§ 1 Geltungsbereich
Das Gesetz findet auf alle Tiroler Gemeinden Anwendung, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, für die eigene Regelungen gelten.
Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck.
Tirol
Stand: 29.04.2026
Das Gesetz findet auf alle Tiroler Gemeinden Anwendung, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, für die eigene Regelungen gelten.
Dieses Gesetz gilt für die Gemeinden Tirols mit Ausnahme der Stadt Innsbruck.
Gemeinden sind Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltungsrecht und eigenem Verwaltungssprengel. Als selbstständige Wirtschaftskörper dürfen sie Vermögen besitzen und erwerben, Unternehmen betreiben, ihren Haushalt eigenverantwortlich führen sowie Abgaben erheben.
Jedes Grundstück in Tirol muss einer Gemeinde zugehören. Die bestehenden Gemeinden sind in einer Anlage zum Gesetz aufgelistet, die bei Namens- oder Bestandsänderungen automatisch als angepasst gilt.
Gemeinden können sich freiwillig zu einer neuen Gemeinde vereinigen, wobei alle Rechte und Pflichten übergehen. Bis zur Wahl eines neuen Gemeinderats führt eine von der Landesregierung bestellte Amtsverwaltung die Geschäfte, unterstützt durch einen Beirat aus den bisherigen Bürgermeister:innen. Eine Vereinigung gegen den Willen auch nur einer Gemeinde erfordert ein Landesgesetz.
Für die Teilung oder Aufteilung einer Gemeinde sowie die Neugründung aus Teilgebieten bestehender Gemeinden ist stets ein eigenes Landesgesetz erforderlich.
Die Teilung und die Aufteilung einer Gemeinde sowie die Errichtung einer Gemeinde aus einem Teilgebiet einer oder mehrerer Gemeinde(n) bedürfen eines Landesgesetzes.
Grenzänderungen zwischen Gemeinden können einvernehmlich vereinbart werden und bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung. Voraussetzung ist eine Einigung über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung. Gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz nötig.
Gebietsänderungen treten stets mit Beginn eines Kalenderjahres in Kraft. Bei jeder Änderung muss die örtliche Verbundenheit der Bevölkerung gewahrt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinden gesichert bleiben. Genehmigungen erfolgen per Verordnung, Versagungen per Bescheid.
Bei Grenzstreitigkeiten zwischen Gemeinden entscheidet die Landesregierung per Bescheid nach mündlicher Verhandlung und Augenschein. In dringenden Fällen kann zunächst ein vorläufiger Bescheid ergehen. Der festgelegte Grenzverlauf wird anschließend durch Verordnung verlautbart.
Gemeinden und Ortschaften führen grundsätzlich ihren bisherigen Namen. Eine Namensänderung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung, die nur bei Beeinträchtigung öffentlicher Interessen – etwa Verwechslungsgefahr mit einer anderen Gemeinde – verweigert werden darf. Ortschaftsauflassungen sind der Landesregierung anzuzeigen und im Verordnungsblatt kundzumachen.
Bestehende Bezeichnungen als Stadt- oder Marktgemeinde bleiben erhalten. Die Landesregierung kann Gemeinden von besonderer regionaler Bedeutung per Verordnung zur Marktgemeinde erheben, während die Verleihung des Stadtrechts ein Landesgesetz erfordert. Bei Vereinigungen gilt die jeweils höherrangige Bezeichnung.
Gemeindewappen werden von der Landesregierung per Verordnung verliehen, wobei die Gemeindefarben daraus abzuleiten sind. Zur Führung des Wappens sind neben den Gemeindeorganen auch Privatpersonen und juristische Personen berechtigt, sofern der Gemeinderat eine Bewilligung erteilt. Unberechtigte Verwendung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und kann mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro geahndet werden.
Jede Gemeinde muss ein Gemeindesiegel für den urkundlichen Verkehr führen, das den Gemeinde- und Bezirksnamen enthält. Wappenführende Gemeinden haben zusätzlich das Gemeindewappen im Siegel abzubilden.
Die Gemeinden haben für den urkundlichen Verkehr ein Gemeindesiegel zu führen. Das Gemeindesiegel hat den Namen der Gemeinde und des politischen Bezirkes zu enthalten, dem die Gemeinde angehört, das Siegel wappenführender Gemeinden überdies das Gemeindewappen.
Gemeindebürger:innen sind alle Unionsbürger:innen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde. Darüber hinaus gelten auch sonstige Personen mit Hauptwohnsitz sowie Eigentümer:innen von Liegenschaften oder Gewerbebetrieben im Gemeindegebiet als Gemeindebewohner:innen. Alle haben gleichen Anteil an den gesetzlich vorgesehenen Rechten und Pflichten.
Personen mit Verdiensten um die Gemeinde können geehrt oder zu Ehrenbürger:innen ernannt werden, ohne dass daraus Sonderrechte oder -pflichten entstehen. Ein Widerruf ist möglich, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die der Ehrung entgegenstünden, oder ein Wahlrechtsausschluss eintritt.
Gemeinden verfügen über zwei Wirkungsbereiche: einen eigenen, in dem sie selbstständig handeln, und einen übertragenen, der im Auftrag von Bund oder Land wahrgenommen wird.
Die Wirkungsbereiche der Gemeinde sind ein eigener und ein vom Bund oder vom Land Tirol übertragener.
Im eigenen Wirkungsbereich sind die Gemeinden für alle Angelegenheiten zuständig, die im überwiegenden Interesse der örtlichen Gemeinschaft liegen. Dazu zählen insbesondere die örtliche Sicherheits-, Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, die Raumplanung, die Verwaltung der Verkehrsflächen sowie die Bestellung der Gemeindeorgane und -bediensteten.
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs erledigt die Gemeinde weisungsfrei und eigenverantwortlich. Gegen Bescheide in landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten ist keine Berufung an übergeordnete Verwaltungsorgane möglich; die oberbehördlichen Befugnisse übt der Gemeindevorstand aus.
Zur Beseitigung örtlicher Missstände kann die Gemeinde ortspolizeiliche Verordnungen erlassen, sofern diese nicht gegen übergeordnetes Recht verstoßen. Verstöße werden als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 2.000 Euro bestraft; per Organstrafverfügung beträgt die Strafe 40 Euro.
Auf Antrag einer Gemeinde kann die Landesregierung per Verordnung einzelne Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs an eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung bewirkt den Übergang in die staatliche Verwaltung und ist aufzuheben, sobald die Gründe dafür wegfallen. Eine Übertragung an Bundesbehörden erfordert die Zustimmung der Bundesregierung.
Im übertragenen Wirkungsbereich handelt die Gemeinde nach Weisung und im Auftrag der Bundes- oder Landesbehörden.
Der übertragene Wirkungsbereich der Gemeinde umfasst alle Angelegenheiten, die die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen der Behörden des Bundes oder des Landes zu besorgen hat.
Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand (in Stadtgemeinden als Stadtrat bezeichnet), die für wirtschaftliche Unternehmen eingerichteten Ausschüsse und die Bürgermeister:in.
