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Aufgaben des Gemeinderats

Der Gemeinderat als oberstes Organ der Gemeinde: Zusammensetzung, Zuständigkeiten und Beschlussfassung nach den österreichischen Gemeindeordnungen.

Hinweis: Diese Inhalte wurden mittels KI (LLM) erstellt und nicht redaktionell überprüft. Sie dienen ausschließlich der Orientierung und sind keine Rechtsberatung.
Wichtig: Die Regelungen können je nach Bundesland erheblich voneinander abweichen. Prüfen Sie die Details in der jeweiligen Gemeindeordnung Ihres Bundeslandes.

Welche Stellung hat der Gemeinderat innerhalb der Gemeindeorgane?

Der Gemeinderat ist das oberste beschließende Organ der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. Die Gemeindeordnungen weisen ihm eine zentrale Rolle zu: Er überwacht die gesamte Gemeindeverwaltung und entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten. In den meisten Gemeindeordnungen wird ausdrücklich festgelegt, dass dem Gemeinderat alle Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs zukommen, soweit sie nicht durch Gesetz einem anderen Organ vorbehalten sind. Damit fungiert der Gemeinderat als allgemeines Vertretungsorgan der Gemeindebürger:innen und bildet das demokratische Fundament der kommunalen Selbstverwaltung.

Welche Aufgaben sind dem Gemeinderat vorbehalten?

Die Gemeindeordnungen enthalten umfangreiche Kataloge von Angelegenheiten, die ausschließlich dem Gemeinderat vorbehalten sind. Typischerweise zählen dazu: die Erlassung von Verordnungen und ortspolizeilichen Vorschriften, die Festsetzung des Gemeindevoranschlags (Budgets) und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, Beschlüsse über Grenzänderungen und Gebietsveränderungen, die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen, die Festsetzung von Gebühren und Abgaben, die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen ab bestimmten Wertgrenzen, der Abschluss bedeutender Verträge sowie die Bestellung von Ausschüssen und die Wahl der Gemeindevorstandsmitglieder. In den meisten Gemeindeordnungen gilt der Grundsatz, dass dem Gemeinderat alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs obliegen, die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Je nach Bundesland variieren die Details dieser Zuständigkeitskataloge.

Wie setzt sich der Gemeinderat zusammen und wie wird er gewählt?

Die Mitgliederzahl des Gemeinderats richtet sich in den meisten Gemeindeordnungen nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Die Spannbreite reicht je nach Bundesland typischerweise von 9 Mitgliedern in kleinen Gemeinden bis zu über 40 Mitgliedern in größeren Städten. Die Wahl erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Abstimmung durch die Gemeindebürger:innen. Die Funktionsperiode beträgt in den meisten Bundesländern fünf Jahre, wobei einzelne Gemeindeordnungen auch sechs Jahre vorsehen. Die Funktionsdauer beginnt in der Regel mit der Angelobung in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderät:innen.

Wie wird die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats festgestellt?

Die Beschlussfähigkeit des Gemeinderats setzt in den meisten Gemeindeordnungen voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder bei der Sitzung anwesend ist. Zu Beginn jeder Sitzung stellt die Bürgermeister:in als Vorsitzende die Beschlussfähigkeit fest. Sinkt die Zahl der anwesenden Mitglieder während der Sitzung unter das erforderliche Quorum, muss die Sitzung unterbrochen oder geschlossen werden. Gemeinderatsmitglieder sind grundsätzlich zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet und müssen bei Verhinderung rechtzeitig absagen. In manchen Gemeindeordnungen kann bei wiederholter Beschlussunfähigkeit eine neuerliche Einberufung mit erleichtertem Quorum erfolgen. Je nach Bundesland variieren die genauen Regelungen zur Feststellung und zu den Rechtsfolgen fehlender Beschlussfähigkeit.

Welche Mehrheiten sind für verschiedene Beschlüsse erforderlich?

Für die meisten Beschlüsse des Gemeinderats genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für bestimmte, besonders bedeutsame Angelegenheiten sehen die Gemeindeordnungen jedoch qualifizierte Mehrheiten vor, typischerweise eine Zweidrittelmehrheit. Solche erhöhten Mehrheitserfordernisse gelten in den meisten Bundesländern beispielsweise für die Selbstauflösung des Gemeinderats, für Änderungen der Geschäftsordnung, für die Veräußerung wesentlicher Vermögenswerte oder für die Schaffung zusätzlicher Gemeindeorgane. Auch die Abwahl der Bürgermeister:in kann in manchen Gemeindeordnungen eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gibt in der Regel die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag, wobei einzelne Gemeindeordnungen davon abweichende Regelungen treffen.

Welche Rolle spielt die Bürgermeister:in im Gemeinderat?

