtmagistrats: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,b)von Personen, die sonstige Anbringen an die Stadt Innsbruck gerichtet haben: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.
(7)Personenbezogene Daten nach Abs. 2 sind spätestens nach dem Tod des Geehrten zu löschen.
(8)Personenbezogene Daten nach den Abs. 3 und 6 sind vom nach Abs. 1 Verantwortlichen zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 sind vom nach Abs. 1 Verantwortlichen nach sechs Monaten zu löschen. Kommt es innerhalb dieser Frist wegen der Amtshandlung zu einem Verfahren, so sind personenbezogene Daten nach Abs. 4 erst nach Abschluss dieses Verfahrens zu löschen.
(9)Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(10)Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.