Gemeindeorgane unterliegen einer Geheimhaltungspflicht für Tatsachen, die ihnen ausschließlich durch ihre Tätigkeit bekannt wurden, sofern ein schutzwürdiges Interesse besteht. Im eigenen Wirkungsbereich können die Kollegialorgane ihre Mitglieder davon entbinden, im übertragenen Wirkungsbereich ist die Bezirkshauptmannschaft zuständig.
Die Mitgliederzahl des Gemeinderats richtet sich nach der Einwohnerzahl und reicht von 9 (bis 200 Einwohner:innen) bis 21 (über 10.000 Einwohner:innen). Maßgeblich ist das letzte endgültige Volkszählungsergebnis. Beim Ausscheiden oder bei Verhinderung rückt das nächste Ersatzmitglied derselben Gemeinderatspartei nach.
Der Gemeindevorstand setzt sich aus der Bürgermeister:in, den Stellvertretungen und weiteren stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Abhängig von der Gemeindegröße sind ein oder zwei Stellvertretungen zu wählen. Die Anzahl der weiteren Mitglieder darf ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder nicht übersteigen. Bei längerer Verhinderung ohne verfügbares Ersatzmitglied ist unverzüglich nachzuwählen.
Der Gemeinderat kann verschiedene Ausschüsse einrichten und deren Mitgliederzahl festsetzen. Ausschussmitglieder werden aus dem Kreis der Gemeinderatsmitglieder gewählt; nicht vertretene Parteien dürfen je eine Person als Zuhörer:in entsenden. Auch externe Fachleute oder Vertreter:innen betroffener Bevölkerungsgruppen können mit beratender Stimme mitwirken.
Gemeinderatsmitglieder verlieren ihr Mandat automatisch bei Wegfall der Unionsbürgerschaft. Die Landesregierung kann den Mandatsverlust auch bei Verweigerung des Gelöbnisses oder dreimaligem unentschuldigtem Fernbleiben aussprechen. Verliert die Bürgermeister:in oder ein Vorstandsmitglied das Mandat, endet damit auch das Amt.
Gemeinderatsmitglieder können auf Antrag befristet beurlaubt werden. Die Bürgermeister:in hat die Möglichkeit, anlässlich der Geburt oder Adoption eines Kindes vorübergehend auf die Amtsausübung zu verzichten, wobei die Vertretung durch die erste Stellvertretung erfolgt. Der endgültige Mandats- oder Amtsverzicht wird eine Woche nach Einlangen der schriftlichen Erklärung wirksam und ist unwiderruflich.
Die Funktionsperiode von Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister:in beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung und endet mit der Konstituierung des neu gewählten Gemeinderats. Eine vorzeitige Selbstauflösung erfordert die Anwesenheit der Mehrheit und eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Alle Gemeinderatsmitglieder legen in der konstituierenden Sitzung ein Gelöbnis ab, die Rechtsordnung zu befolgen, ihr Amt uneigennützig auszuüben und das Wohl der Gemeinde zu fördern. Eine religiöse Beteuerung ist zulässig. Bürgermeister:in und Stellvertretung leisten zusätzlich ein Gelöbnis auf die Bundes- und Landesverfassung vor der Bezirkshauptmannschaft.
Mitglieder von Kollegialorganen sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen, wenn sie selbst, Angehörige oder von ihnen vertretene Parteien beteiligt sind. Keine Befangenheit liegt vor, wenn lediglich die Interessen einer Bevölkerungs- oder Berufsgruppe berührt werden. Wird der Gemeindevorstand wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat.
Als oberstes Gemeindeorgan entscheidet der Gemeinderat über alle grundsätzlichen Angelegenheiten – von Verordnungen über den Haushalt bis hin zu Liegenschaftsgeschäften und Personalentscheidungen. Er überwacht die Geschäftsführung der übrigen Organe und kann bestimmte Aufgaben aus Gründen der Arbeitsvereinfachung an den Gemeindevorstand oder die Bürgermeister:in übertragen.
Der Gemeindevorstand übernimmt die Vorberatung und Antragstellung für Gemeinderatsbeschlüsse und fungiert als Berufungsbehörde in hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs. Die Bürgermeister-Stellvertretung und die weiteren Vorstandsmitglieder unterstützen und vertreten die Bürgermeister:in bei Verhinderung der Reihe nach.
Ausschüsse dienen primär der Vorberatung und Antragstellung in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, sofern der Gemeinderat ihnen nicht weitergehende Aufgaben überträgt.
Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.
Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats erfolgen ausschließlich in Sitzungen.
Der Gemeinderat berät und beschließt in Sitzungen.
Die Bürgermeister:in beruft den Gemeinderat nach Bedarf ein, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder muss die Einberufung innerhalb einer Woche erfolgen. Die schriftliche Einladung mit Tagesordnung muss spätestens fünf Werktage vor dem Sitzungstermin zugestellt werden.
Die Tagesordnung wird von der Bürgermeister:in festgesetzt und muss die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau bezeichnen. Ein Drittel der Gemeinderatsmitglieder oder die Mehrheit eines Ausschusses kann die Aufnahme eines Gegenstands verlangen. Über nicht angekündigte Punkte darf nur bei Zweidrittelmehrheit für die Dringlichkeit abgestimmt werden.
Gemeinderatssitzungen sind grundsätzlich öffentlich, wobei Zuhörer:innen nach Maßgabe des Platzes zugelassen sind. Übertragungen im Internet samt Aufzeichnung sind zulässig. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit erfordert eine Zweidrittelmehrheit und ist bei der Beratung über Voranschlag, Rechnungsabschluss, Gemeindeabgaben und Bezüge unzulässig.
Die Bürgermeister:in führt den Vorsitz im Gemeinderat, eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.
Der Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat. Er eröffnet und schließt die Sitzungen, leitet die Verhandlung und handhabt die Geschäftsordnung.
Die Bürgermeister:in kann die Reihenfolge der Tagesordnungspunkte ändern, zusammenhängende Gegenstände gemeinsam behandeln lassen oder einen Punkt absetzen. Wurde dieser auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder aufgenommen, ist zum Absetzen deren Einvernehmen erforderlich. Sitzungen dürfen bei Bedarf unterbrochen werden.
Bei Abschweifungen vom Thema kann die Bürgermeister:in einen Ruf 'Zur Sache' erteilen und nach dem zweiten Ruf das Wort entziehen. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Anstand oder Sitte mit dem Ruf 'Zur Ordnung'. Bei andauernden Störungen darf die Sitzung unterbrochen oder geschlossen und störende Zuhörer:innen entfernt werden.
Nach Bekanntgabe der Tagesordnung steht allen Gemeinderatsmitgliedern das Recht zu, während der Amtsstunden im Gemeindeamt in die zugehörigen Verhandlungsunterlagen Einsicht zu nehmen und Kopien anzufertigen.