Die Bürgermeister:in führt in den meisten Gemeindeordnungen den Vorsitz im Gemeinderat. In dieser Funktion beruft sie die Sitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Verhandlungen. Die Bürgermeister:in sorgt für einen ordnungsgemäßen und würdigen Sitzungsverlauf und hat das Recht, Redner:innen zur Sache zu rufen oder bei Störungen die Sitzung zu unterbrechen. Darüber hinaus sehen einige Gemeindeordnungen vor, dass die Bürgermeister:in einen Gemeinderatsbeschluss aussetzen kann, wenn sie diesen für gesetzwidrig oder für die Gemeinde nachteilig hält. In solchen Fällen ist die Angelegenheit der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Bei Verhinderung der Bürgermeister:in übernimmt die Vizebürgermeister:in den Vorsitz.

Welche Rechte und Pflichten haben Gemeinderatsmitglieder?

Gemeinderatsmitglieder haben umfassende Rechte und Pflichten, die in den Gemeindeordnungen detailliert geregelt sind. Zu den Rechten zählen das Stimmrecht bei Beschlüssen, das Recht, Anträge und Anfragen an die Bürgermeister:in und andere Organe zu stellen, das Recht auf Information über alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sowie das Recht, in Akten und Unterlagen Einsicht zu nehmen. In einigen Gemeindeordnungen können Gemeinderät:innen auch dringliche Anfragen und Anträge einbringen. Die wichtigste Pflicht ist die Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse, denen sie angehören. Bei Verhinderung muss rechtzeitig eine Entschuldigung vorgebracht werden. Unentschuldigtes Fernbleiben kann je nach Gemeindeordnung zu Ordnungsstrafen führen. Gemeinderät:innen unterliegen zudem Befangenheitsregelungen und müssen sich bei persönlicher Betroffenheit der Stimme enthalten.

Kann der Gemeinderat Aufgaben an andere Organe übertragen?

In den meisten Gemeindeordnungen kann der Gemeinderat bestimmte Angelegenheiten an andere Gemeindeorgane delegieren, etwa an den Gemeindevorstand (Stadtsenat), an Ausschüsse oder an die Bürgermeister:in. Dabei gibt es jedoch wichtige Einschränkungen: Bestimmte Kernaufgaben sind nicht delegierbar und müssen immer vom Gemeinderat selbst beschlossen werden. Dazu zählen typischerweise die Erlassung von Verordnungen, die Festsetzung des Gemeindehaushalts, die Aufnahme von Darlehen über bestimmte Wertgrenzen sowie die Schaffung und Auflösung von Ausschüssen. Der Gemeinderat kann auch Ausschüsse zur Vorbereitung, Überwachung oder Verwaltung bestimmter Sachgebiete bestellen und diesen Aufgaben zuweisen. In manchen Gemeindeordnungen kann die Bürgermeister:in bestimmte Aufgabengruppen an Mitglieder der Gemeindevorstehung weiterübertragen, wobei diese weisungsgebunden bleiben.

Wie läuft die Funktionsperiode des Gemeinderats ab?

Die Funktionsperiode des Gemeinderats wird durch die Gemeinderatswahl eingeleitet und beginnt in der Regel mit der Angelobung der Mitglieder in der konstituierenden Sitzung. Diese konstituierende Sitzung muss innerhalb einer bestimmten Frist nach der Wahl stattfinden, typischerweise vier bis sechs Wochen. Die reguläre Funktionsdauer beträgt in den meisten Bundesländern fünf Jahre, in einzelnen auch sechs Jahre. Die Funktionsperiode endet mit der Angelobung des neu gewählten Gemeinderats. In den meisten Gemeindeordnungen ist auch eine vorzeitige Selbstauflösung des Gemeinderats vorgesehen, die in der Regel eine qualifizierte Mehrheit erfordert. Während der Funktionsperiode tagt der Gemeinderat in regelmäßigen Sitzungen, wobei die meisten Gemeindeordnungen eine Mindestanzahl von Sitzungen pro Quartal oder Jahr vorschreiben.

Welche Kontrollfunktion übt der Gemeinderat aus?

Der Gemeinderat hat als oberstes Organ eine umfassende Kontrollfunktion über die gesamte Gemeindeverwaltung. Die Gemeindeordnungen sehen verschiedene Kontrollinstrumente vor: Gemeinderät:innen können schriftliche und mündliche Anfragen an die Bürgermeister:in und an Mitglieder des Gemeindevorstands richten, die innerhalb bestimmter Fristen beantwortet werden müssen. In vielen Gemeindeordnungen bestehen auch dringliche Anfragen und Antragsrechte. Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rechnungsabschluss und kontrolliert damit die Haushaltsführung. Darüber hinaus kann der Gemeinderat Prüfungsausschüsse oder Kontrollausschüsse einrichten, die die Verwaltungstätigkeit laufend überwachen. In manchen Gemeindeordnungen kann die Bürgermeister:in verpflichtet werden, über bestimmte Verwaltungsangelegenheiten Bericht zu erstatten. Diese Kontrollrechte sichern die demokratische Verantwortlichkeit der Gemeindeverwaltung gegenüber den gewählten Vertreter:innen.

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