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St. Poeltner Stadtrecht 1977

St. Poelten (St. Poelten)

Stand: 29.04.2026

Hinweis: Der Gesetzestext ist im Original wiedergegeben. Die Zusammenfassungen zu den einzelnen Paragraphen wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.

1. Abschnitt:

§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt

St. Pölten ist als Landeshauptstadt eine Gebietskörperschaft mit Selbstverwaltungsrecht und besitzt ein eigenes Statut. Das Stadtgebiet bildet zugleich einen Verwaltungsbezirk, weshalb die Stadt sowohl Gemeinde- als auch Bezirksverwaltungsaufgaben wahrnimmt.

(1)Die Landeshauptstadt St. Pölten ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2)Das Gebiet der Stadt ist zugleich Verwaltungsbezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.

§ 2 Stadtgebiet

Die genauen Grenzen des Stadtgebiets ergeben sich aus dem niederösterreichischen Gesetz über die Gemeindegliederung (LGBl. 1030).

Das Stadtgebiet wird durch das Gesetz über die Gliederung des Landes Niederösterreich in Gemeinden, LGBl. 1030, festgelegt.

§ 3 Wappen, Farben und Siegel der Stadt

Das Stadtwappen zeigt einen geteilten Schild: links auf blauem Grund einen grauen Wolf, rechts auf weißem Grund einen roten Balken. Rot-Gelb sind die offiziellen Stadtfarben. Für das Stadtsiegel und das Amtssiegel des Magistrats gelten eigene Gestaltungsvorgaben mit entsprechender Umschrift.

(1)Das Wappen der Landeshauptstadt St. Pölten besteht aus einem der Länge nach in zwei Hälften geteilten Schild, von dem der heraldisch linke Teil blau, der heraldisch rechte Teil weiß ist. Im blauen Feld steht ein rechtsgewendeter, wachsender grauer Wolf mit aufrecht stehendem Schwanze und offenem Maul. Klauen, Zähne und Innenseite der Ohren sind gelb, die heraushängende Zunge rot. Durch die Mitte des rechten Feldes geht ein waagrechter roter Balken.
(2)Die Farben der Stadt sind rot-gelb.
(3)Das Siegel der Stadt weist das Stadtwappen (Abs. 1) mit der Umschrift “Stadt St. Pölten” auf.
(4)Das Amtssiegel des Magistrates weist das Wappen und die Umschrift “Magistrat der Stadt St. Pölten” auf.

§ 4 Organe und Kontrolle

Der Gemeinderat setzt sich aus 42 Mitgliedern zusammen. Im Stadtsenat sind neben der ersten und zweiten Vizebürgermeister:in elf Stadträt:innen vertreten. Für den Kontrollausschuss sind mindestens sieben Mitglieder samt Ersatzmitgliedern vorgesehen.

(1)Für die Organe der Stadt gilt:1.Der Gemeinderat besteht aus 42 Mitgliedern.2.Der Stadtsenat besteht aus dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister sowie 11 Stadträten.
(2)Der Kontrollausschuss besteht aus mindestens 7 Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.

§ 5 Kontrollamt

Zur Überprüfung der städtischen Gebarung und Rechnungsführung muss ein eigenes Kontrollamt eingerichtet werden.

Zur Prüfung der Gebarung und Rechnung der Stadt ist ein Kontrollamt einzurichten.