Jedes Mitglied des Gemeinderates kann nach Bekanntgabe der Tagesordnung in die den einzelnen Tagesordnungspunkten zugehörigen Verhandlungsunterlagen, wie Verträge, Pläne und dergleichen, Einsicht nehmen und von diesen an Ort und Stelle Kopien anfertigen oder Kopien bzw. Ausdrucke anfertigen lassen. Soweit in der Geschäftsordnung des Gemeinderates nichts anderes bestimmt ist, hat die Einsichtnahme während der Amtsstunden im Gemeindeamt zu erfolgen.
Gemeinderatsmitglieder können in Sitzungen Geschäftsordnungsanträge, Anträge zu Verhandlungsgegenständen sowie unter 'Allfälliges' selbstständige Anträge einbringen. Selbstständige Anträge werden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen und müssen innerhalb von sechs Monaten zur Abstimmung gelangen.
Jedes Gemeinderatsmitglied kann an die Bürgermeister:in und an Vorstandsmitglieder mit zugewiesenem Geschäftsbereich Anfragen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs stellen. Schriftliche Anfragen werden in der nächsten Sitzung verlesen und sind spätestens innerhalb von sechs Wochen zu beantworten, sofern keine gesetzliche Geheimhaltungspflicht entgegensteht.
In Gemeinderatssitzungen können alle Mitglieder zu Geschäftsordnung und Verhandlungsgegenständen das Wort ergreifen. Jederzeit zulässig sind Wortmeldungen zur Geschäftsordnung und zur tatsächlichen Berichtigung. Wird ein Antrag auf Schluss der Beratung angenommen, muss noch je eine Wortmeldung bisher nicht gehörter Parteien möglich sein.
Beschlussfähig ist der Gemeinderat, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse erfordern grundsätzlich die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder; Stimmenthaltung gilt als Ablehnung, bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird in der Regel offen durch Handzeichen. Über die Besetzung von Stellen ist geheim abzustimmen, Wahlen sind stets geheim durchzuführen.
Über jede Gemeinderatssitzung ist eine Niederschrift mit Angaben zu Anwesenheit, Tagesordnung, Beratungsverlauf und Abstimmungsergebnissen aufzunehmen. Mitglieder können ihre abweichende Stimmabgabe festhalten lassen. Die Niederschrift ist öffentlich einsehbar und auf der Gemeinde-Website zu veröffentlichen.
Der Gemeinderat kann eine Geschäftsordnung erlassen, die den Sitzungsablauf unter Berücksichtigung örtlicher Bedürfnisse näher regelt. Pflichtinhalte sind Bestimmungen über Einberufung, Verhandlungsleitung, Anträge, Anfragen, Akteneinsicht und Abstimmung.
Gemeindevorstand und Ausschüsse tagen nicht öffentlich; ihre Arbeitsweise richtet sich sinngemäß nach den Regeln für den Gemeinderat. In außergewöhnlichen Situationen – etwa bei Epidemien – sind Videokonferenzen zulässig. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufweg mit schriftlicher Stimmabgabe gefasst werden.
Die Mitglieder des Gemeindevorstands und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat gegenüber für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
Die Mitglieder des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich.
Die Bürgermeister:in führt die laufenden Geschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Einzelne Verwaltungsbereiche können an Gemeinderatsmitglieder delegiert werden, die dann weisungsgebunden handeln und berechtigt sind, in Akten Einsicht zu nehmen und Sitzungseinberufungen zu verlangen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Bürgermeister:in anstelle des zuständigen Kollegialorgans allein entscheiden. Die Entscheidung ist dem zuständigen Organ unverzüglich zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
Der Bürgermeister kann in jenen Fällen, in denen wegen Gefahr im Verzug das zuständige Gemeindeorgan nicht rechtzeitig einberufen werden kann, die Angelegenheit allein entscheiden. Die Entscheidung ist ohne unnötigen Aufschub dem zuständigen Gemeindeorgan zur nachträglichen Kenntnisnahme und Genehmigung vorzulegen.
Die Bürgermeister:in hat Beschlüsse der übrigen Organe zu vollziehen, es sei denn, diese verstoßen gegen Gesetze oder laufen den Gemeindeinteressen offenbar zuwider. Bei Bedenken gegen Beschlüsse des Gemeinderats kann entweder die Bezirkshauptmannschaft angerufen oder eine Volksbefragung eingeleitet werden.
Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, erlässt die Bürgermeister:in Bescheide im eigenen und im übertragenen Wirkungsbereich. Fällige Gemeindeabgaben und bescheidmäßig festgesetzte Leistungen können im Verwaltungsweg selbst vollstreckt oder über das Bezirksgericht bzw. die Bezirkshauptmannschaft eingebracht werden.
In Notsituationen darf die Bürgermeister:in allgemein verbindliche Anordnungen zur Gefahrenabwehr treffen und sofort vollziehbare einstweilige Verfügungen erlassen. Bei Elementarereignissen können alle tauglichen Gemeindebewohner:innen zur Hilfeleistung aufgeboten und im notwendigen Umfang Eingriffe in das Privateigentum gegen Entschädigung vorgenommen werden.
Die Außenvertretung der Gemeinde obliegt der Bürgermeister:in, die diese Befugnis per Verordnung auch an Vorstandsmitglieder übertragen kann. Verpflichtende Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform und der Unterfertigung; liegt ein Organbeschluss zugrunde, müssen zusätzlich zwei Mitglieder des betreffenden Organs mitzeichnen.
Im eigenen Wirkungsbereich ist die Bürgermeister:in dem Gemeinderat verantwortlich, im übertragenen Wirkungsbereich der Landesregierung. Dasselbe gilt für Gemeinderatsmitglieder, denen Verwaltungsaufgaben übertragen wurden.
Für entlegene Ortschaften kann der Gemeinderat die Einrichtung einer Ortsvorstehung samt Ortsausschuss beschließen. Bestellung und Abberufung obliegen der Bürgermeister:in; der Ortsausschuss entsteht auf Basis eines Vorschlags der wahlberechtigten Ortschaftsbevölkerung. Die Ortsvorstehung besorgt örtliche Verwaltungsgeschäfte nach Weisung der Bürgermeister:in.
Alle Gemeindeorgane bedienen sich zur Aufgabenbesorgung des Gemeindeamts (in Stadtgemeinden: Stadtamt). Die Bürgermeister:in leitet es als Vorstand und ist für Personal, Diensthoheit sowie Weisungsrecht verantwortlich. Zur Führung des inneren Dienstes wird eine Amtsleitung bestellt, die in Gemeinden über 5.000 Einwohner:innen einen einschlägigen Hochschulabschluss nachweisen muss.
Gemeindebedienstete stehen in öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnissen. Öffentlich-rechtliche Stellen dürfen nur nach Maßgabe des Dienstpostenplans, sonstige nach dem Stellenplan besetzt werden. Beide Pläne sind Bestandteil des Voranschlags. Die Gemeinden haben der Landesregierung jährlich pseudonymisierte Personaldaten zu übermitteln.
Verordnungen der Gemeinde werden elektronisch im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) kundgemacht, wobei die Bürgermeister:in ein Verordnungsblatt herausgibt. Sonstige Rechtsakte und allgemeine Mitteilungen sind für zwei Wochen an der Amtstafel kundzumachen. In Notstandsfällen können Verordnungen ausnahmsweise per Lautsprecherdurchsage oder Rundfunk in Kraft treten.
Beim Amtsgebäude ist eine Amtstafel einzurichten, die während der Amtsstunden für alle zugänglich sein muss. Kundmachungen können sowohl in Papierform als auch elektronisch erfolgen; in beiden Fällen ist die inhaltliche und zeitliche Nachvollziehbarkeit dauerhaft sicherzustellen. Elektronisch bereitgehaltene Dokumente müssen signiert sein.
Die Bürgermeister:in kann Aufsichtsorgane zur Mitwirkung an der Vollziehung ortspolizeilicher Verordnungen bestellen. Voraussetzungen sind österreichische Staatsbürgerschaft, Volljährigkeit, Verlässlichkeit, körperliche und geistige Eignung sowie der Nachweis fachlicher Kenntnisse durch eine mündliche Befragung. Die Bestellung erfolgt per Bescheid auf fünf Jahre.
Aufsichtsorgane legen vor der Bürgermeister:in ein Gelöbnis ab und erhalten ein Dienstabzeichen mit der Aufschrift 'Gemeindeaufsichtsorgan' sowie einen Dienstausweis. Beides ist im Dienst zu tragen bzw. mitzuführen. Jährlich ist ein anonymisierter Tätigkeitsbericht auf der Gemeinde-Website zu veröffentlichen.
Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt durch Tod, Widerruf, Amtsverzicht oder Zeitablauf. Ein Widerruf ist insbesondere bei Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen, wiederholter Befugnisüberschreitung oder unvereinbarem Verhalten auszusprechen. Der Verzicht wird mit Einlangen der schriftlichen Erklärung unwiderruflich.
Aufsichtsorgane überwachen die Einhaltung ortspolizeilicher Verordnungen und treffen Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Übertretungen. Sie dürfen Personen, die sie auf frischer Tat betreffen, kurzfristig anhalten, zur Identitätsfeststellung auffordern und anzeigen. Die Bürgermeister:in kann sie zusätzlich zur Vornahme von Organstrafverfügungen ermächtigen.
Auf Gemeindeantrag kann die Bezirkshauptmannschaft ein bereits bestelltes Gemeindeaufsichtsorgan zusätzlich zur Mitwirkung an der Vollziehung bestimmter Landes-Polizei-, Raumordnungs-, Abgaben-, Camping- und Aufenthaltsabgabevorschriften bestellen. Diese erweiterte Bestellung erfordert den Nachweis einschlägiger Rechtskenntnisse, eine Angelobung vor der Bezirkshauptmannschaft und die Zustimmung der betroffenen Person.
Die Landesregierung hat per Verordnung die Inhalte, das Stundenausmaß und die Ausbildungsberechtigung für den Ausbildungslehrgang der Gemeindeaufsichtsorgane festzulegen.
Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Berücksichtigung des Aufgabengebietes der Aufsichtsorgane nähere Bestimmungen über den Ausbildungslehrgang zu erlassen, wobei insbesondere die Ausbildungsberechtigung, die Ausbildungsinhalte und das Stundenausmaß der Ausbildung festzulegen sind.
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs – mit Ausnahme von Wahlen, Abgaben und Personalangelegenheiten – können einer Volksbefragung unterzogen werden. Diese ist durchzuführen, wenn ein Sechstel der Stimmberechtigten, der Gemeinderat mit Zweidrittelmehrheit oder die Bürgermeister:in im Rahmen eines Sistierungsverfahrens dies verlangen. Die Fragestellung muss mit Ja oder Nein beantwortbar sein.
Anträge auf eine Volksbefragung können beim Gemeindeamt eingebracht werden. Ordnungsgemäße Anträge, die noch nicht von einem Sechstel der Stimmberechtigten unterstützt sind, werden öffentlich kundgemacht, worauf innerhalb von vier Wochen Unterstützungserklärungen in einer aufliegenden Liste möglich sind. Wird die nötige Unterstützung nicht erreicht, weist die Bürgermeister:in den Antrag per Bescheid ab.
Nach Erreichen der Voraussetzungen ist die Volksbefragung innerhalb von drei Wochen auszuschreiben und spätestens sieben Wochen danach an einem Sonntag durchzuführen. Die Ausschreibung mit Befragungstag und Fragestellung wird an der Amtstafel kundgemacht; der erste Kundmachungstag gilt als Stichtag.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Volksbefragung gelten die Bestimmungen der Tiroler Gemeindewahlordnung über die Bildung von Wahlbehörden sinngemäß. Gegen Entscheidungen der Abstimmungsbehörde über Berichtigungsanträge zum Stimmberechtigtenverzeichnis kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Bei Volksbefragungen kommen amtliche Stimmzettel mit den Antwortmöglichkeiten 'Ja' und 'Nein' zum Einsatz. Das Ergebnis wird unverzüglich kundgemacht, wobei Stimmberechtigte innerhalb der zweiwöchigen Frist einen Überprüfungsantrag hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit stellen können. Das Endergebnis ist anschließend auf die Tagesordnung des Gemeinderats zu setzen.
Mindestens einmal jährlich hat die Bürgermeister:in in einer öffentlichen Gemeindeversammlung über die wichtigsten Angelegenheiten zu berichten und Ausblick auf geplante Vorhaben zu geben. Den Gemeindebewohner:innen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Versammlung kann auch für bestimmte Bevölkerungsgruppen gesondert stattfinden.
Jede Person mit Wohnsitz in der Gemeinde kann sich mit Wünschen oder Beschwerden schriftlich an die Gemeindeorgane wenden. Wird eine Petition von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten unterstützt, muss sie innerhalb von drei Monaten im Gemeinderat behandelt werden.
Jeder Gemeindebewohner kann in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde mit Wünschen oder Beschwerden an die Gemeindeorgane herantreten. Sie sind schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und dem betreffenden Gemeindeorgan, im Falle eines Kollegialorganes dessen Mitgliedern, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Wird eine Petition von mindestens 10 v.H. der Stimmberechtigten unterstützt, so ist sie binnen drei Monaten nach dem Einlangen im Gemeindeamt im Gemeinderat zu behandeln.
Das Gemeindevermögen umfasst alle Sachen, Rechte und Pflichten der Gemeinde. Davon bilden die dem Gemeingebrauch dienenden Teile das öffentliche Gut. Das Gemeindegut dient der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs der nutzungsberechtigten Liegenschaften sowie der Bedürfnisse der Gemeinde selbst.
Das Gemeindevermögen ist sorgsam zu verwalten und ertragsfähig so anzulegen, dass bei geringstem Aufwand der größtmögliche Nutzen erzielt wird. Sämtliche Vermögensgegenstände – mit Ausnahme von Verbrauchsgütern – sind in einem laufend aktualisierten Verzeichnis zu erfassen.
Nutzungsrechte am Gemeindegut richten sich nach der bisherigen Übung, die im Zweifel durch Urkunden oder unbeanstandete Nutzung über vierzig Jahre nachzuweisen ist. Die Nutzung darf den Haus- oder Gutsbedarf nicht übersteigen; bei Holznutzungen ist zu berücksichtigen, ob eigene Waldungen den Bedarf decken könnten, und Weidenutzungen sind auf die Menge überwinterbaren Viehs beschränkt.
Nutzungsrechte am Gemeindegut haften an den berechtigten Liegenschaften und sind nicht davon ablösbar. Die Gemeinde überwacht die Nutzung nach bisheriger Übung und sorgt für eine ordnungsgemäße Ausübung.
Der Gemeinderat legt per Verordnung die auf dem Gemeindegut lastenden Abgaben, Betriebskosten und Aufwendungen zur Ertragssteigerung auf die nutzungsberechtigten Liegenschaften um. Der Verteilungsschlüssel ist nach sachlichen Merkmalen bis Ende Februar des Folgejahres festzusetzen. Die Bürgermeister:in stellt den einzelnen Berechtigten den Betrag in Rechnung.
Nutzungsrechte am Gemeindegut können aufgehoben werden, wenn dies für Infrastrukturvorhaben, öffentliche Anlagen, Raumordnungsziele oder die Verbesserung der Agrarstruktur erforderlich ist. Ein Entschädigungsanspruch besteht nur, soweit durch die Aufhebung der Haus- oder Gutsbedarf nicht mehr gedeckt werden kann.
Die Vorschriften der Bodenreform bleiben von den Bestimmungen über das Gemeindegut unberührt.
Im Übrigen werden durch dieses Gesetz die Vorschriften in den Angelegenheiten der Bodenreform nicht berührt.
Gemeinden dürfen wirtschaftliche Unternehmen gründen oder sich daran beteiligen, wenn die Tätigkeit nicht zweckmäßiger von anderen besorgt werden kann und der Haushalt nicht wesentlich belastet wird. Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit – etwa in der Wasserversorgung oder Abfallwirtschaft – müssen mindestens 50 Prozent Kostendeckung aufweisen. Für beide ist eine Satzung zu erlassen.
Steht ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde, muss es der Bürgermeister:in den unternehmensrechtlichen Abschluss samt Lagebericht übermitteln. Diese Unterlagen sind dem Gemeinderat bis zum nächsten Rechnungsabschluss zur Kenntnis zu bringen.
Die Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die unter beherrschendem Einfluss der Gemeinde stehen, dem Bürgermeister den nach den unternehmensrechtlichen Bestimmungen für diese Gesellschaften zu erstellenden Abschluss sowie einen Bericht über die Lage des Unternehmens übermitteln. Der zu erstellende Abschluss sowie der Bericht über die Lage des Unternehmens sind vom Bürgermeister bis zum Beschluss über den nächstfolgenden Rechnungsabschluss der Gemeinde dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
Veräußerungen, Vermietungen und Verpachtungen von Gemeindevermögen sind grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Bei Geringfügigkeit oder besonderer Art des Gegenstands kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.
Vorhaben – also Investitionen, Beteiligungen und einmalige Instandhaltungen – sind mit allen Mittelaufbringungen und -verwendungen über die gesamte Laufzeit darzustellen. Jedes Vorhaben muss für sich ausfinanziert sein, bevor Aufträge vergeben werden. Bei der Planung sind Kosten und Folgekosten sorgfältig zu ermitteln und in einem laufend fortzuschreibenden Finanzierungsplan abzubilden.
Zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit hat die Gemeinde eine Zahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen, die nach Möglichkeit im selben Jahr der Entnahme wieder aufzufüllen ist. Reserven sind ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur zweckgebunden verwendet werden. Fiktive Zahlungsmittelreserven sind unzulässig.
Darlehen darf die Gemeinde ausschließlich für Investitionen, einmalige Instandhaltungen und Umschuldungen aufnehmen, sofern keine andere Finanzierung möglich ist und Tilgung sowie Verzinsung die Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen. Für kurzfristige Liquiditätsengpässe stehen Kassenstärker zur Verfügung, die grundsätzlich innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen und auf ein Zehntel der Erträge begrenzt sind.
Darlehen an Dritte darf die Gemeinde nur aus wichtigen wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen vergeben, wobei ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung nachgewiesen sein müssen. Bei Bedarf ist eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren, wenn dies aus wichtigen, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Gründen erforderlich ist und der Darlehensnehmer nachweist, dass die ordnungsgemäße Tilgung und Verzinsung des Darlehens gesichert ist. Erforderlichenfalls hat die Gemeinde eine geeignete Sicherstellung zu verlangen.
Haftungsübernahmen durch die Gemeinde setzen voraus, dass sie befristet und betragsmäßig bestimmt sind. Es gelten sinngemäß dieselben Anforderungen wie bei der Darlehensgewährung. Die Landesregierung hat per Verordnung Voraussetzungen einschließlich einer Haftungsobergrenze festzulegen.
Liegenschaften, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind, dürfen nicht verpfändet werden.
Die Gemeinde darf keine Liegenschaften verpfänden, die für eine geordnete Gemeindeverwaltung unentbehrlich sind.
Der Gemeindehaushalt wird als integrierter Ergebnis-, Finanzierungs- und Vermögenshaushalt nach der VRV 2015 geführt. Neben dem jährlichen Voranschlag und Rechnungsabschluss ist ein mittelfristiger Finanzplan mit Vorschau auf vier Jahre zu erstellen. Wirtschaftliche Unternehmen können bei betrieblichen Gründen ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben.
Der Voranschlag bildet die Grundlage der Gebarung und ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen. Im Ergebnisvoranschlag ist nach äußerster Möglichkeit ein Ausgleich zwischen Erträgen und Aufwendungen herzustellen. Mittelfristig muss das Nettovermögen erhalten bleiben.
Dem Voranschlag sind der Dienstposten- und Stellenplan beizufügen, die alle erforderlichen Planstellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen ausweisen. Soweit vorhanden, ist auch ein Nachweis über Pensions- und Versorgungsgenussempfänger:innen anzuschließen.
Dem Voranschlag sind der Dienstpostenplan und der Stellenplan beizugeben. Diese haben die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten sowie die Stellen der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten und Stellen nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen. Soweit Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen vorhanden sind, ist zusätzlich ein Nachweis über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrunde gelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenussempfänger anzuschließen.
Der Voranschlagsentwurf ist bis Ende November für zwei Wochen zur Einsichtnahme aufzulegen; Gemeindebewohner:innen können schriftlich Einwendungen erheben. Die Gemeinderatsparteien erhalten den Entwurf elektronisch. Der Gemeinderat hat den Voranschlag bis 31. Dezember zu beschließen und unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft sowie den Parteien zu übermitteln.
Liegt zum Jahresbeginn kein beschlossener Voranschlag vor, darf die Bürgermeister:in bis längstens Ende März jene Ausgaben tätigen, die für eine ordnungsgemäße Verwaltung bei sparsamster Wirtschaftsführung unerlässlich sind, und weiterhin zulässige Abgaben einheben. Bei Gemeindevereinigungen verlängert sich diese Frist auf ein halbes Jahr.
Der Voranschlag bindet die Haushaltsführung: Mittel dürfen nur im laufenden Jahr und nur im wirtschaftlich erforderlichen Umfang verwendet werden. Nicht veranschlagte oder darüber hinausgehende Ausgaben erfordern einen Gemeinderatsbeschluss mit Angabe der Bedeckung. Bleiben Einnahmen wesentlich hinter den Ansätzen zurück, sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Mittelaufbringungen können grundsätzlich zur Deckung aller veranschlagten Ausgaben verwendet werden, sofern sie nicht zweckgebunden sind. Vorhabenbezogene Mittel dürfen nur für das jeweilige Vorhaben eingesetzt werden. Änderungen des Verwendungszwecks erfordern einen Gemeinderatsbeschluss.
Ein Nachtragsvoranschlag ist erforderlich, wenn der Haushaltsausgleich anders nicht herstellbar ist oder erhebliche nicht veranschlagte Ausgaben anfallen. Er ist in gleicher Weise wie der Voranschlag festzusetzen und muss die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Voranschlag gesondert darstellen.
Kann in besonders dringlichen Fällen ein Organbeschluss über eine nicht veranschlagte Ausgabe nicht abgewartet werden, darf die Bürgermeister:in zur Schadensabwehr die erforderliche Ausgabe im unerlässlichen Ausmaß leisten. Die nachträgliche Genehmigung durch das zuständige Organ ist unverzüglich einzuholen.
Ist in Fällen besonderer Dringlichkeit eine vorherige Beschlussfassung im Gemeinderat oder in den von ihm ermächtigten Kollegialorganen über eine im Voranschlag nicht oder nicht in ausreichender Höhe vorgesehene Mittelverwendung zur Abwehr eines schweren Schadens für die Gemeinde nicht möglich, so darf der Bürgermeister die Mittelverwendung im unerlässlichen Ausmaß leisten. Er hat davon unverzüglich das zuständige Organ zu verständigen und die nachträgliche Genehmigung zu erwirken.
Die Gemeinde führt Kassen- und Rechnungsbücher, in denen alle Ein- und Auszahlungen laufend vollständig und belegmäßig erfasst werden. Buchungen sind nur aufgrund von Anordnungen zulässig. Der buchmäßige Kassenbestand ist mindestens wöchentlich mit dem tatsächlichen Bestand abzugleichen und zu dokumentieren.
Kassen- und Rechnungsbücher sind mindestens zehn Jahre, Belege mindestens sieben Jahre gesichert aufzubewahren.
Kassen- und Rechnungsbücher sowie Belege sind unbeschadet besonderer Vorschriften gesichert aufzubewahren. Die Aufbewahrungsdauer von Büchern beträgt mindestens zehn, jene von Belegen mindestens sieben Jahre.
Kassen- und Rechnungsbücher dürfen auf allen Datenträgerarten geführt und aufbewahrt werden, sofern die vollständige, geordnete und inhaltsgleiche Wiedergabe bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit sichergestellt ist. Werden nicht direkt lesbare Formate verwendet, müssen die nötigen Hilfsmittel zur Lesbarmachung innerhalb angemessener Frist verfügbar sein.
Die Finanzverwaltung ist ausschließlich für die Einhebung der Einnahmen, die Leistung der Ausgaben, die Buchführung und die Belegsammlung zuständig. Zahlungsanordnungen werden auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist nach Möglichkeit zu bevorzugen; Nebenkassen sind nur in Ausnahmefällen zulässig.
Die Finanzverwaltung wird von einer Finanzverwalter:in geleitet, die von der Bürgermeister:in mit Zustimmung des Gemeinderats bestellt wird. Dieses Amt ist unvereinbar mit dem der Bürgermeister:in, einer Stellvertretung, einer Anordnungsbefugnis oder der Mitgliedschaft im Überprüfungsausschuss. Angehörige der Bürgermeister:in dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen bestellt werden.
Buchungen und Zahlungen sind ausschließlich aufgrund schriftlicher Anordnung der Bürgermeister:in oder einer bevollmächtigten Person zulässig. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit muss eigenhändig bestätigt sein, wobei unter bestimmten technischen Voraussetzungen auch eine elektronische Fertigung möglich ist. Zahlungen an die Bürgermeister:in ordnet deren Stellvertretung an.
Nach Ablauf des Finanzjahres erstellt die Bürgermeister:in einen Rechnungsabschluss auf Basis der Kassen- und Rechnungsbücher. Wesentliche Abweichungen vom Voranschlag sind zu begründen. Der Kassenabschluss mit detaillierter Übersicht der liquiden Mittel und der Zahlungsmittelreserven bildet einen gesonderten Teil des Rechnungsabschlusses.
Der Rechnungsabschluss ist dem Gemeinderat bis 31. März vorzulegen. Bei dessen Behandlung übernimmt die erste Bürgermeister-Stellvertretung den Vorsitz, die Bürgermeister:in erstattet Bericht und verlässt den Raum während der Abstimmung. Der Gemeinderat erteilt die Entlastung, sofern keine Bedenken bestehen. Der Rechnungsabschluss ist barrierefrei auf der Gemeinde-Website bereitzustellen.
Bei einer Gemeindevereinigung ist zum 1. Jänner des Wirksamkeitsjahres eine Eröffnungsbilanz zu erstellen, die der Gemeinderat bis 30. Juni zu beschließen hat.
Zum 1. Jänner des Finanzjahres, in dem eine Vereinigung von Gemeinden nach § 4 wirksam wird, ist eine Eröffnungsbilanz nach § 38 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 zu erstellen, die der Gemeinderat längstens bis 30. Juni zu beschließen hat.
Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen Überprüfungsausschuss, dem weder die Bürgermeister:in noch die Stellvertretungen, Anordnungsbefugte, die Amtsleitung oder Kassenbedienstete angehören dürfen. Der Ausschuss prüft die Gebarung auf Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und hat umfassendes Recht auf Vorlage von Unterlagen und Auskünften.
Mindestens vierteljährlich sowie bei jedem Wechsel in den Ämtern der Bürgermeister:in, der Stellvertretung oder der Finanzverwalter:in sind Kassenprüfungen durchzuführen. Diese umfassen die Haupt- und Nebenkassen, die Prüfung der Kassenbestände, Buchungen und Belege sowie die Einhaltung der Voranschlagsansätze.
Vor der öffentlichen Auflage ist der Entwurf des Rechnungsabschlusses dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen. Diese dient der Kontrolle der Voranschlagseinhaltung, der Aufklärung erheblicher Abweichungen sowie der Prüfung auf sachliche und rechnerische Richtigkeit.
Die Ergebnisse der Kassenprüfungen und Vorprüfungen des Rechnungsabschlusses sind in Niederschriften festzuhalten. Nach Einholung einer Stellungnahme der Bürgermeister:in werden beide dem Gemeinderat vorgelegt, der gegebenenfalls Maßnahmen zur Mängelbehebung beschließt.
Die Ergebnisse der Kassenprüfungen und der Vorprüfungen des Rechnungsabschlusses sind jeweils in einer Niederschrift festzuhalten. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zur Niederschrift zu äußern. Die Niederschrift und die allfällige Stellungnahme des Bürgermeisters sind dem Gemeinderat vorzulegen, der erforderlichenfalls die zur Behebung der festgestellten Mängel notwendigen Anordnungen zu treffen hat.
Die Landesregierung kann per Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden näher regeln und Bestimmungen zur elektronischen Übermittlung der Haushaltsdaten festlegen.
Die Landesregierung kann in Durchführung dieses Abschnittes durch Verordnung die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung der Gemeinden nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sicherheit näher regeln sowie Bestimmungen zur Übermittlung des Gemeindehaushaltsdatenträgers festlegen.
Das Land Tirol übt die Aufsicht über die Gemeinden aus, um sicherzustellen, dass diese Gesetze und Verordnungen einhalten, ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen.
Das Aufsichtsrecht wird grundsätzlich von der Bezirkshauptmannschaft ausgeübt. Gemeindebewohner:innen, die eine Gesetzesverletzung durch Gemeindeorgane behaupten, können schriftlich Aufsichtsbeschwerde beim Gemeindeamt oder direkt bei der Aufsichtsbehörde einbringen.
Das Aufsichtsrecht ist schonend auszuüben: Rechte der Gemeinde und Dritter sind möglichst zu wahren, und es ist stets das gelindeste zum Ziel führende Mittel zu wählen. Ein Rechtsanspruch auf die Ausübung der Aufsicht besteht nicht.
Die Aufsichtsbehörden dürfen sich über sämtliche Gemeindeangelegenheiten informieren, Unterlagen einsehen und Kopien anfertigen. Prüfungen können auch vor Ort vorgenommen werden. Die Bürgermeister:in ist verpflichtet, den Anforderungen zu entsprechen.
Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde muss die Bürgermeister:in innerhalb einer Woche das zuständige Kollegialorgan einberufen, wobei die Sitzung innerhalb von zwei Wochen stattfinden muss. Kommt die Bürgermeister:in dem nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde selbst einberufen. Den Aufsichtsorganen ist Teilnahme mit beratender Stimme zu ermöglichen.
Die Aufsichtsbehörden sind befugt, die Gebarung der Gemeinde auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Vorschriftenkonformität zu prüfen. Das Prüfungsergebnis wird dem Gemeinderat vorgelegt; die Bürgermeister:in hat die daraus folgenden Maßnahmen binnen drei Monaten mitzuteilen. Bei Gemeinden über 5.000 Einwohner:innen ist die Landesregierung zuständig.
Rechtskräftige Bescheide der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich können von der Landesregierung nur aus den engen Gründen des AVG (schwerwiegende Gesetzesverletzung) aufgehoben werden. Eine Aufhebung aus Gründen des öffentlichen Wohls ist nach Ablauf von drei Jahren ausgeschlossen.
Gemeinden müssen im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen unverzüglich der Landesregierung bekannt geben. Bestehen Bedenken hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit, wird der Gemeinde eine Frist zur Äußerung eingeräumt. Gesetzwidrige Verordnungen hebt die Landesregierung per eigener Verordnung auf.
Bestimmte Beschlüsse – insbesondere Darlehensaufnahmen, Kassenstärker, Haftungsübernahmen, Unternehmensgründungen und Erwerb von Gesellschaftsanteilen – bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Diese ist zu versagen bei Gesetzesverstoß oder unverhältnismäßiger Belastung der Gemeinde. Rechtsgeschäfte werden erst mit der Genehmigung wirksam.
Bei Gesetzesverletzungen hat die Aufsichtsbehörde der Bürgermeister:in zunächst Belehrung zu erteilen und eine Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu setzen. Wird dem nicht entsprochen, kann die Entscheidung aufgehoben werden, wenn dies aus öffentlichem Interesse dringend geboten ist. Bei Verdacht einer Gesetzesverletzung und Gefahr im Verzug kann ein Vollzugsstopp verfügt werden.
Erfüllt eine Gemeinde eine gesetzliche Pflichtaufgabe trotz Fristsetzung nicht, kann die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen anstelle und auf Kosten der Gemeinde selbst vornehmen, sofern dies im öffentlichen Interesse oder aus wirtschaftlichen bzw. sozialen Gründen unerlässlich ist. Davon ausgenommen ist die Erlassung von Bescheiden.
Ist der Gemeinderat dauernd beschlussunfähig oder die ordnungsgemäße Verwaltung nicht mehr gewährleistet, löst die Landesregierung ihn per Bescheid auf. Damit erlöschen alle Mandate und Ämter. Zur Fortführung der Verwaltung werden eine Amtsverwaltung und ein parteienmäßig dem früheren Gemeindevorstand entsprechender Beirat bestellt; die Kosten trägt die Gemeinde.
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren gilt das AVG, für Vollstreckungen das VVG. Der Gemeinde kommt Parteistellung zu, ebenso den Parteien eines von der Gemeinde geführten Verwaltungsverfahrens. Die Kosten für aufsichtsbehördliche Maßnahmen trägt die Gemeinde, soweit sie diese veranlasst hat.
Gegen aufsichtsbehördliche Bescheide steht der Gemeinde der Rechtsweg offen: Beschwerde an das Verwaltungsgericht, Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Gegen aufhebende Verordnungen kann ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gestellt werden.
Der Gemeinde bleibt es unbenommen, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) und gegen dessen Erkenntnisse Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) oder Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben oder einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung nach § 122 Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 139 B-VG) zu stellen.
Gemeinden können zur gemeinsamen Aufgabenbesorgung freiwillig einen Gemeindeverband bilden, sofern dadurch die Selbstverwaltung nicht gefährdet wird bzw. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit dies erfordern. Die Vereinbarung bedarf übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse und der Genehmigung durch die Landesregierung. Kommt über das Ausscheiden einer Gemeinde keine Einigung zustande, kann die Landesregierung unter bestimmten Voraussetzungen per Verordnung entscheiden.
Die Landesregierung kann von Amts wegen per Verordnung einen Gemeindeverband bilden, wenn dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit liegt und die beteiligten Gemeinden keinen freiwilligen Verband gründen. Vor der Erlassung sind die betroffenen Gemeinden anzuhören. Die Landesregierung erlässt auch die Satzung und kann Gemeinden einbeziehen oder ausgliedern.
Für Gemeindeverbände, die aufgrund von Bundesgesetzen oder bundesgesetzlichen Verordnungen gebildet wurden, hat die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Gemeinden eine Satzung zu erlassen.
Für Gemeindeverbände, die durch Bundesgesetze oder durch Verordnungen aufgrund von Bundesgesetzen gebildet wurden, hat die Landesregierung durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
Durch Landesgesetz gebildete Gemeindeverbände unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit, als das jeweilige Landesgesetz nichts Abweichendes vorsieht. Auch für sie hat die Landesregierung nach Anhörung der Gemeinden eine Satzung zu erlassen.
Dieses Gesetz gilt für die durch Landesgesetze gebildeten Gemeindeverbände nur insoweit, als darin keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind. Die Landesregierung hat für diese Gemeindeverbände durch Verordnung eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Vor der Erlassung der Satzung sind die dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden zu hören.
Die Verbandssatzung muss unter anderem die Organe und ihre Aufgaben, Wahlbestimmungen, die Aufteilung der Mittelaufbringung, Haftungsregelungen und Bestimmungen für Beitritt, Ausscheiden und Auflösung des Verbandes enthalten. Darüber hinaus kann die Verbandsversammlung weitere organisatorische Bestimmungen beschließen.
Organe eines Gemeindeverbands sind die Verbandsversammlung und die Verbandsobfrau bzw. der Verbandsobmann. Ab mehr als sieben Gemeinden kann, ab mehr als zwölf Gemeinden muss zusätzlich ein Verbandsausschuss gebildet werden. Nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl sind die Organe neu zusammenzusetzen.
Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeister:innen der Verbandsgemeinden sowie dem Verbandsobmann und Stellvertretung. Gemeinden mit mehr als 20 Prozent Anteil an der Mittelaufbringung entsenden zusätzliche Vertreter:innen. Sitzungen finden mindestens halbjährlich statt; in dringenden Fällen sind auch Umlaufbeschlüsse und Videokonferenzen zulässig.
Der Verbandsausschuss setzt sich aus Verbandsobfrau bzw. -obmann, Stellvertretung und weiteren, von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählten Mitgliedern zusammen. Beschlussfähig ist er, wenn der Vorsitz und so viele Mitglieder anwesend sind, dass mindestens drei stimmberechtigte Personen vorhanden sind.
Ein:e Bedienstetevertreter:in gehört der Verbandsversammlung und dem Verbandsausschuss mit beratender Stimme an. In Verbänden mit Personalvertretung wird diese Person vom Betriebsrat oder der Personalvertretung entsandt, andernfalls in einer Bediensteteversammlung gewählt.
Verbandsobfrau bzw. -obmann und Stellvertretung werden von der Verbandsversammlung auf sechs Jahre gewählt und müssen zum Landtag wählbar sein, aber nicht zwingend einer Verbandsgemeinde angehören. Ohne Gemeindevertretung steht ihnen allerdings nur beratende Stimme zu.
Die Verbandsversammlung wählt einen Überprüfungsausschuss mit mindestens drei Mitgliedern, die dem Gemeinderat einer verbandsangehörigen Gemeinde angehören müssen. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
Die Verbandsversammlung hat einen Überprüfungsausschuss zu wählen. Er besteht aus der in der Satzung festgesetzten Anzahl, mindestens aber aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses müssen Mitglieder des Gemeinderates einer verbandsangehörigen Gemeinde sein. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen. § 136 Abs. 1 sechster und siebter Satz ist anzuwenden.
Zur Unterstützung der Verbandsorgane ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Zur Unterstützung der Organe des Gemeindeverbandes ist eine Geschäftsstelle einzurichten.
Für die Organe der Gemeindeverbände gelten die Bestimmungen über die Gemeindeorgane sinngemäß, wobei die Verbandsversammlung dem Gemeinderat, der Verbandsobmann der Bürgermeister:in und der Verbandsausschuss dem Gemeindevorstand entspricht.
Soweit im II. Teil nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Organe der Gemeindeverbände die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Gemeindeorgane sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Gemeinderat die Verbandsversammlung, dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsausschuss, sofern ein solcher nicht besteht, die Verbandsversammlung, dem Überprüfungsausschuss nach § 109 der Überprüfungsausschuss nach § 138 und dem Gemeindeamt die Geschäftsstelle entspricht.
Gemeindeverbände haben die VRV 2015 für ihre Haushaltsführung ab dem Finanzjahr 2020 anzuwenden. Die Bestimmungen über den Gemeindehaushalt gelten sinngemäß. Jeder Verband muss den Mitgliedsgemeinden bis 31. Jänner des Folgejahres den anteiligen Darlehensstand mitteilen.
Gemeindeverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts, deren Mitgliedsgemeinden für Verbandsverbindlichkeiten solidarisch haften. Nicht gedeckte Ausgaben werden jährlich auf die Gemeinden nach satzungsmäßigem Schlüssel aufgeteilt. Bei Auflösung dient das Vermögen zunächst der Schuldendeckung; der Rest wird nach dem Verhältnis der Beiträge verteilt. Streitigkeiten entscheidet die Landesregierung.
Gemeindeverbände zur Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus der Landesvollziehung unterliegen der vollen Landesaufsicht. Verbände für Bundesvollziehungs- oder übertragene Angelegenheiten werden nur hinsichtlich ihrer organisationsrechtlichen Bestimmungen beaufsichtigt. Zuständig ist die Landesregierung.
Gemeinden können zur sparsameren und zweckmäßigeren Aufgabenbesorgung Verwaltungsgemeinschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit bilden. Die Selbstständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeiten ihrer Organe bleiben davon unberührt. Vereinbarungen über Bildung, Änderung oder Auflösung sind an der Amtstafel kundzumachen und der Landesregierung anzuzeigen.
Die im Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden und Gemeindeverbände zählen grundsätzlich zum eigenen Wirkungsbereich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde und der Gemeindeverbände sind solche des eigenen Wirkungsbereiches, ausgenommen
Berufungsverfahren, die am 31. Dezember 2013 anhängig waren, werden von der bisherigen Behörde weitergeführt. Auch für Bescheide, deren Berufungsfrist zu diesem Stichtag noch nicht abgelaufen war, bleibt das Berufungsrecht bestehen. In Mehrparteienverfahren gilt dies ebenso für Parteien, denen der Bescheid erst danach zugestellt wird.
Verweisungen auf landesrechtliche Vorschriften beziehen sich stets auf die jeweils geltende Fassung. Für Verweisungen auf Bundesgesetze – insbesondere das E-Government-Gesetz, das Epidemiegesetz und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz – sowie auf Bundesverordnungen gilt die im Gesetz jeweils angeführte Fassung.
Die Bezirkshauptmannschaften als Sicherheitsbehörden unterstützen die Gemeinden bei der Vollziehung, indem Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Ersuchen der Bürgermeister:in bei der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt in Notstandsfällen Hilfe leisten.
Gemeinden und Gemeindeverbände sind datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Für Ehrungen, Petitionen, Volksbefragungen und aufsichtsrechtliche Zwecke dürfen sie jeweils nur bestimmte Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten verarbeiten. Personenbezogene Daten sind zu löschen, sobald der jeweilige Zweck erfüllt ist – bei Ehrungen spätestens sechs Monate nach dem Tod.
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001 trat am 1. Juli 2001 in Kraft und löste die Gemeindeordnung von 1966 ab.